Mitteilung der Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
Bei Pokercashgames (Pokerspiele, bei denen die Spieler um Geld oder einen geldwerten Pot spielen) hängt der in Aussicht stehende Gewinn nicht ganz, aber überwiegend vom Zufall ab. Werden Pokercashgames gespielt, so liegt ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Die ESBK wird diese Spiele ausserhalb von Spielbanken gestützt auf ihre strafrechtlichen Kompetenzen verfolgen. Strafbar sind dabei die Organisatoren des Spiels und nicht die Spieler. Spielgelder werden konsequent bei allen Personen eingezogen.
Wird Poker nicht in Form von Cashgames, sondern im Rahmen von Pokerturnieren gespielt, kann der in Aussicht stehende Geldgewinn (oder ein anderer geldwerter Vorteil) unter Umständen überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Die ESBK prüft diese Frage auf Gesuch hin für jedes konkrete Pokerturnier. Bejaht die ESBK das Vorliegen eines Geschicklichkeitsspiels, ist bei den zuständigen Behörden abzuklären, ob allenfalls kantonale und / oder kommunale Vorschriften einzuhalten sind.
Bei der Prüfung der Gesuche bezüglich der Qualifikation von einzelnen Pokerturnieren beachtet die ESBK folgende, nicht abschliessend aufgezählte Kriterien:
- Anzahl von Teilnehmern
- Die Blinds werden in einem adäquaten Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt
- Die Blinds werden in hinreichend langen zeitlichen Abständen und betragsmässig in angemessener Weise erhöht
- Die Anzahl der Gewinne(r) muss dem Turniergedanken Rechnung tragen
- Die Gewinne müssen proportional zur Geschicklichkeit der Spieler steigen
- Die Turnierdurchführung ist transparent
- Dem Turnier kommt ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger Unterhaltungswert zu.
Die Gesuche sind schriftlich bei der ESBK (Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Personalien Veranstalter (jur. und nat. Person)
- Spielregeln, resp. Spielbeschreibung des Grundspiels (z. B. Texas Hold'em Limit o.ä.)
- Turnierreglement, welches wenigstens folgende Punkte regelt:
o Grundspiel (z. B. Texas Hold'em Limit)
o Minimale/Maximale Anzahl Teilnehmer
o Anzahl Tische, maximale Sitzzahl
o Höhe Buy-In's
o Höhe Fee oder Rake vom Buy-In, oder Veranstaltungsanteil
o Anzahl Rebuy, Add On
o Chipsmenge pro Spieler bei Start
o allfällige Anmeldepflichto Nebenveranstaltung (Sit and go, Cashgames u.a.)
o Blindstruktur, Ante, Erhöhungskadenz
o Preisgeldstruktur
o Regeln Tischauflösung
o geografische Umschreibung der Durchführungsorte
Die Gesuche sind schriftlich einzureichen an:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK
Eigerplatz 1
CH-3003 Bern
T +41 (0)31 323 12 04,
F +41 (0)31 323 12 06
E-Mail
Die Prüfung der Gesuche ist kostenpflichtig. Wird ein Gesuch eingereicht, wird vorab ein Kostenvorschuss von CHF 300.00 verlangt. Nach dessen Bezahlung ist je nach Qualität des Gesuches mit einer Bearbeitungsdauer von in der Regel ein bis zwei Monaten zu rechnen.
Ein zugelassenes Pokerturnier kann mehrfach durchgeführt werden - vorausgesetzt, es wird genau nach den genehmigten Regeln gespielt.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 2. November 2007
Gewerberechtliche Beurteilung von Pokerturnieren
Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat sich auf seiner Sitzung am 23./24. Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der gewerberechtlichen Bewertung von Pokerturnieren, auch wenn diese in Spielhallen durchgeführt werden, befasst und dazu folgende Beschlüsse gefasst:
- Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren
Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 € verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 € anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern. Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5 a SpielV in Betracht.
Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird.
Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte.
Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des BMWi offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.
- Pokerturniere in Spielhallen
Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 €-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturniere glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das "Zugabeverbot" des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.
- Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren
Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 € verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 € anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern. Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5 a SpielV in Betracht.
Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird.
Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte.
Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des BMWi offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.
- Pokerturniere in Spielhallen
Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 €-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturniere glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das "Zugabeverbot" des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.
Donnerstag, 1. November 2007
Stimmrechte: SPORTWETTEN.DE AG
SPORTWETTEN.DE AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Die VEM Aktienbank AG, München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am heutigen Tage mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, am 19. Oktober 2007 die Schwelle von 10% der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 5,28 % (das entspricht 570.461 Stimmrechten) beträgt.
24.10.2007
Die VEM Aktienbank AG, München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am heutigen Tage mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, am 19. Oktober 2007 die Schwelle von 10% der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 5,28 % (das entspricht 570.461 Stimmrechten) beträgt.
24.10.2007
Dienstag, 30. Oktober 2007
Lottovermittler Günther steigt bei der Tipp24 AG ein
Der neue Großaktionär des börsennotierten Unternehmens Tipp24 AG hat sich nunmehr offenbart, nachdem das Unternehmen in der letzten Woche Aufkäufe gemeldet hatte. Die Hamburger Günther Holding teilte nach einem Bericht der Zeitung DIE WELT mit, sie sei mit 11,8 Prozent eingestiegen und wolle ihren Anteil weiter aufstocken. Eine Verdoppelung des jetzigen Anteils sei angepeilt. Eine Übernahme sei derzeit nicht geplant, aber auch nicht ausgeschlossen, sagte ein Günther-Sprecher. Mit einer Beteiligung von mehr als 30 Prozent müsste das Unternehmen ein Übernahmeangebot an die übrigen Anteilseigner machen.