ZAK-Pressemitteilung 04/2012: (...) Untersagung bei „Das Vierte“
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Berlin über mehrere Verstöße gegen werberechtliche Vorschriften entschieden.
(...)
„Das Vierte“ hatte am 11. November 2011 die „Show zum Tag des Glücks“ ausgestrahlt und damit gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Die ZAK hat die Sendung beanstandet und eine weitere Ausstrahlung untersagt. Die „Show zum Tag des Glücks“ ist Werbung für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL). Die SKL wurde 26 Mal in der Moderation erwähnt, Logo und Lotterielos der SKL wurden mehr als 200 Mal eingeblendet. Wer als Kandidat an der „Show zum Tag des Glücks“ teilnehmen will, muss ein Los der SKL besitzen. Auch darin zeigte sich der werbliche Charakter der Sendung.
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Samstag, 14. April 2012
Freitag, 13. April 2012
Rechtssache Raione: Neue Sportwetten-Vorlage an den EuGH aus Italien
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 2. Januar 2012 - Cristian Rainone u. a./Ministero dell'Interno u. a.
(Rechtssache C-8/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani
Beklagte: Ministero dell'Interno, Questura di Prato und Questura di Firenze
Vorlagefragen
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, wonach "Art. 1 Abs. 287 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004, ... durch Folgendes ersetzt [wird]:
‚287. Mit Verfügungen des Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato werden die neuen Modalitäten für den Vertrieb von Spielen mit Ausnahme der Pferderennwetten unter Beachtung der folgenden Kriterien festgelegt:
...
l) die Festlegung der Modalitäten des Schutzes der Inhaber einer Konzession für das Sammeln von Wetten zu festen Sätzen auf der Grundlage anderer Ereignisse als Pferderennen, geregelt durch die Verordnung gemäß dem Dekret Nr. 111 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. März 2006.'"
Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.
Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?
Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?
(Rechtssache C-8/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani
Beklagte: Ministero dell'Interno, Questura di Prato und Questura di Firenze
Vorlagefragen
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?
Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, wonach "Art. 1 Abs. 287 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004, ... durch Folgendes ersetzt [wird]:
‚287. Mit Verfügungen des Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato werden die neuen Modalitäten für den Vertrieb von Spielen mit Ausnahme der Pferderennwetten unter Beachtung der folgenden Kriterien festgelegt:
...
l) die Festlegung der Modalitäten des Schutzes der Inhaber einer Konzession für das Sammeln von Wetten zu festen Sätzen auf der Grundlage anderer Ereignisse als Pferderennen, geregelt durch die Verordnung gemäß dem Dekret Nr. 111 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. März 2006.'"
Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.
Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?
Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?
Mittwoch, 11. April 2012
Spielhallengesetz Schleswig-Holstein
Mit den Stimmen von CDU und FDP hat der Schleswig-Holsteinische Landtag auf seiner Sitzung am 23. März 2012 das von der Landesregierung vorgelegte Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz) verabschiedet.
Im Einvernehmen mit dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Wirtschaftsausschuss des Landtages ist mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP der Gesetzentwurf der Landes-regierung in der von den Ausschüssen empfohlenen Fassung angenommen worden (LT-Drs. 17/2338; die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind in der Gegenüberstellung in der rechten Spalte durch Fettdruck kenntlich gemacht!).
Abweichend von dem Gesetzentwurf der Landesregierung, wonach Spielhallen ursprünglich zwi-schen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr schließen sollten, gilt jetzt eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Darüber hinaus dürfen Spielhallen-Betreiber künftig in einem Gebäude oder Gebäu-dekomplex bis zu 24 Geldspielgeräte (Doppelkonzession) auch weiterhin betreiben. Für mehr als 24 Geldspielgeräte (Mehrfachkonzession) gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren nach Erteilung der Konzession. Weitere Änderungen sind:
• Für die Bezeichnung einer Spielhalle sind die Wörter "Casino" und "Spielbank" einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig.
• Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals sind unzulässig.
• In einer Spielhalle muss eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson gewährleistet sein.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein) in Kraft.
Quelle: Landtag Schleswig-Holstein
Im Einvernehmen mit dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Wirtschaftsausschuss des Landtages ist mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP der Gesetzentwurf der Landes-regierung in der von den Ausschüssen empfohlenen Fassung angenommen worden (LT-Drs. 17/2338; die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind in der Gegenüberstellung in der rechten Spalte durch Fettdruck kenntlich gemacht!).
Abweichend von dem Gesetzentwurf der Landesregierung, wonach Spielhallen ursprünglich zwi-schen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr schließen sollten, gilt jetzt eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Darüber hinaus dürfen Spielhallen-Betreiber künftig in einem Gebäude oder Gebäu-dekomplex bis zu 24 Geldspielgeräte (Doppelkonzession) auch weiterhin betreiben. Für mehr als 24 Geldspielgeräte (Mehrfachkonzession) gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren nach Erteilung der Konzession. Weitere Änderungen sind:
• Für die Bezeichnung einer Spielhalle sind die Wörter "Casino" und "Spielbank" einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig.
• Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals sind unzulässig.
• In einer Spielhalle muss eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson gewährleistet sein.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein) in Kraft.
Quelle: Landtag Schleswig-Holstein