Das VG Stuttgart hat in drei Fällen Klagen Privater gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben und die Untersagungsverfügungen aufgehoben.
Die Untersagungsverfügungen waren im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach dem Lotteriestaatsvertrag, aber auch nach dem nunmehr seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet sei, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung seien ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt, nicht aber Private.
Die 4. Kammer ist dieser Auffassung - nach Einholung einer Vorabentscheidung EuGH - nicht gefolgt, sondern hat die Untersagungsverfügungen für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen (Verstoß gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit). Nach dessen Vorgaben seien zwar staatliche Monopole im Bereich der Sportwetten zum Schutz vor Suchtgefahren grundsätzlich möglich, allerdings nur bei hinreichend kohärentem staatlichen Verhalten im Bereich der Glücksspiele insgesamt. An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei.
Urteil des VG Stuttgart vom 16.12.2010
Az. 4 K 3576/10
Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.12.2010
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Mittwoch, 22. Dezember 2010
Fürstentum Liechtenstein: Regierung genehmigt Verordnungen zum Geldspielgesetz
Vaduz, 22. Dezember (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2010 die Spielbankenverordnung, die Geldspielgebührenverordnung und die Verordnung über Geschicklichkeits-Geldspiele genehmigt. Die drei Verordnungen regeln die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren und die Durchführung von Geschicklichkeitsgeldspielen.
Mit den nun von der Regierung genehmigten Verordnungen kann im 1. Quartal 2011 mit der Konzessionsausschreibung für ein Casino und für Online-Konzessionen begonnen werden. Zudem besteht nun ab 1. Januar 2011 eine eindeutige Rechtslage für Tombolas und Lotterien, welche von Vereinen zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden.
Casino-Konzession
"Die nun neu erarbeitete Rechtslage ermöglicht es uns, im Jahr 2011 eine Casino-Konzession und Online-Konzessionen zu vergeben. Hiervon erwarte ich mir einen wirtschaftlichen Impuls für unser Land und neue Steuereinnahmen", betont Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer. Neben der Erteilung der Konzessionen regeln die Verordnungen insbesondere auch Detailfragen zur Sicherheit, dem geregelten Verlauf des Spielbetriebes, die Abgabe von Gebühren, die auf dem Kostendeckungsprinzip basieren, und die Aufsichtsabgabe.
Ausschreibung im Internet
Gemäss vorliegender Verordnung werden die Konzessionen für den Online-Betrieb von Geldspielen und den Betrieb eines Casinos im Internet ausgeschrieben. Bis zum Vorliegen des Evaluationsberichtes, spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes, wird nur eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank erteilt. Gesuche zum Betrieb eines Casinos müssen innert zwei Monaten nach Ausschreibung beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Die Regierung entscheidet in der Folge aufgrund der Prüfung durch das Amt für Volkswirtschaft über die Erteilung der Konzession.
Kontakt:
Markus Kaufmann
Persönlicher Mitarbeiter des Regierungschef-Stellvertreters
T +423 236 63 03
Mit den nun von der Regierung genehmigten Verordnungen kann im 1. Quartal 2011 mit der Konzessionsausschreibung für ein Casino und für Online-Konzessionen begonnen werden. Zudem besteht nun ab 1. Januar 2011 eine eindeutige Rechtslage für Tombolas und Lotterien, welche von Vereinen zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden.
Casino-Konzession
"Die nun neu erarbeitete Rechtslage ermöglicht es uns, im Jahr 2011 eine Casino-Konzession und Online-Konzessionen zu vergeben. Hiervon erwarte ich mir einen wirtschaftlichen Impuls für unser Land und neue Steuereinnahmen", betont Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer. Neben der Erteilung der Konzessionen regeln die Verordnungen insbesondere auch Detailfragen zur Sicherheit, dem geregelten Verlauf des Spielbetriebes, die Abgabe von Gebühren, die auf dem Kostendeckungsprinzip basieren, und die Aufsichtsabgabe.
Ausschreibung im Internet
Gemäss vorliegender Verordnung werden die Konzessionen für den Online-Betrieb von Geldspielen und den Betrieb eines Casinos im Internet ausgeschrieben. Bis zum Vorliegen des Evaluationsberichtes, spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes, wird nur eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank erteilt. Gesuche zum Betrieb eines Casinos müssen innert zwei Monaten nach Ausschreibung beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden. Die Regierung entscheidet in der Folge aufgrund der Prüfung durch das Amt für Volkswirtschaft über die Erteilung der Konzession.
Kontakt:
Markus Kaufmann
Persönlicher Mitarbeiter des Regierungschef-Stellvertreters
T +423 236 63 03