Pressemitteilung des OVG NRW vom 30. September 2011
Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010).
Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar.
Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: 4 A 17/08
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Freitag, 30. September 2011
Donnerstag, 29. September 2011
bwin e.K. zur Sportwettenentscheidung des BGH: Entscheidung zum auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag ohne Relevanz für zukünftige Ausgestaltung der Regulierung in Deutschland
- Entscheidung zum auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag ohne Relevanz für zukünftige Ausgestaltung der Regulierung in Deutschland
- Schleswig-Holstein hat Marktöffnung ab 2012 mit neuem Glücksspielgesetz bereits beschlossen
– bwin kündigt Lizenzantrag an
- Übrige Länder bereiten die Marktöffnung auf Grundlage des Notifizierungsschreibens der EU-Kommission vor
- bwin kündigt rechtliche Schritte gegen BGH-Urteil an
– Internetverbot verstößt gegen europäische Rechtsprechung und wird keinen Bestand haben
- Regulierte Marktöffnung der einzige Weg, Schwarzmarkt in Deutschland einzudämmen und EU-Vorgaben zu entsprechen
Neugersdorf, 28. September 2011 – Jörg Wacker, Direktor bwin e.K., sagte: „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012. Die Länder beraten zur Zeit bereits die Ausgestaltung einer zukünftigen Öffnung des Glücksspielmarktes in Deutschland und werden diese zeitnah politisch entscheiden. Zudem hat Schleswig-Holstein mit dem ab Januar 2012 in Kraft tretenden Glücksspielgesetz bereits die rechtlichen Grundlagen für eine Marktöffnung geschaffen.“ bwin wird sich in Kiel um eine entsprechende Lizenz bewerben.
bwin wird im ersten Schritt das Urteil, welches noch nicht vorliegt, analysieren und wenn notwendig weitere rechtliche Schritte einleiten. bwin wird insbesondere eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung prüfen und geht nicht davon aus, dass über Rechtsmittel noch bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts im kommenden Jahr entschieden wird.
Wacker merkte zu dem Urteil an, dass es vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte im Internetbereich offensichtlich unberücksichtigt lässt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum französischen Wettmonopol festgestellt, dass die Vertriebswege aus Sicht des Verbauchers grundsätzlich austauschbar sind. Laut EuGH muss der Glücksspielmarkt in einem Land in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Die heutige Entscheidung des BGH ist mit dieser EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbar.
Wacker weiter: „Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag hat gezeigt, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Es werden dadurch weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt. Stattdessen besteht in Deutschland ein gigantischer Schwarz- und Graumarkt. Allein der Sportwettenmarkt wird auf ca. 7,8 Mrd. Euro Umsatz geschätzt - davon hat der staatliche Sportwettenanbieter Oddset lediglich einen Marktanteil von ca. 2,5 %.
„Von einem regulierten Markt profitieren der Staat und Verbraucher gleichermaßen. Nur so können staatliche wie private Anbieter unter strengen Auflagen und unabhängiger Kontrolle Zugang zum Markt bekommen. Es ist der einzige Weg, den bestehenden Schwarzmarkt zu beseitigen und die Konsumenten effektiv zu schützen“, so Wacker.
bwin appelliert an die Länder, den Beispielen zahlreicher EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Dänemark, Spanien und Frankreich und dem Bundesland Schleswig-Holstein zu folgen, die sich für eine kontrollierte Öffnung der Märkte entschieden haben, und auch deutschlandweit eine marktgerechte und EU-rechtskonforme Glücksspielregulierung umzusetzen.
Dies kann nur funktionieren, wenn für die Online-Anbieter ein marktgerechter Abgabensatz wie in dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz, das eine Abgabe von 20 Prozent auf den Bruttorohertrag vorsieht, beschlossen wird. Andernfalls können Online-Anbieter keine wettbewerbsfähigen Wettquoten anbieten und die Kunden werden weiter auf illegale Angebote ausweichen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Beihilfe-Entscheidung zum dänischen Glücksspielrecht vergangene Woche ausdrücklich festgestellt, dass ein niedrigerer Abgabensatz für Online-Anbieter im Vergleich zu stationären Anbietern aufgrund der „positiven Effekte einer Liberalisierung“ gerechtfertigt ist. Die EU Kommission hat dabei eine Steuer von 20% auf den Rohertrag ausdrücklich als angemessen und marktkonform bezeichnet.
Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. An dem Unternehmen ist die bwin.party digital entertainment plc. mit 50 Prozent atypisch still beteiligt. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Für Rückfragen: bwin e.K.
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20 Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: hs@schultz-kommunikation.de
- Schleswig-Holstein hat Marktöffnung ab 2012 mit neuem Glücksspielgesetz bereits beschlossen
– bwin kündigt Lizenzantrag an
- Übrige Länder bereiten die Marktöffnung auf Grundlage des Notifizierungsschreibens der EU-Kommission vor
- bwin kündigt rechtliche Schritte gegen BGH-Urteil an
– Internetverbot verstößt gegen europäische Rechtsprechung und wird keinen Bestand haben
- Regulierte Marktöffnung der einzige Weg, Schwarzmarkt in Deutschland einzudämmen und EU-Vorgaben zu entsprechen
Neugersdorf, 28. September 2011 – Jörg Wacker, Direktor bwin e.K., sagte: „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012. Die Länder beraten zur Zeit bereits die Ausgestaltung einer zukünftigen Öffnung des Glücksspielmarktes in Deutschland und werden diese zeitnah politisch entscheiden. Zudem hat Schleswig-Holstein mit dem ab Januar 2012 in Kraft tretenden Glücksspielgesetz bereits die rechtlichen Grundlagen für eine Marktöffnung geschaffen.“ bwin wird sich in Kiel um eine entsprechende Lizenz bewerben.
bwin wird im ersten Schritt das Urteil, welches noch nicht vorliegt, analysieren und wenn notwendig weitere rechtliche Schritte einleiten. bwin wird insbesondere eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung prüfen und geht nicht davon aus, dass über Rechtsmittel noch bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts im kommenden Jahr entschieden wird.
Wacker merkte zu dem Urteil an, dass es vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte im Internetbereich offensichtlich unberücksichtigt lässt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum französischen Wettmonopol festgestellt, dass die Vertriebswege aus Sicht des Verbauchers grundsätzlich austauschbar sind. Laut EuGH muss der Glücksspielmarkt in einem Land in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Die heutige Entscheidung des BGH ist mit dieser EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbar.
Wacker weiter: „Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag hat gezeigt, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Es werden dadurch weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt. Stattdessen besteht in Deutschland ein gigantischer Schwarz- und Graumarkt. Allein der Sportwettenmarkt wird auf ca. 7,8 Mrd. Euro Umsatz geschätzt - davon hat der staatliche Sportwettenanbieter Oddset lediglich einen Marktanteil von ca. 2,5 %.
„Von einem regulierten Markt profitieren der Staat und Verbraucher gleichermaßen. Nur so können staatliche wie private Anbieter unter strengen Auflagen und unabhängiger Kontrolle Zugang zum Markt bekommen. Es ist der einzige Weg, den bestehenden Schwarzmarkt zu beseitigen und die Konsumenten effektiv zu schützen“, so Wacker.
bwin appelliert an die Länder, den Beispielen zahlreicher EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Dänemark, Spanien und Frankreich und dem Bundesland Schleswig-Holstein zu folgen, die sich für eine kontrollierte Öffnung der Märkte entschieden haben, und auch deutschlandweit eine marktgerechte und EU-rechtskonforme Glücksspielregulierung umzusetzen.
Dies kann nur funktionieren, wenn für die Online-Anbieter ein marktgerechter Abgabensatz wie in dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz, das eine Abgabe von 20 Prozent auf den Bruttorohertrag vorsieht, beschlossen wird. Andernfalls können Online-Anbieter keine wettbewerbsfähigen Wettquoten anbieten und die Kunden werden weiter auf illegale Angebote ausweichen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Beihilfe-Entscheidung zum dänischen Glücksspielrecht vergangene Woche ausdrücklich festgestellt, dass ein niedrigerer Abgabensatz für Online-Anbieter im Vergleich zu stationären Anbietern aufgrund der „positiven Effekte einer Liberalisierung“ gerechtfertigt ist. Die EU Kommission hat dabei eine Steuer von 20% auf den Rohertrag ausdrücklich als angemessen und marktkonform bezeichnet.
Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. An dem Unternehmen ist die bwin.party digital entertainment plc. mit 50 Prozent atypisch still beteiligt. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Für Rückfragen: bwin e.K.
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20 Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: hs@schultz-kommunikation.de
Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein: Eckpunkte und wesentliche Regelungen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 14. September 2011, wie in der letzten Ausgabe unseres Newsletters berichtet, das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz (GlückG SH) beschlossen. Dieses Gesetz tritt nach Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags zum Jahresende zum 1. Januar 2012 in Kraft (§ 49). Es enthält u. a. eine Konzessionsmöglichkeit für Sportwettenanbieter und Veranstalter von Online-Casinospielen und stellt das Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage.
I. Eckpunkte
Mit dem Glücksspielgesetz wird bislang einem staatlichen Monopol unterliegende Glücksspielrecht grundlegend neu geordnet. So kann nunmehr sowohl die Veranstaltung und der Vertrieb von Online-Casinospielen (§§ 18 – 20 GlückG SH) sowie von Wetten (§§ 21 – 24) genehmigt werden. Somit wird es zukünftig private Glücksspiel- und Wettanbieter (im Gesetz als „Wettunternehmen“ bezeichnet) geben. Im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen werden die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.
Die nunmehr verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem bereits dargestellten Gesetzesentwurf (vgl. hierzu Arendts/Schmautzer, Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein, Sportwettenrecht aktuell Nr. 121). Dieser Entwurf war der Europäischen Kommission notifiziert worden und wurde von dieser gebilligt (anders als der als europarechtswidrig beurteilte Entwurf eines Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatvertrag, der von den anderen 15 deutschen Ländern angestrebt wird).
Das Gesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert, die wiederum teilweise Unterabschnitte enthalten. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Eingangs werden die deutlich verbreiterte Zielsetzung dargestellt. Der zweite Abschnitt beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren. In § 6 Abs. 2 GlückG SH ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Land Schleswig-Holstein vorbehalten, die diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein wahrnehmen lässt (Abs. 3). Im Gegensatz dazu erfolgt für die restlichen Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende Liberalisierung.
Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung eines Sozialkonzeptes enthält. So sieht § 17 für spielsuchtgefährdete Spieler eine Sperrdatei für Spielbanken vor, die über einen Verweis in § 18 Abs. 5 auf Spieler von Online-Spielbanken erweitert wird. Die Werbung darf nicht irreführend sein (§ 26 Abs. 1 S. 2) und sich nicht gezielt an Minderjährige richten (§ 26 Abs. 1 S. 3).
Auf die Errichtung einer eigenen Glücksspielaufsichtsaufsichtsbehörde (im Gesetzesentwurf noch als „Prüfstelle“ bezeichnet) hat man nunmehr verzichtet. In Abschnitt vier wird diese Aufgabe dem Innenministerium zugewiesen, das von einem Fachbeirat (§ 31) beraten wird. Die Überwachungsbefugnisse sind in § 30 geregelt.
Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 GlückG SH vor. Diese Genehmigung ist nunmehr im Falle der Ersterteilung auf sechs Jahre zu befristen (während der Entwurf noch zwei Jahre vorsah). Abs. 8 sieht vor, dass das Innenministerium in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde treffen kann. Auch können damit Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, wie etwa die vorzulegenden Unterlagen, geregelt werden.
Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 GlückG SH grundsätzlich einer Genehmigung. So muss nach Abs. 1 der Vertrieb von Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz, von Wetten und Casinospielen genehmigt werden, wobei hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens in Abs. 3 auf die Regelungen für Veranstalter verwiesen wird. Sofern der Vertrieb nicht genehmigungspflichtig ist (etwa bei Klassenlotterien), besteht nach Abs. 2 eine Anzeigepflicht bei der Behörde.
II. Wesentliche Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche
1. Lotterien, §§ 6 -16
Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und Internet.
2. Spielbanken, §§ 17 - 20
Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken (§ 17) und Online-Spielbanken (§§ 18 – 20). Zum Schutz von suchtgefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 ein übergreifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Art und Zuschnitt der Online-Casinospiele sind in der Genehmigung im Einzelnen zu regeln (§ 18 Abs. 1).
3. Wetten, §§ 21 - 24
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können nunmehr auch private Anbieter (Wettunternehmen) nach § 22 GlückG SH zugelassen werden.
Unter die Regelungen der §§ 21 ff fallen nach § 3 Abs. 4 Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei nunmehr ausschließlich auf einen „Sportwettbewerb“ abgestellt wird (nicht mehr auf ein sonstiges „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ (was auch sog. Gesellschaftswetten ermöglicht hätte, etwa Wetten auf die Gewinner von Castingshows).
Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des Sportereignisses erfolgen. Wer an einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach § 21 Abs. 3 GlückG SH weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nunmehr ergänzend in Satz 2 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, die nach Satz 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG SH auf Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen sah der Entwurf deutliche Erleichterungen vor. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wurde vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Diese Erleichterung ist nun nicht mehr enthalten, wobei in der Praxis die Voraussetzungen bei einem bereit sin einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen gegeben sein dürften.
Für den stationären Vertrieb sowie für den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG SH eine Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit und Sachkunde.
Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1 Mio. Euro. Sie kann auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf 5 Mio. Euro, angepasst werden.
Das Glücksspielgesetz sieht eine wettbewerbsfähige steuerliche Regelung vor, die nicht auf den Umsatz, sondern auf den Rohertrag abstellt. Nach § 36 GlückG SH beträgt der Abgabesatz 20% des Rohertrags.
III. Aussichten
Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine heftige Diskussion sowohl innerhalb des Landes Schleswig-Holstein wie auch mit Vertretern der anderen Länder voraus (die bei Weitem noch nicht aufgehört hat). Die Verabschiedung erfolgte denkbar knapp mit den 46 Stimmen der Regierungskoalition (CDU und FDP) gegen die 45 Stimmen der Opposition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SSW). Insoweit hat man sich mit einer neu eingeführten Übergangsregelung ein Hintertürchen offen gehalten, um ggf. doch noch einer bundeseinheitlichen Regelung in einem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH tatsächlich erfüllenden Glücksspielstaatsvertrag zustimmen zu können. Genehmigungen dürfen nach dieser Regelung erst mit Wirkung zum 1. März 2012 erteilt werden (§ 48 GlückG SH). Erst ab diesen Zeitpunkt gibt es einen Vertrauensschutz.
Eine neue, nach den im nächsten Jahr anstehenden Landtagswahlen gebildete Landesregierung kann dagegen nicht so ohne Weiteres bereits erteilte Genehmigungen entschädigungslos widerrufen. Eine Genehmigung kann nach § 4 Abs. 7 nur dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Verstöße vorliegen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 14. September 2011, wie in der letzten Ausgabe unseres Newsletters berichtet, das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz (GlückG SH) beschlossen. Dieses Gesetz tritt nach Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags zum Jahresende zum 1. Januar 2012 in Kraft (§ 49). Es enthält u. a. eine Konzessionsmöglichkeit für Sportwettenanbieter und Veranstalter von Online-Casinospielen und stellt das Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage.
I. Eckpunkte
Mit dem Glücksspielgesetz wird bislang einem staatlichen Monopol unterliegende Glücksspielrecht grundlegend neu geordnet. So kann nunmehr sowohl die Veranstaltung und der Vertrieb von Online-Casinospielen (§§ 18 – 20 GlückG SH) sowie von Wetten (§§ 21 – 24) genehmigt werden. Somit wird es zukünftig private Glücksspiel- und Wettanbieter (im Gesetz als „Wettunternehmen“ bezeichnet) geben. Im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen werden die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.
Die nunmehr verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem bereits dargestellten Gesetzesentwurf (vgl. hierzu Arendts/Schmautzer, Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein, Sportwettenrecht aktuell Nr. 121). Dieser Entwurf war der Europäischen Kommission notifiziert worden und wurde von dieser gebilligt (anders als der als europarechtswidrig beurteilte Entwurf eines Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatvertrag, der von den anderen 15 deutschen Ländern angestrebt wird).
Das Gesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert, die wiederum teilweise Unterabschnitte enthalten. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Eingangs werden die deutlich verbreiterte Zielsetzung dargestellt. Der zweite Abschnitt beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren. In § 6 Abs. 2 GlückG SH ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Land Schleswig-Holstein vorbehalten, die diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein wahrnehmen lässt (Abs. 3). Im Gegensatz dazu erfolgt für die restlichen Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende Liberalisierung.
Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung eines Sozialkonzeptes enthält. So sieht § 17 für spielsuchtgefährdete Spieler eine Sperrdatei für Spielbanken vor, die über einen Verweis in § 18 Abs. 5 auf Spieler von Online-Spielbanken erweitert wird. Die Werbung darf nicht irreführend sein (§ 26 Abs. 1 S. 2) und sich nicht gezielt an Minderjährige richten (§ 26 Abs. 1 S. 3).
Auf die Errichtung einer eigenen Glücksspielaufsichtsaufsichtsbehörde (im Gesetzesentwurf noch als „Prüfstelle“ bezeichnet) hat man nunmehr verzichtet. In Abschnitt vier wird diese Aufgabe dem Innenministerium zugewiesen, das von einem Fachbeirat (§ 31) beraten wird. Die Überwachungsbefugnisse sind in § 30 geregelt.
Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 GlückG SH vor. Diese Genehmigung ist nunmehr im Falle der Ersterteilung auf sechs Jahre zu befristen (während der Entwurf noch zwei Jahre vorsah). Abs. 8 sieht vor, dass das Innenministerium in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde treffen kann. Auch können damit Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, wie etwa die vorzulegenden Unterlagen, geregelt werden.
Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 GlückG SH grundsätzlich einer Genehmigung. So muss nach Abs. 1 der Vertrieb von Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz, von Wetten und Casinospielen genehmigt werden, wobei hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens in Abs. 3 auf die Regelungen für Veranstalter verwiesen wird. Sofern der Vertrieb nicht genehmigungspflichtig ist (etwa bei Klassenlotterien), besteht nach Abs. 2 eine Anzeigepflicht bei der Behörde.
II. Wesentliche Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche
1. Lotterien, §§ 6 -16
Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und Internet.
2. Spielbanken, §§ 17 - 20
Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken (§ 17) und Online-Spielbanken (§§ 18 – 20). Zum Schutz von suchtgefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 ein übergreifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Art und Zuschnitt der Online-Casinospiele sind in der Genehmigung im Einzelnen zu regeln (§ 18 Abs. 1).
3. Wetten, §§ 21 - 24
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können nunmehr auch private Anbieter (Wettunternehmen) nach § 22 GlückG SH zugelassen werden.
Unter die Regelungen der §§ 21 ff fallen nach § 3 Abs. 4 Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei nunmehr ausschließlich auf einen „Sportwettbewerb“ abgestellt wird (nicht mehr auf ein sonstiges „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ (was auch sog. Gesellschaftswetten ermöglicht hätte, etwa Wetten auf die Gewinner von Castingshows).
Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des Sportereignisses erfolgen. Wer an einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach § 21 Abs. 3 GlückG SH weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nunmehr ergänzend in Satz 2 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, die nach Satz 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG SH auf Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen sah der Entwurf deutliche Erleichterungen vor. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wurde vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Diese Erleichterung ist nun nicht mehr enthalten, wobei in der Praxis die Voraussetzungen bei einem bereit sin einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen gegeben sein dürften.
Für den stationären Vertrieb sowie für den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG SH eine Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit und Sachkunde.
Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1 Mio. Euro. Sie kann auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf 5 Mio. Euro, angepasst werden.
Das Glücksspielgesetz sieht eine wettbewerbsfähige steuerliche Regelung vor, die nicht auf den Umsatz, sondern auf den Rohertrag abstellt. Nach § 36 GlückG SH beträgt der Abgabesatz 20% des Rohertrags.
III. Aussichten
Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine heftige Diskussion sowohl innerhalb des Landes Schleswig-Holstein wie auch mit Vertretern der anderen Länder voraus (die bei Weitem noch nicht aufgehört hat). Die Verabschiedung erfolgte denkbar knapp mit den 46 Stimmen der Regierungskoalition (CDU und FDP) gegen die 45 Stimmen der Opposition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SSW). Insoweit hat man sich mit einer neu eingeführten Übergangsregelung ein Hintertürchen offen gehalten, um ggf. doch noch einer bundeseinheitlichen Regelung in einem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH tatsächlich erfüllenden Glücksspielstaatsvertrag zustimmen zu können. Genehmigungen dürfen nach dieser Regelung erst mit Wirkung zum 1. März 2012 erteilt werden (§ 48 GlückG SH). Erst ab diesen Zeitpunkt gibt es einen Vertrauensschutz.
Eine neue, nach den im nächsten Jahr anstehenden Landtagswahlen gebildete Landesregierung kann dagegen nicht so ohne Weiteres bereits erteilte Genehmigungen entschädigungslos widerrufen. Eine Genehmigung kann nach § 4 Abs. 7 nur dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Verstöße vorliegen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 123
Mittwoch, 28. September 2011
BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.
Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.
Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).
Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November 2007, ZfWG 2007, 471
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009, ZfWG 2009, 268
und
Urteil vom 28. September – I ZR 189/08
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008, MMR 2009, 195
und
Urteil vom 28. September – I ZR 30/10
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007, ZfWG 2007, 460
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29. Januar 2010, ZfWG 2010, 105
und
Urteil vom 28. September – I ZR 43/10
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010
und
Urteil vom 28. September – I ZR 93/10
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009, ZfWG 2009, 311
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010, MMR 2010, 359
Karlsruhe, den 28. September 2011
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.
Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.
Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).
Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November 2007, ZfWG 2007, 471
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009, ZfWG 2009, 268
und
Urteil vom 28. September – I ZR 189/08
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008, MMR 2009, 195
und
Urteil vom 28. September – I ZR 30/10
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007, ZfWG 2007, 460
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29. Januar 2010, ZfWG 2010, 105
und
Urteil vom 28. September – I ZR 43/10
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010
und
Urteil vom 28. September – I ZR 93/10
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009, ZfWG 2009, 311
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010, MMR 2010, 359
Karlsruhe, den 28. September 2011
Lotto informiert: Bundesgerichtshof stärkt staatliches Glücksspiel
- Kommerzielle Internet-Anbieter von Sportwetten und Casinospielen weiterhin in Deutschland verboten
- Glücksspielstaatsvertrag ermöglicht effiziente Eindämmung des Schwarzmarktes
- Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung
München, 28. September 2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute festgestellt, dass kommerzielle Sportwettenanbieter ihre Sportwetten und anderen Glücksspiele im Internet in Deutschland nicht vertreiben dürfen. Der BGH hat betont, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspiele über das Internet zu vertreiben und zu bewerben nicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt. Mit der Entscheidung stärkt der BGH das staatliche Glücksspiel und bestätigt das Modell des Glücksspielstaatsvertrages.
"Die Entscheidung zeigt: Es ist nicht nötig, die Sportwetten zu kommerzialisieren und illegale Anbieter mit einer Konzessionierung zu legalen Anbietern zu machen, weil nun endlich höchstrichterlich geklärt ist, dass die Bekämpfung des Schwarzmarktes auch im Staatsvertragsmodell effizient möglich ist", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks.
"Wir begrüßen die Klarstellung durch den BGH ausdrücklich. Sie beseitigt eine große Rechtsunsicherheit, die es bisher sehr erschwert hat, illegale Glücksspielanbieter vom deutschen Markt fernzuhalten", so Horak.
Den Verfahren beim BGH lagen Urteile der Oberlandesgerichte Köln, Bremen und Frankfurt am Main zugrunde, mit denen den kommerziellen Glücksspielanbietern verboten wurde, Sportwetten und andere Glücksspiele in Deutschland über das Internet zu bewerben und zu vertreiben. Die Verbote stützten sich auf Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht München die Klage gegen einen Sportwettenanbieter abgewiesen. Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist.
Die kommerziellen Glücksspielanbieter argumentierten, die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages seien europarechtswidrig und würden daher in unzulässiger Weise die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich widersprochen. Die Frage der Europarechtskonformität der Ausschließlichkeitsrechte aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei für die Entscheidung der vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine restriktivere Regelung des besonders suchtgefährdenden Automatenspiels in Spielhallen für eine gemäß Europarecht kohärente Gesamtregelung des Glücksspiels notwendig sein sollte, gilt in jedem Fall, dass Anbieter in Deutschland keine Glücksspiele über das Internet bewerben oder vertreiben dürfen.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
- Glücksspielstaatsvertrag ermöglicht effiziente Eindämmung des Schwarzmarktes
- Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung
München, 28. September 2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute festgestellt, dass kommerzielle Sportwettenanbieter ihre Sportwetten und anderen Glücksspiele im Internet in Deutschland nicht vertreiben dürfen. Der BGH hat betont, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspiele über das Internet zu vertreiben und zu bewerben nicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt. Mit der Entscheidung stärkt der BGH das staatliche Glücksspiel und bestätigt das Modell des Glücksspielstaatsvertrages.
"Die Entscheidung zeigt: Es ist nicht nötig, die Sportwetten zu kommerzialisieren und illegale Anbieter mit einer Konzessionierung zu legalen Anbietern zu machen, weil nun endlich höchstrichterlich geklärt ist, dass die Bekämpfung des Schwarzmarktes auch im Staatsvertragsmodell effizient möglich ist", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks.
"Wir begrüßen die Klarstellung durch den BGH ausdrücklich. Sie beseitigt eine große Rechtsunsicherheit, die es bisher sehr erschwert hat, illegale Glücksspielanbieter vom deutschen Markt fernzuhalten", so Horak.
Den Verfahren beim BGH lagen Urteile der Oberlandesgerichte Köln, Bremen und Frankfurt am Main zugrunde, mit denen den kommerziellen Glücksspielanbietern verboten wurde, Sportwetten und andere Glücksspiele in Deutschland über das Internet zu bewerben und zu vertreiben. Die Verbote stützten sich auf Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht München die Klage gegen einen Sportwettenanbieter abgewiesen. Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist.
Die kommerziellen Glücksspielanbieter argumentierten, die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages seien europarechtswidrig und würden daher in unzulässiger Weise die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich widersprochen. Die Frage der Europarechtskonformität der Ausschließlichkeitsrechte aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei für die Entscheidung der vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine restriktivere Regelung des besonders suchtgefährdenden Automatenspiels in Spielhallen für eine gemäß Europarecht kohärente Gesamtregelung des Glücksspiels notwendig sein sollte, gilt in jedem Fall, dass Anbieter in Deutschland keine Glücksspiele über das Internet bewerben oder vertreiben dürfen.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
Dienstag, 27. September 2011
Landgericht Hannover: Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben
Presseinformation des Landgerichts Hannover
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben. Die Richter gaben damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt.
Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), befanden die Richter. Die Kammer zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.
Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so die Kammer.
(Az.: 25 O 98/10)
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben. Die Richter gaben damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt.
Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), befanden die Richter. Die Kammer zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.
Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so die Kammer.
(Az.: 25 O 98/10)
Montag, 26. September 2011
Verwaltungsgericht Bremen: Keine Genehmigung für sog. Mehrfachspielhallen
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschlüssen vom 31. August 2011 (Az. 5 V 514/11 und 5 V 532/11) die Eilanträge von zwei Firmen, die Spielhallen betreiben (Antragstellerinnen) abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb sogenannter Mehrfachspielhallen erstreiten wollten.
Im Frühjahr 2011 beantragten die Antragstellerinnen beim Stadtamt Bremen jeweils die Erteilung der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in Bremen-Hemelingen bzw. in der Bahnhofsvorstadt. Für die Spielhalle in Bremen-Hemelingen war die Aufstellung von 48 Geldspielgeräten (sog. Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautomaten) und für die Spielhalle in der Bahnhofsvorstadt die Aufstellung von 36 Geldspielautomaten (Mehrfachspielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigungen für die Betriebe waren bereits erteilt worden.
Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spielhallengesetzes zum 20. Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt, wandten sich die Antragstellerinnen Anfang Mai 2011 an das Verwaltungsgericht Bremen, um vorläufige Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie ihre Anträge auf Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Spielhallengesetzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien. Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert. Außerdem sei das neue Bremische Spielhallengesetz wegen Verletzung von Verfassungsrecht nicht anwendbar.
Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfahrensverschleppung. Für die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenkonzessionen seien Sachverhaltsermittlungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen seien.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen führt in ihren Beschlüssen vom 31. August 2011 aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsregelung das Bremische Spielhallengesetz (BremSpielhG) auch auf die streitgegenständlichen Genehmigungsvorgänge Anwendung finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen an die Antragstellerinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2 BremSpielhG nicht mehr genehmigungsfähig seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen kein von § 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bremische Spielhallengesetzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Bremischen Spielhallengesetzes mit europarechtlichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Frage, ob es zu bewussten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörde gekommen sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht genehmigungsfähig und die Erlaubnisanträge vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung, nicht aber ein Genehmigungsanspruch folgen.
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung gegen den sie betreffenden Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.
Zum Hintergrund:
Das Recht der Spielhallen war bisher bundesrechtlich in der Gewerberordnung und der Spielverordnung geregelt. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 (sog. Föderalismusreform) wurde den Ländern u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz). Den Ländern steht die Kompetenz zu, bislang im Bundesrecht getroffene Regelungen zum Recht der Spielhallen zu ersetzen. Solange und soweit die Länder von der Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen, gelten die Regelungen der Gewerbeordnung fort. In Bremen wurde mit dem Bremischen Spielhallengesetz (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (BremGBl. S. 327) von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
§ 2 BremSpielhG („Zusätzliche Versagungsgründe“) lautet:
Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 V 514/11 wurde in die Internetseiten des Verwaltungsgerichts Bremen eingestellt:
http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/5_V_514_11_BESCHLUSS_20110816_103838Anonym.pdf
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschlüssen vom 31. August 2011 (Az. 5 V 514/11 und 5 V 532/11) die Eilanträge von zwei Firmen, die Spielhallen betreiben (Antragstellerinnen) abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb sogenannter Mehrfachspielhallen erstreiten wollten.
Im Frühjahr 2011 beantragten die Antragstellerinnen beim Stadtamt Bremen jeweils die Erteilung der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in Bremen-Hemelingen bzw. in der Bahnhofsvorstadt. Für die Spielhalle in Bremen-Hemelingen war die Aufstellung von 48 Geldspielgeräten (sog. Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautomaten) und für die Spielhalle in der Bahnhofsvorstadt die Aufstellung von 36 Geldspielautomaten (Mehrfachspielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigungen für die Betriebe waren bereits erteilt worden.
Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spielhallengesetzes zum 20. Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt, wandten sich die Antragstellerinnen Anfang Mai 2011 an das Verwaltungsgericht Bremen, um vorläufige Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie ihre Anträge auf Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Spielhallengesetzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien. Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert. Außerdem sei das neue Bremische Spielhallengesetz wegen Verletzung von Verfassungsrecht nicht anwendbar.
Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfahrensverschleppung. Für die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenkonzessionen seien Sachverhaltsermittlungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen seien.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen führt in ihren Beschlüssen vom 31. August 2011 aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsregelung das Bremische Spielhallengesetz (BremSpielhG) auch auf die streitgegenständlichen Genehmigungsvorgänge Anwendung finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen an die Antragstellerinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2 BremSpielhG nicht mehr genehmigungsfähig seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen kein von § 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bremische Spielhallengesetzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Bremischen Spielhallengesetzes mit europarechtlichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Frage, ob es zu bewussten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörde gekommen sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht genehmigungsfähig und die Erlaubnisanträge vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung, nicht aber ein Genehmigungsanspruch folgen.
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung gegen den sie betreffenden Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.
Zum Hintergrund:
Das Recht der Spielhallen war bisher bundesrechtlich in der Gewerberordnung und der Spielverordnung geregelt. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 (sog. Föderalismusreform) wurde den Ländern u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz). Den Ländern steht die Kompetenz zu, bislang im Bundesrecht getroffene Regelungen zum Recht der Spielhallen zu ersetzen. Solange und soweit die Länder von der Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen, gelten die Regelungen der Gewerbeordnung fort. In Bremen wurde mit dem Bremischen Spielhallengesetz (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (BremGBl. S. 327) von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
§ 2 BremSpielhG („Zusätzliche Versagungsgründe“) lautet:
Unbeschadet des § 33i Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu versagen, wenn
1. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet,
2. eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder
3. ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.
Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 V 514/11 wurde in die Internetseiten des Verwaltungsgerichts Bremen eingestellt:
http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/5_V_514_11_BESCHLUSS_20110816_103838Anonym.pdf
Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011
Der Österreichische Buchmacherverband (www.buchmacherverband.at) hält seinen traditionellen Buchmacherkongress am Dienstag, den 11. Oktober 2011, in Anif bei Salzburg ab.
Auf der Tagesordnung stehen aktuelle Themen, insbesondere zu Steuer- und Rechtsfragen der Sportwetten. So referiert der Geschäftsführer des Österreichischen Buchmacherverbands, Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, über den "Wettvermittler - Was kann er? Was darf er". Steuerberater Mag. Christian Andre berichtet zu "Sportwetten vergnügungssteuerpflichtig? - Steuerliche Aspekte für Buchmacher und Vermittler". Der Präsident des Deutschen Buchmacherverbands Dr. Norman Albers stellt die aktuelle rechtliche Entwicklung in Deutschland dar ("Der neue Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland"). Jürgen Irsigler, der Vizepräsident des Österreichischen Buchmacherverbands, ergänzt diese Ausführungen mit einer Darstellung der Neuregelung in Schleswig-Holstein ("Neues Gesetz in Schleswig-Holstein - Auswirkungen auf die Wettbranche"). Rechtsanwalt Martin Arendts (www.wettrecht.de) wird über das "Sportwettenmonopol in Deutschland - Laufende Verfahren" berichten.
Anmeldung bei:
Österreichischer Buchmacherverband
Weyrgasse 5/7
A - 1030 Wien
Tel: +43 / 1 / 713 45 78 - 43
Fax: +43 / 1 / 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at
Auf der Tagesordnung stehen aktuelle Themen, insbesondere zu Steuer- und Rechtsfragen der Sportwetten. So referiert der Geschäftsführer des Österreichischen Buchmacherverbands, Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, über den "Wettvermittler - Was kann er? Was darf er". Steuerberater Mag. Christian Andre berichtet zu "Sportwetten vergnügungssteuerpflichtig? - Steuerliche Aspekte für Buchmacher und Vermittler". Der Präsident des Deutschen Buchmacherverbands Dr. Norman Albers stellt die aktuelle rechtliche Entwicklung in Deutschland dar ("Der neue Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland"). Jürgen Irsigler, der Vizepräsident des Österreichischen Buchmacherverbands, ergänzt diese Ausführungen mit einer Darstellung der Neuregelung in Schleswig-Holstein ("Neues Gesetz in Schleswig-Holstein - Auswirkungen auf die Wettbranche"). Rechtsanwalt Martin Arendts (www.wettrecht.de) wird über das "Sportwettenmonopol in Deutschland - Laufende Verfahren" berichten.
Anmeldung bei:
Österreichischer Buchmacherverband
Weyrgasse 5/7
A - 1030 Wien
Tel: +43 / 1 / 713 45 78 - 43
Fax: +43 / 1 / 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at
Deutscher Buchmacherverband: Kiel schert nicht aus - es übernimmt die Vorreiterrolle
Der Deutsche Buchmacherverband Essen e. V. begrüßt die Entscheidung des Landtages von Schleswig-Holstein vom 14. September 2011, dass private Sportwettenanbieter ab 2012 im Bundesland Schleswig-Holstein zugelassen werden. Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine dreijährige Diskussion voraus.
Im Vorfeld dieser Entscheidung sind bereits mehrere Anträge von Mitgliedern des DBV gestellt worden, Sportwetten in diesem nördlichsten deutschen Bundesland vermitteln zu dürfen. Hier erfolgt selbstverständlich auch die Versteuerung der Wetterträge - und nicht in Malta, Gibraltar oder ähnlichen Steueroasen!
Der DBV erwartet, dass von dieser überlegten Gesetzesinitiative des SH-Landtages eine Signalwirkung für die übrigen Bundesländer auf die anstehende politische Neuorientierung in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag ausgehen wird.
"Ein "Las Vegas des Nordes", wie teilweise kolportiert wird, wird nicht entstehen. Kiel schließt sich nur der Rechtslage in der EU an", so die Einschätzung von Verbandssprecher Dr. Norman Albers.
Aus diesem Grunde spielt nach Einschätzung des DBV das Land Schleswig-Holstein eine Vorreiter- und nicht die behauptete Außenseiterrolle, zumal das neue Landesgesetz von der EU bereits im Sommer in vollem Umfang akzeptiert wurde.
Der derzeitige, nicht EU-rechtskonforme, alte Glücksspielstaatsvertrag, den die deutschen Bundesländer vor allem wegen des Staatsmonopols im Lotteriebereich abgeschlossen hatten, läuft Ende des Jahres 2011 - also in nur 3 Monaten -sowieso aus.
Bislang konnte sich die Mehrheit der Bundesländer nicht auf eine gemeinsame Neufassung verständigen, so dass Schleswig-Holstein auch zur Sicherung und Schaffung vieler Arbeitsplätze vorerst allein die Initiative ergriffen hat.
Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Moorenstraße 23
45131 Essen
Tel. +49 (0) 201 79 03 29
Im Vorfeld dieser Entscheidung sind bereits mehrere Anträge von Mitgliedern des DBV gestellt worden, Sportwetten in diesem nördlichsten deutschen Bundesland vermitteln zu dürfen. Hier erfolgt selbstverständlich auch die Versteuerung der Wetterträge - und nicht in Malta, Gibraltar oder ähnlichen Steueroasen!
Der DBV erwartet, dass von dieser überlegten Gesetzesinitiative des SH-Landtages eine Signalwirkung für die übrigen Bundesländer auf die anstehende politische Neuorientierung in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag ausgehen wird.
"Ein "Las Vegas des Nordes", wie teilweise kolportiert wird, wird nicht entstehen. Kiel schließt sich nur der Rechtslage in der EU an", so die Einschätzung von Verbandssprecher Dr. Norman Albers.
Aus diesem Grunde spielt nach Einschätzung des DBV das Land Schleswig-Holstein eine Vorreiter- und nicht die behauptete Außenseiterrolle, zumal das neue Landesgesetz von der EU bereits im Sommer in vollem Umfang akzeptiert wurde.
Der derzeitige, nicht EU-rechtskonforme, alte Glücksspielstaatsvertrag, den die deutschen Bundesländer vor allem wegen des Staatsmonopols im Lotteriebereich abgeschlossen hatten, läuft Ende des Jahres 2011 - also in nur 3 Monaten -sowieso aus.
Bislang konnte sich die Mehrheit der Bundesländer nicht auf eine gemeinsame Neufassung verständigen, so dass Schleswig-Holstein auch zur Sicherung und Schaffung vieler Arbeitsplätze vorerst allein die Initiative ergriffen hat.
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