Die Landesregierung von Schleswig-Holstein wird entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP zum Jahresende den Glücksspielvertrag kündigen. Damit laufe der Vertrag Ende 2011 aus, sagte Christian von Boetticher, CDU-Fraktionschef im Kieler Landtag, der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Samstagausgabe). Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern ist damit unwahrscheinlich.
Zur Bekämpfung der Suchtgefahr verbietet der Vertrag unter anderem Online-Glücksspiele in Deutschland. Dafür tauge das Verbot aber nicht, kritisierte Boetticher. Vielmehr würden Betreiber ins Ausland abwandern, wodurch den Bundesländern Arbeitsplätze und Steuern verloren gingen. "So etwas kann sich unser Land nicht leisten", sagte Boetticher der Zeitung. Außerdem gebe es im Internet rund 3000 Seiten für Glücksspiele, die von immer mehr Menschen genutzt würden. Schleswig-Holstein wolle das Glücksspiel privatisieren und zugleich mit den Betreibern "eine sinnvolle Prävention verabreden".
Quelle: FAZ
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Samstag, 14. November 2009
Donnerstag, 12. November 2009
Europäischer Gerichtshof verhandelt heute Betfair- und Ladbrokes-Vorlagen aus den Niederlanden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Vor der Zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden heute zwei wichtige, den großen Buchmacher Ladbrokes und die Wettbörse Betfair betreffende Sportwettenverfahren verhandelt.
Zwei niederländische Höchstgerichte, der Raad van Staate und der Hoge Raad, hatten dem EuGH im letzten Jahr Fragen zur Zulässigkeit des niederländischen Glücksspielmonopols vorgelegt. Aufgrund dieser Vorlageverfahren wurde eine in den Niederlanden geplante gesetzliche Neuregelung des Glücksspielrechts auf Eis gelegt.
Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen:
a) Rechtssache Betfair (C-203/08)
In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der weltweit größten Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Wie in bereits mehreren anhängigen Vorlageverfahren wird auch in dieser neuen Sache nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Konzession gefragt, hier ausdrücklich hinsichtlich eines Angebots über das Internet.
Die Vorlage des Staatsrats betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession. Betfair hatte sich nämlich, nachdem das Justizministerium sich 2003 geweigert hatte, den Zugang der sich in Großbritannien befindenden Wettbörse für niederländische Bürger für unbedenklich zu erklären, 2004 für zwei Glücksspielkonzessionen beworben. Zum einem beantragte Betfair die derzeit von dem Monopolanbieter De Lotto (Stichting de Nationale Sporttotalisator) gehaltene 5-jährige Sportwettenkonzession, zum anderen bewarb es sich für eine derzeit von Scientific Games Racing B.V. gehaltene Konzession. Das Ministerium stellte sich allerdings auf dem Standpunkt, dass diese Konzessionen automatisch zu verlängern seien, solange der bisherige Konzessionsinhaber dies wünsche (d.h. dass keine Ausschreibung zu erfolgen habe).
Dies hielt Betfair für einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und eine unzulässige Diskriminierung und berief sich insbesondere auf die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. In einem Kommentar zu dem Vorlagebeschluss verwies Betfair darauf, dass es ein streng reguliertes, in Großbritannien Steuern zahlendes Unternehmen sei, das hinsichtlich der Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche sowie hinsichtlich Kundenschutz weltweit führend sei. Man solle daher einen fairen Wettbewerb in der EU zulassen.
Für den Fall einer positiven Entscheidung des EuGH kündigte Betfair bereits an, den niederländischen Staat auf Schadensersatz in Euro-Millionenhöhe verklagen zu wollen.
b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)
Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen. Zwischen dem Buchmacher und De Lotto wurden deswegen zunächst im einstweiligen Rechtsschutz und dann in der Hauptsache mehrere Gerichtsverfahren geführt.
Der Hoge Raad hat dem EuGH drei Fragen vorgelegt: Zunächst will das Gericht wissen, ob es nach Europarecht zulässig ist, das Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Spiele und Bewerbung attraktiv auszugestalten, um damit (potentielle) Spieler von illegalen Angeboten abzuhalten. Des Weiteren fragt er, ob der nationale Richter in jedem Fall entscheiden muss, ob die nationale Glücksspielpolitik (z. B. in diesem Fall eine Untersagungsverfügung bezüglich einer Webseite) in diesem bestimmten Fall gerechtfertigt ist. Zuletzt erkundigt sich der Staatsrat nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung: Kann ein Mitgliedstaat auf der Basis eines beschränkten Konzessionssystems Glücksspielangebote über das Internet durch einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieter untersagen?
Ladbrokes verwies – ähnlich wie Betfair – darauf, ein streng regulierter und lizenzierter Wett- und Glücksspielanbieter zu sein. „Unsere Dienstleistungen sollten daher auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürfen.“, erläuterte John O´Reilly, der für das Interangebot zuständige Direktor von Ladbrokes. Er ergänzte: „Es macht keinen Sinn, dass ein niederländischer Bürger nach Belgien reisen kann, um dort eine Wette in einer Ladbrokes-Annahmestelle abzugeben, während es uns verboten wird, Wetten von niederländischen Bürgern online anzunehmen.“ Durch das Verbot würden lediglich die Einkünfte des staatlichen Monopolanbieters geschützt. Europarechtlich gebe es hierfür keine Rechtfertigung.
Mit einer Entscheidung des EuGH zu diesen beiden Vorlagen ist im nächsten Jahr zu rechnen.
Vor der Zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden heute zwei wichtige, den großen Buchmacher Ladbrokes und die Wettbörse Betfair betreffende Sportwettenverfahren verhandelt.
Zwei niederländische Höchstgerichte, der Raad van Staate und der Hoge Raad, hatten dem EuGH im letzten Jahr Fragen zur Zulässigkeit des niederländischen Glücksspielmonopols vorgelegt. Aufgrund dieser Vorlageverfahren wurde eine in den Niederlanden geplante gesetzliche Neuregelung des Glücksspielrechts auf Eis gelegt.
Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen:
a) Rechtssache Betfair (C-203/08)
In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der weltweit größten Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Wie in bereits mehreren anhängigen Vorlageverfahren wird auch in dieser neuen Sache nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Konzession gefragt, hier ausdrücklich hinsichtlich eines Angebots über das Internet.
Die Vorlage des Staatsrats betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession. Betfair hatte sich nämlich, nachdem das Justizministerium sich 2003 geweigert hatte, den Zugang der sich in Großbritannien befindenden Wettbörse für niederländische Bürger für unbedenklich zu erklären, 2004 für zwei Glücksspielkonzessionen beworben. Zum einem beantragte Betfair die derzeit von dem Monopolanbieter De Lotto (Stichting de Nationale Sporttotalisator) gehaltene 5-jährige Sportwettenkonzession, zum anderen bewarb es sich für eine derzeit von Scientific Games Racing B.V. gehaltene Konzession. Das Ministerium stellte sich allerdings auf dem Standpunkt, dass diese Konzessionen automatisch zu verlängern seien, solange der bisherige Konzessionsinhaber dies wünsche (d.h. dass keine Ausschreibung zu erfolgen habe).
Dies hielt Betfair für einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und eine unzulässige Diskriminierung und berief sich insbesondere auf die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. In einem Kommentar zu dem Vorlagebeschluss verwies Betfair darauf, dass es ein streng reguliertes, in Großbritannien Steuern zahlendes Unternehmen sei, das hinsichtlich der Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche sowie hinsichtlich Kundenschutz weltweit führend sei. Man solle daher einen fairen Wettbewerb in der EU zulassen.
Für den Fall einer positiven Entscheidung des EuGH kündigte Betfair bereits an, den niederländischen Staat auf Schadensersatz in Euro-Millionenhöhe verklagen zu wollen.
b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)
Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen. Zwischen dem Buchmacher und De Lotto wurden deswegen zunächst im einstweiligen Rechtsschutz und dann in der Hauptsache mehrere Gerichtsverfahren geführt.
Der Hoge Raad hat dem EuGH drei Fragen vorgelegt: Zunächst will das Gericht wissen, ob es nach Europarecht zulässig ist, das Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Spiele und Bewerbung attraktiv auszugestalten, um damit (potentielle) Spieler von illegalen Angeboten abzuhalten. Des Weiteren fragt er, ob der nationale Richter in jedem Fall entscheiden muss, ob die nationale Glücksspielpolitik (z. B. in diesem Fall eine Untersagungsverfügung bezüglich einer Webseite) in diesem bestimmten Fall gerechtfertigt ist. Zuletzt erkundigt sich der Staatsrat nach der Bedeutung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung: Kann ein Mitgliedstaat auf der Basis eines beschränkten Konzessionssystems Glücksspielangebote über das Internet durch einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Anbieter untersagen?
Ladbrokes verwies – ähnlich wie Betfair – darauf, ein streng regulierter und lizenzierter Wett- und Glücksspielanbieter zu sein. „Unsere Dienstleistungen sollten daher auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürfen.“, erläuterte John O´Reilly, der für das Interangebot zuständige Direktor von Ladbrokes. Er ergänzte: „Es macht keinen Sinn, dass ein niederländischer Bürger nach Belgien reisen kann, um dort eine Wette in einer Ladbrokes-Annahmestelle abzugeben, während es uns verboten wird, Wetten von niederländischen Bürgern online anzunehmen.“ Durch das Verbot würden lediglich die Einkünfte des staatlichen Monopolanbieters geschützt. Europarechtlich gebe es hierfür keine Rechtfertigung.
Mit einer Entscheidung des EuGH zu diesen beiden Vorlagen ist im nächsten Jahr zu rechnen.
Oddscompany: Staatsmonopol auf Sportwetten nicht weiter begründbar
Pressemitteilung von www.oddscompany.com
Mit Schleswig-Holstein Kiel kündigt das erste deutsche Bundesland den heftig umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag und hat Zusagen von anderen Bundesländern, die sich dieser Kündigung anschließen wollen, wie der Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) in einer dpa Meldung zitiert wird.
„Und das ist gut so“, ist doch den Propagandisten des Vertragswerks längst die Argumentation zur Fortführung des Monopols „Spielsuchtprävention“ widerlegt worden.
Harvard-Experte Shaffer: "95 Prozent spielen sehr moderat"
Seit 2005 erforscht die DOA bereits in Langzeitstudien das Spielverhalten bei Sportwetten und anderen Gaming-Angeboten im Web. In der ersten empirischen Untersuchung kommt die Division on Addictions (DOA) http://www.divisiononaddictions.org der Harvard Medical School zu dem Ergebnis, dass rund 95 Prozent der Online-Spieler kein problematisches Spielverhalten aufweisen. DOA-Direktor Howard J. Shaffer führte bei einer Präsentation in Wien aus, Zitat: „Internet-Glücksspiel sei bei weitem nicht so gefährlich wie bislang angenommen. Keine wissenschaftlich fundierte empirische Studie kann die risikoverstärkende Wirkung von Online-Gaming beweisen. Alle bisherigen Untersuchungen zum Thema basieren auf eingeschränkt zulässigen Befragungsmethoden und nicht-repräsentativen Stichproben". Die überwiegende Mehrheit betreibe ihre Leidenschaft in einer sehr moderaten Art und Weise. So habe die Analyse von über 40.000 Online-Spielern ergeben, dass diese im Schnitt nur 2,5 Sportwetten mit jeweils vier Euro Einsatz an jedem vierten Tag nutzen.“ Quelle: pressetext.at.
Ökonomisch ist das staatliche Monopol nicht zu rechtfertigen
Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersuchte die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes und veröffentlichte das Ergebnis auf der Homepage der uni-hannover.de. Die Wissenschaftler kommen dabei zu folgendem Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Die Ökonomen konnten beim Glücksspielmarkt indes keine Gründe für eine Monopolisierung finden. Dr. Luca Rebeggiani: „Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr“, sagt er, „aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen.“ Weiter führt der Wissenschaftler aus: „Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen“.
Mit Schleswig-Holstein Kiel kündigt das erste deutsche Bundesland den heftig umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag und hat Zusagen von anderen Bundesländern, die sich dieser Kündigung anschließen wollen, wie der Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) in einer dpa Meldung zitiert wird.
„Und das ist gut so“, ist doch den Propagandisten des Vertragswerks längst die Argumentation zur Fortführung des Monopols „Spielsuchtprävention“ widerlegt worden.
Harvard-Experte Shaffer: "95 Prozent spielen sehr moderat"
Seit 2005 erforscht die DOA bereits in Langzeitstudien das Spielverhalten bei Sportwetten und anderen Gaming-Angeboten im Web. In der ersten empirischen Untersuchung kommt die Division on Addictions (DOA) http://www.divisiononaddictions.org der Harvard Medical School zu dem Ergebnis, dass rund 95 Prozent der Online-Spieler kein problematisches Spielverhalten aufweisen. DOA-Direktor Howard J. Shaffer führte bei einer Präsentation in Wien aus, Zitat: „Internet-Glücksspiel sei bei weitem nicht so gefährlich wie bislang angenommen. Keine wissenschaftlich fundierte empirische Studie kann die risikoverstärkende Wirkung von Online-Gaming beweisen. Alle bisherigen Untersuchungen zum Thema basieren auf eingeschränkt zulässigen Befragungsmethoden und nicht-repräsentativen Stichproben". Die überwiegende Mehrheit betreibe ihre Leidenschaft in einer sehr moderaten Art und Weise. So habe die Analyse von über 40.000 Online-Spielern ergeben, dass diese im Schnitt nur 2,5 Sportwetten mit jeweils vier Euro Einsatz an jedem vierten Tag nutzen.“ Quelle: pressetext.at.
Ökonomisch ist das staatliche Monopol nicht zu rechtfertigen
Ein Forschungsprojekt des Center of Sports Management (CSM) des Instituts für Marketing und Management der Leibniz Universität Hannover untersuchte die Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes und veröffentlichte das Ergebnis auf der Homepage der uni-hannover.de. Die Wissenschaftler kommen dabei zu folgendem Ergebnis: Das staatliche Monopol ist ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Die Ökonomen konnten beim Glücksspielmarkt indes keine Gründe für eine Monopolisierung finden. Dr. Luca Rebeggiani: „Der einzige ist tatsächlich die Suchtgefahr“, sagt er, „aber da schießt man eindeutig mit Kanonen auf Spatzen.“ Weiter führt der Wissenschaftler aus: „Glücksspielsüchtige sind aber meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige muss man fast mit der Lupe suchen“.
Glücksspielstaatsvertrag: Bundesländer schnüren millionenschwere Rettungspakete für Lottoannahmestellen
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
- Sinkender Lottoumsatz gefährdet Kioske
- Deutscher Lottoverband warnt vor dem Ruin des deutschen Lottos
Den Lottoannahmestellen steht das Wasser bis zum Hals. Die staatliche nordrhein-westfälische Lottogesellschaft Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und das hessische Finanzministerium haben daher beschlossen, die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 rapide sinkenden Einnahmen der Annahmestellen aus dem Verkauf von Lotto, Lotterien und Oddset durch eine Erhöhung der Provisionen zumindest teilweise aufzufangen.
In NRW erwirtschaftet jede zweite der 3.694 Annahmestellen nur noch einen Wochenumsatz von unter oder knapp über 5.000 Euro. Von der daraus resultierenden Netto-Provision von 327,50 Euro kann kein Kioskbesitzer leben, zumal derzeit auch die Tabakwaren- und Zeitschriftenverkäufe sinken. Die staatliche Unterstützung, die das Sterben der kleineren Kioske jetzt verhindern soll, ist auf zwei Jahre befristet. Dann läuft zum 31.12.2011 der Glücksspielstaatsvertrag aus. Schleswig-Holstein will das hoch umstrittene Gesetzeswerk sogar schon früher kündigen, andere Bundesländer überlegen, diesem Beispiel zu folgen.
Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspiel um 30 Prozent ein, nicht zuletzt durch das Internetverbot für Lotterien und die massiven Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Während der Umsatz der staatlichen Lotterien um mehr als zwei Milliarden Euro zurückging, stiegen die Bruttoeinnahmen im gewerblichen, vom Staatsvertrag nicht geregelten Automatenspiel um den gleichen Betrag. "Die jüngsten Zahlen belegen, dass Lotto noch schneller als befürchtet aus der öffentlichen Wahrnehmung verschwindet", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Wenn die Politiker nicht schnellstens gegensteuern, wird die Spielfreude unwiederbringlich in unkontrollierbare Grau- und Schwarzmärkte kanalisiert." Mit der Provisionserhöhung dokumentieren jetzt auch die größten Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages das völlige Scheitern des in zahllosen Gerichtsverfahren angegriffenen Gesetzes. "Die jetzt beschlossene Erhöhung um 0,7 Prozent kostet allein Westlotto einen zweistelligen Millionenbetrag pro Geschäftsjahr. Diese Gelder werden dem Landeshaushalt und in Folge den Förderprojekten schmerzlich fehlen", warnt Faber. "Die erwartete und jetzt von den staatlichen Lottogesellschaften eingeräumte existenzielle Bedrohung für Lotto ist hausgemacht. Die aktuelle Lotto-Krise ist einzig und allein Folge des Glücksspielstaatsvertrages und nicht etwa der allgemeinen Konjunkturschwäche oder ausbleibender Mega-Jackpots. Wenn jetzt mit teurem Geld wider besseren Wissens letztlich der umstrittene Staatsvertrag subventioniert wird, wirft das auch haftungs- und gesellschaftsrechtliche Fragen auf."
Der Deutsche Lottoverband fordert, das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die unverhältnismäßigen Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien schnellstmöglich aufzuheben. "Wir müssen das deutsche Lotto retten, bevor es endgültig zu spät ist", appelliert Faber.
Hinweis:
Ein Interview mit Herrn Faber zu diesem Thema bieten wir Ihnen gern an.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
- Sinkender Lottoumsatz gefährdet Kioske
- Deutscher Lottoverband warnt vor dem Ruin des deutschen Lottos
Den Lottoannahmestellen steht das Wasser bis zum Hals. Die staatliche nordrhein-westfälische Lottogesellschaft Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und das hessische Finanzministerium haben daher beschlossen, die seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 rapide sinkenden Einnahmen der Annahmestellen aus dem Verkauf von Lotto, Lotterien und Oddset durch eine Erhöhung der Provisionen zumindest teilweise aufzufangen.
In NRW erwirtschaftet jede zweite der 3.694 Annahmestellen nur noch einen Wochenumsatz von unter oder knapp über 5.000 Euro. Von der daraus resultierenden Netto-Provision von 327,50 Euro kann kein Kioskbesitzer leben, zumal derzeit auch die Tabakwaren- und Zeitschriftenverkäufe sinken. Die staatliche Unterstützung, die das Sterben der kleineren Kioske jetzt verhindern soll, ist auf zwei Jahre befristet. Dann läuft zum 31.12.2011 der Glücksspielstaatsvertrag aus. Schleswig-Holstein will das hoch umstrittene Gesetzeswerk sogar schon früher kündigen, andere Bundesländer überlegen, diesem Beispiel zu folgen.
Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspiel um 30 Prozent ein, nicht zuletzt durch das Internetverbot für Lotterien und die massiven Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Während der Umsatz der staatlichen Lotterien um mehr als zwei Milliarden Euro zurückging, stiegen die Bruttoeinnahmen im gewerblichen, vom Staatsvertrag nicht geregelten Automatenspiel um den gleichen Betrag. "Die jüngsten Zahlen belegen, dass Lotto noch schneller als befürchtet aus der öffentlichen Wahrnehmung verschwindet", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Wenn die Politiker nicht schnellstens gegensteuern, wird die Spielfreude unwiederbringlich in unkontrollierbare Grau- und Schwarzmärkte kanalisiert." Mit der Provisionserhöhung dokumentieren jetzt auch die größten Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages das völlige Scheitern des in zahllosen Gerichtsverfahren angegriffenen Gesetzes. "Die jetzt beschlossene Erhöhung um 0,7 Prozent kostet allein Westlotto einen zweistelligen Millionenbetrag pro Geschäftsjahr. Diese Gelder werden dem Landeshaushalt und in Folge den Förderprojekten schmerzlich fehlen", warnt Faber. "Die erwartete und jetzt von den staatlichen Lottogesellschaften eingeräumte existenzielle Bedrohung für Lotto ist hausgemacht. Die aktuelle Lotto-Krise ist einzig und allein Folge des Glücksspielstaatsvertrages und nicht etwa der allgemeinen Konjunkturschwäche oder ausbleibender Mega-Jackpots. Wenn jetzt mit teurem Geld wider besseren Wissens letztlich der umstrittene Staatsvertrag subventioniert wird, wirft das auch haftungs- und gesellschaftsrechtliche Fragen auf."
Der Deutsche Lottoverband fordert, das generelle Verbot von Lotterien im Internet und die unverhältnismäßigen Werbebeschränkungen für 'Lotto 6 aus 49' und Lotterien schnellstmöglich aufzuheben. "Wir müssen das deutsche Lotto retten, bevor es endgültig zu spät ist", appelliert Faber.
Hinweis:
Ein Interview mit Herrn Faber zu diesem Thema bieten wir Ihnen gern an.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Montag, 9. November 2009
Europäischer Gerichtshof muss Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit Europarecht prüfen
Neue Vorlage an den EuGH durch das Bezirksgericht Linz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach den bislang bekannten drei Vorlagen aus Österreich zum Glückspielrecht (Rechtssachen Engelmann – Rs. C-64/08, Langer – Rs. 235/08 und Formato – Rs. C-116/09) stehen nunmehr die maßgeblichen österreichischen Regelungen zu Lotterien und Spielbanken auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bezirksgerichts (BG) Linz hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG-Vertrag den EuGH um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz gebeten. Der EuGH hat die als Rechtssache C-347/09 geführten Vorlagefragen kürzlich veröffentlicht.
Kritisch sieht das BG Linz u. a. die an die Firma Casinos Austria AG erteilten zwölf Spielbankenkonzessionen und deren Verlängerung ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe. Im Rahmen der europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit will das Gericht vom EuGH die Bedeutung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung umfassend und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geklärt haben (Zulassungs- und Aufsichtsverfahren im Herkunftsstaat, vergleichbares Schutzniveau im Herkunftsstaat, Kontrollen und im Herkunftsstaat geleistete Sicherheiten etc.). Die mehrere Seiten umfassende, aus vier Punkten (mit zahlreichen Nachfragen) bestehende Fragestellung ist unten dokumentiert.
Eine Entscheidung des EuGH in dieser Sache könnte zu einer abschließenden Klärung der europarechtlichen Beurteilung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Glücksspielen führen. Ein entsprechendes Urteil des EuGH hätte weit über Österreich hinaus Bedeutung. Die sehr umfassende Fragestellung des BG Linz ergänzt die zahlreichen bereits anhängigen Vorlageverfahren (vgl. hierzu zuletzt Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.). So verhandelt der EuGH bereits in einem Monat, am 8. und 9. Dezember 2009, die insgesamt acht Vorlageverfahren aus Deutschland. Auch die beide Verfahren aus den Niederlanden sollen bald verhandelt werden.
* * *
Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz
1. a) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener der §3 in Verbindung mit §§ 14f und 21 österreichisches Glückspielgesetz grundsätzlich entgegen stehen, wonach
- eine Konzession für Ausspielungen (z.B. Lotterien, elektronische Lotterien usw.) nur einem einzigen Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, der unter anderem eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland zu sein hat, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten darf, über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens EUR 109.000.000,- verfügen muss und aufgrund der Umstände erwarten lässt, für den Bund den besten Abgabenertrag zu erzielen;
- eine Konzession für Spielbanken nur an höchsten zwölf Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, die unter anderem eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland zu sein haben, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen, über ein eingezahltes Grundkapital von EUR 22.000.000,- verfügen müssen und aufgrund der Umstände erwarten lassen, für die Gebietskörperschaften den besten Abgabenertrag zu erzielen?
Diese Fragen stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Casinos Austria AG Inhaber aller zwölf Spielbankenkonzessionen ist, welche am 18.12.1991 für die Höchstdauer von 15 Jahren erteilt und in der Zwischenzeit ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe verlängert wurden.
b) Wenn ja, kann eine solche Regelung auch dann aus Gründen des Allgemeininteresses an einer Begrenzung der Wetttätigkeit gerechtfertigt werden, wenn die Konzessionsinhaber in einer quasi-monopolistischen Struktur ihrerseits durch intensiven Werbeaufwand eine expansionistische Politik im Bereich des Glückspiels betreiben?
c) Wenn ja, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung, die das Ziel verfolgt, dadurch Straftaten vorzubeugen, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glückspieltätigkeiten so in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen, vom vorliegenden Gericht zu beachten, dass dadurch auch grenzüberschreitende Dienstleistungsanbieter erfasst werden, die ohnehin im Mitgliedsstaat der Niederlassung mit ihrer Konzession verbundenen strengen Auflagen und Kontrollen unterliegen?
2. Sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG, dahingehend auszulegen, dass ungeachtet der fortbestehenden grundsätzlich mitgliedsstaatlichen Zuständigkeit zur Regelung der Strafrechtsordnung auch eine mitgliedstaatliche Strafbestimmung dann am Gemeinschaftsrecht zu messen ist, wenn sie die Ausübung einer der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern geeignet ist?
3. a) Ist Art. 49 EG in Verbindung mit Art. 10 EG dahingehend auszulegen, dass die im Niederlassungsstaat eines Dienstleistungserbringers durchgeführten Kontrollen und dort geleisteten Sicherheiten im Sinne des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Staat der Dienstleistungserbringung zu berücksichtigen sind?
b) Wenn ja, ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass im Fall einer aus Gründen des Allgemeininteresses vorgenommene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darauf zu achten ist, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften, Kontrollen und Überprüfungen ausreichend Rechnung getragen wird, denen der Dienst leistende in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist?
c) Wenn ja, ist bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glücksspieldienstleistungen ohne inländische Lizenz mit Strafe bedroht, zu berücksichtigen, dass den vom Staat der Dienstleistungserbringung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfreiheit herangezogenen ordnungspolitischen Interessen schon im Staat der Niederlassung durch ein strenges Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ausreichend Rechnung getragen wird?
d) Wenn ja, hat das vorliegende Gericht dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beschränkung zu berücksichtigen, dass die betreffenden Vorschriften in dem Staat, in dem der Dienstleistende ansässig ist, an Kontrolldichte über jene des Staates der Dienstleistungserbringung sogar hinaus gehen?
e) Erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle eines aus ordnungspolitischen Gründen wie dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung vorgenommenen Strafbewertenverbots des Glücksspiels weiters, dass vom vorliegenden Gericht eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen jenen Anbietern einerseits, die ohne jegliche Genehmigung Glücksspiele anbieten, und jenen andererseits, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassen und konzessioniert sind und unter Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungsfreiheit tätig werden?
f) Ist schließlich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedsstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glückspieldienstleistungen ohne inländische Konzession oder Genehmigung unter Strafdrohung verbietet, zu berücksichtigen, dass es einem ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedsstaat lizenzierten Anbieter von Glücksspielen aufgrund objektiver mittelbar diskriminierender Zugangsschranken nicht möglich war, eine inländische Lizenz zu erlangen und das Lizenzierungs- und Aufsichtsverfahren im Staat der Niederlassung ein dem innerstaatlichen, zumindest vergleichbares Schutzniveau aufweist?
4. a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass der vorübergehende Charakter der Dienstleistungserbringung für den Dienstleistenden die Möglichkeit ausschließen würde, sich im Aufnahmemitgliedsstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wie etwa einem Server) auszustatten, ohne ihn als in diesem Mitgliedsstaat niedergelassen anzusehen?
b) Ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass ein an inländische Supportleister gerichtetes Verbot, einem Dienstleister, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, die Erbringung seiner Dienstleistung zu erleichtern, auch dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Dienstleistungserbringers darstellt, wenn die Supportleister in demselben Mitgliedsstaat wie ein Teil der Empfänger der Dienstleistung ansässig sind?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach den bislang bekannten drei Vorlagen aus Österreich zum Glückspielrecht (Rechtssachen Engelmann – Rs. C-64/08, Langer – Rs. 235/08 und Formato – Rs. C-116/09) stehen nunmehr die maßgeblichen österreichischen Regelungen zu Lotterien und Spielbanken auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bezirksgerichts (BG) Linz hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG-Vertrag den EuGH um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz gebeten. Der EuGH hat die als Rechtssache C-347/09 geführten Vorlagefragen kürzlich veröffentlicht.
Kritisch sieht das BG Linz u. a. die an die Firma Casinos Austria AG erteilten zwölf Spielbankenkonzessionen und deren Verlängerung ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe. Im Rahmen der europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit will das Gericht vom EuGH die Bedeutung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung umfassend und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geklärt haben (Zulassungs- und Aufsichtsverfahren im Herkunftsstaat, vergleichbares Schutzniveau im Herkunftsstaat, Kontrollen und im Herkunftsstaat geleistete Sicherheiten etc.). Die mehrere Seiten umfassende, aus vier Punkten (mit zahlreichen Nachfragen) bestehende Fragestellung ist unten dokumentiert.
Eine Entscheidung des EuGH in dieser Sache könnte zu einer abschließenden Klärung der europarechtlichen Beurteilung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Glücksspielen führen. Ein entsprechendes Urteil des EuGH hätte weit über Österreich hinaus Bedeutung. Die sehr umfassende Fragestellung des BG Linz ergänzt die zahlreichen bereits anhängigen Vorlageverfahren (vgl. hierzu zuletzt Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.). So verhandelt der EuGH bereits in einem Monat, am 8. und 9. Dezember 2009, die insgesamt acht Vorlageverfahren aus Deutschland. Auch die beide Verfahren aus den Niederlanden sollen bald verhandelt werden.
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Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz
1. a) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener der §3 in Verbindung mit §§ 14f und 21 österreichisches Glückspielgesetz grundsätzlich entgegen stehen, wonach
- eine Konzession für Ausspielungen (z.B. Lotterien, elektronische Lotterien usw.) nur einem einzigen Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, der unter anderem eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland zu sein hat, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten darf, über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens EUR 109.000.000,- verfügen muss und aufgrund der Umstände erwarten lässt, für den Bund den besten Abgabenertrag zu erzielen;
- eine Konzession für Spielbanken nur an höchsten zwölf Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, die unter anderem eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland zu sein haben, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen, über ein eingezahltes Grundkapital von EUR 22.000.000,- verfügen müssen und aufgrund der Umstände erwarten lassen, für die Gebietskörperschaften den besten Abgabenertrag zu erzielen?
Diese Fragen stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Casinos Austria AG Inhaber aller zwölf Spielbankenkonzessionen ist, welche am 18.12.1991 für die Höchstdauer von 15 Jahren erteilt und in der Zwischenzeit ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe verlängert wurden.
b) Wenn ja, kann eine solche Regelung auch dann aus Gründen des Allgemeininteresses an einer Begrenzung der Wetttätigkeit gerechtfertigt werden, wenn die Konzessionsinhaber in einer quasi-monopolistischen Struktur ihrerseits durch intensiven Werbeaufwand eine expansionistische Politik im Bereich des Glückspiels betreiben?
c) Wenn ja, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung, die das Ziel verfolgt, dadurch Straftaten vorzubeugen, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glückspieltätigkeiten so in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen, vom vorliegenden Gericht zu beachten, dass dadurch auch grenzüberschreitende Dienstleistungsanbieter erfasst werden, die ohnehin im Mitgliedsstaat der Niederlassung mit ihrer Konzession verbundenen strengen Auflagen und Kontrollen unterliegen?
2. Sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG, dahingehend auszulegen, dass ungeachtet der fortbestehenden grundsätzlich mitgliedsstaatlichen Zuständigkeit zur Regelung der Strafrechtsordnung auch eine mitgliedstaatliche Strafbestimmung dann am Gemeinschaftsrecht zu messen ist, wenn sie die Ausübung einer der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern geeignet ist?
3. a) Ist Art. 49 EG in Verbindung mit Art. 10 EG dahingehend auszulegen, dass die im Niederlassungsstaat eines Dienstleistungserbringers durchgeführten Kontrollen und dort geleisteten Sicherheiten im Sinne des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Staat der Dienstleistungserbringung zu berücksichtigen sind?
b) Wenn ja, ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass im Fall einer aus Gründen des Allgemeininteresses vorgenommene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darauf zu achten ist, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften, Kontrollen und Überprüfungen ausreichend Rechnung getragen wird, denen der Dienst leistende in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist?
c) Wenn ja, ist bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glücksspieldienstleistungen ohne inländische Lizenz mit Strafe bedroht, zu berücksichtigen, dass den vom Staat der Dienstleistungserbringung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfreiheit herangezogenen ordnungspolitischen Interessen schon im Staat der Niederlassung durch ein strenges Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ausreichend Rechnung getragen wird?
d) Wenn ja, hat das vorliegende Gericht dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beschränkung zu berücksichtigen, dass die betreffenden Vorschriften in dem Staat, in dem der Dienstleistende ansässig ist, an Kontrolldichte über jene des Staates der Dienstleistungserbringung sogar hinaus gehen?
e) Erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle eines aus ordnungspolitischen Gründen wie dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung vorgenommenen Strafbewertenverbots des Glücksspiels weiters, dass vom vorliegenden Gericht eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen jenen Anbietern einerseits, die ohne jegliche Genehmigung Glücksspiele anbieten, und jenen andererseits, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassen und konzessioniert sind und unter Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungsfreiheit tätig werden?
f) Ist schließlich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedsstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glückspieldienstleistungen ohne inländische Konzession oder Genehmigung unter Strafdrohung verbietet, zu berücksichtigen, dass es einem ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedsstaat lizenzierten Anbieter von Glücksspielen aufgrund objektiver mittelbar diskriminierender Zugangsschranken nicht möglich war, eine inländische Lizenz zu erlangen und das Lizenzierungs- und Aufsichtsverfahren im Staat der Niederlassung ein dem innerstaatlichen, zumindest vergleichbares Schutzniveau aufweist?
4. a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass der vorübergehende Charakter der Dienstleistungserbringung für den Dienstleistenden die Möglichkeit ausschließen würde, sich im Aufnahmemitgliedsstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wie etwa einem Server) auszustatten, ohne ihn als in diesem Mitgliedsstaat niedergelassen anzusehen?
b) Ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass ein an inländische Supportleister gerichtetes Verbot, einem Dienstleister, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, die Erbringung seiner Dienstleistung zu erleichtern, auch dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Dienstleistungserbringers darstellt, wenn die Supportleister in demselben Mitgliedsstaat wie ein Teil der Empfänger der Dienstleistung ansässig sind?
Verwaltungsgericht Minden: Glücksspielstaatsvertrag diskriminiert in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09).
Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: „Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.“ (Rn. 38)
Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: „Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…).“ (Rn. 16)
Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: „Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist.“ (Rn. 25)
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09).
Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: „Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.“ (Rn. 38)
Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: „Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…).“ (Rn. 16)
Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: „Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist.“ (Rn. 25)