Freitag, 11. März 2011

Tipp24 SE: Öffnung des Sportwettenmarktes erfordert Liberalisierung der Vermarktung staatlicher Lotterien

Pressemitteilung der Tipp24 SE vom 10. März 2011

Die Ministerpräsidenten haben am Donnerstag Einigkeit darüber erzielt, den Sportwettenmarkt mit einem Konzessionsmodell im neuen Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) zu öffnen. Wie weit eine Liberalisierung gehen wird, ist noch offen.

Eine Öffnung der Sportwetten, die ein deutlich höheres Suchtpotenzial als Lotterien haben, kann nur bedeuten, dass auch die Vermittlung und Vermarktung für das harmlose Lotto geöffnet wird und die unnötigen Restriktionen für Werbung und Vertrieb gelockert werden, insbesondere im Internet. Sollten diese Änderungen nicht Bestandteil des neuen GlüStV werden, wäre ein weiteres rechtliches Chaos vor deutschen Gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Folge.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: „Eine Öffnung der suchtgefährlicheren Sportwetten muss zwangsweise auch zu einer Liberalisierung der Vermittlung und Vermarktung staatlicher Lotterien führen. Wir appellieren an die Ministerpräsidenten, bei ihrer Sonderkonferenz am 6. April auch für die Lotterien eine rechtlich und wirtschaftlich tragfähige sowie zukunftsweisende Entscheidung zu verabschieden. Je eher eine vernünftige und EU-konforme Lösung gefunden wird, desto besser. Tipp24 möchte schnellstmöglich auf den deutschen Markt zurückkehren.“

Der EuGH hat bereits im September 2010 zentrale Restriktionen des derzeitigen GlüStV für unzulässig erklärt. Die deutschen Monopolregeln verfehlen die Anforderungen an eine kohärente, systematische und verhältnismäßige Regelung des Glücksspielangebots. Das Monopol auf Lotterien kann nicht mit der Spielsuchtbekämpfung begründet werden, solange gleichzeitig gefährlichere Spiele wie Automaten, Spielbanken, und Pferdewetten schwächer reguliert werden - vor allem, wenn nun auch die Sportwetten geöffnet werden.

Gerechtfertigt wird das derzeitige Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bevölkerung vor der Spielsucht. Diese Sucht ist jedoch – wissenschaftlich erwiesen – für Lotterien wie das Lotto 6 aus 49 nicht existent. Namhafte Verfassungsrechtler halten daher eine Abkehr von der bisher zentralen Begründung des Lotteriemonopols mit potentiellen Suchtgefahren für dringend erforderlich. Denn auch zukünftig werden suchtgefährlichere Automatenspiele, Pferdewetten und privat betriebene Spielbanken liberaler geregelt als das völlig harmlose Lotto 6 aus 49. In anderen europäischen Ländern werden die Lotteriemonopole mit Intransparenz-, Betrugs- und Manipulationsverfahren begründet. Daran muss sich die politische Entscheidung der Ministerpräsidenten orientieren.

Aktuell hat das Verwaltungsgericht Chemnitz - wie andere Gerichte zuvor - bestätigt, dass die Suchtargumentation als Begründung nicht geeignet ist. Zentrale Restriktionen des GlüStV wurden für unanwendbar erklärt. Die Internetvermittlung von staatlichen Lotterien bedarf keiner Erlaubnis, Werbung für Lotterieprodukte ist zulässig. Die bisherige Einschätzung der Gefahren von Lotterien durch den Gesetzgeber ist nicht nachvollziehbar und fehlerhaft.

Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.

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Tipp24 SE
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VG Bremen: Sportwettenverbot - Klage eines privaten Wettlokalbetreibers erfolgreich

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen

Am heutigen Donnerstag, den 10. März 2011 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung der Klage eines privaten Wettlokalbetreibers stattgegeben. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten.

Das Verwaltungsgericht hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien.

Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.

Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen (Az. 5 K 1919/09).

Kein Glücksspiel für Hartz-IV Empfänger? - Lottoverband NRW unterstützt Annahmestellen und Verbraucher in NRW.

Pressemitteilung des Lotto- und Totoverbandes NRW

Tobias Buller, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Lotto- und Totoverbandes der Annahmestelleninhaber in NRW, kann kaum glauben, was ihm heute als Eilnachricht auf den Tisch kommt: Das Landgericht Köln verbietet der Westdeutschen Lotterie (WestLotto), u. a. den rund 557.130 Hartz-IV-Empfängern in Deutschland die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. Geklagt hat ein Unternehmen, das in Deutschland keine Konzession für Sportwetten oder Lotterien besitzt und folglich auf Basis der Glücksspielstaatsvertrag gültigen gesetzlichen – in Deutschland als Regelung illegaler Anbieter dem zu bezeichnen ist.

Aus den Medienberichten ist zu entnehmen, dass es WestLotto – und damit jeder Annahmestellen in NRW – ab sofort untersagt ist, Spielaufträge von Hartz-IV Empfängern anzunehmen. Tobias Buller: "Wir halten eine solche Regelung für ethisch äußerst bedenklich. WestLotto kooperiert mit professionellen Suchtberatungsstellen gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wie und der der Bundeszentrale für Landesfachstelle für Glücksspielsucht. Die Mitarbeiter unserer Annahmestellen sind für mögliche Auffälligkeiten im Hinblick auf Glücksspielsucht bereits seit langem geschult.

Dabei ist nicht entscheidend, aus welcher sozialen Herkunft der auffällige Spielteilnehmer kommt. Spielsüchtige finden sich in allen sozialen Schichten und nicht nur bei Hartz-IV Empfängern."

"Wir halten den vorliegenden Beschluss auch deshalb für diskriminierend gegenüber den Hartz IV-Empfängern, weil auch in der Hartz IV- W Regelsatzberechnung für Freizeitausgaben ein Regelbetrag berücksichtigt ist."

Buller kann sich heute vor lauter Anrufen in der Verbandszentrale in Münster kaum retten: "Vielleicht könnte in diesem Gerichtsbeschluss auch gleich erläutert werden, wie vor Ort Hartz-IV Empfänger identifiziert werden sollen!" "Es ist den Mitarbeitern vor Ort nicht zumutbar, die Kunden in den Geschäften nach Ihren Einkommensverhältnissen zu fragen", sagt Buller.

Seit Monaten plädiert Glücksspielmonopols der Verband für was heute wieder die Beibehaltung einmal Thema des der Ministerpräsidentenkonferenz ist. "An diesem Verfahren kann die Politik sehr einfach sehen was passiert, wenn das Monopol fällt", so Buller weiter: "Anbieter aus dem Ausland agieren über Internet – werden dort zunächst Einkommensnachweise per Mail angefordert?" fragt sich der Verbandschef.

"WestLotto hat bereits Rechtsmittel gegen diese Verfügung angekündigt", weiß Buller, "was aber nicht bedeutet, dass die Verfügung zur Zeit nicht zu beachten ist!"

Kontakt:
Tobias Buller
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Telefon: (02 51) 41 41 6 – 313
Telefax: (02 51) 41 41 6 – 913
E-Mail: t.buller@ltv-nrw.com

Lotto informiert: "Lotto auch für Hartz IV-Empfänger"

Pressemitteilung von WestLotto

Münster, den 10. März 2011 – Das Landgericht Köln hat gegenüber WestLotto eine einstweilige Verfügung erlassen.

In dem Beschluss des Gerichtes wird es WestLotto u. a. untersagt, Personen, von denen bekannt ist, dass sie überschuldet sind oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz IV-Empfängern, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. WestLotto wird weiterhin verpflichtet, diese Personen in die gemeinsame Sperrdatei für auffällige Spieler (Sportwetten, Keno, Spielbanken) einzutragen.

Diese vorläufige Entscheidung des Landgerichts Köln soll sich nach unbestätigten Äußerungen des Gerichtssprechers Dirk Eßer, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfügung, auch auf das Lottospiel erstrecken, obwohl für Lotto 6aus49 nach dem Glücksspielstaatsvertrag kein Sperrsystem vorgesehen ist und der Glücksspielstaatsvertrag kein Spielverbot für spielsuchtgefährdete oder überschuldete Personen enthält, die nicht gesperrt sind.

WestLotto wird daher kurzfristig Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen. Ziel ist es, die tatsächliche Sach- und Rechtslage, die in einer scheinbar unberücksichtigt gebliebenen Schutzschrift dem Gericht bereits zugeleitet worden war, nochmal in einer mündlichen Verhandlung darlegen zu können. WestLotto ist davon überzeugt, dass die einstweilige Verfügung in dem ausgesprochenen Umfang unbegründet ist und daher aufgehoben werden wird.

Der in § 8 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag normierte "Spielerschutz" verpflichtet das Annahmestellenpersonal nämlich nicht, mit sofortiger Wirkung eine Fremdsperre auszusprechen, wenn jemand äußert, bei einem Spielteilnehmer handele es sich um einen Hartz IV-Empfänger oder um einen überschuldeten bzw. vermögenslosen Spielteilnehmer. Es liegt auf der Hand, dass solche Bemerkungen Dritter, deren Kenntnisse und Integrität vom Annahmestellenpersonal überhaupt nicht geprüft werden können, nicht Grundlage einer Fremdsperre sein dürfen. Ansonsten wäre der Diskriminierung, Schikane und Denunziation Tür und Tor geöffnet.

Eine Fremdsperre, die auf Initiative dritter Personen durch WestLotto verfügt wird, ist Ausdruck des aktiven Spielerschutzes. Dieser Spielerschutz steht im Spannungsverhältnis zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Spielteilnehmers. Daher genügen insbesondere rein subjektive Eindrücke und Vorbehalte oder pauschale Verdächtigungen nicht. Die bloße Tatsache, dass ein Spielteilnehmer Hartz IV-Empfänger ist oder ein geringes Einkommen hat, lässt noch nicht den Schluss auf problematisches Spielverhalten zu. Das Annahmestellenpersonal kann in der Situation der einmaligen Spielteilnahme – wie hier bei den Testkäufen – keinesfalls beurteilen, ob es sich um eine scherzhafte Äußerung der beteiligten Personen oder um einen Spielteilnehmer handelt, der regelmäßig spielt und dabei trotz seines geringen Einkommens erhebliche Einsätze erbringt. Nur letzteres kann aber auf eine Vermögensgefährdung hindeuten, nicht jedoch die einmalige Spielteilnahme. Daraus folgt, dass nur die regelmäßige Beobachtung eines potentiell gefährdeten Spielteilnehmers und die Durchführung eines fairen Verfahrens mit belegbaren Fakten und einer Anhörung des Betroffenen zu einem Ausschluss vom Glücksspiel führen können, welches dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Spielteilnehmers Rechnung trägt.

WestLotto verfügt bereits über ausführliche Mechanismen für den Spielerschutz. Neben einer eigenen Stabsabteilung Responsible Gaming, die direkt der Geschäftsführung berichtet, sind auch jährliche Schulungen zu den Themen Spieler- und Jugendschutz für die Mitarbeiter in der Zentrale und für die rund 10.000 Beschäftigten in den WestLotto-Annahmestellen verpflichtend.

Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

FDP-Bundestagsfraktion: Aschenberg-Dugnus: Konzessionsmodell für Sportwettenmarkt begrüßenswert

Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion vom 10. März 2011

Berlin. Zur Ankündigung der Regierungschefs von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, Kurt Beck und Wolfgang Böhmer, den deutschen Sportwettenmarkt für private Anbieter zu öffnen, erklärt die Berichterstatterin der FDP-Bundestagsfraktion für Sucht- und Drogenpolitik Christine Aschenberg-Dugnus:

Die FDP-Bundestagsfraktion begrüßt die Ankündigung der Regierungschefs von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, Kurt Beck und Wolfgang Böhmer, den deutschen Sportwettenmarkt für private Anbieter zu öffnen. Denn bereits mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im September 2010 wurde belegt, dass das deutsche Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung missglückt ist und dringender Änderungsbedarf besteht. Die Alleinherrschaft des Staats im Glücksspiel wird nunmehr ein Ende haben. Es ist Zeit für einen fairen Wettbewerb im Sportwettenmarkt und somit für bessere Maßnahmen zur Suchtprävention. Privatanbieter müssen die Möglichkeit erhalten, sich nach klaren Maßgaben der Suchtprävention am Glücksspielmarkt zu beteiligen.

Kontakt:
FDP-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030-227-50116
Fax: 030-227-56143

CDU und FDP Schleswig-Holstein: Glückspielstaatsvertrag - "Herzlichen Glückwunsch, Herr Ministerpräsident!"

Pressemitteilung vom 10. März 2011

Zu den heutigen Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz zur Neuordnung des deutschen Glücksspielwesens erklären die Vorsitzenden der Fraktionen von CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Christian von Boetticher und Wolfgang Kubicki, sowie der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion, Hans-Jörn Arp:

"In den Verhandlungen für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag konnte Schleswig-Holstein heute einen entscheidenden Durchbruch erzielen: Der Sportwettenmarkt wird kontrolliert geöffnet, das Sportwettenmonopol wird abgeschafft! Das ist ein Sieg der Vernunft über die Besitzstandswahrer und die Phalanx der politischen Taktierer."

"Damit hat sich der Ministerpräsident auf ganzer Linie durchgesetzt. Das Sportwettenmonopol war juristisch, fachlich und finanziell nicht zu halten. Wir haben seit Jahren dafür geworben. Umso mehr freuen wir uns jetzt, dass sich diese Erkenntnis durchgesetzt hat", kommentiert von Boetticher.

Kubicki ergänzt: "Das zeigt, dass unser schleswig-holsteinisches Modell der richtige Weg ist. Und es zeigt auch, dass es richtig war, den Entwurf eines Glücksspielgesetzes einzubringen – dies hat die Verhandlungsposition des Ministerpräsidenten gestärkt und die Grundlage für diesen Durchbruch geschaffen."

Die Öffnung im Sportwettenbereich stelle zudem eine erhebliche Verbesserung der derzeitigen Situation dar. "Endlich können wir den riesigen Graumarkt weitestgehend legalisieren und damit kontrollieren. Wir erwarten Mehreinnahmen in Millionenhöhe für Schleswig-Holstein und die Schaffung mehrerer hundert Arbeitsplätze durch die Neuansiedlung und die Rückkehr von Unternehmen der Branche", so Arp.

Einig waren sich alle drei, dass ein Konzessionsmodell vernünftig ausgestaltet werden muss: "Wer A sagt, muss auch B sagen. Ein
Konzessionsmodell mit weit reichenden Einschränkungen ist europarechtlich angreifbar und damit nicht zustimmungsfähig. Unser Vorschlag
liegt auf dem Tisch, wird von der EU notifiziert und kann zügig umgesetzt werden. Nichts spricht dagegen
." Sie seien jedoch zuversichtlich, dass dies die Ministerpräsidenten erkennen und den eingeschlagenen Weg konsequent zu Ende gehen.

Pressesprecher
Dirk Hundertmark
Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon 0431-988-1440
Telefax 0431-988-1443
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Pressesprecher
Frank Zabel
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Telefax 0431-988-1497
E-mail: presse@fdp-sh.de
Internet: http://www.fdp-sh.de

Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes: Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Angesichts dreier unmittelbar bevorstehender Landtagswahlen (am 20. März 2011 in Sachen-Anhalt und jeweils am 27. März in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) war eine abschließende Entscheidung nicht zu erwarten. Dennoch zeichnete sich auf der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin überraschend deutlich ein Durchbruch für ein Konzessionssystem für Sportwetten ab, auch wenn Details noch offen sind. Zukünftig werden also auch private Anbieter Sportwetten anbieten können. Details der Lizenzvergabe sollen auf einer Sondersitzung am 6. April 2011 in Berlin geklärt werden.

Hintergrund der angestrebten Liberalisierung sind die Vorgaben durch die Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 8. September 2010), das Bundesverfassungsgericht und jüngst das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 24. September 2010) hatten klargestellt, dass ein staatliches Monopol und ein Verbot für private Anbieter nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn tatsächlich eine strenge Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen erfolgt. Die derzeitige Sach- und Rechtslage ist somit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar.

Die Länder folgen neben dem rechtlichen Druck vor allem den wirtschaftlichen Gegebenheiten und erwarten sich erhebliche Mehreinnahmen. Das staatliche Sportwettenangebot ODDSET hat nach Studien einen Marktanteil von weniger als 10%, worauf auch der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck verwies. Beck bezifferte die Sportwettenumsätze auf "eher fünf Milliarden Euro plus X als minus X". Man wolle das „illegale Angebot“ in die Legalität holen und natürlich entsprechend besteuern.

Wie die Lizenzen vergeben werden sollen, ist derzeit offen. Laut Presseberichten wurde u. a. überlegt, Deutschland in drei Regionen aufzuteilen und für jede Region eine Lizenz zu vergeben. Andere Pläne sehen bundesweite Lizenzen für private Wettanbieter vor.

An dem für sie extrem lukrativen Lotteriemonopol wollen die Länder aber ausdrücklich festhalten. Die Länder wollen außerdem mit dem Bund über strengere Auflagen für die Automatenindustrie verhandeln. So sollen der maximale Gewinn und der Verlust deutlich gesenkt werden. Auch die Dauer eines Spiels soll nach dem Willen der Länder verlängert werden. Die "Süddeutsche Zeitung" hatte berichtet, dass Spieler den Forderungen der Länder zufolge maximal 300 Euro statt bisher 500 Euro gewinnen und höchstens 48 statt bislang 80 Euro pro Stunde verlieren dürften. Ein Spiel solle mindestens 15 bis 20 Sekunden statt bisher fünf Sekunden dauern.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der kürzlich selber einen Alternativvorschlag für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt hatte, begrüßte die Marktöffnung bei Sportwetten. Man erwarte sich davon mehr Einnahmen für den Sport: „Wir begrüßen die Grundsatzentscheidung. Damit besteht die Chance, sowohl das Lotteriemonopol zu sichern als auch den Sportwettenmarkt privaten Anbietern auf legale Weise zugänglich zu machen. Alle Veranstalter von Sportwetten müssen dann eine Sportwettenabgabe zahlen, die dem Staat und dem gemeinwohl-orientierten Sport zu Gute kommen soll“, sagte Michael Vesper, Generaldirektor des DOSB.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 120

Verwaltungsgericht Bremen hebt gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung auf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 10. März 2011 die erste von ca. 40 Klagen von Sportwettenvermittlern gegen Untersagungsverfügungen des Stadtamtes Bremen verhandelt. Hierbei ging es u. a. um die Frage, ob die für das staatliche Monopol maßgeblichen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Entscheidend war nach der Terminsankündigung des Gerichts, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinreichend am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht orientiert ist. Dies hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Staat dürfe sich nur dann auf sein Monopol berufen, wenn er damit die Gefahr der Spielsucht auch wirklich bekämpfe. Das aber haben die Richter im Bezug auf die allgemeine Werbung für das staatliche Lottospiel nicht erkennen können.

Die Stadt Bremen hat nach einem Pressebericht angekündigt, gegen das für sie negative Urteil Berufung einzulegen.

BupriS: Glücksspiele ganzheitlich regeln

Stellungnahme des BupriS - Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V.

“Glücksspielmonopol gekippt” hieß es vielfach seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010. Indes hat ein Glücksspielmonopol in Deutschland gar nicht existiert. Gekippt ist denn auch kein Monopol, sondern der Irrtum über seine mögliche Rechtfertigung. Deshalb muss in Deutschland schon wieder eine Entscheidung über die Regulierung des Glücksspiels getroffen werden. Schon wieder deshalb, weil der Lotteriestaatsvertrag von 2004 bereits im März 2006 vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurde. Und weil der als Reparaturmaßnahme ins Werk gesetzte Glücksspielstaatsvertrag von 2008 wiederum keine zwei Jahre später vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht mit Maßstäben gemessen wurde, denen er kaum standhalten wird. Diese misslungene Gesetzgebung hat ihren Grund in einer anhaltenden Ignoranz gegenüber dem eigentlich selbstverständlichen Prinzip der Kohärenz. Was darunter zu verstehen ist, zeigt beispielhaft ein Blick in die Medizin: dort spricht man von Herzkohärenz, wenn die Rhythmen von Atmung und Herzschlag und der Blutdruck optimal synchronisert sind.

So gesehen ist die Glücksspielregulierung in Deutschland chronisch krank: eher harmlose Lotterien und bestimmte Sportwetten sind einem staatlichen Monopol vorbehalten, während ein Sonderfall der Sportwette, die Pferdewetten, seit 1922 durch private Buchmacher angeboten werden. Das gewerbliche Automatenspiel an Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen (12.300) und Gaststätten (60.000) unterliegt gar seit Jahrzehnten den Prinzipien der Gewerbefreiheit – von dort verzeichnen die Therapieeinrichtungen zur Behandlung von Spielsucht ihren größten Zulauf. Die wenigen Spielbanken in Deutschland (77) werden je nach Bundesland von staatlichen oder privaten Trägern betrieben. Historisch hat es in Deutschland ein staatliches Monopol nur für bestimmte Produkte des Lottoblocks gegeben, in dem die Lotterieunternehmen der Bundesländer versammelt sind.

Vor allem durch das allseits bekannte staatliche Lotto “6 aus 49″ wird die Glücksspielkultur in Deutschland geprägt: nur zwei Ziehungen pro Woche und eine niedrige Ausschüttungsquote von 50 Prozent kennzeichnen ein Glücksspielprodukt, das vom sicherheitsorientierten deutschen Publikum in rund 24.000 Annahmestellen nachgefragt wird wie kein anderes Glücks­spiel – das Sparbuch lässt grüßen. Zur Verteidigung dieser kaum angreifbaren Sonderstellung wurden für Lotterien, Sportwetten und Spielbanken ein totales Internetverbot, massive Werbebeschränkungen und konkurrenzlose Anforderungen an den Spielerschutz eingeführt. Konkurrenzlos deshalb, weil etwa das Sperrsystem der Spielbanken und ihre Sozialkonzepte keine Entsprechung in Spielhallen und Gaststätten finden – und schon gar nicht im per Verbot ausgeblendeten Internet.

Das Resultat dieser grotesken Regulierung ist die massenhafte Abstimmung der Kunden mit den Füßen und per Mausklick: Während die Spielbanken seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 30 Prozent ihrer Gäste verloren haben, schießen Spielhallen wie Pilze aus dem Boden. Millionen Deutsche nutzen Casinospiele, Poker und Sportwetten im Internet, finden aber kein einziges kontrolliertes inländisches Produkt vor. Der Gesetzgeber lässt die Verbraucher im Stich und guckt zu, wie die heranwachsende Generation ihre Medienkompetenz an ausländischen Angeboten erprobt und die von paternalistischer Überregulierung genervten Kunden in weniger streng beaufsichtigte Angebote ausweichen. Es wird nicht weniger gespielt, sondern weniger geschützt und besteuert.

Die Ministerpräsidenten und Parlamentarier der Länder sollten endlich die Realität zur Kenntnis nehmen: Menschen spielen gerne, auch um Geld. Über 99 Prozent aller Spielteilnehmer haben dieses Freizeitverhalten im Griff. Eine vernünftige Regulierung des Glücksspiels ermöglicht die Kanalisierung dieses Spielbedürfnisses in geordnete Bahnen, also in begrenzte und konzessionierte Angebote unter effizienter Aufsicht, ausgerichtet an den Belangen der Kanalisierung, der Betrugsbekämpfung und der Suchtprävention. Verbote sind keine Regulierung, sondern Akte der Hilflosigkeit. Synchronisierung der Schutzniveaus erreicht man durch Begrenzungen dort, wo sie fehlen, und Öffnungen dort, wo sie zur Kanalisierung unvermeidlich sind. Das Konzessionssystem für private und staatliche Spielbanken hat sich seit Jahrzehnten bewährt und steht beispielhaft für eine verantwortungsvolle Glücksspielregulierung – es ist Ausgangspunkt für eine umfassende Glücksspielregulierung in allen Bereichen.

Wird das Gleichgewicht wiedergefunden, stellt sich die erfreuliche Nebenfolge planbarer fiskalischer Erträge von selbst ein.