Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines Glücksspiels (hier: Vermittlung von Sportwetten) allenfalls nur eine geringe strafbare Schuld auslöst und das Strafverfahren daher einzustellen ist (Beschluss vom 29. November 2006, Az. 2 StR 55/06). In der nun vorliegenden Begründung führt der BGH aus:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Glückspiels für schuldig befunden, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je 30 EUR vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261) - die Verfassungswidrigkeit des bayerischen Sportwettenmonopols betreffend - und verschiedener Entscheidungen des EuGH (u. a. Urteil vom 6. November 2003 - Rechtssache C 243/01 - Gambelli - zur Gemeinschaftsrechtsschädlichkeit italienischer Sportwettenbestimmungen)Bedenken. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 28. Juni 2006 und die dort dargestellte Einstellungspraxis der hessischen Staatsanwaltschaften in gleichartigen Verfahren verwiesen.
Der Senat stellt das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht."
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Dienstag, 2. Januar 2007
Landgericht Regensburg: Sportwettenvermittlung auch bei „Neufällen“ nicht strafbar
Das Landgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten an einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Buchmacher festgestellt und damit seine bisherige Meinung geändert (Az. 1 Qs 106/2006 unter ausdrücklicher Aufgabe des früheren Beschlusses vom 14. September 2006, Az. 1 Qs 71/2006). Die von Rechtsanwalt Martin Arendts (www.wettrecht.de) erwirkte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf neue Fälle nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Auch in der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangszeit sei die Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar. Das Gericht stellte daher die Rechtswidrigkeit der gegen einen Sportwettenvermittler ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung fest und legte der Staatskasse die Kosten auf.
Das Landgericht nimmt in der umfangreich begründeten Entscheidung Bezug auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 (Az. 5St RR 115/05). Das Oberlandesgericht habe eine Strafbarkeit nach § 284 StGB als verwaltungsakzessorischer Vorschrift sowohl aus europarechtlichen als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (S. 5 der Entscheidungsgründe). Während die Entscheidung des Oberlandesgerichts ausdrücklich nur die Rechtslage vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts betroffen habe, ist das Landgericht nunmehr der Auffassung, dass eine Anwendung auch für die Übergangszeit (d.h. für „Neufälle“) aus diesen Gründen nicht in Betracht komme (S. 6). Das Gericht begründet dies wie folgt:
„Allein die Weitergeltung des Staatslotteriegesetzes für eine Übergangszeit unter den vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Maßgaben ändert jedoch nichts an der von diesem festgestellten verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und somit auch der damit verknüpften gemeinschaftsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 43 und 49 EG. (…) Im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist daher für eine Übergangszeit eine an sich verfassungswidrige Rechtslage hinzunehmen, was aber nicht dazu führt, dass diese nun während der Zeit der Weitergeltung als verfassungsgemäß anzusehen wäre (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG, Rdnr. 35; Art. 93 GG, Rdnr. 4).“
Das Landgericht verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (Az. 2 StR 55/06), mit dem ein Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler eingestellt wurde. Abschließend erklärt das Gericht ausdrücklich, an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, nachdem das Oberlandesgericht München die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für überholt erklärt hatte.
Das Landgericht nimmt in der umfangreich begründeten Entscheidung Bezug auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2006 (Az. 5St RR 115/05). Das Oberlandesgericht habe eine Strafbarkeit nach § 284 StGB als verwaltungsakzessorischer Vorschrift sowohl aus europarechtlichen als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen (S. 5 der Entscheidungsgründe). Während die Entscheidung des Oberlandesgerichts ausdrücklich nur die Rechtslage vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts betroffen habe, ist das Landgericht nunmehr der Auffassung, dass eine Anwendung auch für die Übergangszeit (d.h. für „Neufälle“) aus diesen Gründen nicht in Betracht komme (S. 6). Das Gericht begründet dies wie folgt:
„Allein die Weitergeltung des Staatslotteriegesetzes für eine Übergangszeit unter den vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Maßgaben ändert jedoch nichts an der von diesem festgestellten verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und somit auch der damit verknüpften gemeinschaftsrechtlichen Unvereinbarkeit mit Art. 43 und 49 EG. (…) Im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist daher für eine Übergangszeit eine an sich verfassungswidrige Rechtslage hinzunehmen, was aber nicht dazu führt, dass diese nun während der Zeit der Weitergeltung als verfassungsgemäß anzusehen wäre (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG, Rdnr. 35; Art. 93 GG, Rdnr. 4).“
Das Landgericht verweist im Übrigen auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (Az. 2 StR 55/06), mit dem ein Strafverfahren gegen einen Sportwettenvermittler eingestellt wurde. Abschließend erklärt das Gericht ausdrücklich, an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, nachdem das Oberlandesgericht München die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für überholt erklärt hatte.