Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands:
Der erneute Versuch der staatlichen Lottogesellschaften, sich dem Kartellrecht zu entziehen, ist heute vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gescheitert. Der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Lottogesellschaften hatten gegen einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Oktober 2006 geklagt. Nach der heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen Entscheidung ist das Bundeskartellamt demnach auch in Zukunft befugt, das Glücksspielrecht der Länder zu prüfen und nur eingeschränkt anzuwenden, wenn es nicht europäischem Recht entspricht. Damit erteilt das Gericht auch dem Versuch der meisten Bundesländer eine klare Absage, beim Lotto Gebietskartelle zu zementieren. "Auch vor einem der höchsten deutschen Gerichte wurde erneut bestätigt, dass mit illegalen Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen ist", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag droht daher die Nichtanwendung, da seine Europarechtswidrigkeit von der EU-Kommission bereits festgestellt worden ist. "Das ist eine einschneidende Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock."
Die Bundesrichter bestätigen mit ihrem Beschluss die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nach dem auch die Landeslottogesellschaften Unternehmen im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts sind. Es gestand den Lottogesellschaften lediglich zu, dass sie nicht gezwungen werden können, sich beim Lotto im Internet gegenseitig Konkurrenz zu machen. Die bisherige Praxis der Lottogesellschaften, im Internet nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zuzulassen, ist vom Bundesgerichtshof mit sofortiger Wirkung verboten worden. Damit ist der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 rechtmäßig, nach dem der Blockvertrag und das Gebietskartell (sog. Regionalitätsprinzip) im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, sei ein beachtlicher Kartellrechtsverstoß. Zwar seien Erlaubnisvorbehalte in anderen Bundesländern von den Lottogesellschaften zu beachten, die Erlaubnis dürfe aber nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und vom Bundeskartellamt nachzuprüfenden Gründen versagt werden.
Mit der heutigen Entscheidung des BGH und der vorausgegangenen vollständigen Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist erneut klargestellt, dass sich das aktuelle und das künftige Lotterierecht der Länder nicht in einem kartellrechtsfreien Raum bewegt. Das Wettbewerbsrecht der EG gilt auch für die Lottogesellschaften und ihre Gesellschafter, die Länder. "Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und europarechtskonforme Lösung gefunden werden", so Faber.
Im Einzelnen stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest,
- dass die Lotteriehoheit der Länder Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht ausschließt.
- der Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht die Aufgabenerfüllung durch die Lottogesellschaften gefährdet.
- eine ordnungsrechtliche Überwachung der Lottogesellschaften gegenüber einem Gebietskartell das mildere Mittel ist.
- die Lottogesellschaften die Möglichkeit haben müssen, in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis zu erhalten.
- ein Missbrauch des Erlaubnisvorbehalts für private Vermittler zu wettbewerbswidrigen Zwecken ausgeschlossen werden muss und das Bundeskartellamt die Gründe einer Ablehnung überprüfen darf.
- der bisher praktizierte Internetvertrieb der Lottogesellschaften kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften dürfen nicht nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel zulassen. Eine solche Beschränkung ist ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
- es sich bei den derzeitigen Regelungen zum Internetvertrieb um eine die Gebietsaufteilung verstärkende, den EG-Vertrag verletzende staatliche Maßnahme handelt. Die Lottogesellschaften sind sofort vollziehbar dazu verpflichtet, die Konzessionsbeschränkungen für das Internet unberücksichtigt zu lassen.
Den ausführlichen Wortlaut senden wir Ihnen gerne zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
presse@deutscherlottoverband.de
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Samstag, 23. Juni 2007
Erste empirische Studie zu Online-Glücksspiel-Verhalten
Gab es bisher nur Mutmaßungen zum Online-Spielverhalten und dem Ausmaß problematischen Spielverhaltens, liegen nun erste Ergebnisse einer in ihrer Art einmaligen, breit angelegten Studie vor, in der das Spielverhalten von Online-Spielern auf ihre potenzielle Spielsuchtgefährdung hin untersucht wurde.
Die seit über 30 Jahren im Bereich der Suchtforschung tätige Division on Addiction' der renommierten Harvard Medical School betreibt seit Mai 2005 in Kooperation mit bwin ein auf diesem Gebiet einmaliges Forschungsprojekt. Erstmals wird im Rahmen dieses Projekts Spielverhalten nicht anhand kaum verifizierbarer Annahmen, sondern unter Einsatz empirischer Forschungsmethoden untersucht. In anonymisierter Form wurde real beobachtetes User-Verhalten von über 40.000 aktiven bwin Usern über einen Zeitraum von acht Monaten analysiert - mit für manche überraschenden ersten Resultaten.
Der ersten wissenschaftlichen Publikation dieses Projekts der Division on Addiction (online abrufbar unter http://www.divisiononaddictions.org/html/library.htm) zufolge zeigt die Mehrheit des vorliegenden Samples gemäßigtes Spielverhalten. In Zahlen: Über einen Zeitraum von acht Monaten betrug der durchschnittliche Verlust der untersuchten Spieler 33 Euro über den gesamten Zeitraum der Studie. Lediglich 0,4 % der untersuchten User verzeichneten eine hohe Anzahl von Wetten mit hohen Verlusten. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der User durch ihr Spielverhalten finanzielle Probleme entwickelt. In weiterführenden Forschungen soll nun untersucht werden, wie viele Spieler dieses Prozentsatzes tatsächlich problematisches Spielverhalten aufweisen.
Diese erfreulichen ersten Ergebnisse der Langzeitstudie zum wesentlich geringer als gemeinhin vermuteten Suchtgefährdungspotenzial von Sportwetten wurden am Donnerstag in Wien von Dr. Howard Shaffer und Dr. Richard LaBrie der Harvard Medical School im Rahmen eines Workshops unter Anwesenheit von führenden europäischen Gaming-Experten präsentiert und diskutiert.
Zu den Teilnehmern des Workshops zählte auch Geoffrey Godbold, CEO von GAMcare: "Diese Studie wird es ermöglichen, Spielsuchtgefährdete bereits in einem frühen Stadium zu identifizieren. Zukünftige Regulierungen sollten nicht auf jene überwiegende Mehrheit abzielen, für die Online-Gaming eine Form der Unterhaltung ist, sondern auf jenen geringen Prozentsatz, der problematisches Verhalten an den Tag legt."
Howard Shaffer über das Projekt: "Dies ist ein Meilenstein - sowohl für die Gaming-Industrie als auch für die Forschung. Erstmals wurde reales Spielerverhalten eines großen Samples an Internetusern erforscht. bwins Entscheidung zum Schutz seiner Kunden und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Internet ist von bahnbrechender Bedeutung."
"Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Spielsucht gemeinhin als die Rechtfertigung für Wett- und Glücksspielmonopole ins Treffen geführt wird, sind diese ersten Ergebnisse besonders erfreulich", kommentiert bwin Co-CEO Norbert Teufelberger das von bwin initiierte Forschungsprojekt. Co-CEO Manfred Bodner ergänzt: "Die intensive Zusammenarbeit von Forschern auf der einen und Praktikern auf der anderen Seite gewährleistet, dass die Wissenschaft nicht an der Praxis vorbeiforscht'. bwin hat den Schritt gewagt, unabhängige Experten zum Thema zu befragen. Was sich in jeder Hinsicht als gute Entscheidung erwiesen hat."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Karin Klein, Corporate Communications
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-20008
Die seit über 30 Jahren im Bereich der Suchtforschung tätige Division on Addiction' der renommierten Harvard Medical School betreibt seit Mai 2005 in Kooperation mit bwin ein auf diesem Gebiet einmaliges Forschungsprojekt. Erstmals wird im Rahmen dieses Projekts Spielverhalten nicht anhand kaum verifizierbarer Annahmen, sondern unter Einsatz empirischer Forschungsmethoden untersucht. In anonymisierter Form wurde real beobachtetes User-Verhalten von über 40.000 aktiven bwin Usern über einen Zeitraum von acht Monaten analysiert - mit für manche überraschenden ersten Resultaten.
Der ersten wissenschaftlichen Publikation dieses Projekts der Division on Addiction (online abrufbar unter http://www.divisiononaddictions.org/html/library.htm) zufolge zeigt die Mehrheit des vorliegenden Samples gemäßigtes Spielverhalten. In Zahlen: Über einen Zeitraum von acht Monaten betrug der durchschnittliche Verlust der untersuchten Spieler 33 Euro über den gesamten Zeitraum der Studie. Lediglich 0,4 % der untersuchten User verzeichneten eine hohe Anzahl von Wetten mit hohen Verlusten. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der User durch ihr Spielverhalten finanzielle Probleme entwickelt. In weiterführenden Forschungen soll nun untersucht werden, wie viele Spieler dieses Prozentsatzes tatsächlich problematisches Spielverhalten aufweisen.
Diese erfreulichen ersten Ergebnisse der Langzeitstudie zum wesentlich geringer als gemeinhin vermuteten Suchtgefährdungspotenzial von Sportwetten wurden am Donnerstag in Wien von Dr. Howard Shaffer und Dr. Richard LaBrie der Harvard Medical School im Rahmen eines Workshops unter Anwesenheit von führenden europäischen Gaming-Experten präsentiert und diskutiert.
Zu den Teilnehmern des Workshops zählte auch Geoffrey Godbold, CEO von GAMcare: "Diese Studie wird es ermöglichen, Spielsuchtgefährdete bereits in einem frühen Stadium zu identifizieren. Zukünftige Regulierungen sollten nicht auf jene überwiegende Mehrheit abzielen, für die Online-Gaming eine Form der Unterhaltung ist, sondern auf jenen geringen Prozentsatz, der problematisches Verhalten an den Tag legt."
Howard Shaffer über das Projekt: "Dies ist ein Meilenstein - sowohl für die Gaming-Industrie als auch für die Forschung. Erstmals wurde reales Spielerverhalten eines großen Samples an Internetusern erforscht. bwins Entscheidung zum Schutz seiner Kunden und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Internet ist von bahnbrechender Bedeutung."
"Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Spielsucht gemeinhin als die Rechtfertigung für Wett- und Glücksspielmonopole ins Treffen geführt wird, sind diese ersten Ergebnisse besonders erfreulich", kommentiert bwin Co-CEO Norbert Teufelberger das von bwin initiierte Forschungsprojekt. Co-CEO Manfred Bodner ergänzt: "Die intensive Zusammenarbeit von Forschern auf der einen und Praktikern auf der anderen Seite gewährleistet, dass die Wissenschaft nicht an der Praxis vorbeiforscht'. bwin hat den Schritt gewagt, unabhängige Experten zum Thema zu befragen. Was sich in jeder Hinsicht als gute Entscheidung erwiesen hat."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Karin Klein, Corporate Communications
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-20008
Bundesgerichtshof erklärt Lottoblock für wettbewerbswidrig
- BGH konkretisiert Beschluss des OLG Düsseldorf
- Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
- Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbraucht werden
Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen geltendes Kartellrecht.
In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007 konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung abzuschalten.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.
Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben. Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."
Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.
Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland: Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu verbannen."
Pressemitteilung FLUXX AG vom 22. Juni 2007
- Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
- Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbraucht werden
Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen geltendes Kartellrecht.
In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007 konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung abzuschalten.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.
Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben. Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."
Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.
Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland: Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu verbannen."
Pressemitteilung FLUXX AG vom 22. Juni 2007
Sonntag, 17. Juni 2007
Ablehnung einer Sportwetten-Genehmigung europarechtswidrig -
Verwaltungsgericht München entscheidet gegen den Freistaat Bayern
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit dem jetzt zugestelltem Urteil vom 17. April 2007 (Az. M 16 K 06.2721) einen Bescheid des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben, mit dem der Genehmigungsantrag eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlers abgelehnt worden war. Das Ministerium muss nunmehr über den Antrag unter Beachtung der vor allem europarechtlich begründeten Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Freistaat Bayern muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Das VG München verweist in den Urteilsgründen auf die in seinen Entscheidungen vom 7. Juni 2006 (Az. M 16 K 05.60 u.a.) dargestellten rechtlichen Rahmen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Das VG München hatte bereits damals eine ganze Reihe ablehnender Bescheide aufgehoben. Eine Änderung habe sich seitdem nicht ergeben:
„Weder hat sich die normative Rechtslage im Freistaat Bayern mittlerweile geändert, noch vermag das Gericht für die in der Übergangszeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zu verfolgenden Glückspielpolitik des Freistaates Bayern eine maßgebliche Änderung gegenüber dem Juni 2006 festzustellen (…). Die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten sind zweifelsohne nicht zu einem normativen Abschluss gekommen (vgl. zum Stand des „Glücksspiel-Staatsvertrags“, des „Sportwetten-Staatsvertrags“ sowie des bayerischen Landesrechts exemplarisch etwa in: www.isa-casinos.de unter „casino-recht“).
Das Gericht sieht sich weiterhin auch nicht veranlasst, die in den Entscheidungen vom Juni 2006 (exemplarisch Az.: M 16 K 05.2229, S. 23 UA) formulierten notwendigen Anforderungen an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ neu zu bewerten. Danach müssen normative Vorgaben eine derartige Glücksspielpolitik zumindest in ihren Grundlinien kennzeichnen. An derartigen normativen Vorgaben fehlt es jedoch, so dass dahinstehen kann, ob die Maßnahmen der Bayerischen Staatslotterieverwaltung – mithin solcher, die auch der Exekutive nur bedingt zugerechnet werden können – ausreichend sind.“
Das Verwaltungsgericht widerspricht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der gesetzesvertretendes Übergangsrecht für ausreichend gehalten hatte (Entscheidung vom 10. Juni 2006, Az. 22 BV 05.457), und begründet dies damit, dass „ein verfassungswidriger Umstand in Bezug auf die Einschränkung von Grundfreiheiten eines Privaten zumindest in Grundzügen normativer Korrektur bedarf“.
Abschließend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Freistaat Bayern die durch das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestellten Anforderungen an das staatliche Wettmonopol in seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen habe. Wegen des Erfolgs der Klage habe das Gericht keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 84
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit dem jetzt zugestelltem Urteil vom 17. April 2007 (Az. M 16 K 06.2721) einen Bescheid des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben, mit dem der Genehmigungsantrag eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlers abgelehnt worden war. Das Ministerium muss nunmehr über den Antrag unter Beachtung der vor allem europarechtlich begründeten Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Freistaat Bayern muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Das VG München verweist in den Urteilsgründen auf die in seinen Entscheidungen vom 7. Juni 2006 (Az. M 16 K 05.60 u.a.) dargestellten rechtlichen Rahmen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Das VG München hatte bereits damals eine ganze Reihe ablehnender Bescheide aufgehoben. Eine Änderung habe sich seitdem nicht ergeben:
„Weder hat sich die normative Rechtslage im Freistaat Bayern mittlerweile geändert, noch vermag das Gericht für die in der Übergangszeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zu verfolgenden Glückspielpolitik des Freistaates Bayern eine maßgebliche Änderung gegenüber dem Juni 2006 festzustellen (…). Die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten sind zweifelsohne nicht zu einem normativen Abschluss gekommen (vgl. zum Stand des „Glücksspiel-Staatsvertrags“, des „Sportwetten-Staatsvertrags“ sowie des bayerischen Landesrechts exemplarisch etwa in: www.isa-casinos.de unter „casino-recht“).
Das Gericht sieht sich weiterhin auch nicht veranlasst, die in den Entscheidungen vom Juni 2006 (exemplarisch Az.: M 16 K 05.2229, S. 23 UA) formulierten notwendigen Anforderungen an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ neu zu bewerten. Danach müssen normative Vorgaben eine derartige Glücksspielpolitik zumindest in ihren Grundlinien kennzeichnen. An derartigen normativen Vorgaben fehlt es jedoch, so dass dahinstehen kann, ob die Maßnahmen der Bayerischen Staatslotterieverwaltung – mithin solcher, die auch der Exekutive nur bedingt zugerechnet werden können – ausreichend sind.“
Das Verwaltungsgericht widerspricht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der gesetzesvertretendes Übergangsrecht für ausreichend gehalten hatte (Entscheidung vom 10. Juni 2006, Az. 22 BV 05.457), und begründet dies damit, dass „ein verfassungswidriger Umstand in Bezug auf die Einschränkung von Grundfreiheiten eines Privaten zumindest in Grundzügen normativer Korrektur bedarf“.
Abschließend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Freistaat Bayern die durch das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestellten Anforderungen an das staatliche Wettmonopol in seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen habe. Wegen des Erfolgs der Klage habe das Gericht keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 84