bwin wird am Donnerstag, den 20.03.2008 in Form ausgewählter Kennzahlen eine Vorschau auf das vorläufige Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres 2007 geben.
Die bwin Gruppe, mit über 13 Millionen registrierten Kunden (davon 8 Millionen Play Money Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten betreibt basierend auf Lizenzen (z. B. Deutschland, Italien oder Gibraltar) über Tochterfirmen und assoziierte Unternehmen Plattformen für Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill-Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 14. März 2008
Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 7. März 2008 entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW auch nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols den Betrieb privater Wettbüros vorerst unterbinden dürfen.
Der in NRW ansässige Antragsteller betrieb ein Wettbüro und vermittelte Sportwetten an einen privaten Veranstalter im europäischen Ausland. Bereits im Jahre 2005 untersagte ihm die Antragsgegnerin diese Tätigkeit. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag hatte keinen Erfolg. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes des Landes am 1. Januar 2008 begehrt der Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung des 4. Senats über das vorläufige Rechtsschutzbegehren keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Diesen Antrag hat der 4. Senat abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die gegen die neuen Rechtsvorschriften erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwände nicht durchgreifen. Dabei bezog sich der Senat u. a. auf den Beschluss des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, mit dem ein Werbeverbot für Sportwetten im Internet untersagt worden war (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2008).
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 298/08
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts
Der in NRW ansässige Antragsteller betrieb ein Wettbüro und vermittelte Sportwetten an einen privaten Veranstalter im europäischen Ausland. Bereits im Jahre 2005 untersagte ihm die Antragsgegnerin diese Tätigkeit. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag hatte keinen Erfolg. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes des Landes am 1. Januar 2008 begehrt der Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung des 4. Senats über das vorläufige Rechtsschutzbegehren keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Diesen Antrag hat der 4. Senat abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die gegen die neuen Rechtsvorschriften erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwände nicht durchgreifen. Dabei bezog sich der Senat u. a. auf den Beschluss des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, mit dem ein Werbeverbot für Sportwetten im Internet untersagt worden war (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2008).
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 298/08
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts
Oberlandesgericht Düsseldorf: Staatliches Lotterie- und Sportwettenmonopol ist nicht gerechtfertigt
Gericht fordert faires Bieterverfahren für privates Lottounternehmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. März 2008 (Az. VI-Kart 19/07 (V)) Anträge des Landes Rheinland-Pfalz (RP) und der Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen ein Zusammenschlussverbot des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Das OLG bezweifelt in den Entscheidungsgründen grundlegend die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols und fordert unter Verweis auf die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission die europaweite Ausschreibung der bislang der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erteilten Glücksspielgenehmigung.
Das Land und die Lottogesellschaft wollten mit ihren beim OLG eingereichten Anträgen erreichen, dass das Land – entgegen einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes - eine Kontrollmehrheit an der Lottogesellschaft übernehmen darf. Das Bundeskartellamt hatte nämlich im November 2007 den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz untersagt. Dabei verwies das Kartellamt in seiner Pressemitteilung vom 29. November 2007 darauf, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" seien. Kartellrecht sei auch dort uneingeschränkt anwendbar.
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Gesellschafter der GmbH sind weiterhin ausschließlich die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde (Sportbund Pfalz e.V., Sportbund Rheinhessen e.V. und Sportbund Rheinland e.V.). Diese waren allerdings – gegen eine entsprechende Zusicherung des Landes – bereit, eine Mehrheitsbeteiligung abzugeben.
Gegen eine Verstaatlichung hatte das Bundeskartellamt erhebliche kartellrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfüge mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibe, über eine marktbeherrschende Stellung. Durch die geplante Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz würde diese marktbeherrschende Stellung noch einmal verstärkt. Durch den Zusammenschluss käme es zu einer „strukturelle Verbindung“ zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte.
Das OLG hält die Anträge in seinem Beschluss bereits für unzulässig. Das Gericht macht anschließend grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH sei ein staatliches Lotterie- und Wettmonopol nur dann rechtens, „wenn und soweit es zur Erreichung legitimer Gemeinwohlzwecke erforderlich ist.“ Dies bezweifelt das OLG bezüglich der immer wieder als Grund vorgeschobenen Bekämpfung der Spielsucht:
„Eine effektive Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie ein wirksamer Verbraucherschutz lassen sich ohne weiteres auch (und vor allem) durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen des Glückspielgeschäfts, darauf abgestellte Anforderungen an einen Konzessionsinhaber sowie eine konsequente Überwachung des Glückspielbetriebs gewährleisten. Es ist nicht darüber hinaus notwendig, dass das Land RP an der mit dem Lotteriegeschäft betrauten Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist und vermöge seiner Gesellschafterstellung einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.“
Nach Ansicht des Gerichts hält ein Monopol damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand, da es mildere (und genauso effektive) Mittel gibt, die Spielsucht zu bekämpfen und den Verbraucherschutz sicherzustellen.
Auch das Diskriminierungsverbot zwinge nicht zu der Fusion. Das Land könne das Glücksspielgeschäft wie bisher durch ein privates Drittunternehmen veranstalten lassen. Allerdings müsse hierfür eine Ausschreibung stattfinden:
„Erforderlich ist allerdings, dass bei der Auswahl der privaten Lottogesellschaft der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird und demgemäß ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattfindet. Sollte - wovon ersichtlich die Europäische Kommission ausgeht - die Lotto GmbH bislang ohne Ausschreibung mit dem Lottogeschäft beauftragt sein, wird das betraute private Lottounternehmen künftig in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein.“
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der BGH bald über das Zusammenschlussverbot zu entscheiden hat.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 98
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. März 2008 (Az. VI-Kart 19/07 (V)) Anträge des Landes Rheinland-Pfalz (RP) und der Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen ein Zusammenschlussverbot des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Das OLG bezweifelt in den Entscheidungsgründen grundlegend die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols und fordert unter Verweis auf die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission die europaweite Ausschreibung der bislang der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erteilten Glücksspielgenehmigung.
Das Land und die Lottogesellschaft wollten mit ihren beim OLG eingereichten Anträgen erreichen, dass das Land – entgegen einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes - eine Kontrollmehrheit an der Lottogesellschaft übernehmen darf. Das Bundeskartellamt hatte nämlich im November 2007 den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz untersagt. Dabei verwies das Kartellamt in seiner Pressemitteilung vom 29. November 2007 darauf, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" seien. Kartellrecht sei auch dort uneingeschränkt anwendbar.
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Gesellschafter der GmbH sind weiterhin ausschließlich die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde (Sportbund Pfalz e.V., Sportbund Rheinhessen e.V. und Sportbund Rheinland e.V.). Diese waren allerdings – gegen eine entsprechende Zusicherung des Landes – bereit, eine Mehrheitsbeteiligung abzugeben.
Gegen eine Verstaatlichung hatte das Bundeskartellamt erhebliche kartellrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfüge mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibe, über eine marktbeherrschende Stellung. Durch die geplante Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz würde diese marktbeherrschende Stellung noch einmal verstärkt. Durch den Zusammenschluss käme es zu einer „strukturelle Verbindung“ zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte.
Das OLG hält die Anträge in seinem Beschluss bereits für unzulässig. Das Gericht macht anschließend grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH sei ein staatliches Lotterie- und Wettmonopol nur dann rechtens, „wenn und soweit es zur Erreichung legitimer Gemeinwohlzwecke erforderlich ist.“ Dies bezweifelt das OLG bezüglich der immer wieder als Grund vorgeschobenen Bekämpfung der Spielsucht:
„Eine effektive Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie ein wirksamer Verbraucherschutz lassen sich ohne weiteres auch (und vor allem) durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen des Glückspielgeschäfts, darauf abgestellte Anforderungen an einen Konzessionsinhaber sowie eine konsequente Überwachung des Glückspielbetriebs gewährleisten. Es ist nicht darüber hinaus notwendig, dass das Land RP an der mit dem Lotteriegeschäft betrauten Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist und vermöge seiner Gesellschafterstellung einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.“
Nach Ansicht des Gerichts hält ein Monopol damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand, da es mildere (und genauso effektive) Mittel gibt, die Spielsucht zu bekämpfen und den Verbraucherschutz sicherzustellen.
Auch das Diskriminierungsverbot zwinge nicht zu der Fusion. Das Land könne das Glücksspielgeschäft wie bisher durch ein privates Drittunternehmen veranstalten lassen. Allerdings müsse hierfür eine Ausschreibung stattfinden:
„Erforderlich ist allerdings, dass bei der Auswahl der privaten Lottogesellschaft der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird und demgemäß ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattfindet. Sollte - wovon ersichtlich die Europäische Kommission ausgeht - die Lotto GmbH bislang ohne Ausschreibung mit dem Lottogeschäft beauftragt sein, wird das betraute private Lottounternehmen künftig in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein.“
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der BGH bald über das Zusammenschlussverbot zu entscheiden hat.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 98
Donnerstag, 13. März 2008
Gewerbliches Spiel zu Forderungen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung
Berlin. Anlässlich ihres 2. Werkstattgesprächs hat die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Sabine Bätzing, heute in Berlin die Einbeziehung des gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiels in die Maßnahmen zur Suchtprävention im Rahmen des Glückspielstaatsvertrags gefordert. Bedauerlicherweise sind Vertreter der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft zu diesem Gespräch nicht eingeladen worden.
Diese hätten dann zeitnah darüber informieren können, dass der weit überwiegende Teil der Forderungen, welche die Drogenbeauftragte jetzt erhoben hat, schon seit den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts im gewerblichen Automatenspiel umgesetzt worden ist.
Mehrere der nun im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags in den Ländern festgelegten Maßnahmen wurden bereits in den 80er und 90er Jahren auf Initiative der gewerblichen Automatenbranche eingerichtet:
So etwa die bundesweite Infotelefonnummer bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, welche heute von einigen Lottogesellschaften mitbenutzt wird, die Aufstellung von gewerblichen Geldspielgeräten nur in Zweiergruppen oder das Verbot von Alkohol in gewerblichen Spielstätten (weiteres s. Anlage).
Im übrigen bedarf es keiner neuen Regelung, da die Bundesländer 2005 im Bundesrat mit Wirkung ab 01.01.2006 die Rahmenbedingungen für das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel gänzlich neu gefasst und im Sinne des Spielerschutzes verschärft haben.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den in staatlichen Spielbanken aufgestellten Glückspielautomaten und den gewerblichen Geldspielgeräten sind schon allein dadurch gekennzeichnet, dass die gewerblichen Geldspielgeräte im Gegensatz zu den Automaten im staatlichen Glücksspiel streng limitiert sind und bauartbedingt wesentlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegen. Dies ist bei den staatlichen Glücksspielautomaten nicht der Fall.
Insofern ist anzunehmen, dass sich ein wesentlicher Teil der Forderungen der Drogenbeauftragten auf den Bereich der staatlichen Glückspielautomaten bezieht. Insofern wäre eine differenziertere Herangehensweise bei diesem wichtigen Themenkomplex zu erwarten gewesen.
www.awi-info.de
Berlin, 13.03.08, Kontakt: Dirk Lamprecht, 030-24087760
Anlage:
SPIELERSCHUTZ UND JUGENDSCHUTZ IN GEWERBLICHEN SPIELSTÄTTEN
Kein Gewinnspiel unter 18 Jahren
Die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen werden in gewerblichen Spielstätten strikt eingehalten. Die Aufsichten nehmen ihre Aufsichtspflichten sehr ernst und bitten im Zweifelsfalle den Spielgast, sich zu auszuweisen. Zudem ist in die Frontscheiben aller 220.000 Geldgewinnspielgeräte ein Hinweis auf die Altersbeschränkung „ab 18“ unauswechselbar eingedruckt.
Kein Alkoholausschank in Spielstätten
Der Ausschank von Alkohol ist bereits seit 1985 auf Betreiben der Unterhaltungsautomatenwirtschaft in gewerblichen Spielstätten untersagt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Spieler stets einen „klaren Kopf“ behalten und im vollen Umfang wissen, was sie tun.
Schulung des Personals
Zahlreiche Spielstättenbetreiber schulen nach Vorbild der Spielketten ihr Personal intensiv, um problematische Spieler frühzeitig erkennen und einem unkontrollierten Spiel entgegenwirken zu können. Seit 1997 werden zusätzlich in Zusammenarbeit mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg Weiterbildungslehrgänge für Spielstättenpersonal durchgeführt. Ab 2008 gibt es eigenständige Ausbildungsberufe in der Automatenwirtschaft, in denen der Umgang mit problematischen Spielern bindend Ausbildungsinhalt ist.
Informationen für Spielgäste
Durch Informationsschriften sowie durch Plakate in gewerblichen Spielstätten wird auf die mögli-che Problematik bei exzessivem bzw. unkontrolliertem Spielverhalten und auf Beratungsangebote hingewiesen.
Info-Telefonnummer 01801-372700
Seit 1989 wird in die Frontscheiben aller rund 220.000 Geldgewinnspielgeräte, die in Spielstätten und Gaststätten aufgestellt sind, eine Info-Telefonnummer eingedruckt. Sie ist bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), einer nachgeordneten Behörde des Bundesgesundheitsministeriums aufgeschaltet. Spieler mit problematischen Spielverhalten können mit einem geschulten Berater in Kontakt treten bzw. erhalten Hinweise auf Beratungs- und Therapieangebote in ihrer Region.
Pathologisches Spielverhalten
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen haben 0,2 % bis 2 % der erwachsenen Bevölkerung Probleme mit ihrem Spielverhalten. Davon sind fast alle Formen des Geldgewinn- und Glückspiels betroffen. Auch wir möchten - wie alle Anbieter - diesen Anteil in Deutschland möglichst gering halten.
AWI
Diese hätten dann zeitnah darüber informieren können, dass der weit überwiegende Teil der Forderungen, welche die Drogenbeauftragte jetzt erhoben hat, schon seit den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts im gewerblichen Automatenspiel umgesetzt worden ist.
Mehrere der nun im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags in den Ländern festgelegten Maßnahmen wurden bereits in den 80er und 90er Jahren auf Initiative der gewerblichen Automatenbranche eingerichtet:
So etwa die bundesweite Infotelefonnummer bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, welche heute von einigen Lottogesellschaften mitbenutzt wird, die Aufstellung von gewerblichen Geldspielgeräten nur in Zweiergruppen oder das Verbot von Alkohol in gewerblichen Spielstätten (weiteres s. Anlage).
Im übrigen bedarf es keiner neuen Regelung, da die Bundesländer 2005 im Bundesrat mit Wirkung ab 01.01.2006 die Rahmenbedingungen für das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel gänzlich neu gefasst und im Sinne des Spielerschutzes verschärft haben.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den in staatlichen Spielbanken aufgestellten Glückspielautomaten und den gewerblichen Geldspielgeräten sind schon allein dadurch gekennzeichnet, dass die gewerblichen Geldspielgeräte im Gegensatz zu den Automaten im staatlichen Glücksspiel streng limitiert sind und bauartbedingt wesentlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegen. Dies ist bei den staatlichen Glücksspielautomaten nicht der Fall.
Insofern ist anzunehmen, dass sich ein wesentlicher Teil der Forderungen der Drogenbeauftragten auf den Bereich der staatlichen Glückspielautomaten bezieht. Insofern wäre eine differenziertere Herangehensweise bei diesem wichtigen Themenkomplex zu erwarten gewesen.
www.awi-info.de
Berlin, 13.03.08, Kontakt: Dirk Lamprecht, 030-24087760
Anlage:
SPIELERSCHUTZ UND JUGENDSCHUTZ IN GEWERBLICHEN SPIELSTÄTTEN
Kein Gewinnspiel unter 18 Jahren
Die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen werden in gewerblichen Spielstätten strikt eingehalten. Die Aufsichten nehmen ihre Aufsichtspflichten sehr ernst und bitten im Zweifelsfalle den Spielgast, sich zu auszuweisen. Zudem ist in die Frontscheiben aller 220.000 Geldgewinnspielgeräte ein Hinweis auf die Altersbeschränkung „ab 18“ unauswechselbar eingedruckt.
Kein Alkoholausschank in Spielstätten
Der Ausschank von Alkohol ist bereits seit 1985 auf Betreiben der Unterhaltungsautomatenwirtschaft in gewerblichen Spielstätten untersagt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Spieler stets einen „klaren Kopf“ behalten und im vollen Umfang wissen, was sie tun.
Schulung des Personals
Zahlreiche Spielstättenbetreiber schulen nach Vorbild der Spielketten ihr Personal intensiv, um problematische Spieler frühzeitig erkennen und einem unkontrollierten Spiel entgegenwirken zu können. Seit 1997 werden zusätzlich in Zusammenarbeit mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg Weiterbildungslehrgänge für Spielstättenpersonal durchgeführt. Ab 2008 gibt es eigenständige Ausbildungsberufe in der Automatenwirtschaft, in denen der Umgang mit problematischen Spielern bindend Ausbildungsinhalt ist.
Informationen für Spielgäste
Durch Informationsschriften sowie durch Plakate in gewerblichen Spielstätten wird auf die mögli-che Problematik bei exzessivem bzw. unkontrolliertem Spielverhalten und auf Beratungsangebote hingewiesen.
Info-Telefonnummer 01801-372700
Seit 1989 wird in die Frontscheiben aller rund 220.000 Geldgewinnspielgeräte, die in Spielstätten und Gaststätten aufgestellt sind, eine Info-Telefonnummer eingedruckt. Sie ist bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), einer nachgeordneten Behörde des Bundesgesundheitsministeriums aufgeschaltet. Spieler mit problematischen Spielverhalten können mit einem geschulten Berater in Kontakt treten bzw. erhalten Hinweise auf Beratungs- und Therapieangebote in ihrer Region.
Pathologisches Spielverhalten
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen haben 0,2 % bis 2 % der erwachsenen Bevölkerung Probleme mit ihrem Spielverhalten. Davon sind fast alle Formen des Geldgewinn- und Glückspiels betroffen. Auch wir möchten - wie alle Anbieter - diesen Anteil in Deutschland möglichst gering halten.
AWI
Mittwoch, 12. März 2008
Lotto-Verstaatlichung gescheitert: Herbe Niederlage für Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Hamburg, 12. März 2008.
Das Land Rheinland-Pfalz ist mit dem Versuch gescheitert, die private Lottogesellschaft des Landes zu verstaatlichen. Das OLG Düsseldorf wies einen Eilantrag auf Freigabe des vom Bundeskartellamt verbotenen Zusammenschlusses zurück.
"Diese erneute Niederlage des Landes illustriert einmal mehr die Rechtswidrigkeit des seit Januar geltenden Glücksspielrechts," kommentiert Norman Faber, der Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Jetzt sitzt die Landesregierung in einer selbst verschuldeten Zwickmühle, denn das OLG hat ihr auch noch aufgegeben, die Lottokonzession öffentlich auszuschreiben."
Entgegen der Auffassung der Landesregierung zwingt der seit Jahresbeginn geltende neue Glücksspielstaatsvertrag keinesfalls zur Verstaatlichung von Lotterieveranstaltern. Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Beschluss klar die Position der Europäischen Kommission, des Bundeskartellamts und des Deutschen Lottoverbands: "Eine effektive Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie ein wirksamer Verbraucherschutz lassen sich ohne weiteres auch (und vor allem) durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen des Glücksspielgeschäfts, darauf abgestellte Anforderungen an einen Konzessionsinhaber sowie eine konsequente Überwachung des Glücksspielbetriebs gewährleisten."
Einen weiteren schweren Schlag gegen das Monopol fügt das OLG noch hinzu: "Sollte - wovon ersichtlich die Europäische Kommission ausgeht - die Lotto GmbH bislang ohne Ausschreibung mit dem Lottogeschäft beauftragt sein, wird das betraute private Lottounternehmen künftig in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein." Das bedeutet: Lotto Rheinland-Pfalz wird die Konzession entzogen werden müssen, um sie anschließend europaweit auszuschreiben.
Die Argumentation des Landes, das Bundeskartellamt an ein vom Land selbst geschaffenes Gesetz zu binden, hat das OLG mit Hinweis auf den "selbst geschaffenen Normenkonflikt" eine eindeutige Abfuhr erteilt.
"Diese vollständige Niederlage der Landesregierung belegt den ganzen Unsinn der verfehlten Glücksspielpolitik der Länder," so Norman Faber. "Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Das deutsche Glücksspielrecht ist schon 2 Monate nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ein Trümmerhaufen. Es ist höchste Zeit für einen Neuanfang."
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stimmt mit der Einschätzung der Verwaltungsgerichte überein. Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte die Vereinbarkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht verneint und zugunsten privater Sportwettvermittler entschieden (so u.A. VG Frankfurt, VG Minden, VG München). So hält es das VG Minden nicht für erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstaltete Wette ausgehen solle. Die Gefährdung hänge nicht davon ab, wem die Gewinne zufließen. "Dieser einfachen Wahrheit, die umso mehr noch für das nicht suchtgefährdende Lotto gilt, hätte sich der Gesetzgeber nicht verschließen dürfen", so der Präsident des DLV.
Den Originaltext des Beschlusses leiten wir Ihnen gern per E-Mail zu:
Pressekontakt:
André Jütting
ajuetting@deutscherlottoverband.de
Hamburg, 12. März 2008.
Das Land Rheinland-Pfalz ist mit dem Versuch gescheitert, die private Lottogesellschaft des Landes zu verstaatlichen. Das OLG Düsseldorf wies einen Eilantrag auf Freigabe des vom Bundeskartellamt verbotenen Zusammenschlusses zurück.
"Diese erneute Niederlage des Landes illustriert einmal mehr die Rechtswidrigkeit des seit Januar geltenden Glücksspielrechts," kommentiert Norman Faber, der Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Jetzt sitzt die Landesregierung in einer selbst verschuldeten Zwickmühle, denn das OLG hat ihr auch noch aufgegeben, die Lottokonzession öffentlich auszuschreiben."
Entgegen der Auffassung der Landesregierung zwingt der seit Jahresbeginn geltende neue Glücksspielstaatsvertrag keinesfalls zur Verstaatlichung von Lotterieveranstaltern. Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Beschluss klar die Position der Europäischen Kommission, des Bundeskartellamts und des Deutschen Lottoverbands: "Eine effektive Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie ein wirksamer Verbraucherschutz lassen sich ohne weiteres auch (und vor allem) durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen des Glücksspielgeschäfts, darauf abgestellte Anforderungen an einen Konzessionsinhaber sowie eine konsequente Überwachung des Glücksspielbetriebs gewährleisten."
Einen weiteren schweren Schlag gegen das Monopol fügt das OLG noch hinzu: "Sollte - wovon ersichtlich die Europäische Kommission ausgeht - die Lotto GmbH bislang ohne Ausschreibung mit dem Lottogeschäft beauftragt sein, wird das betraute private Lottounternehmen künftig in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein." Das bedeutet: Lotto Rheinland-Pfalz wird die Konzession entzogen werden müssen, um sie anschließend europaweit auszuschreiben.
Die Argumentation des Landes, das Bundeskartellamt an ein vom Land selbst geschaffenes Gesetz zu binden, hat das OLG mit Hinweis auf den "selbst geschaffenen Normenkonflikt" eine eindeutige Abfuhr erteilt.
"Diese vollständige Niederlage der Landesregierung belegt den ganzen Unsinn der verfehlten Glücksspielpolitik der Länder," so Norman Faber. "Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Das deutsche Glücksspielrecht ist schon 2 Monate nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ein Trümmerhaufen. Es ist höchste Zeit für einen Neuanfang."
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stimmt mit der Einschätzung der Verwaltungsgerichte überein. Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte die Vereinbarkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht verneint und zugunsten privater Sportwettvermittler entschieden (so u.A. VG Frankfurt, VG Minden, VG München). So hält es das VG Minden nicht für erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstaltete Wette ausgehen solle. Die Gefährdung hänge nicht davon ab, wem die Gewinne zufließen. "Dieser einfachen Wahrheit, die umso mehr noch für das nicht suchtgefährdende Lotto gilt, hätte sich der Gesetzgeber nicht verschließen dürfen", so der Präsident des DLV.
Den Originaltext des Beschlusses leiten wir Ihnen gern per E-Mail zu:
Pressekontakt:
André Jütting
ajuetting@deutscherlottoverband.de
FDP fordert Ende des Glücksspielstaatsvertrages
Zum Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef Parr:
Die Bedenken der FDP-Fraktionen in Bund und Ländern sind angemessen und richtig: Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz verstoßen gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Die FDP-Bundestagsfraktion spricht sich erneut für eine Teilliberalisierung des Sportwettenmarktes aus und fordert ein Ende des Glücksspielstaatsvertrages.
Knappe zwei Monate nach Inkrafttreten bröckelt das Glücksspielmonopol in Deutschland bereits gewaltig. Nach der Mitteilung der EU-Kommission von Ende Januar folgt das Verwaltungsgericht Arnsberg: Das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen EU-Recht.
Jetzt ist Ministerpräsident Jürgen Rüttgers aufgefordert, dieses Urteil ernst zu nehmen und für die dringend notwendige Rechtssicherheit zu sorgen.
Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion
Die Bedenken der FDP-Fraktionen in Bund und Ländern sind angemessen und richtig: Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz verstoßen gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Die FDP-Bundestagsfraktion spricht sich erneut für eine Teilliberalisierung des Sportwettenmarktes aus und fordert ein Ende des Glücksspielstaatsvertrages.
Knappe zwei Monate nach Inkrafttreten bröckelt das Glücksspielmonopol in Deutschland bereits gewaltig. Nach der Mitteilung der EU-Kommission von Ende Januar folgt das Verwaltungsgericht Arnsberg: Das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen EU-Recht.
Jetzt ist Ministerpräsident Jürgen Rüttgers aufgefordert, dieses Urteil ernst zu nehmen und für die dringend notwendige Rechtssicherheit zu sorgen.
Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion
Dienstag, 11. März 2008
NRW: Landesregierung will trotz für sie negativer Gerichtsentscheidungen am Glücksspielstaatsvertrag festhalten
Die nordrhein-westfälische Landesregierung sieht trotz mehrerer für sie negativer Gerichtsentscheidungen, zuletzt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, bezüglich des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags keinen Korrekturbedarf. Mehrere Verwaltungsgerichte hatten in den letzten Monaten das staatliche Sportwettenmonopol für europarechtswidrig erklärt.
«Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen», sagte ein Regierungssprecher zu der neuen Gerichtsentscheidung nach einer Meldung der Nachrichtenagentur ddp am Dienstag. Es gebe eine «höherrangige» Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster, das die Rechtsauffassung des Landes im Februar bestätigt habe. Die Regierung halte deshalb am Glücksspielstaatsvertrag und am NRW-Ausführungsgesetz fest.
Wie berichtet, verstößt das Sportwettenmonopol in NRW nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. In einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss hatten die Richter damit dem Antrag einer Sportwettenvermittlerin auf Vollstreckungsschutz stattgegeben. Der Bürgermeister der Stadt Olsberg (Hochsauerlandkreis) hatte der Frau untersagt, Sportwetten an einen Veranstalter mit britischer Lizenz zu vermitteln.
Bezüglich des Sportwettenmonopols in Deutschland liegen inzwischen acht Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichthof. Dieser wird darüber voraussichtlich im nächsten Jahr entscheiden.
«Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen», sagte ein Regierungssprecher zu der neuen Gerichtsentscheidung nach einer Meldung der Nachrichtenagentur ddp am Dienstag. Es gebe eine «höherrangige» Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster, das die Rechtsauffassung des Landes im Februar bestätigt habe. Die Regierung halte deshalb am Glücksspielstaatsvertrag und am NRW-Ausführungsgesetz fest.
Wie berichtet, verstößt das Sportwettenmonopol in NRW nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. In einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss hatten die Richter damit dem Antrag einer Sportwettenvermittlerin auf Vollstreckungsschutz stattgegeben. Der Bürgermeister der Stadt Olsberg (Hochsauerlandkreis) hatte der Frau untersagt, Sportwetten an einen Veranstalter mit britischer Lizenz zu vermitteln.
Bezüglich des Sportwettenmonopols in Deutschland liegen inzwischen acht Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichthof. Dieser wird darüber voraussichtlich im nächsten Jahr entscheiden.
Montag, 10. März 2008
EU-Kommission untersucht US-Recht für Onlinespiele und -wetten
BRÜSSEL - Zwischen der Europäischen Union und den USA bahnt sich ein neuer Konflikt über Online-Spiele und -wetten an. Die EU-Kommission kündigte am Montag eine Untersuchung darüber an, ob durch die Anwendung von US-Vorschriften, die solche Spiele einschränken, EU-Anbieter diskriminiert werden und ob die Praxis mit den Vorgaben des General Agreement on Trade in Services (GATS) in Einklang steht. Das könne zu einem Verfahren vor der Welthandelsorganisation WTO führen, teilte die Kommission weiter mit.
Die Untersuchung werde aufgrund einer Beschwerde der Remote Gambling Association (RGA) vom Dezember eingeleitet. Die RGA habe sich unter anderem darüber beklagt, dass die US-Behörden derzeit EU-Spiel- und Wettanbieter für Aktivitäten auf dem US-Markt verfolgen würden, die aus einer Zeit datierten, als die USA noch nicht ihre GATS-Verpflichtung zurückgenommen hatten, die Onlinespiele zuließen.
Die Regierung in Washington hatte den Marktzugang von ausländischen Wett- und Glücksspielanbietern seit 2005 zunehmend erschwert. Mit einem Gesetz wurde es zum Beispiel Kreditkartenfirmen verboten, Einsätze für Internet-Wetten anzunehmen. Auch Pferdewetten wurden US-Anbietern vorbehalten. Gleichzeitig bestanden bis zum Frühjahr 2007 aber noch US-Verpflichtungen zur Öffnung des Glücksspiel- und Wettmarktes für ausländische Anbieter bei der WTO. Wegen dieser Rechtsunsicherheit dürften EU-Anbieter jetzt nicht belangt werden, argumentierte die RGA.
Im Frühjahr 2007 kündigten die USA schließlich ihre internationalen Verpflichtungen. Das ist nach WTO-Recht erlaubt, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat mit den vom Entzug der Rechte betroffenen Ländern auf Entschädigungen einigt. Eine solche Einigung wurde im Dezember erzielt. Als Kompensation für die Abschottung des Glücks- und Wettspielmarktes räumten die USA europäischen Post- und Kurierdienste, Logistik- und Lagerhausfirmen sowie bestimmte Forschungsabteilungen mehr Geschäftsmöglichkeiten ein. Diese Vereinbarung sei getrennt von der neu eingeleiteten Untersuchung zu betrachten, teilte die Kommission am Montag mit.
Die Untersuchung werde aufgrund einer Beschwerde der Remote Gambling Association (RGA) vom Dezember eingeleitet. Die RGA habe sich unter anderem darüber beklagt, dass die US-Behörden derzeit EU-Spiel- und Wettanbieter für Aktivitäten auf dem US-Markt verfolgen würden, die aus einer Zeit datierten, als die USA noch nicht ihre GATS-Verpflichtung zurückgenommen hatten, die Onlinespiele zuließen.
Die Regierung in Washington hatte den Marktzugang von ausländischen Wett- und Glücksspielanbietern seit 2005 zunehmend erschwert. Mit einem Gesetz wurde es zum Beispiel Kreditkartenfirmen verboten, Einsätze für Internet-Wetten anzunehmen. Auch Pferdewetten wurden US-Anbietern vorbehalten. Gleichzeitig bestanden bis zum Frühjahr 2007 aber noch US-Verpflichtungen zur Öffnung des Glücksspiel- und Wettmarktes für ausländische Anbieter bei der WTO. Wegen dieser Rechtsunsicherheit dürften EU-Anbieter jetzt nicht belangt werden, argumentierte die RGA.
Im Frühjahr 2007 kündigten die USA schließlich ihre internationalen Verpflichtungen. Das ist nach WTO-Recht erlaubt, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat mit den vom Entzug der Rechte betroffenen Ländern auf Entschädigungen einigt. Eine solche Einigung wurde im Dezember erzielt. Als Kompensation für die Abschottung des Glücks- und Wettspielmarktes räumten die USA europäischen Post- und Kurierdienste, Logistik- und Lagerhausfirmen sowie bestimmte Forschungsabteilungen mehr Geschäftsmöglichkeiten ein. Diese Vereinbarung sei getrennt von der neu eingeleiteten Untersuchung zu betrachten, teilte die Kommission am Montag mit.
Staatliches Sportwettenmonopol auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig
Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat erneut durchgreifende Zweifel an dem staatlichen Sportwettenmonopol geäußert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt.
Nach Auffassung des VG Arnsberg verstößt das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Januar 2008 gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Gericht gab in einem Eilbeschluss vom 5. März 2008 (Az. 1 L 12/08) dem Schutzantrag einer Sportwettenvermittlerin gegen den Bürgermeister der Stadt Olsberg statt, der die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit britischer Lizenz untersagt hatte.
Das Gericht begründete seine Entscheidung - wie bereits im letzten Jahr - mit weiterhin durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettenvermittlung an private Veranstalter mit Lizenz eines EU-Mitgliedstaates. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz gegen die nach dem EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße. Denn ein Staatsmonopol auf die Veranstaltung von Sportwetten wie in Nordrhein-Westfalen sei zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes bereits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wirksame Maßnahmen der Kontrolle und Einschränkung des Glücksspielangebotes zur Spielsuchtbekämpfung nicht auch gegenüber privaten Veranstaltern ergriffen werden könnten.
Im Übrigen fehle es in Nordrhein-Westfalen an der europarechtlich geforderten kohärenten Begrenzung von Spieltätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich, um Zulassungsbeschränkungen für private Veranstalter mit Sitz in der Europäischen Union rechtfertigen zu können. Dies zeigten bereits die gesetzlichen Regelungen bei den staatlich monopolisierten Sportwetten einerseits und dem privat organisierten Glücksspiel an Spielautomaten, das den Sportwetten gegenüber ein wesentlich höheres Suchtpotential berge, andererseits.
Die gemeinschaftsrechtswidrigen nordrhein-westfälischen Regelungen über das Verbot privater Sportwetten müssten daher im Ergebnis unangewendet bleiben.
In ähnlicher Weise hatte sich kürzlich auch das VG Minden, ebenfalls zur Rechtslage in NRW, geäußert (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 3 L 14/08).
Gegen den Beschluss des VG Arsberg ist allerdings eine Beschwerde zum OVG NRW möglich. Dieses hatte in den letzten beiden Jahren zwar eine nicht gerechtfertigte Verletzung von Europarecht festgestellt, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aber wegen einer angeblichen Rechtslücke nicht angewendet. Dagegen hatte das VG Köln eine Vorlagefrage beim Europäischen Gerichtshof gestellt (Rechtssache Winner Wetten).
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat erneut durchgreifende Zweifel an dem staatlichen Sportwettenmonopol geäußert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt.
Nach Auffassung des VG Arnsberg verstößt das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Januar 2008 gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Gericht gab in einem Eilbeschluss vom 5. März 2008 (Az. 1 L 12/08) dem Schutzantrag einer Sportwettenvermittlerin gegen den Bürgermeister der Stadt Olsberg statt, der die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit britischer Lizenz untersagt hatte.
Das Gericht begründete seine Entscheidung - wie bereits im letzten Jahr - mit weiterhin durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettenvermittlung an private Veranstalter mit Lizenz eines EU-Mitgliedstaates. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz gegen die nach dem EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße. Denn ein Staatsmonopol auf die Veranstaltung von Sportwetten wie in Nordrhein-Westfalen sei zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes bereits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wirksame Maßnahmen der Kontrolle und Einschränkung des Glücksspielangebotes zur Spielsuchtbekämpfung nicht auch gegenüber privaten Veranstaltern ergriffen werden könnten.
Im Übrigen fehle es in Nordrhein-Westfalen an der europarechtlich geforderten kohärenten Begrenzung von Spieltätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich, um Zulassungsbeschränkungen für private Veranstalter mit Sitz in der Europäischen Union rechtfertigen zu können. Dies zeigten bereits die gesetzlichen Regelungen bei den staatlich monopolisierten Sportwetten einerseits und dem privat organisierten Glücksspiel an Spielautomaten, das den Sportwetten gegenüber ein wesentlich höheres Suchtpotential berge, andererseits.
Die gemeinschaftsrechtswidrigen nordrhein-westfälischen Regelungen über das Verbot privater Sportwetten müssten daher im Ergebnis unangewendet bleiben.
In ähnlicher Weise hatte sich kürzlich auch das VG Minden, ebenfalls zur Rechtslage in NRW, geäußert (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 3 L 14/08).
Gegen den Beschluss des VG Arsberg ist allerdings eine Beschwerde zum OVG NRW möglich. Dieses hatte in den letzten beiden Jahren zwar eine nicht gerechtfertigte Verletzung von Europarecht festgestellt, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aber wegen einer angeblichen Rechtslücke nicht angewendet. Dagegen hatte das VG Köln eine Vorlagefrage beim Europäischen Gerichtshof gestellt (Rechtssache Winner Wetten).