Schwarz-Gelb in Schleswig-Holstein macht beispielhaft vor, wie es geht
Der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Hans-Ulrich Rülke, bewertet die Verabschiedung eines eigenen Glücksspielgesetzes durch den Landtag von Schleswig-Holstein als Aufforderung an die Länder, die Verhandlungen für einen neuen Glücksspielvertrag wieder aufzunehmen. Nach den Worten von Rülke ist es nicht akzeptabel, dass es zwischen den Ländern nicht vorangeht. Die europäische Rechtsprechung sei eindeutig: das Glückspielmonopol ist in der bestehenden Form rechtswidrig. „Eine Neuregelung ist zwingend erforderlich“, so der FDP-Fraktionsvorsitzende. Wenn jetzt nicht zügig wieder Bewegung in die Verhandlungen komme, werde der finanziellen Förderung des Breitensports und der Kultur der Boden entzogen.
Der derzeitige Entwurf für einen Glücksspielvertrag der Länder sei für die FDP nicht zustimmungsfähig, sagte Rülke. „Eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und eine erneute Diskussion über die Einführung von Netzsperren wird es mit uns nicht geben.“ Denn es mache keinen Sinn eine europarechtswidrige Regelung durch eine neue zu ersetzen, die auch wieder gegen europäisches Recht verstoßen werde. Rülke: „Die schwarz-gelbe Koalition in Schleswig-Holstein hat nun vorgemacht, wie es geht. Während deren Gesetzentwurf im Mai bereits von der EU-Kommission notifiziert worden ist, ist der Entwurf der anderen 15 Länder im Juli an gleicher Stelle durchgefallen.“
Pressemitteilung der FDP/DVP Fraktion im Landtag Baden-Württemberg
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Freitag, 23. September 2011
Mittwoch, 21. September 2011
ZAK beanstandet Verstöße gegen Werberichtlinien und das Werbeverbot für Glücksspiele
ZAK-Pressemitteilung 16/2011
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 9. August in Berlin mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 sowie in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet.
Trennungsgebot nicht eingehalten
Sat.1 hat im Frühjahr einen neuen Trailer im Rahmen der Image-Kampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke VW einbindet. Der Imagetrailer wurde ab 15. Mai mehrfach im Abendprogramm ausgestrahlt, u.a. vor der Werbeunterbrechung der Sendung „The Mentalist“. In dem Spot läuft Kylie Minogue sichtlich begeistert auf ein VW Cabrio zu, steigt ein und fährt durch eine Sat.1-Szenerie mit den Stars des Senders. Das Auto und dessen Logo sowie weitere Details sind mehrfach und deutlich zu erkennen. Außerdem strahlte Sat.1 einen Werbespot der Sängerin für das VW-Cabrio aus, z.T. direkt im Anschluss an den Image-Trailer. Da der Image-Trailer nach Auffassung der ZAK Teil des Programms ist, liegt eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer ist die Werbung im Image-Trailer weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar.
Werbeverbot für Glücksspiele missachtet
Sport1 hat am 27. Februar das Finale des englischen Fußball-Ligacups übertragen und dabei mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwetten- und Glücksspielanbieters „bet-at-home.com“ gesendet. Außerdem wurde ein Werbespot von „bet-at-home.com“ ausgestrahlt. Da „bet-at-home.com“ in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Überdies darf im Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.
Schleichwerbung
Der türkisch-sprachige Sender Kanal Avrupa hat in zwei Sendungen vom 25. Januar gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Im ersten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema „Schnarchen“ eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Ein bestimmtes Produkt wurde ausführlich und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. Im zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt. Die Agentur, die sich um Verkauf und Finanzierung kümmert, wurde explizit erwähnt, und der Eigentümer der Agentur präsentierte die Angebote selbst. Nach Auffassung der ZAK lag in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht vor, und die umfangreiche Erwähnung der Produkte war redaktionell nicht gerechtfertigt. Durch die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm wurden die Zuschauer außerdem in die Irre geführt.
Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht in einem Split Screen
Das türkisch-sprachige Programm Türkshow hat am 19. Januar eine Call-In-Sendung ausgestrahlt, in der im unteren Teil des Bildschirms nicht nur auf die Telefonnummern und Teilnahmekosten hingewiesen, sondern auch Werbung eingeblendet wurde. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. Die Werbung war nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 9. August in Berlin mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 sowie in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet.
Trennungsgebot nicht eingehalten
Sat.1 hat im Frühjahr einen neuen Trailer im Rahmen der Image-Kampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke VW einbindet. Der Imagetrailer wurde ab 15. Mai mehrfach im Abendprogramm ausgestrahlt, u.a. vor der Werbeunterbrechung der Sendung „The Mentalist“. In dem Spot läuft Kylie Minogue sichtlich begeistert auf ein VW Cabrio zu, steigt ein und fährt durch eine Sat.1-Szenerie mit den Stars des Senders. Das Auto und dessen Logo sowie weitere Details sind mehrfach und deutlich zu erkennen. Außerdem strahlte Sat.1 einen Werbespot der Sängerin für das VW-Cabrio aus, z.T. direkt im Anschluss an den Image-Trailer. Da der Image-Trailer nach Auffassung der ZAK Teil des Programms ist, liegt eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer ist die Werbung im Image-Trailer weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar.
Werbeverbot für Glücksspiele missachtet
Sport1 hat am 27. Februar das Finale des englischen Fußball-Ligacups übertragen und dabei mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwetten- und Glücksspielanbieters „bet-at-home.com“ gesendet. Außerdem wurde ein Werbespot von „bet-at-home.com“ ausgestrahlt. Da „bet-at-home.com“ in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Überdies darf im Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.
Schleichwerbung
Der türkisch-sprachige Sender Kanal Avrupa hat in zwei Sendungen vom 25. Januar gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Im ersten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema „Schnarchen“ eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Ein bestimmtes Produkt wurde ausführlich und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. Im zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt. Die Agentur, die sich um Verkauf und Finanzierung kümmert, wurde explizit erwähnt, und der Eigentümer der Agentur präsentierte die Angebote selbst. Nach Auffassung der ZAK lag in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht vor, und die umfangreiche Erwähnung der Produkte war redaktionell nicht gerechtfertigt. Durch die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm wurden die Zuschauer außerdem in die Irre geführt.
Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht in einem Split Screen
Das türkisch-sprachige Programm Türkshow hat am 19. Januar eine Call-In-Sendung ausgestrahlt, in der im unteren Teil des Bildschirms nicht nur auf die Telefonnummern und Teilnahmekosten hingewiesen, sondern auch Werbung eingeblendet wurde. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. Die Werbung war nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt.
ZAK: Sport1 akzeptiert Auslegung der Gewinnspielsatzung der Medienanstalten
ZAK-Pressemitteilung 15/2011
Der Fernsehspartensender Sport1 verpflichtet sich in einem Vergleichsvertrag, die bisherige Auslegung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalten verbindlich anzuerkennen. Der Sender zieht Klagen gegen Beanstandungen und Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zurück. Für drei Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung zahlt Sport1 ein Bußgeld von insgesamt 52.500 Euro. Im Gegenzug nimmt die Medienaufsicht vier Bußgeldbescheide zurück und regt die Einstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren an. Der Vertrag wird nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien umgesetzt, die für Sport1 zuständig ist.
Thomas Langheinrich, Beauftragter für Programm und Werbung der ZAK, begrüßte die Einigung mit Sport1: „Darin liegt ein deutlicher Fortschritt für den Nutzerschutz bei Gewinnspielen im privaten Rundfunk. Auf der Grundlage des Vergleichs können wir Altfälle abschließen und Rechtssicherheit herstellen. Auch in Zukunft werden wir unser Augenmerk auf die strikte Einhaltung der Vorgaben zu Nachvollziehbarkeit und Transparenz legen, die die Gewinnspielsatzung fordert.“
Sport1 hat einen Maßnahmen- und Kriterienkatalog vorgelegt und verpflichtet sich im Rahmen des Vergleichsvertrags, durch Mitarbeiterschulungen und weitere organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Gewinnspielsatzung beachtet werden.
Im November vergangenen Jahres war ein ähnlicher Vergleich zwischen den Medienanstalten und 9Live vereinbart worden.
Der Fernsehspartensender Sport1 verpflichtet sich in einem Vergleichsvertrag, die bisherige Auslegung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalten verbindlich anzuerkennen. Der Sender zieht Klagen gegen Beanstandungen und Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zurück. Für drei Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung zahlt Sport1 ein Bußgeld von insgesamt 52.500 Euro. Im Gegenzug nimmt die Medienaufsicht vier Bußgeldbescheide zurück und regt die Einstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren an. Der Vertrag wird nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien umgesetzt, die für Sport1 zuständig ist.
Thomas Langheinrich, Beauftragter für Programm und Werbung der ZAK, begrüßte die Einigung mit Sport1: „Darin liegt ein deutlicher Fortschritt für den Nutzerschutz bei Gewinnspielen im privaten Rundfunk. Auf der Grundlage des Vergleichs können wir Altfälle abschließen und Rechtssicherheit herstellen. Auch in Zukunft werden wir unser Augenmerk auf die strikte Einhaltung der Vorgaben zu Nachvollziehbarkeit und Transparenz legen, die die Gewinnspielsatzung fordert.“
Sport1 hat einen Maßnahmen- und Kriterienkatalog vorgelegt und verpflichtet sich im Rahmen des Vergleichsvertrags, durch Mitarbeiterschulungen und weitere organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Gewinnspielsatzung beachtet werden.
Im November vergangenen Jahres war ein ähnlicher Vergleich zwischen den Medienanstalten und 9Live vereinbart worden.
ZAK: "Show zum Tag des Glücks“ bei Das Vierte beanstandet – Wiederholung untersagt
ZAK-Pressemitteilung 18/2011
„Das Vierte“ hat mit der Ausstrahlung der „Show zum Tag des Glücks“ am 25. April 2011 gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Sendung am 13. September auf ihrer Sitzung in München beanstandet. Außerdem hat die ZAK die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats vorsorglich untersagt.
An der „Show zum Tag des Glücks“ konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) besitzen. Unter den insgesamt 20 Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Der Gewinner wurde über die Losnummer und einen „Glückscode“ ermittelt. Dabei wirkten prominente Gäste durch verschiedene Spiele und Aufgaben mit. Im Rahmen der Sendung wurde das Logo der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) wiederholt gezeigt, u. a. in der Studio-Dekoration, und die SKL wurde in der Moderation ausgiebig erwähnt. Darin sah die ZAK vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel.
Der Programmveranstalter hatte in der Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne.
Die ZAK erläutert dagegen in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden hat, um die es bei der „Show zum Tag des Glücks“ geht. Die Rechtsprechung des EuGH behandelt vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag haben diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.
„Das Vierte“ hat mit der Ausstrahlung der „Show zum Tag des Glücks“ am 25. April 2011 gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Sendung am 13. September auf ihrer Sitzung in München beanstandet. Außerdem hat die ZAK die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats vorsorglich untersagt.
An der „Show zum Tag des Glücks“ konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) besitzen. Unter den insgesamt 20 Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Der Gewinner wurde über die Losnummer und einen „Glückscode“ ermittelt. Dabei wirkten prominente Gäste durch verschiedene Spiele und Aufgaben mit. Im Rahmen der Sendung wurde das Logo der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) wiederholt gezeigt, u. a. in der Studio-Dekoration, und die SKL wurde in der Moderation ausgiebig erwähnt. Darin sah die ZAK vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel.
Der Programmveranstalter hatte in der Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne.
Die ZAK erläutert dagegen in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden hat, um die es bei der „Show zum Tag des Glücks“ geht. Die Rechtsprechung des EuGH behandelt vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag haben diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.