Mitteilung des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 20. Januar 2009 den Beginn der Veräußerungsphase bei der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH beschlossen. Zugleich wurde das Innenministerium beauftragt, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen.
Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH soll auf der Grundlage des derzeit geltenden Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in einem europaweiten Interessenbekundungs- mit anschließendem Bieterverhandlungsverfahren erfolgen.
Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens prüft das Innenministerium die Einhaltung der spielbankrechtlichen Anforderungen durch die Interessenten.
Interessenten, die diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen, können zu den sich anschließenden Verkaufsverhandlungen in einem sogenannten Bieterverhandlungsverfahren zugelassen werden; das Bieterverhandlungsverfahren führt das Ministerium der Finanzen durch, dem damit auch die mit dem Erwerber zu führenden Vertragsverhandlungen obliegen.
Die Ausschreibung erfolgt europaweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt. Der Inhalt der Bekanntmachung vom 10. Februar 2009 kann hier abgerufen werden.
http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_Ministerium_des_Innern/PDF_Dokumente/Referat_02/090202__Ausschreibung_.pdf
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 19. Februar 2009
Mittwoch, 18. Februar 2009
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWStSystRL) vereinbar ist, dass nach deutschem Recht nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht gehalten, Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. Nach dem vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze (Rennwetten und öffentlich veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten) von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Spiele an Geldspielautomaten ist danach umsatzsteuerpflichtig. Deshalb war bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umstritten, ob dies mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht.
Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BFH Zweifel, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst b UStG eingehalten hat.
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2009
Die Mitgliedstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht gehalten, Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. Nach dem vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze (Rennwetten und öffentlich veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten) von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Spiele an Geldspielautomaten ist danach umsatzsteuerpflichtig. Deshalb war bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umstritten, ob dies mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht.
Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BFH Zweifel, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst b UStG eingehalten hat.
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2009
Dienstag, 17. Februar 2009
Entscheidung des VG Trier zu Pokerturnieren mit Sachpreisen von geringem Wert
Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier
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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier
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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere
Deutscher Lottoverband kritisiert Werbung der staatlichen Lottogesellschaften
Trotz Verbot: Staatliche Lottogesellschaften werben mehr denn je
Verdoppelung der Werbeausgaben im Januar. Suchtprävention wird ad absurdum geführt.
Hamburg, 17. Februar 2009 – Die staatlichen Lottogesellschaften haben ihre Werbeausgaben im Januar stark gesteigert. Rund 4 Millionen Euro betrugen die Ausgaben des Deutschen Lotto- und Totoblocks für Zeitungsanzeigen, Radio- und Plakatwerbung; das sind rund 70 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Das geht aus einer aktuellen Statistik der Nielsen Media Research GmbH hervor. Hinzu kommen noch erhebliche Ausgaben für Sportbandenwerbung, wie beispielsweise am vergangenen Wochenende beim Skifliegen in Oberstdorf, sowie Werbung in Annahmestellen, deren Kosten nicht von Nielsen erfasst werden.
Insgesamt gaben die Lottogesellschaften im vergangenen Jahr rd. 49 Millionen Euro für ihre 'klassische' Werbung aus. "Das bedeutet eine leichte Steigerung gegenüber 2007", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die Zahl ist insofern besonders bemerkenswert, als am 1.1.2008 der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist, der Lotterieveranstaltern und -vermittlern zur Bekämpfung angeblicher Lottosucht-Gefahren erhebliche Werbebeschränkungen auferlegt. Darum scheren sich die staatlichen Lottogesellschaften aber anscheinend keinen Deut." Im Gegenteil: Die Januarzahlen belegen, dass die Lottospieler heftiger als je zuvor beworben werden. Ein Einschreiten der Glücksspielaufsichtsbehörden gegen das rechtswidrige Werbeverhalten des Lottoblocks ist bislang nicht bekannt.
Insbesondere die Radiosender durften sich freuen: Im Vergleich zum Vorjahres-Januar hat der Deutsche Lotto- und Totoblock seine Werbeausgaben auf rd. 2,5 Millionen Euro mehr als vervierfacht. "Die massiven werblichen Aktivitäten der staatlichen Lottogesellschaften beobachtet auch die EU-Kommission sehr genau", so Faber. "Brüssel wartet noch immer auf den Nachweis der angeblichen Lottosucht, die den Bundesländern als Vorwand für den Glücksspielstaatsvertrag dient. Dass die Bundesländer die Ausweitung der Werbung durch ihre Lottogesellschaften hinnehmen, privaten Vermittlern aber jede Werbung rigoros untersagen, zeigt, wie wenig es ihnen um die Bekämpfung von 'Lottosucht' geht. Eine solche Politik ist unrechtmäßig und unseriös." Die bessere Alternative wäre eine europarechtskonforme und kohärente Regelung des deutschen Glücksspielmarktes.
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
info@deutscherlottoverband.de
Quelle: Deutscher Lottoverband
Verdoppelung der Werbeausgaben im Januar. Suchtprävention wird ad absurdum geführt.
Hamburg, 17. Februar 2009 – Die staatlichen Lottogesellschaften haben ihre Werbeausgaben im Januar stark gesteigert. Rund 4 Millionen Euro betrugen die Ausgaben des Deutschen Lotto- und Totoblocks für Zeitungsanzeigen, Radio- und Plakatwerbung; das sind rund 70 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Das geht aus einer aktuellen Statistik der Nielsen Media Research GmbH hervor. Hinzu kommen noch erhebliche Ausgaben für Sportbandenwerbung, wie beispielsweise am vergangenen Wochenende beim Skifliegen in Oberstdorf, sowie Werbung in Annahmestellen, deren Kosten nicht von Nielsen erfasst werden.
Insgesamt gaben die Lottogesellschaften im vergangenen Jahr rd. 49 Millionen Euro für ihre 'klassische' Werbung aus. "Das bedeutet eine leichte Steigerung gegenüber 2007", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die Zahl ist insofern besonders bemerkenswert, als am 1.1.2008 der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist, der Lotterieveranstaltern und -vermittlern zur Bekämpfung angeblicher Lottosucht-Gefahren erhebliche Werbebeschränkungen auferlegt. Darum scheren sich die staatlichen Lottogesellschaften aber anscheinend keinen Deut." Im Gegenteil: Die Januarzahlen belegen, dass die Lottospieler heftiger als je zuvor beworben werden. Ein Einschreiten der Glücksspielaufsichtsbehörden gegen das rechtswidrige Werbeverhalten des Lottoblocks ist bislang nicht bekannt.
Insbesondere die Radiosender durften sich freuen: Im Vergleich zum Vorjahres-Januar hat der Deutsche Lotto- und Totoblock seine Werbeausgaben auf rd. 2,5 Millionen Euro mehr als vervierfacht. "Die massiven werblichen Aktivitäten der staatlichen Lottogesellschaften beobachtet auch die EU-Kommission sehr genau", so Faber. "Brüssel wartet noch immer auf den Nachweis der angeblichen Lottosucht, die den Bundesländern als Vorwand für den Glücksspielstaatsvertrag dient. Dass die Bundesländer die Ausweitung der Werbung durch ihre Lottogesellschaften hinnehmen, privaten Vermittlern aber jede Werbung rigoros untersagen, zeigt, wie wenig es ihnen um die Bekämpfung von 'Lottosucht' geht. Eine solche Politik ist unrechtmäßig und unseriös." Die bessere Alternative wäre eine europarechtskonforme und kohärente Regelung des deutschen Glücksspielmarktes.
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
info@deutscherlottoverband.de
Quelle: Deutscher Lottoverband