Freitag, 25. März 2011
"Die Bedrohung des Sports durch Wettmanipulationen ist groß", sagte FIFA-Präsident Joseph S. Blatter in seiner Eröffnungsrede während des Kongresses "Sportfinanzierung - Sponsoring, Sportwetten", den die Early Warning System GmbH in Zürich organisiert hat.
"Die Manipulationen erschüttern den Sport in seinen elementaren Grundwerten, nämlich Fairplay, Respekt und Disziplin. Deshalb gibt es seitens der FIFA Null Toleranz, wenn es um eine Verletzung dieser Grundwerte geht", so Blatter. Die Sportverbände könnten jedoch nicht allein gegen die Wettmafia antreten. Man befinde sich auch im Bereich des Strafgesetztes und deswegen benötige man die Unterstützung der Regierungen und ihrer Rechtsorgane.
Der Fussball sei jedoch schon sehr weit fortgeschritten im Kampf gegen Spielmanipulationen. "Diese Konferenz hilft erneut, das Bewusstsein für diese Problematik zu schärfen und den Schutz des Sports gemeinschaftlich und umfassend zu gewährleisten. Ich bin davon überzeugt, dass der Fussball auch diese neue Plage erfolgreich bekämpfen und überleben wird", sagte Blatter zum Abschluss seiner Rede.
Der UN-Sonderberater des Sports, Willi Lemke, sprach im Anschluss über die große Bedeutung des Sports für Entwicklung und Frieden und die wichtige Rolle, die er bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele spielt. "Der Sport verliert diese Bedeutung, wenn Manipulationen ihn seiner Werte berauben, die ihn so populär und einzigartig machen. Dadurch wird der Sport zum Spielball wirtschaftlicher Interessen."
Daher sei es wichtig, dass Regierungen Regeln und Gesetze gegen Wettmanipulationen entwickeln und den Kampf gegen die illegalen Sportwetten auch finanziell unterstützen. Die Bedrohung durch Manipulationen werde sehr ernst genommen und nun gilt es, alle gesellschaftlichen Kräfte im Kampf dagegen zu bündeln", so Lemke.
An dem Züricher Kongress "Sportfinanzierung - Sponsoring, Sportwetten" nehmen hochkarätige Gäste aus den verschiedenen Bereichen des Sports teil. Die zentralen Fragen sind: Wie viel Geld verträgt der Sport? Und wie kann die Integrität des Sports geschützt werden?
Die einhellige Meinung der Referenten wie dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Udo Steiner ist, dass der Sport immer mehr durch Manipulationen bedroht wird und Regularien und Maßnahmen erforderlich seien, dieser Bedrohung gemeinsam entgegenzuwirken. Das Internationale Olympische Komitee spricht sogar von der derzeit weltweit größten Bedrohung des Sports und schätzt, dass USD 140 Milliarden von den jährlich insgesamt USD 350 Milliarden mit irregulären Wetten umgesetzt werden.
Quelle: www.fifa.com
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 25. März 2011
Donnerstag, 24. März 2011
Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Die Urteile der Gerichte zeigen, wie schizophren unser bestehendes Glücksspielrecht ist!
Pressemitteilung vom 24. März 2011
Angesichts der gestern bekannt gewordenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster in Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes haben der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, auf die Schizophrenie des aktuellen deutschen Glücksspielrechts hingewiesen.
Hintergrund: Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte gestern in mehreren Eilverfahren (Az.: 4 B 48/11 und andere) entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW auf der Grundlage des geltenden Glücksspielstaatsvertrages weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen können. Der Münchener Verwaltungsgerichtshof hatte am 21. März 2011 entschieden, aufgrund der Unvereinbarkeit des bislang geltenden Glücksspielstaatsvertrages mit europäischem Recht dürfte privaten Sportwettenanbietern der Zugang zum deutschen Markt nicht mehr ohne weiteres verwehrt werden.
"Das sind nur zwei von mittlerweile vielen Entscheidungen der deutschen Gerichte, die die mit dem geltenden Glücksspielrecht angerichtete völlige Verwirrung deutlich machen. Mittlerweile beschädigt dieses Chaos das Ansehen Deutschlands als Rechtsstaat", erklärte dazu Hans-Jörn Arp (CDU). Besonders bitter sei für ihn, dass er vor genau dieser Entwicklung lange vor dem Inkrafttreten des geltenden Vertrages vergeblich gewarnt habe.
Der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki warnte angesichts der laufenden Verhandlungen über eine Novellierung vor einer erneuten Blamage des Rechtsstaates: "Dieses Mal darf es keine Versuche geben, das Recht zu Gunsten eines staatlich beauftragten Monopols zu verbiegen. Das ist krachend gescheitert: Sowohl in der Praxis, weil keine wirksame Suchtbekämpfung durchgesetzt wird, als auch vor den Gerichten. Der schleswig-holsteinische Vorschlag zeigt den Weg auf, wie ein staatliches Veranstaltungsmonopol bei Lotterien und ein konzessioniertes Sportwettenangebot unter strengen staatlichen Auflagen zum Spielerschutz rechtssicher ausgestaltet werden können", so Kubicki.
Beide zeigten sich nach der letzten Verhandlungsrunde der Ministerpräsidenten überzeugt, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag die bestehenden Probleme schnell lösen werde: "Einer anderen Regelung werden wir auch nicht zustimmen", so Arp und Kubicki abschließend.
Quelle: FDP Landtagsfraktion und CDU-Fraktion Schleswig-Holsteinischen Landtag
Angesichts der gestern bekannt gewordenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster in Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes haben der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, auf die Schizophrenie des aktuellen deutschen Glücksspielrechts hingewiesen.
Hintergrund: Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte gestern in mehreren Eilverfahren (Az.: 4 B 48/11 und andere) entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW auf der Grundlage des geltenden Glücksspielstaatsvertrages weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen können. Der Münchener Verwaltungsgerichtshof hatte am 21. März 2011 entschieden, aufgrund der Unvereinbarkeit des bislang geltenden Glücksspielstaatsvertrages mit europäischem Recht dürfte privaten Sportwettenanbietern der Zugang zum deutschen Markt nicht mehr ohne weiteres verwehrt werden.
"Das sind nur zwei von mittlerweile vielen Entscheidungen der deutschen Gerichte, die die mit dem geltenden Glücksspielrecht angerichtete völlige Verwirrung deutlich machen. Mittlerweile beschädigt dieses Chaos das Ansehen Deutschlands als Rechtsstaat", erklärte dazu Hans-Jörn Arp (CDU). Besonders bitter sei für ihn, dass er vor genau dieser Entwicklung lange vor dem Inkrafttreten des geltenden Vertrages vergeblich gewarnt habe.
Der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki warnte angesichts der laufenden Verhandlungen über eine Novellierung vor einer erneuten Blamage des Rechtsstaates: "Dieses Mal darf es keine Versuche geben, das Recht zu Gunsten eines staatlich beauftragten Monopols zu verbiegen. Das ist krachend gescheitert: Sowohl in der Praxis, weil keine wirksame Suchtbekämpfung durchgesetzt wird, als auch vor den Gerichten. Der schleswig-holsteinische Vorschlag zeigt den Weg auf, wie ein staatliches Veranstaltungsmonopol bei Lotterien und ein konzessioniertes Sportwettenangebot unter strengen staatlichen Auflagen zum Spielerschutz rechtssicher ausgestaltet werden können", so Kubicki.
Beide zeigten sich nach der letzten Verhandlungsrunde der Ministerpräsidenten überzeugt, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag die bestehenden Probleme schnell lösen werde: "Einer anderen Regelung werden wir auch nicht zustimmen", so Arp und Kubicki abschließend.
Quelle: FDP Landtagsfraktion und CDU-Fraktion Schleswig-Holsteinischen Landtag
OVG NRW: Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehen
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23. März 2011
Die Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit mehreren Eilbeschlüssen vom 22. März 2011 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 15. November 2010) in der Sache fortgeführt.
Die betroffenen Wettbüros vermitteln Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz ist die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotteriegesellschaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen befugt. Die privaten Sportwettenveranstalter und –vermittler halten dieses Staatsmonopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit zusammenhängenden Fragen haben unlängst das BVerwG und der EuGH entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspielstaatsvertrages zu äußern.
In den Beschlüssen vom gestrigen Tage hat der 4. Senat ausgeführt, das Staatsmonopol sei nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht könne jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu veranstalten bzw. zu vermitteln (sog. Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten.
Die Beschlüsse betreffen private Sportwettenvermittler aus verschiedenen Teilen Nordrhein-Westfalens. Erste Entscheidungen des Senats in den zahlreichen Hauptsacheverfahren sind für Juli 2011 zu erwarten.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Der Beschluss mit dem unten genannten Aktenzeichen wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de zu finden sein.
Az.: 4 B 48/11 u.a.
Die Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit mehreren Eilbeschlüssen vom 22. März 2011 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 15. November 2010) in der Sache fortgeführt.
Die betroffenen Wettbüros vermitteln Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz ist die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotteriegesellschaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen befugt. Die privaten Sportwettenveranstalter und –vermittler halten dieses Staatsmonopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit zusammenhängenden Fragen haben unlängst das BVerwG und der EuGH entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspielstaatsvertrages zu äußern.
In den Beschlüssen vom gestrigen Tage hat der 4. Senat ausgeführt, das Staatsmonopol sei nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht könne jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu veranstalten bzw. zu vermitteln (sog. Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten.
Die Beschlüsse betreffen private Sportwettenvermittler aus verschiedenen Teilen Nordrhein-Westfalens. Erste Entscheidungen des Senats in den zahlreichen Hauptsacheverfahren sind für Juli 2011 zu erwarten.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Der Beschluss mit dem unten genannten Aktenzeichen wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de zu finden sein.
Az.: 4 B 48/11 u.a.
FIFA Seminar zu Sportwetten
Die Early Warning System GmbH, die im Auftrag der FIFA den Wettmarkt überwacht, veranstaltet am 25. und 26. März in Zürich einen Kongress zum Thema Sportwetten. Ziel ist eine ganzheitliche Analyse. Deshalb werden auch Aspekte des Sportsponsorings thematisiert und erörtert, inwiefern der massive Zufluss von unkontrolliertem Geld für die Integrität des Sports eine Bedrohung darstellen kann.
Bereits 2006 reagierte die FIFA auf die aktuelle Entwicklung auf dem Wettmarkt und lancierte in einem Pilotversuch ein Frühwarnsystem für die FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006™. Der Test verlief überaus zufriedenstellend. Im Juli 2007 wurde deshalb eine Tochtergesellschaft gegründet und offiziell mit der Kontrolle des Wettmarkts beauftragt. "Am ersten Tag wollen wir den Blick bewusst öffnen", erklärt EWS-Geschäftsführer Urs Scherrer gegenüber FIFA World. "Wenn wir über die Integrität des Sports reden, müssen wir auch seine Geldquellen und das Sponsoring einbeziehen. Wir wollen deshalb bei der Finanzierung des modernen Sports anfangen und uns dann auf die Beziehung zwischen Wetten und Sportfinanzierung konzentrieren, ebenso auf die Auswirkungen, die diese Beziehung auf den Fussball oder jede andere Sportart haben kann."
Für die Konferenz haben sich namhafte Redner angemeldet, darunter FIFA Präsident Joseph S. Blatter, UEFA-Generalsekretär Gianni Infantino, Willi Lemke, Sonderberater des UNO-Generalsekretärs für Sport, und Friedrich Stickler, ehemaliger Präsident des Österreichischen Fussball-Bundes und heutiger Präsident der europäischen Lotterievereinigung.
Genauso wichtig wie die Referenten sind für Scherrer die Teilnehmer, die Fussballklubs, Behörden, Sponsoren und natürlich die Wettindustrie und daher ganz unterschiedliche Standpunkte vertreten.
"Der Kongress bringt Menschen an einen Tisch, die sich in gewissen Punkten uneins sind, etwa in der Frage, ob private Wettanbieter die zuständigen Organe bei der Bekämpfung illegaler Wetten und Spielabsprachen finanziell unterstützen dürfen", bemerkt Scherrer. "Der Kongress will den Dialog bei solchen Fragen fördern und neue Meinungen ins Spiel bringen. Konkrete Beschlüsse wird es kaum geben. Das wäre für ein zweitägiges Treffen etwas gar viel erwartet. Ich hoffe auf einen konstruktiven Meinungsaustausch und eine Einigung bei einigen offenen Fragen."
Der Kongress richtet sich an Vertreter der Sportindustrie, der Medien, der Wissenschaft, der Wettindustrie und anderer massgebender Sektoren. Anmeldungen sind über die EWS-Website www.fifa-ews.com möglich.
Quelle: www.fifa.com
Bereits 2006 reagierte die FIFA auf die aktuelle Entwicklung auf dem Wettmarkt und lancierte in einem Pilotversuch ein Frühwarnsystem für die FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006™. Der Test verlief überaus zufriedenstellend. Im Juli 2007 wurde deshalb eine Tochtergesellschaft gegründet und offiziell mit der Kontrolle des Wettmarkts beauftragt. "Am ersten Tag wollen wir den Blick bewusst öffnen", erklärt EWS-Geschäftsführer Urs Scherrer gegenüber FIFA World. "Wenn wir über die Integrität des Sports reden, müssen wir auch seine Geldquellen und das Sponsoring einbeziehen. Wir wollen deshalb bei der Finanzierung des modernen Sports anfangen und uns dann auf die Beziehung zwischen Wetten und Sportfinanzierung konzentrieren, ebenso auf die Auswirkungen, die diese Beziehung auf den Fussball oder jede andere Sportart haben kann."
Für die Konferenz haben sich namhafte Redner angemeldet, darunter FIFA Präsident Joseph S. Blatter, UEFA-Generalsekretär Gianni Infantino, Willi Lemke, Sonderberater des UNO-Generalsekretärs für Sport, und Friedrich Stickler, ehemaliger Präsident des Österreichischen Fussball-Bundes und heutiger Präsident der europäischen Lotterievereinigung.
Genauso wichtig wie die Referenten sind für Scherrer die Teilnehmer, die Fussballklubs, Behörden, Sponsoren und natürlich die Wettindustrie und daher ganz unterschiedliche Standpunkte vertreten.
"Der Kongress bringt Menschen an einen Tisch, die sich in gewissen Punkten uneins sind, etwa in der Frage, ob private Wettanbieter die zuständigen Organe bei der Bekämpfung illegaler Wetten und Spielabsprachen finanziell unterstützen dürfen", bemerkt Scherrer. "Der Kongress will den Dialog bei solchen Fragen fördern und neue Meinungen ins Spiel bringen. Konkrete Beschlüsse wird es kaum geben. Das wäre für ein zweitägiges Treffen etwas gar viel erwartet. Ich hoffe auf einen konstruktiven Meinungsaustausch und eine Einigung bei einigen offenen Fragen."
Der Kongress richtet sich an Vertreter der Sportindustrie, der Medien, der Wissenschaft, der Wettindustrie und anderer massgebender Sektoren. Anmeldungen sind über die EWS-Website www.fifa-ews.com möglich.
Quelle: www.fifa.com
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen Anforderungen
Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2011
Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag den europarechtlichen Anforderungen nicht genügt. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis Sportwetten anzunehmen und an einen privaten Sportwettenveranstalter mit Sitz in Gibraltar zu vermitteln. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010 die einstweilige Aussetzung dieses Verbots bis zur Entscheidung über seine beim BayVGH anhängige Berufung beantragt. Der BayVGH vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb nicht mehr als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden könne. Zwar bedürfe die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch künftig einer behördlichen Erlaubnis. Der Zugang zum Sportwettenmarkt könne privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern aber nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden.
Der Antrag des Sportwettenvermittlers auf einstweilige Aussetzung der Untersagungsverfügung blieb dennoch erfolglos, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob die unabhängig vom Bestehen des staatlichen Monopols geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Das bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen. Bei der notwendigen Interessenabwägung hat der BayVGH das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, behördlich überwachte Bahnen zu lenken, um so eine wirksame Suchtprävention und –bekämpfung zu gewährleisten, für gewichtiger befunden, als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2011, Az. 10 AS 10.2499)
Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag den europarechtlichen Anforderungen nicht genügt. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis Sportwetten anzunehmen und an einen privaten Sportwettenveranstalter mit Sitz in Gibraltar zu vermitteln. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010 die einstweilige Aussetzung dieses Verbots bis zur Entscheidung über seine beim BayVGH anhängige Berufung beantragt. Der BayVGH vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb nicht mehr als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden könne. Zwar bedürfe die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch künftig einer behördlichen Erlaubnis. Der Zugang zum Sportwettenmarkt könne privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern aber nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden.
Der Antrag des Sportwettenvermittlers auf einstweilige Aussetzung der Untersagungsverfügung blieb dennoch erfolglos, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob die unabhängig vom Bestehen des staatlichen Monopols geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Das bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen. Bei der notwendigen Interessenabwägung hat der BayVGH das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, behördlich überwachte Bahnen zu lenken, um so eine wirksame Suchtprävention und –bekämpfung zu gewährleisten, für gewichtiger befunden, als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2011, Az. 10 AS 10.2499)
Dienstag, 22. März 2011
Oberlandesgericht München: Unlautere Werbung für Glücksspiele
Pressemitteilung Zivilsachen 3/11 vom 17. März 2011
Das Oberlandesgericht München hat in zwei am 17.03.2011 verkündeten Urteilen dem Freistaat Bayern bescheinigt, in unlauterer Weise für die Durchführung von Glücksspielen geworben zu haben. Einer Verurteilung entging der Beklagte jedoch dadurch, dass dem klagenden Verein keine Klagebefugnis zustand.
Mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), der seit Dezember 2007 von allen Bundesländern ratifiziert ist, wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und das Glücksspielangebot zu begrenzen.
Demgemäß bestimmt § 5 Abs. 1 dieses Vertrags, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat und nicht in Widerspruch zu diesen Zielen stehen darf. Insbesondere darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden. Im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen ist Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags verboten.
Dagegen habe, so der Vorwurf des Klägers in den beiden Verfahren, der Freistaat Bayern verstoßen.
Der Kläger ist ein 2008 gegründeter eingetragener Verein, dessen Mitglieder Unternehmen sind, die auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen auftreten. Der Verein wendet sich mittlerweile ausschließlich gegen die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) organisierten, letztlich öffentlich-rechtlichen Lotterieveranstalter, deren Lauterkeit er zuweilen von Gerichten überprüfen lässt. Gegen seine eigenen Mitglieder macht der Verein keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche geltend.
Der beklagte Freistaat Bayern ist ein Mitglied im Deutschen Lotto- und Totoblock. Er veranstaltet in Bayern über seine Staatliche Lotterieverwaltung Glücksspiele.
Dazu enthielt der Internetauftritt der Staatlichen Lotterieverwaltung am 7. April 2009 unter der Überschrift „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“ einen bebilderten Hinweis darauf, dass Lotto Bayern rechtzeitig zum Osterfest ein neues Glückspäckchen mit beträchtlichen Sofortgewinnen aufgelegt habe, in dem Bayernlose, extra Gehalt- und Astrolose ein attraktives Nest finden würden (Fall 1).
Darüber hinaus veranstaltet der Beklagte das Glücksspiel KENO, das er am 4. März 2009 im Internet bewarb, indem er auf Sonderauslosungen vom 02.-14. März 2009 hinwies, in denen jeweils täglich ein Cabrio zu gewinnen war. Gleichzeitig ließ der Beklagte in seinen Annahmestellen ein Plakat aushängen, das unter der Überschrift „Sonderauslosung bei KENO“ unter anderem ein mit jungen Leuten besetztes, in der vom blauen Himmel strahlenden Sonne fahrendes Cabrio zeigte (Fall 2).
Der Kläger sieht dieses Verhalten des Beklagten als unlauter an. Er hatte deshalb jeweils beantragt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen. Diesen Anträgen war das Landgericht München I mit Urteilen vom 25. Februar und 19. April 2010 gefolgt.
Gegen beide Urteile hat der Beklagte Berufung eingelegt und hatte hier im Ergebnis auch Erfolg. Dies aber nicht deshalb, weil eine unlautere Werbung nicht vorgelegen hätte, sondern ausschließlich deshalb, da das OLG dem klagenden Verein die Klagebefugnis absprach.
Das Oberlandesgericht hat die beiden vom Kläger beanstandeten Internetinhalte aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen ausdrücklich als unlauter gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 GlüStV bezeichnet.
Die beanstandete Werbung verletze, wie das Oberlandesgericht entschied, den Glücksspielstaatsvertrag, der eine Marktverhaltensregelung sei. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Es handele sich, so der Senat, nicht nur um eine im Rahmen der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel, sondern in dem einen Fall (Glückspäckchen im Osternest) nach Inhalt und graphischer Gestaltung um eine ganz gezielte Aufforderung und Animierung zur Teilnahme an dem damit beworbenen Loskauf, insbesondere weil die in der Bevölkerung allgemein mit dem Osterfest verbundene Schenklaune auf das beworbene Produkt gelenkt werden solle. In dem anderen Fall (KENO) beschränke sich das Plakat zudem nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren, sondern sei darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen.
Angesichts seiner Breitenwirkung sei der beanstandete Internetauftritt des Beklagten auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, was bei dem Spiel „KENO“ angesichts dessen Bekanntheit auch für die Plakatwerbung gelte.
Die Geltendmachung der sich daraus gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergebenden Unterlassungsansprüche hat das OLG indessen nach § 8 Abs. 4 der genannten Vorschrift als unzulässig, da missbräuchlich angesehen, da sich der klagende Verein von sachfremden Motiven habe leiten lassen.
Wenn es wie im Streitfall zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Verbands gehört, den lauteren Wettbewerb zu fördern, das Marktverhalten von Marktteilnehmern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, sei es, wie der Senat erkannt hat, sachfremd, nur gegen Marktteilnehmer vorzugehen, die nicht Mitglieder sind, und gleichartige Verstöße von Mitgliedern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu verfolgen. Sowohl der lautere Wettbewerb als auch die berechtigten Interessen der sich lauter verhaltenden Mitglieder würden durch Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern in derselben Weise beeinträchtigt wie durch Verstöße von Nicht-Mitgliedern. Das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft habe keinen Bezug zu den Satzungsaufgaben, deretwegen dem Verein die Klagebefugnis zukommen würde, nämlich der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs im öffentlichen Interesse, und sei daher sachfremd. Werde jedoch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt, spreche dies dafür, dass die Anspruchsdurchsetzung missbraucht wird, um andere Ziele zu verfolgen als die, deretwegen die Klagebefugnis eröffnet wurde. Dem klägerischen Verband hätte es oblegen, die sich aus seiner kategorischen Weigerung, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen, ergebende Indizwirkung zu widerlegen, was nicht geschehen sei. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Aufgabe, zu der sich der Kläger bekannt habe, nämlich dem zu Gunsten der DLBT-Mitglieder bestehenden Glücksspielmonopol entgegenzuwirken, habe nichts mit der Lauterkeit des Wettbewerbs zu tun.
(Die Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vom 17.03.2011 lauten:
Fall 1: – Glückspäckchen im Osternest – 29 U 2819/10;
Fall 2 – KENO – : 29 U 2944/10.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen; die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig.)
Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen
Das Oberlandesgericht München hat in zwei am 17.03.2011 verkündeten Urteilen dem Freistaat Bayern bescheinigt, in unlauterer Weise für die Durchführung von Glücksspielen geworben zu haben. Einer Verurteilung entging der Beklagte jedoch dadurch, dass dem klagenden Verein keine Klagebefugnis zustand.
Mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), der seit Dezember 2007 von allen Bundesländern ratifiziert ist, wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und das Glücksspielangebot zu begrenzen.
Demgemäß bestimmt § 5 Abs. 1 dieses Vertrags, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat und nicht in Widerspruch zu diesen Zielen stehen darf. Insbesondere darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden. Im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen ist Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags verboten.
Dagegen habe, so der Vorwurf des Klägers in den beiden Verfahren, der Freistaat Bayern verstoßen.
Der Kläger ist ein 2008 gegründeter eingetragener Verein, dessen Mitglieder Unternehmen sind, die auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen auftreten. Der Verein wendet sich mittlerweile ausschließlich gegen die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) organisierten, letztlich öffentlich-rechtlichen Lotterieveranstalter, deren Lauterkeit er zuweilen von Gerichten überprüfen lässt. Gegen seine eigenen Mitglieder macht der Verein keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche geltend.
Der beklagte Freistaat Bayern ist ein Mitglied im Deutschen Lotto- und Totoblock. Er veranstaltet in Bayern über seine Staatliche Lotterieverwaltung Glücksspiele.
Dazu enthielt der Internetauftritt der Staatlichen Lotterieverwaltung am 7. April 2009 unter der Überschrift „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“ einen bebilderten Hinweis darauf, dass Lotto Bayern rechtzeitig zum Osterfest ein neues Glückspäckchen mit beträchtlichen Sofortgewinnen aufgelegt habe, in dem Bayernlose, extra Gehalt- und Astrolose ein attraktives Nest finden würden (Fall 1).
Darüber hinaus veranstaltet der Beklagte das Glücksspiel KENO, das er am 4. März 2009 im Internet bewarb, indem er auf Sonderauslosungen vom 02.-14. März 2009 hinwies, in denen jeweils täglich ein Cabrio zu gewinnen war. Gleichzeitig ließ der Beklagte in seinen Annahmestellen ein Plakat aushängen, das unter der Überschrift „Sonderauslosung bei KENO“ unter anderem ein mit jungen Leuten besetztes, in der vom blauen Himmel strahlenden Sonne fahrendes Cabrio zeigte (Fall 2).
Der Kläger sieht dieses Verhalten des Beklagten als unlauter an. Er hatte deshalb jeweils beantragt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen. Diesen Anträgen war das Landgericht München I mit Urteilen vom 25. Februar und 19. April 2010 gefolgt.
Gegen beide Urteile hat der Beklagte Berufung eingelegt und hatte hier im Ergebnis auch Erfolg. Dies aber nicht deshalb, weil eine unlautere Werbung nicht vorgelegen hätte, sondern ausschließlich deshalb, da das OLG dem klagenden Verein die Klagebefugnis absprach.
Das Oberlandesgericht hat die beiden vom Kläger beanstandeten Internetinhalte aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen ausdrücklich als unlauter gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 GlüStV bezeichnet.
Die beanstandete Werbung verletze, wie das Oberlandesgericht entschied, den Glücksspielstaatsvertrag, der eine Marktverhaltensregelung sei. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Es handele sich, so der Senat, nicht nur um eine im Rahmen der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel, sondern in dem einen Fall (Glückspäckchen im Osternest) nach Inhalt und graphischer Gestaltung um eine ganz gezielte Aufforderung und Animierung zur Teilnahme an dem damit beworbenen Loskauf, insbesondere weil die in der Bevölkerung allgemein mit dem Osterfest verbundene Schenklaune auf das beworbene Produkt gelenkt werden solle. In dem anderen Fall (KENO) beschränke sich das Plakat zudem nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren, sondern sei darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen.
Angesichts seiner Breitenwirkung sei der beanstandete Internetauftritt des Beklagten auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, was bei dem Spiel „KENO“ angesichts dessen Bekanntheit auch für die Plakatwerbung gelte.
Die Geltendmachung der sich daraus gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergebenden Unterlassungsansprüche hat das OLG indessen nach § 8 Abs. 4 der genannten Vorschrift als unzulässig, da missbräuchlich angesehen, da sich der klagende Verein von sachfremden Motiven habe leiten lassen.
Wenn es wie im Streitfall zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Verbands gehört, den lauteren Wettbewerb zu fördern, das Marktverhalten von Marktteilnehmern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, sei es, wie der Senat erkannt hat, sachfremd, nur gegen Marktteilnehmer vorzugehen, die nicht Mitglieder sind, und gleichartige Verstöße von Mitgliedern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu verfolgen. Sowohl der lautere Wettbewerb als auch die berechtigten Interessen der sich lauter verhaltenden Mitglieder würden durch Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern in derselben Weise beeinträchtigt wie durch Verstöße von Nicht-Mitgliedern. Das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft habe keinen Bezug zu den Satzungsaufgaben, deretwegen dem Verein die Klagebefugnis zukommen würde, nämlich der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs im öffentlichen Interesse, und sei daher sachfremd. Werde jedoch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt, spreche dies dafür, dass die Anspruchsdurchsetzung missbraucht wird, um andere Ziele zu verfolgen als die, deretwegen die Klagebefugnis eröffnet wurde. Dem klägerischen Verband hätte es oblegen, die sich aus seiner kategorischen Weigerung, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen, ergebende Indizwirkung zu widerlegen, was nicht geschehen sei. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Aufgabe, zu der sich der Kläger bekannt habe, nämlich dem zu Gunsten der DLBT-Mitglieder bestehenden Glücksspielmonopol entgegenzuwirken, habe nichts mit der Lauterkeit des Wettbewerbs zu tun.
(Die Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vom 17.03.2011 lauten:
Fall 1: – Glückspäckchen im Osternest – 29 U 2819/10;
Fall 2 – KENO – : 29 U 2944/10.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen; die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig.)
Wilhelm Schneider
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen