Auch im Deutschen Bundestag wurde das Thema Sportwetten diskutiert. In einem Antrag der Fraktion der FDP, der in erster Lesung beraten wurde, wird die Bundesregierung aufgefordert, in Abstimmung mit den Regierungen der Bundesländer einen Ordnungsrahmen für ein liberalisiertes Angebot von Sportwetten zu schaffen. Eine Aufrechterhaltung des jetzigen staatlichen Monopols sei mit erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, heißt es in der Antragsbegründung. Die Liberalen schlagen daher die zahlenmäßig begrenzte Vergabe von behördlichen Konzessionen an gewerbsmäßige Wettanbieter vor. Die Erlaubnis sollte dabei an strenge Kriterien gebunden werden. Alternativ wird eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht angeregt. Ein Teil der Einnahmen aus Sportwetten solle dabei weiterhin für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke herangezogen werden und somit auch dem Sport zugute kommen.
Parr (FDP): Deutschland als Vorreiter einer intelligenten Neuordnung
Die FDP hat in der Plenardebatte erneut die Abschaffung des staatlichen Sportwetten-Monopols gefordert und sich für ein europarechtskonformes Konzessionsmodell ausgesprochen. Der FDP-Abgeordnete und sportpolitische Sprecher der FDP Detlef Parr forderte: „Wir Deutschen sollten uns zum Vorreiter einer intelligenten Neuordnung machen, die Spielsucht unter Kontrolle hält, Wettangebote und Wetter nicht ins Ausland vertreibt und eine bislang den Sportveranstaltern nicht zugängliche Wertschöpfung erschließt.“ Hinter dem „voreiligen Bekenntnis“ zum staatlichen Wettmonopol, das die Ministerpräsidenten signalisiert hätten, steckten vielmehr „knallharte fiskalische Interessen“: „Die Bundesländer erhoffen sich eine Erhöhung der Einnahmen aus ODDSET, die seit etlichen Jahren rückläufig sind, und eine Rückkehr der Wetter nach einem gesetzlichen Verbot anderer Anbieter. Das ist ein Trugschluss und ein gefährlicher Bumerang, der letztendlich gerade die Sportförderung empfindlich treffen wird. Individuelle Wettgewohnheiten lassen sich nicht durch Festigung staatlicher Monopole auf Knopfdruck wieder verändern.“ Gerade das Beispiel Großbritannien zeige, dass der umgekehrte Weg einer pfiffigen Steuer- und Abgabenpolitik Anbieter und Wetter sogar wieder ins Heimatland zurückholt.
Parr forderte für das Konzessionsmodell europaweite Ausschreibungen. Der nationale Wettmarkt müsse „durch einen nachhaltig globalisierungsfesten staatlichen Ordnungsrahmen im Vergleich zum Ausland attraktiv bleiben können“. Die EU-Kommission habe bereits gegen zehn Mitgliedsländer Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Die Bundesregierung sollte die EU-Ratspräsidentschaft nutzen, um auf europäischer Ebene zu gemeinsamen Strukturen zu kommen: „Ohne Europa wird es keine mittel- bis langfristige Lösung der Sportwettenprobleme geben.“
Heynemann (CDU/CSU): Monopol für Lotterie und Sportwetten beibehalten
Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion machte der Abgeordnete Bernd Heynemann deutlich, die Union wolle das Monopol für Lotterie und Sportwetten beibehalten. Der Sportwettenmarkt, der acht Prozent der gesamten Lotto- und Totoumsätze ausmacht, wäre „die Öffnung einer Tür, die man nicht wieder schließen kann“. Eine Liberalisierung würde die Spielsucht fördern und unkontrolliert ausweiten. Der Deutsche Lotto- und Totoblock schütte jährlich EUR 3,3 Milliarden als Zweckabgaben für gemeinnützige Belange aus; gerade der Breitensport profitiere hiervon mit jährlich mehr als EUR 500 Millionen. Im Gegensatz zu dieser Sportförderung gebe es von den privaten Anbietern „gewinnorientiertes Sponsoring“, das nun einmal nicht im Allgemeininteresse sei: „Beim Sportsponsoring geht es um die Leistungsanbietung der großen Vereine in der Bundesliga und in Europa. Wenn ein Sponsor mit den Leistungen eines Bundesligisten nicht zufrieden ist, so kann es passieren, dass er sich und sein Geld zurückzieht.“Heynemann hob hervor: Ziele einer zukünftigen Ordnung des Glücksspielmarktes in Deutschland sollten „der präventive Schutz der Spieler vor den Gefahren der Spielsucht, die Lenkung des Spielbetriebs in geordneten und kontrollierten Bahnen, die Vermeidung von Begleit- und Folgekriminalität und Betrug, die Gewährleistung eines ordentlichen Spielablaufs und die Abschöpfung von Erträgen zur nachhaltigen Förderung des Gemeinwohls“ sein. Allein durch die Aufrechterhaltung des staatlichen Angebots und durch die Regulierung des Glücksspielmarktes durch ein Monopol seien diese zu erreichen. Heynemann zum von der FDP angestrebten Konzessionsmodell: „Es ist zu erwarten, dass eine größere Zahl der Bewerber um Lizenzen auf Grund geringerer Steuer- und Abgabenlast ihren Sitz im europäischen Ausland haben wird. Eine Besteuerung von Anbietern im Ausland wäre nicht möglich.“
Gerster (SPD): Gemeinnützige Abgaben sollen weiterhin zur Verfügung stehen
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Martin Gerster unterstrich, seine Fraktion werde sich dafür einsetzen, dass ordnungsrechtlich begründete Abgaben aus dem Glücksspiel auch zukünftig für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Der FDP-Antrag fordere Unmögliches, wenn es heißt, private Wettanbieter sollten eine Lizenz erhalten, wenn sie einen inländischen Geschäftssitz vorweisen. Diese Kopplung an einen inländischen Geschäftssitz widerspreche der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Deshalb sei eine Beschränkung auf inländische Anbieter überhaupt nicht möglich. Die FDP-Bundestagsfraktion erweise mit ihrer Initiative dem Sport einen „Bärendienst“ und gehe der Kampagne der privaten Wettanbieter „voll auf den Leim“. Verantwortliche Politiker dürften „nicht gegen den Sport und die Sportvereine agieren“, akzentuierte Gerster.
Herrmann (Bündnis 90/Die Grünen): Staatliches Wettmonopol im Staatsvertrag festschreiben
Für Bündnis 90/Die Grünen stellte deren sportpolitischer Sprecher Winfried Hermann fest, das Markt-Modell tauge für die Sportwetten nicht: „Wenn man wirklich etwas gegen Spielsucht tun will, dann darf man das Angebot nicht vermehren, sondern muss es beschränken und klar und eindeutig kanalisieren.“ Die Grünen plädierten deshalb genauso dafür, dass der neue Staatsvertrag ab 2007 das staatliche Wettmonopol festschreibt. Hermann: „Natürlich werden die Betrügereien dramatisch zunehmen, wenn man diesen Markt anheizt und ausweitet.“ Zudem könne das FDP-Modell „allenfalls wenigen im Profisport nützen“. Der Antrag sei nicht nur „sportschädlich, sondern, wie ich meine, letztendlich auch sozialschädlich. Es ist das völlig falsche Modell für ein schwieriges Problem“, sagte er.
Auch der Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Peter Danckert (SPD), forderte alle Politiker auf, die Interessen der Sportveranstalter nicht aus dem Auge zu verlieren: „Denn deren Veranstaltungen werden benutzt, um Sportwetten durchzuführen. Wenn es beispielsweise Fußballspiele nicht gäbe, dann gäbe es in dem Bereich keine Wetten. Wir sollten also einmal darüber nachdenken, wo das Ganze anzusiedeln ist: im Bereich des Urheberrechts, im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder an einer anderen Stelle. Das wäre sachgerecht und förderlich.“ Bedenken sollte man jetzt die Leistungsschutzrechte, ähnlich wie es in einem Arbeitspapier der Max-Planck-Gesellschaft geschehen ist.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 7. Dezember 2006
Konzessionsmodell für Sportwetten
Die politische Diskussion zur Neuregelung des deutschen Sportwetten-Markts geht weiter. Während die im Deutschen Totto- und Totoblock zusammen geschlossenen staatlichen Glücksspielanbieter und die meisten Länder das Monopol um jeden Preis erhalten wollen, fordern die privaten Anbieter eine Liberalisierung. Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) hat hierzu heute ein konkretes Konzessionsmodell für Annahmestellen und Wettautomaten in privaten Wettshops vorgelegt. Dieses Modell stellt einen Beitrag zu der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Neuregelung dar und basiert auf den vom ifo-Institut München prognostizierten Umsatzerwartungen für die Jahre 2007 bis 2010 im Falle eines regulierten Marktes und einer Besteuerung des Rohertrags von 15% (Modell Großbritannien).
Vorgesehen sind in diesem Modell Konzessionsabgaben für Wettshops, SB-Terminals sowie für Online-Wetten pro Spieler. Mit einer monatlichen Abgabe von EUR 1.000,- pro Wettannahmekasse und EUR 167,- pro Wett-Terminal würden sich die Abgaben privater Wettbüros an die Länder auf über EUR 117 Millionen im Jahr 2010 belaufen. Hinzu kommen die in einem regulierten Markt prognostizierten höheren Ertragsergebnisse von ODDSET, da die staatliche Sportwette in diesem Szenario keinem Werbeverbot und keiner Einschränkung der Vertriebsstruktur unterliegen würde (anders als bei der Monopol-Alternative). In der Summe könnten die Länderhaushalte schätzungsweise EUR 200 Millionen Mehreinnahmen aus Abgaben verbuchen.
Im Monopol-Szenario dagegen wäre ein Ertragsrückgang bei Oddset von ca. EUR 200 Millionen auf etwa EUR 100 Millionen zu verzeichnen, vor allem bedingt durch die strengen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts (weitgehender Verzicht auf Werbung und Einschränkung der Vertriebswege). Das ifo-Institut kommt in seiner Studie zum Sportwettmarkt zu dem Ergebnis, dass im Falle des Fortbestands des staatlichen Monopols der Staat bis zum Jahr 2010 rund EUR 1,7 Milliarden weniger Einnahmen aus der Wettbranche (z.B. Abgaben, Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung sowie Einsparungen beim Arbeitslosengeld etc.) erzielen würde als dies in einem liberalisierten Wettmarkt der Fall wäre. Hinzu kommen ca. 54.000 Arbeitsplätze, die direkt oder indirekt in der Wettbranche entstehen könnten.
Für das heute vorgestellte Konzessionsmodell sprechen aus Sicht des Wettunternehmer-Verbands eine Reihe von Fakten: Es ist ein einfaches Modell und betrugssicher. Die Behörden müssen keine Zahlen zum Umsatz oder Wetteinsatz ermitteln. Die Gefahr einer Manipulation ist dadurch ausgeschlossen. Die Zahl der konzessionierten Wettbüros und Wett-Terminals ist den zuständigen Behörden bekannt und die anfallenden Abgaben sind direkt an die Konzessionserteilung gekoppelt. Eine Konzessionierung privater Wettbüros schafft Transparenz und Kontrolle, die die Gefahr eines entstehenden Schwarzmarktes verhindern. Auch der Nutzen eines regulierten Wettmarktes für die deutsche Volkswirtschaft liegt auf der Hand. Im Wettbewerb der europäischen Wirtschaftsnationen geht es um Anreize für Investoren und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Eine Öffnung des Wettmarktes verhindert die Abwanderung produktiver Geldströme ins Ausland und schafft in Deutschland ein wirtschaftlich attraktives Umfeld für Investoren. Neben der Sicherung vieler Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor gewährt ein regulierter Markt auch Steuermehreinnahmen für den Staat.
Vorgesehen sind in diesem Modell Konzessionsabgaben für Wettshops, SB-Terminals sowie für Online-Wetten pro Spieler. Mit einer monatlichen Abgabe von EUR 1.000,- pro Wettannahmekasse und EUR 167,- pro Wett-Terminal würden sich die Abgaben privater Wettbüros an die Länder auf über EUR 117 Millionen im Jahr 2010 belaufen. Hinzu kommen die in einem regulierten Markt prognostizierten höheren Ertragsergebnisse von ODDSET, da die staatliche Sportwette in diesem Szenario keinem Werbeverbot und keiner Einschränkung der Vertriebsstruktur unterliegen würde (anders als bei der Monopol-Alternative). In der Summe könnten die Länderhaushalte schätzungsweise EUR 200 Millionen Mehreinnahmen aus Abgaben verbuchen.
Im Monopol-Szenario dagegen wäre ein Ertragsrückgang bei Oddset von ca. EUR 200 Millionen auf etwa EUR 100 Millionen zu verzeichnen, vor allem bedingt durch die strengen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts (weitgehender Verzicht auf Werbung und Einschränkung der Vertriebswege). Das ifo-Institut kommt in seiner Studie zum Sportwettmarkt zu dem Ergebnis, dass im Falle des Fortbestands des staatlichen Monopols der Staat bis zum Jahr 2010 rund EUR 1,7 Milliarden weniger Einnahmen aus der Wettbranche (z.B. Abgaben, Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung sowie Einsparungen beim Arbeitslosengeld etc.) erzielen würde als dies in einem liberalisierten Wettmarkt der Fall wäre. Hinzu kommen ca. 54.000 Arbeitsplätze, die direkt oder indirekt in der Wettbranche entstehen könnten.
Für das heute vorgestellte Konzessionsmodell sprechen aus Sicht des Wettunternehmer-Verbands eine Reihe von Fakten: Es ist ein einfaches Modell und betrugssicher. Die Behörden müssen keine Zahlen zum Umsatz oder Wetteinsatz ermitteln. Die Gefahr einer Manipulation ist dadurch ausgeschlossen. Die Zahl der konzessionierten Wettbüros und Wett-Terminals ist den zuständigen Behörden bekannt und die anfallenden Abgaben sind direkt an die Konzessionserteilung gekoppelt. Eine Konzessionierung privater Wettbüros schafft Transparenz und Kontrolle, die die Gefahr eines entstehenden Schwarzmarktes verhindern. Auch der Nutzen eines regulierten Wettmarktes für die deutsche Volkswirtschaft liegt auf der Hand. Im Wettbewerb der europäischen Wirtschaftsnationen geht es um Anreize für Investoren und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Eine Öffnung des Wettmarktes verhindert die Abwanderung produktiver Geldströme ins Ausland und schafft in Deutschland ein wirtschaftlich attraktives Umfeld für Investoren. Neben der Sicherung vieler Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor gewährt ein regulierter Markt auch Steuermehreinnahmen für den Staat.
Dienstag, 5. Dezember 2006
Glücksspiel- und Wettmonopol in Deutschland – Quo vadis?
Die Unklarheit über die künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten und Glücksspiele in Deutschland dürfte sich noch längere Zeit hinziehen. Die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer hatten sich zwar Mitte Oktober dafür entschieden, das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland zu verteidigen und hierfür einen neuen Lotterie-Staatsvertrag (der auch Sportwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten soll) abzuschließen. Damit hatten sie private Internet-Anbieter von Wetten sowie die Vertriebsfirmen für staatliche Glücksspielprodukte (wie etwa Fluxx und Tipp24) erheblich unter Druck gesetzt. Der angestrebte neue Staatsvertrag soll nämlich nach dem derzeitigen Entwurf mit einigen Ausnahmen ein Internet-Verbot für Werbung und den Vertrieb von Glücksspielen (zu denen nach der gesetzlichen Definition auch Wetten gehören) enthalten. Die Fernsehwerbung und die Telefonwerbung sollen gleichfalls weitgehend untersagt werden. Der vorliegende Entwurf, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, sieht eine Fortsetzung des staatlichen Monopols für den Deutschen Lotto- und Totoblock für mindestens vier Jahre vor.
Eine Woche vor der Entscheidung über den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag sprachen sich jedoch mehrere Stimmen für eine Verschiebung oder gar eine Abschaffung des staatlichen Monopols aus. So setzte sich der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger gegenüber dem Magazin "Focus" dafür ein, die für den 13. Dezember 2006 geplante Entscheidung der Länder-Ministerpräsidenten über den geplanten Staatsvertrag zum Glücksspiel zu verschieben. "Wenn ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von weit reichender Bedeutung Anfang nächsten Jahres kommt, dann wollten wir prüfen, ob eine Entscheidung der Ministerpräsidenten im Dezember sinnvoll ist", sagte Oettinger. Er nahm damit Bezug auf das anstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Placanica. Entscheide sich das Gericht im Sinne des Generalanwaltes (der von einer Geltung einer in einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten ausging), hätten die einzelnen Staaten nur noch die Möglichkeit, die Tätigkeit einheimischer Glücksspiel-Vermittlern zu beschränken. Auf ausländische Anbieter hätten sie dann kaum noch Zugriff. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland wäre damit praktisch in Frage gestellt.
Weiter geht die FDP. So machen etwa die Liberalen aus Nordrehein-Westfalen Druck gegen das staatliche Wettmonopol. "Der neue Lotteriestaatsvertrag ist schon vor seiner Unterzeichnung überholt", sagte FDP-Generalsekretär Christian Lindner der „Rheinischen Post“ und forderte eine Privatisierung der staatlichen Sportwette Oddset sowie der NRW-Lottogesellschaft Westlotto.
Auch der deutsche Fußball wehrt sich massiv gegen die geplante Fortsetzung des Monopols für Sportwetten. Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" haben die Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL), Theo Zwanziger und Werner Hackmann, in einem Brief an die niedersächsische Staatskanzlei kritisiert, dass dadurch "die Sportveranstalter enteignet" würden. Hackmann sagte der Zeitung, man werde ein Staatsmonopol beim Bundesverfassungsgericht anfechten und Schadensersatz verlangen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Profivereine von privaten Wettanbietern gesponsert werden, weisen Zwanziger und Hackmann darauf hin, dass ohne den Sport und vor allem die Fußball-Profiligen Sportwetten überhaupt nicht möglich seien. Der Wettbeauftragte des DFB und des Ligaverbadens, Herr Wilfried Straub, hatte hierzu kürzlich ein Rechtsgutachten zum Thema „Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter“ vorgelegt.
Eine Woche vor der Entscheidung über den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag sprachen sich jedoch mehrere Stimmen für eine Verschiebung oder gar eine Abschaffung des staatlichen Monopols aus. So setzte sich der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger gegenüber dem Magazin "Focus" dafür ein, die für den 13. Dezember 2006 geplante Entscheidung der Länder-Ministerpräsidenten über den geplanten Staatsvertrag zum Glücksspiel zu verschieben. "Wenn ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von weit reichender Bedeutung Anfang nächsten Jahres kommt, dann wollten wir prüfen, ob eine Entscheidung der Ministerpräsidenten im Dezember sinnvoll ist", sagte Oettinger. Er nahm damit Bezug auf das anstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Placanica. Entscheide sich das Gericht im Sinne des Generalanwaltes (der von einer Geltung einer in einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten ausging), hätten die einzelnen Staaten nur noch die Möglichkeit, die Tätigkeit einheimischer Glücksspiel-Vermittlern zu beschränken. Auf ausländische Anbieter hätten sie dann kaum noch Zugriff. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland wäre damit praktisch in Frage gestellt.
Weiter geht die FDP. So machen etwa die Liberalen aus Nordrehein-Westfalen Druck gegen das staatliche Wettmonopol. "Der neue Lotteriestaatsvertrag ist schon vor seiner Unterzeichnung überholt", sagte FDP-Generalsekretär Christian Lindner der „Rheinischen Post“ und forderte eine Privatisierung der staatlichen Sportwette Oddset sowie der NRW-Lottogesellschaft Westlotto.
Auch der deutsche Fußball wehrt sich massiv gegen die geplante Fortsetzung des Monopols für Sportwetten. Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" haben die Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL), Theo Zwanziger und Werner Hackmann, in einem Brief an die niedersächsische Staatskanzlei kritisiert, dass dadurch "die Sportveranstalter enteignet" würden. Hackmann sagte der Zeitung, man werde ein Staatsmonopol beim Bundesverfassungsgericht anfechten und Schadensersatz verlangen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Profivereine von privaten Wettanbietern gesponsert werden, weisen Zwanziger und Hackmann darauf hin, dass ohne den Sport und vor allem die Fußball-Profiligen Sportwetten überhaupt nicht möglich seien. Der Wettbeauftragte des DFB und des Ligaverbadens, Herr Wilfried Straub, hatte hierzu kürzlich ein Rechtsgutachten zum Thema „Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter“ vorgelegt.
Die Bedeutung des Kartellrechts für den deutschen Glücksspielmarkt
Konsequenzen aus dem Kartellverfahren gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock
1. Ausgangslage
In Deutschland haben sich die 16 staatlichen Lotteriegesellschaften (je Bundesland eine Gesellschaft oder Behörde) zum Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengefunden. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf rein zivilrechtlicher Grundlage (ohne hoheitliche Betrauung). Die Gesellschafter haben hierfür einen Blockvertrag geschlossen, der die Zusammenarbeit regelt.
Kartellrechtlich ist die damit bewirkte Marktaufteilung und Marktabschottung sowie das abgestimmte Verhalten der Gesellschafter gegenüber privaten Vertriebsfirmen höchst problematisch. Der Wettbewerb wird dadurch erheblich beeinträchtigt, eingeschränkt und zum Teil völlig ausgeschaltet. Bereits 1995 hatte das Bundeskartellamt daher dem DLTB verboten, den gewerblichen Spielvermittler Faber auszuschließen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof 1999 in seinem Faber-Urteil bestätigt. Dennoch versuchte der DLTB in den letzen Jahren verstärkt, den Wettbewerb auszuschalten und private Spielvermittler auszuschließen.
2. Das Kartellverfahren
Gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock, dessen 16 Gesellschafter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg erging daher am 23. August 2006 (Az. B 10-92713-Kc-148/05) ein umfangreich begründeter, 200 Seiten umfassender Beschluss des Bundeskartellamtes.
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes legten die betroffenen Lotteriegesellschaften Beschwerde ein und gingen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen (und so nicht die Verbotsanordnungen des Bundeskartellamtes umsetzen zu müssen). Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bestätigte jedoch mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az. VI – Kart 15/06) den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes in den wesentlichen Punkten und stellte lediglich einige Untersagungsaussprüche klar.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock kündigte daraufhin umgehend an, gegen den Beschluss des OLG vorzugehen und den Bundsgerichtshof anzurufen.
3. Gegenstand des Kartellverfahrens
Das laufende Kartellverfahren bezieht sich auf drei unterschiedliche Komplexe:
(1) Die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, keine Spieleinsätze aus gewerblicher „terrestrischer Spielvermittlung“ (Vertrieb über eigene Annahmestellen in Tankstellen, Supermärkten und anderen Geschäften) anzunehmen.
(2) Das Regionalitätsprinzip, d. h. die Vereinbarung in dem Blockvertrag, Lotterien und Sportwetten nur in dem eigenen Bundesland anzubieten.
(3) Der neben dem Lotterie-Staatsvertrag ebenfalls am 1. Juli 2004 in Kraft getretene „kleine“ Staatsvertrag über die Regionalisierung der Einnahmen, nach dem von gewerblichen Spielvermittlern stammende Umsätze nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt, „regionalisiert“ werden.
Hinsichtlich dieser drei Verhaltensweisen ist das Bundeskartellamt von einem klaren Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht ausgegangen. Es handele sich um ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen. Hinsichtlich des ersten Komplexes hat es einen Verstoß gegen Art. 81 EG-Vertrag (EG) und § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie gegen Art. 82 EG und § 21 Abs. 1 GWB festgestellt. Bezüglich der beiden anderen Punkte ist es von einem Verstoß gegen Art. 81 EG ausgegangen. Von einer hoheitlichen Tätigkeit sei nicht ausgehen, insbesondere würden Glücksspiele auch im Ausland (Luxemburg) angeboten, neue Produkte entwickelt, der Spielrhythmus verkürzt und das Glücksspielangebot erheblich beworben (EUR 108 Mio.).
4. Kernaussagen des aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes bestätigt. Bei dem Deutschen Lotto- und Totoblock handele es sich um eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 EG und § 1 GWB. Die Gesellschafter des DLTB hätten ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, sich auf dem Markt für bundesweite gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in einer bestimmten Weise zu verhalten. Insoweit sei eine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften bezweckt. Die Lottogesellschaften hätten auch nicht die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies obliege allein den zuständigen Ordnungsbehörden.
Interessant sind die Ausführungen des OLG zum Verhältnis zwischen Lotterie-Staatsvertrag und Europarecht. Die unzulässige Gebietsaufteilung könne nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden:
„Weder die Aufgabenerfüllung der Gefahrenabwehr noch die Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Glücksspiels und der Lotterie (sog. Lotteriehoheit) schließen es rechtlich oder logisch aus, dass die Lottogesellschaften zueinander in einen Wettbewerb treten. (…) Zum anderen – und das ist entscheidend – kann Landesrecht nicht das europäische Kartellrecht teilweise außer Kraft setzen. (…) Soweit der Lotteriestaatsvertrag darüber hinausgehend bezweckt, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der über die ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der gemäß Art. 10 EG dazu zwingt, das Landesrecht insoweit nicht anzuwenden.“
Im Übrigen erklärt das OLG auch die Regionalisierung der auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Spielumsätze für unzulässig. Dadurch werde die von den Lottogesellschaften praktizierte kartellrechtswidrige Gebietsabsprache gestützt und verstärkt. Es werde von vornherein der Anreiz gedämpft, sich im Wettbewerb um diese Spielumsätze zu bemühen. Auch die Finanzhoheit der Länder können diesen Kartellrechtsverstoß nicht rechtfertige, so das OLG:
„Finanzhoheit und europäisches Kartellrecht stehen nebeneinander. Das bedeutet, dass die Finanzhoheit der Länder ihre Grenzen (u.a.) in den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts findet. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen sind den Ländern nicht deshalb erlaubt, weil sie in Gestalt eines Länder-Finanzausgleichs stattfinden.“
5. Konsequenzen für die weitere Entwicklung
Durch den Beschluss des OLG Düsseldorf sind wesentliche Punkte der Ende Oktober 2006 von den deutschen Ministerpräsidenten in Bad Pyrmont beschlossenen rechtlichen Neuregelung für Glücksspiele obsolet geworden, wie bereits nach dem Beschluss des Bundeskartellamtes zu erwarten. Insoweit überrascht es, mit welcher Ignoranz die „Länderfürsten“ Kartellrecht und zwingende Vorschriften des Europarechts behandeln. Durch landesrechtliche Vorschriften können sie nicht höherrangiges Recht aushebeln, worauf der Präsident des Bundeskartellamtes bereits zutreffend hingewiesen hatte. Die Rechtsverstöße der Lottogesellschaften und der Länder können weder mit Ordnungsrecht noch mit der Finanzhoheit der Länder gerechtfertigt werden.
Der auf Grund des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 notwendige neue Lotterie-Staatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, ist zumindest in der vorliegenden Form klar rechtswidrig. Insbesondere verstößt die Beschränkung des Vertriebsgebiets auf das jeweilige Bundesland gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Er wird daher grundlegend überarbeitet werden müssen, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten.
Die privaten Vertriebsfirmen („gewerbliche Spielvermittler“ im Sinne des derzeitigen Lotterie-Staatsvertrages), die der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Länder beseitigen wollten, erhalten durch das für sie bislang sehr positive Kartellverfahren eine Chance, sich im Wettbewerb zu bewähren. Glücksspieldienstleistungen dürfen daher insbesondere „terrestrisch“, d. h. etwa an der Supermarktkasse und in Tankstellen vertreiben werden. Dies bedeutet vor allem für die ca. 26.000 derzeit bestehenden Annahmestellen für das staatliche Glücksspielangebot (die sich bislang nur wenig um Jugendschutz und andere ordnungsrechtliche Vorgaben gekümmert haben, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 39) deutlich erhöhte Konkurrenz. Auch der Vertrieb über Internet ist zulässig (und wird ja auch von den Lottogesellschaften forciert).
Bestätigt der Bundesgerichtshof den Untersagungsbeschluss, dürfte dies das Ende des Deutschen Lotto- und Totoblock zumindest in seiner derzeitigen Form bedeuten. Das vor allem verfolgte Ziel einer Einschränkung des Wettbewerbs, der Marktaufteilung nach innen und der Marktabschottung nach außen kann nicht weiter verfolgt werden. Die Lottogesellschaften werden sich zwangsläufig bei den Konditionen und bei den Umsätzen Konkurrenz machen, wenn die Regionalisierung wegfällt. Sie werden sich verstärkt um Umsätze privater Vertriebsfirmen kümmern.
Es ist zu hoffen, dass durch die nunmehr erforderliche Umstrukturierung das Gemauschel zwischen Länderpolitikern und den Lottogesellschaften zumindest etwas reduziert wird. Auch ist dringend eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu fordern, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Lottogesellschaften und deren Annahmestellen überwacht. Bislang fehlt es hier offenkundig an einer wirksamen Kontrolle. Eine Überwachung durch das Finanzministerium, das zwangsläufig fiskalische Gründe vorrangig behandelt, ist nicht effektiv, worauf bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat.
Nicht Gegenstand des laufenden Kartellverfahrens waren weitere rechtswidrige Verhaltensweisen der Lottogesellschaften, wie etwa die Marktabschottung nach außen. Der Deutsche Lotto- und Totoblock versucht mit sämtlichen politischen und rechtlichen Mitteln, Buchmacher und Glückspielanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten vom deutschen Markt fernzuhalten, während umgekehrt mehrere deutsche Lottogesellschaften selber in anderen Staaten aktiv sind. Dies wird zum Teil in dem gegen Deutschland laufenden Vertragsverletzungsverfahren geklärt werden. Der zuständige Binnenmarktskommissar McCreevy forderte diesbezüglich im „Spiegel“ zutreffend „gleiches Recht für alle“.
1. Ausgangslage
In Deutschland haben sich die 16 staatlichen Lotteriegesellschaften (je Bundesland eine Gesellschaft oder Behörde) zum Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengefunden. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf rein zivilrechtlicher Grundlage (ohne hoheitliche Betrauung). Die Gesellschafter haben hierfür einen Blockvertrag geschlossen, der die Zusammenarbeit regelt.
Kartellrechtlich ist die damit bewirkte Marktaufteilung und Marktabschottung sowie das abgestimmte Verhalten der Gesellschafter gegenüber privaten Vertriebsfirmen höchst problematisch. Der Wettbewerb wird dadurch erheblich beeinträchtigt, eingeschränkt und zum Teil völlig ausgeschaltet. Bereits 1995 hatte das Bundeskartellamt daher dem DLTB verboten, den gewerblichen Spielvermittler Faber auszuschließen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof 1999 in seinem Faber-Urteil bestätigt. Dennoch versuchte der DLTB in den letzen Jahren verstärkt, den Wettbewerb auszuschalten und private Spielvermittler auszuschließen.
2. Das Kartellverfahren
Gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock, dessen 16 Gesellschafter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg erging daher am 23. August 2006 (Az. B 10-92713-Kc-148/05) ein umfangreich begründeter, 200 Seiten umfassender Beschluss des Bundeskartellamtes.
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes legten die betroffenen Lotteriegesellschaften Beschwerde ein und gingen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen (und so nicht die Verbotsanordnungen des Bundeskartellamtes umsetzen zu müssen). Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bestätigte jedoch mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az. VI – Kart 15/06) den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes in den wesentlichen Punkten und stellte lediglich einige Untersagungsaussprüche klar.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock kündigte daraufhin umgehend an, gegen den Beschluss des OLG vorzugehen und den Bundsgerichtshof anzurufen.
3. Gegenstand des Kartellverfahrens
Das laufende Kartellverfahren bezieht sich auf drei unterschiedliche Komplexe:
(1) Die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, keine Spieleinsätze aus gewerblicher „terrestrischer Spielvermittlung“ (Vertrieb über eigene Annahmestellen in Tankstellen, Supermärkten und anderen Geschäften) anzunehmen.
(2) Das Regionalitätsprinzip, d. h. die Vereinbarung in dem Blockvertrag, Lotterien und Sportwetten nur in dem eigenen Bundesland anzubieten.
(3) Der neben dem Lotterie-Staatsvertrag ebenfalls am 1. Juli 2004 in Kraft getretene „kleine“ Staatsvertrag über die Regionalisierung der Einnahmen, nach dem von gewerblichen Spielvermittlern stammende Umsätze nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt, „regionalisiert“ werden.
Hinsichtlich dieser drei Verhaltensweisen ist das Bundeskartellamt von einem klaren Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht ausgegangen. Es handele sich um ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen. Hinsichtlich des ersten Komplexes hat es einen Verstoß gegen Art. 81 EG-Vertrag (EG) und § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie gegen Art. 82 EG und § 21 Abs. 1 GWB festgestellt. Bezüglich der beiden anderen Punkte ist es von einem Verstoß gegen Art. 81 EG ausgegangen. Von einer hoheitlichen Tätigkeit sei nicht ausgehen, insbesondere würden Glücksspiele auch im Ausland (Luxemburg) angeboten, neue Produkte entwickelt, der Spielrhythmus verkürzt und das Glücksspielangebot erheblich beworben (EUR 108 Mio.).
4. Kernaussagen des aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes bestätigt. Bei dem Deutschen Lotto- und Totoblock handele es sich um eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 EG und § 1 GWB. Die Gesellschafter des DLTB hätten ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, sich auf dem Markt für bundesweite gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in einer bestimmten Weise zu verhalten. Insoweit sei eine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften bezweckt. Die Lottogesellschaften hätten auch nicht die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies obliege allein den zuständigen Ordnungsbehörden.
Interessant sind die Ausführungen des OLG zum Verhältnis zwischen Lotterie-Staatsvertrag und Europarecht. Die unzulässige Gebietsaufteilung könne nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden:
„Weder die Aufgabenerfüllung der Gefahrenabwehr noch die Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Glücksspiels und der Lotterie (sog. Lotteriehoheit) schließen es rechtlich oder logisch aus, dass die Lottogesellschaften zueinander in einen Wettbewerb treten. (…) Zum anderen – und das ist entscheidend – kann Landesrecht nicht das europäische Kartellrecht teilweise außer Kraft setzen. (…) Soweit der Lotteriestaatsvertrag darüber hinausgehend bezweckt, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der über die ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der gemäß Art. 10 EG dazu zwingt, das Landesrecht insoweit nicht anzuwenden.“
Im Übrigen erklärt das OLG auch die Regionalisierung der auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Spielumsätze für unzulässig. Dadurch werde die von den Lottogesellschaften praktizierte kartellrechtswidrige Gebietsabsprache gestützt und verstärkt. Es werde von vornherein der Anreiz gedämpft, sich im Wettbewerb um diese Spielumsätze zu bemühen. Auch die Finanzhoheit der Länder können diesen Kartellrechtsverstoß nicht rechtfertige, so das OLG:
„Finanzhoheit und europäisches Kartellrecht stehen nebeneinander. Das bedeutet, dass die Finanzhoheit der Länder ihre Grenzen (u.a.) in den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts findet. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen sind den Ländern nicht deshalb erlaubt, weil sie in Gestalt eines Länder-Finanzausgleichs stattfinden.“
5. Konsequenzen für die weitere Entwicklung
Durch den Beschluss des OLG Düsseldorf sind wesentliche Punkte der Ende Oktober 2006 von den deutschen Ministerpräsidenten in Bad Pyrmont beschlossenen rechtlichen Neuregelung für Glücksspiele obsolet geworden, wie bereits nach dem Beschluss des Bundeskartellamtes zu erwarten. Insoweit überrascht es, mit welcher Ignoranz die „Länderfürsten“ Kartellrecht und zwingende Vorschriften des Europarechts behandeln. Durch landesrechtliche Vorschriften können sie nicht höherrangiges Recht aushebeln, worauf der Präsident des Bundeskartellamtes bereits zutreffend hingewiesen hatte. Die Rechtsverstöße der Lottogesellschaften und der Länder können weder mit Ordnungsrecht noch mit der Finanzhoheit der Länder gerechtfertigt werden.
Der auf Grund des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 notwendige neue Lotterie-Staatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, ist zumindest in der vorliegenden Form klar rechtswidrig. Insbesondere verstößt die Beschränkung des Vertriebsgebiets auf das jeweilige Bundesland gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Er wird daher grundlegend überarbeitet werden müssen, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten.
Die privaten Vertriebsfirmen („gewerbliche Spielvermittler“ im Sinne des derzeitigen Lotterie-Staatsvertrages), die der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Länder beseitigen wollten, erhalten durch das für sie bislang sehr positive Kartellverfahren eine Chance, sich im Wettbewerb zu bewähren. Glücksspieldienstleistungen dürfen daher insbesondere „terrestrisch“, d. h. etwa an der Supermarktkasse und in Tankstellen vertreiben werden. Dies bedeutet vor allem für die ca. 26.000 derzeit bestehenden Annahmestellen für das staatliche Glücksspielangebot (die sich bislang nur wenig um Jugendschutz und andere ordnungsrechtliche Vorgaben gekümmert haben, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 39) deutlich erhöhte Konkurrenz. Auch der Vertrieb über Internet ist zulässig (und wird ja auch von den Lottogesellschaften forciert).
Bestätigt der Bundesgerichtshof den Untersagungsbeschluss, dürfte dies das Ende des Deutschen Lotto- und Totoblock zumindest in seiner derzeitigen Form bedeuten. Das vor allem verfolgte Ziel einer Einschränkung des Wettbewerbs, der Marktaufteilung nach innen und der Marktabschottung nach außen kann nicht weiter verfolgt werden. Die Lottogesellschaften werden sich zwangsläufig bei den Konditionen und bei den Umsätzen Konkurrenz machen, wenn die Regionalisierung wegfällt. Sie werden sich verstärkt um Umsätze privater Vertriebsfirmen kümmern.
Es ist zu hoffen, dass durch die nunmehr erforderliche Umstrukturierung das Gemauschel zwischen Länderpolitikern und den Lottogesellschaften zumindest etwas reduziert wird. Auch ist dringend eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu fordern, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Lottogesellschaften und deren Annahmestellen überwacht. Bislang fehlt es hier offenkundig an einer wirksamen Kontrolle. Eine Überwachung durch das Finanzministerium, das zwangsläufig fiskalische Gründe vorrangig behandelt, ist nicht effektiv, worauf bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat.
Nicht Gegenstand des laufenden Kartellverfahrens waren weitere rechtswidrige Verhaltensweisen der Lottogesellschaften, wie etwa die Marktabschottung nach außen. Der Deutsche Lotto- und Totoblock versucht mit sämtlichen politischen und rechtlichen Mitteln, Buchmacher und Glückspielanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten vom deutschen Markt fernzuhalten, während umgekehrt mehrere deutsche Lottogesellschaften selber in anderen Staaten aktiv sind. Dies wird zum Teil in dem gegen Deutschland laufenden Vertragsverletzungsverfahren geklärt werden. Der zuständige Binnenmarktskommissar McCreevy forderte diesbezüglich im „Spiegel“ zutreffend „gleiches Recht für alle“.
Geplanter Lotterie-Staatsvertrag gescheitert
Einstimmiger Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags verhindert Unterzeichnung am 13. Dezember 2006
Auf der letzten Ministerpräsidenten-Konferenz im Oktober 2006 wurde der Entwurf eines neuen Lotterie-Staatvertrages (der auch Sportwettenwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten soll) erörtert. Der damalige Plan, den umstrittenen Staatsvertrag bereits am 13. Dezember 2006 endgültig abzusegnen und zu unterzeichnen, steht allerdings nunmehr vor dem Aus. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 29. November 2006 mit den Stimmen aller Fraktionen einstimmig den Beschluss gefasst, die Entscheidung über die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags zurückzustellen. Der Landtag forderte den schleswig-holsteinischen Ministerpräsident Peter Harry Carstensen dazu auf, sich am 13. Dezember auf der nächsten Konferenz der Ministerpräsidenten für eine Vertagung der Entscheidung einzusetzen, da noch erheblicher rechtlicher Klärungsbedarf bestehe. Dem Entwurf des Staatsvertrages wurden schwere europa-, verfassungs- und kartellrechtliche Fehler vorgeworfen. Bereits in der vergangenen Woche hatte der Finanzausschuss des Landtags in einem Antrag darauf hingewiesen, dass der geplante Staatsvertrag allem Anschein nach gegen EU-Recht verstoße. Man müsse zunächst die für Frühjahr 2007 erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Sportwetten- und Lotteriewesen (Rechtssache „Placanica“) sowie die Auswertung der im Anschluss der letzten Ministerpräsidentenkonferenz durchgeführten Anhörung von betroffenen Unternehmen und Verbänden abwarten. Im Übrigen wurde auf den Beschluss des Bundeskartellamtes verwiesen, das einen Verstoß gegen Kartellrecht festgestellt hatte. Angesichts dieser rechtlichen Fehler sprach der CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Wadephul gar von „Politikunfähigkeit der Länder“. Man befürchtete im Übrigen nicht ganz ohne Grund eine Klagewelle und einen „jahrelangen Zustand der Rechtsunsicherheit“.
Da für eine Verabschiedung des Staatsvertrags ein einstimmiges Votum aller 16 deutschen Länder nötig ist, ist der Vertrag zumindest derzeit gescheitert. Die in dem Entwurf ursprünglich vorgesehene Regelung, nach der nur 13 der 16 Länder zustimmen müssen, ist rechtswidrig (und würde zu einer gespaltenen, nicht haltbaren Rechtslage in Deutschland führen).
Das Scheitern des bisherigen, heftig umstrittenen Vertragsentwurfs ist kein „Beinbruch“, sondern führt hoffentlich zu einer fundierteren, rechtlich haltbaren Regelung. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 muss eine umfassende Regelung des Glücksspielbereichs im nächsten Jahr erfolgen, da die vom Verfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung nur bis Ende 2007 gilt. Hierbei sollten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einerseits, sowie die europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs andererseits berücksichtigt werden. Im Übrigen muss die erforderliche umfassende Regelung mit deutschem und europäischem Kartellrecht vereinbar sein. Nach Aussage von Dr. Wadephul soll nunmehr insbesondere nach dem sehr unterschiedlichen Suchtpotential von Lotterien und Sportwetten differenziert werden. Im Übrigen dürften staatliche und private Anbieter nicht ohne nachvollziehbare Gründe unterschiedlich behandelt werden.
Auf der letzten Ministerpräsidenten-Konferenz im Oktober 2006 wurde der Entwurf eines neuen Lotterie-Staatvertrages (der auch Sportwettenwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten soll) erörtert. Der damalige Plan, den umstrittenen Staatsvertrag bereits am 13. Dezember 2006 endgültig abzusegnen und zu unterzeichnen, steht allerdings nunmehr vor dem Aus. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 29. November 2006 mit den Stimmen aller Fraktionen einstimmig den Beschluss gefasst, die Entscheidung über die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags zurückzustellen. Der Landtag forderte den schleswig-holsteinischen Ministerpräsident Peter Harry Carstensen dazu auf, sich am 13. Dezember auf der nächsten Konferenz der Ministerpräsidenten für eine Vertagung der Entscheidung einzusetzen, da noch erheblicher rechtlicher Klärungsbedarf bestehe. Dem Entwurf des Staatsvertrages wurden schwere europa-, verfassungs- und kartellrechtliche Fehler vorgeworfen. Bereits in der vergangenen Woche hatte der Finanzausschuss des Landtags in einem Antrag darauf hingewiesen, dass der geplante Staatsvertrag allem Anschein nach gegen EU-Recht verstoße. Man müsse zunächst die für Frühjahr 2007 erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Sportwetten- und Lotteriewesen (Rechtssache „Placanica“) sowie die Auswertung der im Anschluss der letzten Ministerpräsidentenkonferenz durchgeführten Anhörung von betroffenen Unternehmen und Verbänden abwarten. Im Übrigen wurde auf den Beschluss des Bundeskartellamtes verwiesen, das einen Verstoß gegen Kartellrecht festgestellt hatte. Angesichts dieser rechtlichen Fehler sprach der CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Wadephul gar von „Politikunfähigkeit der Länder“. Man befürchtete im Übrigen nicht ganz ohne Grund eine Klagewelle und einen „jahrelangen Zustand der Rechtsunsicherheit“.
Da für eine Verabschiedung des Staatsvertrags ein einstimmiges Votum aller 16 deutschen Länder nötig ist, ist der Vertrag zumindest derzeit gescheitert. Die in dem Entwurf ursprünglich vorgesehene Regelung, nach der nur 13 der 16 Länder zustimmen müssen, ist rechtswidrig (und würde zu einer gespaltenen, nicht haltbaren Rechtslage in Deutschland führen).
Das Scheitern des bisherigen, heftig umstrittenen Vertragsentwurfs ist kein „Beinbruch“, sondern führt hoffentlich zu einer fundierteren, rechtlich haltbaren Regelung. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 muss eine umfassende Regelung des Glücksspielbereichs im nächsten Jahr erfolgen, da die vom Verfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung nur bis Ende 2007 gilt. Hierbei sollten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einerseits, sowie die europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs andererseits berücksichtigt werden. Im Übrigen muss die erforderliche umfassende Regelung mit deutschem und europäischem Kartellrecht vereinbar sein. Nach Aussage von Dr. Wadephul soll nunmehr insbesondere nach dem sehr unterschiedlichen Suchtpotential von Lotterien und Sportwetten differenziert werden. Im Übrigen dürften staatliche und private Anbieter nicht ohne nachvollziehbare Gründe unterschiedlich behandelt werden.