Pressemitteilung des EuGH vom 8. Juli 2010
Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im Internet von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, anders geahndet wird als die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden
Nach dem schwedischen Glücksspielrecht ist die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden, in Schweden verboten und wird geahndet. Nach diesem Recht ist die Veranstaltung derartiger Spiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen.
Herr Sjöberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der schwedischen Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 ließen sie im Sportteil ihrer Zeitungen Werbeanzeigen für Glücksspiele veröffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. Für diese Handlungen, die nach dem schwedischen Glücksspielrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von jeweils 50 000 SEK (etwa 5 200 Euro) verurteilt.
Das Svea Hovrätt, das für die von Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin eingelegte Berufung zuständige höhere Gericht in Stockholm, möchte klären lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie für die in Schweden stattfindende Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die schwedische Regelung, die bewirkt, dass sowohl die Förderung von Glücksspielen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, als auch von solchen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung der Teilnahme schwedischer Verbraucher an diesen Spielen zur Folge hat.
Das Gemeinschaftsrecht lässt jedoch Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in Bezug auf Glücksspiele ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, wie die betroffenen Interessen zu schützen sind. Somit steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die schwedische Regelung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten legitimen Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist. Diese Tätigkeiten sind in Schweden Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen, und Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen sind ausschließlich öffentlichen oder karitativen Einrichtungen erteilt worden.
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen können, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen.
Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und die nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann. Das Gemeinschaftsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen.
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Svea hovrätt angeführte schwedische Gesetz strafrechtliche Sanktionen nur für die Förderung von Glücksspielen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, während es auf die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, keine Anwendung findet und letztgenannter Verstoß nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Jedoch besteht zwischen der schwedischen Regierung einerseits und Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin andererseits Uneinigkeit darüber, ob ein anderes schwedisches Gesetz für die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, entsprechende Sanktionen vorsieht wie für die Förderung von Glücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Auslegung der nationalen Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs ist. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die beiden in Rede stehenden Vergehen, obwohl sie unter verschiedene Gesetze fallen, dennoch gleichbehandelt werden. Es wird insbesondere prüfen müssen, ob sie von den zuständigen Behörden in der Praxis mit der gleichen Sorgfalt verfolgt werden und zur Verhängung vergleichbarer Strafen durch die zuständigen Gerichte führen.
Daher kann die nationale Regelung, wenn beide Vergehen gleichbehandelt werden, nicht als diskriminierend angesehen werden. Setzen sich dagegen Personen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Glücksspiele fördern, weniger strengen Sanktionen aus als Personen, die im Ausland veranstaltete Glücksspiele bewerben, enthält die schwedische Regelung eine Diskriminierung die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.
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Donnerstag, 8. Juli 2010
Mittwoch, 7. Juli 2010
Lotto informiert: Lotto Rheinland-Pfalz warnt vor "Lotto-Service"
Rheinland-pfälzische Lottokunden verunsichert durch dubiose Schreiben
Koblenz. Zurzeit häufen sich im Kundenservice von Lotto Rheinland-Pfalz die Anrufe von Kunden und Annahmestellen, die darüber berichten, ein Schreiben eines "Lotto-Service" aus 49686 Lastrup erhalten zu haben. Dort wird man als "potenzieller Gewinner von sage und schreibe 1.000,00 €" angeschrieben. Absender ist: "Lotto-Service, Zentrale Gewinnabwicklungsstelle, Service-Büro, Postfach 1105, 49686 Lastrup". Unterschrieben ist der Brief unter anderem mit dem Namen Karin Ludwig. Die Auszahlung des Gewinns soll, so heißt es in diesem Schreiben, im Rahmen einer festlichen Veranstaltung mit freiem Mittagessen erfolgen.
Da auf dem Schreiben neben der Anschrift und der Telefonnummer auch das Geburtsdatum der Adressaten angegeben ist, sind viele Kunden von Lotto Rheinland-Pfalz verunsichert. Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler kann die Kunden beruhigen: "Diese Werbeschreiben kommen weder von uns noch geben wir personenbezogene Daten an Dritte weiter. Im Gegenteil: Lotto Rheinland-Pfalz geht mit den Daten seiner Kunden vertrauensvoll um und verarbeitet sie ausschließlich intern. Davon abgesehen bieten wir auch keine Busreisen zu Werbeverkaufsveranstaltungen an, sondern ausschließlich seriöse Glücksspiele in unseren Lotto-Annahmestellen. Für Briefe dieser Art", so Schössler, "kann es eigentlich nur einen Aufbewahrungsort geben: den Papierkorb!"
Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Koblenz. Zurzeit häufen sich im Kundenservice von Lotto Rheinland-Pfalz die Anrufe von Kunden und Annahmestellen, die darüber berichten, ein Schreiben eines "Lotto-Service" aus 49686 Lastrup erhalten zu haben. Dort wird man als "potenzieller Gewinner von sage und schreibe 1.000,00 €" angeschrieben. Absender ist: "Lotto-Service, Zentrale Gewinnabwicklungsstelle, Service-Büro, Postfach 1105, 49686 Lastrup". Unterschrieben ist der Brief unter anderem mit dem Namen Karin Ludwig. Die Auszahlung des Gewinns soll, so heißt es in diesem Schreiben, im Rahmen einer festlichen Veranstaltung mit freiem Mittagessen erfolgen.
Da auf dem Schreiben neben der Anschrift und der Telefonnummer auch das Geburtsdatum der Adressaten angegeben ist, sind viele Kunden von Lotto Rheinland-Pfalz verunsichert. Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler kann die Kunden beruhigen: "Diese Werbeschreiben kommen weder von uns noch geben wir personenbezogene Daten an Dritte weiter. Im Gegenteil: Lotto Rheinland-Pfalz geht mit den Daten seiner Kunden vertrauensvoll um und verarbeitet sie ausschließlich intern. Davon abgesehen bieten wir auch keine Busreisen zu Werbeverkaufsveranstaltungen an, sondern ausschließlich seriöse Glücksspiele in unseren Lotto-Annahmestellen. Für Briefe dieser Art", so Schössler, "kann es eigentlich nur einen Aufbewahrungsort geben: den Papierkorb!"
Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Dienstag, 6. Juli 2010
Die Risiken sind messbar: Glücksspiele auf dem Prüfstand
Interdisziplinäres Forscherteam stellt Bewertungsinstrument vor, das Politik und Verbrauchern Orientierung bietet
Macht jedes Glücksspiel süchtig? Oder lassen sich Kriterien aufstellen, um unterschiedliche Angebote objektiv zu bewerten? Welche Faktoren sind dabei wesentlich? Mit diesen Fragen beschäftigt sich das "Wissenschaftliche Forum Glücksspiel". Ein interdisziplinäres Forscherteam der Hochschulen Bonn-Rhein-Sieg, Konstanz, Bremen und Berlin stellte in der heutigen Pressekonferenz ein Instrument vor, mit dem sich das Gefährdungspotenzial verschiedener Glücksspielangebote messen lässt.
Die Experten der Fachrichtungen Ökonomie, Recht, Psychologie und Soziologie haben seit Anfang 2007 daran gearbeitet, ein Mess- und Bewertungsinstrument zu entwickeln. Mit Erfolg: Im Februar 2009 stellten die Wissenschaftler in Bonn den theoretischen Rahmen eines ersten Modells vor. Inzwischen ist es gelungen, diesen Ansatz weiterzuentwickeln. Das Ergebnis ist ein Tool, das auf Basis empirischer Daten eine differenzierte Beurteilung erlaubt. "Wir können auf wissenschaftlich fundierter Grundlage ein quantitativ messbares Profil einzelner Glücksspielprodukte erstellen", erklärt Professor Franz W. Peren vom Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg.
Umfassend geprüfte Methodik
Das Messinstrument basiert auf strukturellen und situativen Merkmalen. Unter strukturellen Merkmalen verstehen die Wissenschaftler alle Faktoren, die das Suchtpotenzial beeinflussen - beispielsweise häufige Ziehungen und sehr hohe Gewinne. Situative Merkmale haben Auswirkungen darauf, wie viele Spieler teilnehmen - dazu gehört etwa die Verfügbarkeit eines Glücksspielproduktes. Um sicherzustellen, inwieweit die identifizierten Faktoren für die Ermittlung des Gefährdungspotenzials relevant sind, haben die Wissenschaftler unter anderem eine in dieser Form einmalige Expertenbefragung zur Methodik des Instruments durchgeführt. Außerdem wurden bei einer weiteren empirischen Untersuchung Normalspieler, Problemspieler, pathologische Spieler sowie Anbieter von Glücksspielprodukten mit einbezogen.
Zehn Kriterien, fünf Gefährdungsklassen
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse identifizierten die Forscher zehn Kriterien, die das Gefährdungspotenzial von Glücksspielprodukten angemessen beschreiben. Die Kriterien ermöglichen es, ein quantitativ messbares Profil einzelner Angebote zu erstellen und diese einer von fünf Gefährdungsklassen zuzuordnen. Projektleiter Peren berichtet: "Unser Instrument kann helfen, weniger suchtgefährdende Produkte auf den Markt zu bringen. Gleichzeitig bietet es die Möglichkeit, den ordnungsrechtlichen Rahmen für Glücksspielprodukte in Deutschland neu zu gestalten." Praktisches Ziel sollte sein, eine wissenschaftlich begleitete Zertifizierung von Glücksspielprodukten durch eine unabhängige Prüfstelle zu schaffen. Dieses gäbe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis die dringend gebotene Rechtssicherheit, den Glücksspielstaatsvertrag angemessen umzusetzen, und wäre für den Verbraucher ein wichtiges Orientierungsmerkmal. Peren: "Das auf dieser Grundlage entwickelte Instrument ist in seiner Qualität weltweit führend. Jetzt ist es wichtig, dass wir das Tool in Zukunft kontinuierlich anpassen. Schließlich entwickelt sich gerade dieser Markt global sehr dynamisch."
Die Initiative zu der Studie ging von den beiden Soziallotterien der Aktion Mensch-Lotterie und der ARD Fernsehlotterie "Ein Platz an der Sonne" im Kontext ihres Engagements zur Suchtprävention aus.
http://www.aktion-mensch.de
http://www.einplatzandersonne.de
Kontakt bei Rückfragen:
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Telefon: 02241 - 865103
mail@iiaps.eu
Macht jedes Glücksspiel süchtig? Oder lassen sich Kriterien aufstellen, um unterschiedliche Angebote objektiv zu bewerten? Welche Faktoren sind dabei wesentlich? Mit diesen Fragen beschäftigt sich das "Wissenschaftliche Forum Glücksspiel". Ein interdisziplinäres Forscherteam der Hochschulen Bonn-Rhein-Sieg, Konstanz, Bremen und Berlin stellte in der heutigen Pressekonferenz ein Instrument vor, mit dem sich das Gefährdungspotenzial verschiedener Glücksspielangebote messen lässt.
Die Experten der Fachrichtungen Ökonomie, Recht, Psychologie und Soziologie haben seit Anfang 2007 daran gearbeitet, ein Mess- und Bewertungsinstrument zu entwickeln. Mit Erfolg: Im Februar 2009 stellten die Wissenschaftler in Bonn den theoretischen Rahmen eines ersten Modells vor. Inzwischen ist es gelungen, diesen Ansatz weiterzuentwickeln. Das Ergebnis ist ein Tool, das auf Basis empirischer Daten eine differenzierte Beurteilung erlaubt. "Wir können auf wissenschaftlich fundierter Grundlage ein quantitativ messbares Profil einzelner Glücksspielprodukte erstellen", erklärt Professor Franz W. Peren vom Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg.
Umfassend geprüfte Methodik
Das Messinstrument basiert auf strukturellen und situativen Merkmalen. Unter strukturellen Merkmalen verstehen die Wissenschaftler alle Faktoren, die das Suchtpotenzial beeinflussen - beispielsweise häufige Ziehungen und sehr hohe Gewinne. Situative Merkmale haben Auswirkungen darauf, wie viele Spieler teilnehmen - dazu gehört etwa die Verfügbarkeit eines Glücksspielproduktes. Um sicherzustellen, inwieweit die identifizierten Faktoren für die Ermittlung des Gefährdungspotenzials relevant sind, haben die Wissenschaftler unter anderem eine in dieser Form einmalige Expertenbefragung zur Methodik des Instruments durchgeführt. Außerdem wurden bei einer weiteren empirischen Untersuchung Normalspieler, Problemspieler, pathologische Spieler sowie Anbieter von Glücksspielprodukten mit einbezogen.
Zehn Kriterien, fünf Gefährdungsklassen
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse identifizierten die Forscher zehn Kriterien, die das Gefährdungspotenzial von Glücksspielprodukten angemessen beschreiben. Die Kriterien ermöglichen es, ein quantitativ messbares Profil einzelner Angebote zu erstellen und diese einer von fünf Gefährdungsklassen zuzuordnen. Projektleiter Peren berichtet: "Unser Instrument kann helfen, weniger suchtgefährdende Produkte auf den Markt zu bringen. Gleichzeitig bietet es die Möglichkeit, den ordnungsrechtlichen Rahmen für Glücksspielprodukte in Deutschland neu zu gestalten." Praktisches Ziel sollte sein, eine wissenschaftlich begleitete Zertifizierung von Glücksspielprodukten durch eine unabhängige Prüfstelle zu schaffen. Dieses gäbe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis die dringend gebotene Rechtssicherheit, den Glücksspielstaatsvertrag angemessen umzusetzen, und wäre für den Verbraucher ein wichtiges Orientierungsmerkmal. Peren: "Das auf dieser Grundlage entwickelte Instrument ist in seiner Qualität weltweit führend. Jetzt ist es wichtig, dass wir das Tool in Zukunft kontinuierlich anpassen. Schließlich entwickelt sich gerade dieser Markt global sehr dynamisch."
Die Initiative zu der Studie ging von den beiden Soziallotterien der Aktion Mensch-Lotterie und der ARD Fernsehlotterie "Ein Platz an der Sonne" im Kontext ihres Engagements zur Suchtprävention aus.
http://www.aktion-mensch.de
http://www.einplatzandersonne.de
Kontakt bei Rückfragen:
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren
Telefon: 02241 - 865103
mail@iiaps.eu
Montag, 5. Juli 2010
Lotto, Jackpot und Co.: OLG Hamm und OLG München bestätigen Werbeverbote
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09 das Urteil des Landgerichts Münster vom 02.10.2009, Az. 022 O 33/09 dahin gehend bestätigt, dass bei der Bewerbung der Lotterie „Lotto“ auf Aufstellern, die vor Lottoannahmestellen platziert werden, die Höhe des möglichen Gewinns (Jackpot) nicht blickfangmäßig herausgestellt werden darf.
Denn nach dem Glücksspielstaatsvertrag darf eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Durch die blickfangmäßige Herausstellung des Jackpots in Höhe von mehreren Millionen Euro treten die nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweise zu den Gewinnchancen, der Altersbegrenzung und den Suchtgefahren des Glücksspiels völlig in den Hintergrund. Das Gericht führt zur Werbung der öffentlich-rechtlichen Glücksspielanbieter u.a. aus: „Bei der beanstandeten Werbung steht eindeutig die reklamehafte Aufmachung in diesem Sinne in unausgewogener Weise im Vordergrund. … Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben sind, fallen dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf.“ Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10 in einem Ordnungsmittelverfahren den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.02.2010, Az. 4HK O 11315/10 bestätigt, wonach ebenfalls wegen Jackpotwerbungen in Zeitungsanzeigen und auf Werbetafeln ein Ordnungsgeld von € 125.000,--, ersatzweise Ordnungshaft sowie für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht wurde. Dabei hat das OLG München betont, dass bei der „Werbetafel ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Schriftgröße der Angabe der Gewinnhöhe und derjenigen der übrigen Informationen besteht.“ Ein solches Missverhältnis hat das OLG auch bei den Werbeanzeigen angenommen. Abschließend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorliegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. Denn dies würden letztlich nur innerhalb des Haushalts des Schuldners vom Finanz- in das Jusitzressort fließen und daher beim Schuldner verbleiben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09 das Urteil des Landgerichts Münster vom 02.10.2009, Az. 022 O 33/09 dahin gehend bestätigt, dass bei der Bewerbung der Lotterie „Lotto“ auf Aufstellern, die vor Lottoannahmestellen platziert werden, die Höhe des möglichen Gewinns (Jackpot) nicht blickfangmäßig herausgestellt werden darf.
Denn nach dem Glücksspielstaatsvertrag darf eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Durch die blickfangmäßige Herausstellung des Jackpots in Höhe von mehreren Millionen Euro treten die nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweise zu den Gewinnchancen, der Altersbegrenzung und den Suchtgefahren des Glücksspiels völlig in den Hintergrund. Das Gericht führt zur Werbung der öffentlich-rechtlichen Glücksspielanbieter u.a. aus: „Bei der beanstandeten Werbung steht eindeutig die reklamehafte Aufmachung in diesem Sinne in unausgewogener Weise im Vordergrund. … Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben sind, fallen dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf.“ Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10 in einem Ordnungsmittelverfahren den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.02.2010, Az. 4HK O 11315/10 bestätigt, wonach ebenfalls wegen Jackpotwerbungen in Zeitungsanzeigen und auf Werbetafeln ein Ordnungsgeld von € 125.000,--, ersatzweise Ordnungshaft sowie für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht wurde. Dabei hat das OLG München betont, dass bei der „Werbetafel ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Schriftgröße der Angabe der Gewinnhöhe und derjenigen der übrigen Informationen besteht.“ Ein solches Missverhältnis hat das OLG auch bei den Werbeanzeigen angenommen. Abschließend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorliegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. Denn dies würden letztlich nur innerhalb des Haushalts des Schuldners vom Finanz- in das Jusitzressort fließen und daher beim Schuldner verbleiben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Wettbewerbszentrale: Bundesgerichtshof bremst „TATENDRANG“ Bayerischer Spielbanken
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 2. Juli 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 30.04.2010, Az. 29 U 5351/08 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte - wie bereits das Landgericht München in 1. Instanz - dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine 9 Spielbanken wie nachfolgend abgebildet zu werben:
(Foto mit Werbeslogan "TATENDRANG")
Mit diesem Plakat hatte der Freistaat für den Besuch der Spielbanken an Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie auf Litfaßsäulen geworben und dadurch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert.
Eine solche Aufforderung verstößt jedoch nach – nunmehr durch den BGH bestätigter – Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Danach darf Werbung für öffentliches Glücksspiel sich lediglich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Die hier beanstandete Werbung „TATENDRANG“ jedoch stellt den Besuch einer Spielbank als positives Ereignis dar und fordert den Betrachter dazu auf, an diesem Erlebnis teilzuhaben. Dies zeigen die Formulierungen „Tatendrang“, „aufregende Momente … in einer Spielbank“, „aufregend anders“ und „die Abbildung einer sehr attraktiven Frau in tief dekolletiertem und hoch aufgeschlitzten Abendkleid“, wie bereits das Landgericht München I in der ersten Instanz festgestellt hatte.
Dieser Bewertung hatte sich das Oberlandesgericht München angeschlossen und in seiner Entscheidung zusätzlich hervorgehoben, dass die Werbekampagne in dem eigenen Magazin der Bayerischen Spielbanken u.a. wie folgt kommentiert werde: „… erzählt vom knisternden Augenblick, bevor man das Casino betritt, von der Vorfreude auf einen außergewöhnlichen Abend, eingefangen in mondänen und sinnlichen Bildern“ und dass dabei die „Lady in Black“ mit ihrer „atemberaubenden Ausstrahlung“ fungiere.
Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Freistaates Bayern hiergegen wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 30.04.2010, Az. 29 U 5351/08 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte - wie bereits das Landgericht München in 1. Instanz - dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine 9 Spielbanken wie nachfolgend abgebildet zu werben:
(Foto mit Werbeslogan "TATENDRANG")
Mit diesem Plakat hatte der Freistaat für den Besuch der Spielbanken an Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie auf Litfaßsäulen geworben und dadurch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert.
Eine solche Aufforderung verstößt jedoch nach – nunmehr durch den BGH bestätigter – Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Danach darf Werbung für öffentliches Glücksspiel sich lediglich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Die hier beanstandete Werbung „TATENDRANG“ jedoch stellt den Besuch einer Spielbank als positives Ereignis dar und fordert den Betrachter dazu auf, an diesem Erlebnis teilzuhaben. Dies zeigen die Formulierungen „Tatendrang“, „aufregende Momente … in einer Spielbank“, „aufregend anders“ und „die Abbildung einer sehr attraktiven Frau in tief dekolletiertem und hoch aufgeschlitzten Abendkleid“, wie bereits das Landgericht München I in der ersten Instanz festgestellt hatte.
Dieser Bewertung hatte sich das Oberlandesgericht München angeschlossen und in seiner Entscheidung zusätzlich hervorgehoben, dass die Werbekampagne in dem eigenen Magazin der Bayerischen Spielbanken u.a. wie folgt kommentiert werde: „… erzählt vom knisternden Augenblick, bevor man das Casino betritt, von der Vorfreude auf einen außergewöhnlichen Abend, eingefangen in mondänen und sinnlichen Bildern“ und dass dabei die „Lady in Black“ mit ihrer „atemberaubenden Ausstrahlung“ fungiere.
Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Freistaates Bayern hiergegen wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.