Pressemitteilung des VDSD e.V. - Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands
Vermittlung von Sportwetten an Sportwetten Gera mit einer DDR-Gewerbeerlaubnis darf nicht untersagt werden.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit einer Hauptsacheentscheidung zu Untersagungsverfügungen gegen Wettbürobetreiber, welche an Sportwetten Gera vermitteln, deutlich die Rechtsauffassung des thüringischen Anbieters bestätigt.
Eine Vermittlung von Baden-Württemberg an Sportwetten Gera dürfe nicht mit der Begründung untersagt werden, die sog. „DDR-Erlaubnis“ von Sportwetten Gera sei in den alten Bundesländern nicht gültig.
Vielmehr sei es Sinn und Zweck des Einigungsvertrages, Rechtseinheit herzustellen, was auch bedeute, dass Erlaubnisse nach Gewerberecht der DDR im gesamten Bundesgebiet Geltung beanspruchen könnten. Dabei fand die Verhandlung zu dieser Frage symbolträchtig am Tag vor dem 3. Oktober statt
Die Wirkung der Erlaubnis von Sportwetten Gera ist dabei so weitreichend, dass – so der Vorsitzende Richter Richard Rudisile - auch der Wettbürobetreiber vor Ort in den alten Bundesländern, der nach Gera vermittelt, von der Erlaubniswirkung umfasst sei und keine eigene Erlaubnis benötige.
„Deutlicher hätte uns ein Gericht nicht bestätigen können. Wir sind sehr glücklich darüber, dass 18 Jahre nach der Wiedervereinigung endlich ein Verwaltungsgericht erkannt hat, dass rechtsstaatliche Grundsätze wie die Herstellung der Rechtseinheit in beiden deutschen Staaten durch den Einigungsvertrag nicht zur Disposition der Politik stehen, nur weil nicht zu beanstandende Rechtsakte aus der ehemaligen DDR Wirkungen haben, die heute angesichts der Monopoldebatte im Sportwettenbereich von Seiten des Staates und des staatlichen Anbieters nicht gewollt sind“, so ein Unternehmenssprecher von Sportwetten Gera.
Der ohnehin stark in der Kritik stehende und von der Mehrheit der Gerichte mittlerweile als verfassungs- und europarechtswidrig angesehene Glücksspielstaatsvertrag dürfte damit weiter ins Wanken geraten, nachdem schon jetzt zahlreiche Verwaltungsgerichte in ihren Urteilsbegründungen offen Zweifel an der Motivation des Staates für ein Monopol und den Ausschluss privater Wettanbieter äußern. Das angestrebte Monopol diene eben nicht vorrangig der Eindämmung möglicher Gefahren, welche von Sportwetten ausgingen, sondern dazu, Kunden privater Wettanbieter künftig für die nach wie vor an jeder Straßenecke über ein Netz von 26.000 Lottoannahmestellen in Deutschland vertriebene staatliche Sportwette des Lotto- und Totoblocks zu gewinnen, die im Übrigen auch nahezu unvermindert aggresiv und auffordernd beworben werde.
Zu diesen Zweifeln, die sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Angebotes ergeben, tritt jetzt in Bezug auf Sportwetten Gera ein weiterer gewichtiger Grund hinzu, nämlich der, dass es sich im Rechtsstaat verbietet, sich mit einem Federstrich über bestehende Erlaubnisse und Rechte von Bürgern und Unternehmen hinwegzusetzen.
„ Eine mutige und sicher wegweisende Entscheidung“, so Sportwetten Gera, die zeige, dass es dem Staat nicht gelingen werde, sich zur Steigerung der eigenen Einnahmen über rechtsstaatliche Prinzipien hinweg zu setzen. Die Entscheidung gebe dem Anbieter ein Stück mehr Rechtssicherheit, um weiterhin allen Interessierten bundesweit eine seriöse und zweifelsfrei absolut legale Alternative zum staatlichen Angebot zu geben.
Sehen Sie dazu einen Filmbericht unter: www.vdsd-online.de
10.10.2008 VDSD e.V.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 11. Oktober 2008
Mittwoch, 8. Oktober 2008
Europäischer Gerichtshof entscheidet Zulässigkeit des Verbots der grenzüberschreitenden Bewerbung von Glücksspielen
neue Vorlage aus Schweden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In einem gegen einen Journalisten laufenden schwedischen Gerichtsverfahren hat das Berufungsgericht heute beschlossen, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es hat hierzu dem EuGH um die Beantwortung von fünf Fragekomplexen gebeten.
Zugrunde liegt dieser Vorlage ein Strafverfahren gegen Herrn Anders Gerdin, einem früheren Redakteur der schwedischen Zeitung Aftonbladet. Der Journalist war 2004 in erster Instanz für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Der Journalist argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde in diesem Jahr vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Insbesondere müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). Das oberste schwedische Verwaltungsgericht hatte das Lotteriegesetz dagegen noch 2004 in seiner Wärmdö Krog-Entscheidung für vereinbar mit Europarecht erklärt (Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. 5819-01). Eine Vorlage an den EuGH war damals nicht für notwendig erachtet worden.
Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:
(1) Zunächst will das Gericht wissen, ob eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls mit Europarecht vereinbar sein kann.
(2) Wenn mehrere Gründe für den Glücksspielmarkt einschränkende Regelungen bestehen und einer davon die Finanzierung von gesellschaftlichen Aktivitäten ist, kann dieser Grund noch eine Nebenfolge der einschränkenden Regelungen sein? Wenn die Antwort Nein ist, können die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sein, wenn das Ziel der Finanzierung hierfür nicht der Hauptgrund ist?
(3) Kann sich der Staat für Einschränkungen auf zwingende Gründe des öffentlichen Wohls berufen, wenn dem Staat gehörende Unternehmen Glücksspiele vermarkten, deren Gewinne dem Staat zugute kommen, und einer von mehreren Zwecken dieser Vermarktung die Finanzierung gesellschaftlicher Aktivitäten ist? Auch hier will das Gericht im Fall der Verneinung wissen, ob die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sind, wenn das Ziel der Finanzierung nicht der Hauptgrund ist.
(4) Kann das totale Verbot der Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort lizenzierten und behördlich überwachten Unternehmen organisierten Glücksspielen zur Kontrolle und Überwachung von Glückspielen verhältnismäßig sein, wenn die Vermarktung von Glücksspielen, die von einem im Empfangsstaat lizenzierten Unternehmen veranstaltet werden, nicht eingeschränkt wird? Was ist die Antwort auf diese Frage, wenn das Ziel dieser Regelung die Einschränkung von Glücksspielen ist?
(5) Darf ein Glücksspielunternehmen, das von dem zuständigen Behörden in einem Staat zugelassen worden ist und überwacht wird, seine Produkte in den anderen Mitgliedstaaten vermarkten, etwa durch Anzeigen in Zeitungen, ohne zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörden des Empfangsstaats zu beantragen? Wenn diese Frage bejaht wird, bedeutet dies, dass eine nationale Regelung, die die Bewerbung von in anderen Staaten organisierten Glücksspielen bestraft, eine Behinderung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und niemals durch zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt sein kann? Ist die Antwort auf die erste Frage anders, wenn das Herkunftsland, in dem das Unternehmen lizenziert ist, in gleicher Weise das öffentliche Wohl berücksichtigt wie der Empfangsstaat?
Eine Antwort des EuGH auf diese Fragen ist in etwa zwei Jahren zu erwarten. Bis dahin stehen allerdings zahlreiche bereits anhängige Vorlagen mit zum Teil ähnlichen Fragen zur Entscheidung an (darunter acht Vorlagen aus Deutschland und zwei aus Österreich). Eine weitere Klärung ist insbesondere in der das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den privaten Buchmacher bwin betreffenden Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) zu erwarten. In dieser Sache wird der Generalanwalt des EuGH am kommenden Dienstag, den 14. Oktober 2008, seine Schlussanträge veröffentlichen.
Entscheidet der EuGH im Sinne der Vorlagefragen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die schwedischen Monopolunternehmen Svenska Spel und ATG. Auch in den anderen Mitgliedstaaten könnte dann die Bewerbung ausländischer Glücksspielangebote von in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassenen Unternehmen nicht mehr unterbunden werden. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem Herkunftsstaat auf die maßgeblichen Aspekte der öffentlichen Ordnung, wie etwa Jugend- und Verbraucherschutz sowie die Berücksichtigung der gefahren der Glücksspielsucht, geachtet wird und eine effektive Kontrolle stattfindet.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 112
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In einem gegen einen Journalisten laufenden schwedischen Gerichtsverfahren hat das Berufungsgericht heute beschlossen, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es hat hierzu dem EuGH um die Beantwortung von fünf Fragekomplexen gebeten.
Zugrunde liegt dieser Vorlage ein Strafverfahren gegen Herrn Anders Gerdin, einem früheren Redakteur der schwedischen Zeitung Aftonbladet. Der Journalist war 2004 in erster Instanz für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Der Journalist argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde in diesem Jahr vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Insbesondere müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit). Das oberste schwedische Verwaltungsgericht hatte das Lotteriegesetz dagegen noch 2004 in seiner Wärmdö Krog-Entscheidung für vereinbar mit Europarecht erklärt (Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. 5819-01). Eine Vorlage an den EuGH war damals nicht für notwendig erachtet worden.
Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:
(1) Zunächst will das Gericht wissen, ob eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls mit Europarecht vereinbar sein kann.
(2) Wenn mehrere Gründe für den Glücksspielmarkt einschränkende Regelungen bestehen und einer davon die Finanzierung von gesellschaftlichen Aktivitäten ist, kann dieser Grund noch eine Nebenfolge der einschränkenden Regelungen sein? Wenn die Antwort Nein ist, können die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sein, wenn das Ziel der Finanzierung hierfür nicht der Hauptgrund ist?
(3) Kann sich der Staat für Einschränkungen auf zwingende Gründe des öffentlichen Wohls berufen, wenn dem Staat gehörende Unternehmen Glücksspiele vermarkten, deren Gewinne dem Staat zugute kommen, und einer von mehreren Zwecken dieser Vermarktung die Finanzierung gesellschaftlicher Aktivitäten ist? Auch hier will das Gericht im Fall der Verneinung wissen, ob die einschränkenden Regelungen hinzunehmen sind, wenn das Ziel der Finanzierung nicht der Hauptgrund ist.
(4) Kann das totale Verbot der Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort lizenzierten und behördlich überwachten Unternehmen organisierten Glücksspielen zur Kontrolle und Überwachung von Glückspielen verhältnismäßig sein, wenn die Vermarktung von Glücksspielen, die von einem im Empfangsstaat lizenzierten Unternehmen veranstaltet werden, nicht eingeschränkt wird? Was ist die Antwort auf diese Frage, wenn das Ziel dieser Regelung die Einschränkung von Glücksspielen ist?
(5) Darf ein Glücksspielunternehmen, das von dem zuständigen Behörden in einem Staat zugelassen worden ist und überwacht wird, seine Produkte in den anderen Mitgliedstaaten vermarkten, etwa durch Anzeigen in Zeitungen, ohne zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörden des Empfangsstaats zu beantragen? Wenn diese Frage bejaht wird, bedeutet dies, dass eine nationale Regelung, die die Bewerbung von in anderen Staaten organisierten Glücksspielen bestraft, eine Behinderung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und niemals durch zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt sein kann? Ist die Antwort auf die erste Frage anders, wenn das Herkunftsland, in dem das Unternehmen lizenziert ist, in gleicher Weise das öffentliche Wohl berücksichtigt wie der Empfangsstaat?
Eine Antwort des EuGH auf diese Fragen ist in etwa zwei Jahren zu erwarten. Bis dahin stehen allerdings zahlreiche bereits anhängige Vorlagen mit zum Teil ähnlichen Fragen zur Entscheidung an (darunter acht Vorlagen aus Deutschland und zwei aus Österreich). Eine weitere Klärung ist insbesondere in der das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den privaten Buchmacher bwin betreffenden Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) zu erwarten. In dieser Sache wird der Generalanwalt des EuGH am kommenden Dienstag, den 14. Oktober 2008, seine Schlussanträge veröffentlichen.
Entscheidet der EuGH im Sinne der Vorlagefragen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die schwedischen Monopolunternehmen Svenska Spel und ATG. Auch in den anderen Mitgliedstaaten könnte dann die Bewerbung ausländischer Glücksspielangebote von in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassenen Unternehmen nicht mehr unterbunden werden. Dies gilt zumindest dann, wenn in dem Herkunftsstaat auf die maßgeblichen Aspekte der öffentlichen Ordnung, wie etwa Jugend- und Verbraucherschutz sowie die Berücksichtigung der gefahren der Glücksspielsucht, geachtet wird und eine effektive Kontrolle stattfindet.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 112
Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Sportwettenvermittlung nicht strafbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie im letzten Jahr berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 91), hatte die 30. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Die Anklage gegen den von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Vermittler wurde daher nicht zugelassen. Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gefolgt. Mit Beschluss vom 30. September 2008 (Az. 1 Ws 152/07) hat es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Großen Strafkammer zurückgewiesen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.
Das OLG Frankfurt am Main folgt damit der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg, München und Bamberg, die eine Strafbarkeit nach § 284 StGB während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit abgelehnt hatten. Bereits objektiv sei der Straftatbestand nicht erfüllt:
„Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB werden durch das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht erfüllt. Infolge der zum bayerischen Staatslotteriegesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 ist auch für die Rechtslage in Hessen vor der Neuregelung zum 1.1.2008 von einer Unanwendbarkeit dieses Straftatbestandes auf den Anklagevorwurf auszugehen. Überdies steht der Anwendung dieser Strafvorschrift im vorliegenden Fall der Vorrang eines europäischen Gemeinschaftsrechts entgegen.“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 112
Wie im letzten Jahr berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 91), hatte die 30. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) mit deutlichen Worten abgelehnt (Beschluss vom 15. November 2007, Az. 5/30 KLs – 3650 Js 236524/06 (11/07)). Die Anklage gegen den von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Vermittler wurde daher nicht zugelassen. Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gefolgt. Mit Beschluss vom 30. September 2008 (Az. 1 Ws 152/07) hat es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Großen Strafkammer zurückgewiesen und die Kosten der Staatskasse auferlegt.
Das OLG Frankfurt am Main folgt damit der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg, München und Bamberg, die eine Strafbarkeit nach § 284 StGB während der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit abgelehnt hatten. Bereits objektiv sei der Straftatbestand nicht erfüllt:
„Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB werden durch das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht erfüllt. Infolge der zum bayerischen Staatslotteriegesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 ist auch für die Rechtslage in Hessen vor der Neuregelung zum 1.1.2008 von einer Unanwendbarkeit dieses Straftatbestandes auf den Anklagevorwurf auszugehen. Überdies steht der Anwendung dieser Strafvorschrift im vorliegenden Fall der Vorrang eines europäischen Gemeinschaftsrechts entgegen.“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 112
Dienstag, 7. Oktober 2008
Sachsen-Anhalt: Spielbanken werden privatisiert
Nach einem Bericht der Zeitung "Volksstimme" will die Landesregierung von Sachsen-Anhalt in der nächsten Woche ein neues Spielbankengesetz auf den Weg bringen, das die Privatisierung der Casinos in Magdeburg, Halle und Wernigerode vorantreiben soll. Die bislang landeseigene Spielbanken GmbH beschäftigt 100 Mitarbeiter.
Eine Ausschreibung ist für 2009 avisiert. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Anteile des Landesbetriebs privaten Interessenten anzubieten. Die Regierung will maximal zwei Spielbanken mit vier Zweigstellen zulassen und zudem bestimmen, wo das Casino stehen darf.
Hintergund der Privatisierung sind erhebliche Verluste. Die Erlöse aus Roulette, Black Jack und Automatenspiel gingen in Sachsen-Anhalt seit 2001 stark zurück. Sie sanken von elf Millionen Euro 2001 auf zuletzt sieben Millionen Euro. Die jährlichen Konzessionseinnahmen der Landeskasse halbierten sich auf drei Millionen Euro. Erst im Mai überwies das Land eine Million Euro an die Spielbanken, um sie vor der Pleite zu retten.
Eine Ausschreibung ist für 2009 avisiert. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Anteile des Landesbetriebs privaten Interessenten anzubieten. Die Regierung will maximal zwei Spielbanken mit vier Zweigstellen zulassen und zudem bestimmen, wo das Casino stehen darf.
Hintergund der Privatisierung sind erhebliche Verluste. Die Erlöse aus Roulette, Black Jack und Automatenspiel gingen in Sachsen-Anhalt seit 2001 stark zurück. Sie sanken von elf Millionen Euro 2001 auf zuletzt sieben Millionen Euro. Die jährlichen Konzessionseinnahmen der Landeskasse halbierten sich auf drei Millionen Euro. Erst im Mai überwies das Land eine Million Euro an die Spielbanken, um sie vor der Pleite zu retten.
Lotto informiert: DKLB obsiegt im "Süßwaren-Streit"
Berlin, 07. Oktober 2008 - Das Berliner Landgericht hat heute die Einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) in vollem Umfang aufgehoben.
In der Einstweiligen Verfügung hatte ein nicht konzessionierter, ausländischer Anbieter erwirkt, dass die DKLB neben Einschränkungen bei Werbung und Internet das Lotterieangebot vom Süßwarenangebot zu trennen habe und sich dabei insbesondere auf den Jugendschutz berufen.
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) hat dieser Argumentation nicht folgen können und Widerspruch eingelegt. Zuletzt hatte auch die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Süßwarenangebot und Spielsucht hingewiesen.
In der heutigen mündlichen Verhandlung ist die Kammer den Anträgen der DKLB gefolgt und hat die Einstweilige Verfügung vollumfänglich aufgehoben. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
"Wir freuen uns, dass wir unseren eingeschlagenen Weg fortsetzen können. Für die Berliner Annahmestellen und die Berliner LOTTO-Spieler ist dies ein guter Tag" erklärt das Vorstandsmitglied der DKLB, Hansjörg Höltkemeier.
Die DKLB prüft, ob sie gegen den nicht konzessionierten Anbieter nunmehr ihrerseits Schadensersatz erheben wird.
Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB)
In der Einstweiligen Verfügung hatte ein nicht konzessionierter, ausländischer Anbieter erwirkt, dass die DKLB neben Einschränkungen bei Werbung und Internet das Lotterieangebot vom Süßwarenangebot zu trennen habe und sich dabei insbesondere auf den Jugendschutz berufen.
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) hat dieser Argumentation nicht folgen können und Widerspruch eingelegt. Zuletzt hatte auch die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Süßwarenangebot und Spielsucht hingewiesen.
In der heutigen mündlichen Verhandlung ist die Kammer den Anträgen der DKLB gefolgt und hat die Einstweilige Verfügung vollumfänglich aufgehoben. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
"Wir freuen uns, dass wir unseren eingeschlagenen Weg fortsetzen können. Für die Berliner Annahmestellen und die Berliner LOTTO-Spieler ist dies ein guter Tag" erklärt das Vorstandsmitglied der DKLB, Hansjörg Höltkemeier.
Die DKLB prüft, ob sie gegen den nicht konzessionierten Anbieter nunmehr ihrerseits Schadensersatz erheben wird.
Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB)
Landesmedienanstalten verabschieden Eckdaten für neue Gewinnspielsatzung
ZAK-Pressemitteilung 03/2008: Verbraucher sollen bei Gewinnspielen im Fernsehen und im Radio in Zukunft vor Abzocke geschützt werden
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen. Bei Verstößen drohen den TV- und Radioveranstaltern in Zukunft Geldbußen bis zu 500.000 Euro. "Mit dem Entwurf der Gewinnspielsatzung wollen wir schwarzen Schafen einen Riegel vorschieben, die mit zum Teil unseriösen Methoden den Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen. Gleichzeitig sollen aber Gewinnspiele im Radio und Fernsehen nach wie vor möglich sein", so der Vorsitzende der ZAK, Thomas Langheinrich.
Vor allem Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen der Landesmedienanstalten und des Gesetzgebers in Zukunft ganz besonderen Schutz vor Abzock-Spielen erhalten, die deren Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit ausnutzen. So dürfen nach dem Entwurf der Satzung Minderjährige in der Regel nicht mehr an Gewinnspielen teilnehmen. Auch sollen im Fernsehen und im Radio Gewinnspiele und -sendungen verboten sein, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind. das heißt, bei denen nur die reinen Telefonkosten in Rechnung gestellt werden.
Für mehr Transparenz soll eine generelle Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen und Spielregeln sorgen. Übermäßige Mehrfachteilnahme der Mitspieler soll u.a. durch Kostenbegrenzung verhindert werden.
Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.
"In den nächsten Wochen können TV- und Radioveranstalter und deren Verbände Stellung beziehen. Die Chancen sind groß, dass auf Grund der Anhörung die Gewinnspielsatzung noch in diesem Jahr gemeinsam mit der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) abschließend beraten und durch die Landesmedienanstalten verabschiedet werden kann", skizziert Langheinrich die Marschroute.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können.
Der Entwurf der Satzung wird innerhalb der nächsten Woche im Internet unter www.alm.de veröffentlicht.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen.
Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich - Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) - auch Vorsitzender der ZAK.
In der ZAK werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider, und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.
Kontakt bei Medien-Rückfragen:
Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Telefon: 0711 / 89 25 32-74
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen. Bei Verstößen drohen den TV- und Radioveranstaltern in Zukunft Geldbußen bis zu 500.000 Euro. "Mit dem Entwurf der Gewinnspielsatzung wollen wir schwarzen Schafen einen Riegel vorschieben, die mit zum Teil unseriösen Methoden den Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen. Gleichzeitig sollen aber Gewinnspiele im Radio und Fernsehen nach wie vor möglich sein", so der Vorsitzende der ZAK, Thomas Langheinrich.
Vor allem Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen der Landesmedienanstalten und des Gesetzgebers in Zukunft ganz besonderen Schutz vor Abzock-Spielen erhalten, die deren Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit ausnutzen. So dürfen nach dem Entwurf der Satzung Minderjährige in der Regel nicht mehr an Gewinnspielen teilnehmen. Auch sollen im Fernsehen und im Radio Gewinnspiele und -sendungen verboten sein, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind. das heißt, bei denen nur die reinen Telefonkosten in Rechnung gestellt werden.
Für mehr Transparenz soll eine generelle Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen und Spielregeln sorgen. Übermäßige Mehrfachteilnahme der Mitspieler soll u.a. durch Kostenbegrenzung verhindert werden.
Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.
"In den nächsten Wochen können TV- und Radioveranstalter und deren Verbände Stellung beziehen. Die Chancen sind groß, dass auf Grund der Anhörung die Gewinnspielsatzung noch in diesem Jahr gemeinsam mit der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) abschließend beraten und durch die Landesmedienanstalten verabschiedet werden kann", skizziert Langheinrich die Marschroute.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können.
Der Entwurf der Satzung wird innerhalb der nächsten Woche im Internet unter www.alm.de veröffentlicht.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen.
Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich - Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) - auch Vorsitzender der ZAK.
In der ZAK werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider, und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.
Kontakt bei Medien-Rückfragen:
Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Telefon: 0711 / 89 25 32-74
Verwaltungsgericht Stuttgart: Die Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage einer "DDR-Gewerbeerlaubnis" darf nicht untersagt werden
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 2. Oktober 2008 in 8 Fällen behördliche Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler, die Vermittlungskontakte zur Sportwetten GmbH mit Sitz in Gera (Sportwetten Gera) herstellten, durch heute verkündete Urteile aufgehoben (Az.: 4 K 3230/06 u.a., vgl. auch Pressemitteilung vom 22.09.2008).
Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe "Abschluss von Sportwetten-Buchmacher" gestattet.
Die Untersagungsverfügungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei.
Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungsvertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Untersagungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft waren.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen wurde jeweils die Berufung zugelassen.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 2. Oktober 2008 in 8 Fällen behördliche Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler, die Vermittlungskontakte zur Sportwetten GmbH mit Sitz in Gera (Sportwetten Gera) herstellten, durch heute verkündete Urteile aufgehoben (Az.: 4 K 3230/06 u.a., vgl. auch Pressemitteilung vom 22.09.2008).
Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe "Abschluss von Sportwetten-Buchmacher" gestattet.
Die Untersagungsverfügungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei.
Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungsvertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Untersagungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft waren.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen wurde jeweils die Berufung zugelassen.
Montag, 6. Oktober 2008
Spielbank Wiesbaden: Konzession wird neu ausgeschrieben
Die derzeitige Konzession für die Spielbank Wiesbaden läuft Ende 2010 aus. Nach Ausschreibung durch die Stadt haben mehrere Bewerber um die Neuvergabe der Konzession ihr Interesse bekundet.
Die Spielbank Wiesbaden ist laut deren Geschäftsführer Thomas Freiherr von Stenglin die erfolgreichste in Hessen und kommt bundesweit, wo an etwa 65 Standorten zirka 30 Betreiber aktiv sind, unter die ersten sechs. Seit 20 Jahren sind die Hamburger Familien John Jahr und Achterfeld Hauptkonzessionäre, die Gastronomen Kufler und Käfer sind beteiligt.
Laut dem Wiesbadener Kurier teilte Wirtschaftsdezernent Detlev Bendel mit, dass "mehrere Bewerber Nachfragen haben." Dass ein bislang branchenfremder, potenter Interessent dabei sei, wie gemunkelt wird, wollte Bendel nicht bestätigen. Es sei alles in einem frühen Stadium, sagt er. Nach den Interessensbekundungen seien die Unterlagen rausgegangen. Es gebe einige Nachfragen, so dass die Bewerbungsfrist bis Mitte November verlängert worden sei, erklärt Bendel, der mit dem Innenminister Benehmen herstellen muss. Bald könnten die Gespräche beginnen. "Weitgehende Erfahrungen im erfolgreichen Betrieb einer umsatzreichen Spielbank" werden laut Ausschreibung verlangt, und der Interessent soll einen Partner aus der gehobenen Gastronomie für Kurhaus und Spielbank mitbringen, der Erfolge aufweisen kann.
Die Spielbank Wiesbaden ist laut deren Geschäftsführer Thomas Freiherr von Stenglin die erfolgreichste in Hessen und kommt bundesweit, wo an etwa 65 Standorten zirka 30 Betreiber aktiv sind, unter die ersten sechs. Seit 20 Jahren sind die Hamburger Familien John Jahr und Achterfeld Hauptkonzessionäre, die Gastronomen Kufler und Käfer sind beteiligt.
Laut dem Wiesbadener Kurier teilte Wirtschaftsdezernent Detlev Bendel mit, dass "mehrere Bewerber Nachfragen haben." Dass ein bislang branchenfremder, potenter Interessent dabei sei, wie gemunkelt wird, wollte Bendel nicht bestätigen. Es sei alles in einem frühen Stadium, sagt er. Nach den Interessensbekundungen seien die Unterlagen rausgegangen. Es gebe einige Nachfragen, so dass die Bewerbungsfrist bis Mitte November verlängert worden sei, erklärt Bendel, der mit dem Innenminister Benehmen herstellen muss. Bald könnten die Gespräche beginnen. "Weitgehende Erfahrungen im erfolgreichen Betrieb einer umsatzreichen Spielbank" werden laut Ausschreibung verlangt, und der Interessent soll einen Partner aus der gehobenen Gastronomie für Kurhaus und Spielbank mitbringen, der Erfolge aufweisen kann.