- GIG darf staatliche Lottogesellschaften kontrollieren
- OLG Schleswig verurteilt Losverkäufe von NordWestLotto an Minderjährige
19.08.2010 (Köln) – Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG mit seinem Berufungsurteil vom 30.07.2010 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen durch den Verkauf von Rubbellosen zu ermöglichen (Az. 6 U 28/09). In seinem Urteil stellte das OLG zudem ausführlich fest, dass der GIG als Kläger in keiner Weise rechtsmissbräuchlich handelt. Weder liege eine Wettbewerbsbehinderung vor, noch seien Klagen gegen die staatliche Lottogesellschaften diskriminierend. Auch seien die Testkäufe nicht, wie von den Blockgesellschaften stets behauptet, verwerflich.
Die Kontrolle auf dem Gebiet des Glücksspielwesens würde zwar grundsätzlich den staatlichen Aufsichtsbehörden obliegen. Aber das UWG sehe das Lauterkeitsrecht als Werkzeug zur Durchsetzung von Marktverhaltensregeln vor. Das gelte auch für die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass "die staatliche Glücksspielaufsicht augenscheinlich nicht ausreichend funktioniert".
"Wenn 10 von 16 Bundesländer melden, dass bislang keine Verfahren wegen des Verstoßes gegen den GlüStV eingeleitet worden seien, andererseits aber zahlreiche Verurteilungen durch die Zivilgerichte zeigen, dass offenkundig Verstöße von staatlichen Anbietern vorkommen, lässt dies den Schluss zu, dass eine annähernd wirksame Kontrolle nicht stattfindet. Das Ziel einer wirksamen Kontrolle der staatlichen Glücksspielanbieter ist daher nicht sachfremd."
Auch das OLG Frankfurt/Main, das OLG Koblenz und zahlreiche erstinstanzliche Gerichte, u.a. das LG München I, hatten den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bereits mehrfach ausdrücklich zurückgewiesen, mit dem Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks versucht haben, sich der wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG zu entziehen und damit jede Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. Wären sie erfolgreich, würden Verstöße staatlicher Lottogesellschaften wohl kaum verfolgt werden. Denn die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind bislang in solchen Fällen nach Überzeugung des OLG Schleswig nicht ausreichend tätig geworden.
GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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