Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 26. April 2012
Bayerische Staatsregierung: Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
Pressemitteilung vom 26.04.12
Innenminister Joachim Herrmann hat heute im Bayerischen Landtag den Entwurf eines bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrags vorgestellt. Der Entwurf enthält insbesondere restriktive Bestimmungen für Spielhallen. "Hauptziel der neuen Regelungen ist die Bekämpfung der Spielsucht", so Herrmann. "Da derzeit von Spielhallen mit die größte Suchtgefahr ausgeht, müssen wir hier für eine spürbare Reduzierung des Angebots sorgen. Das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen ist das Aus für neue riesige Spielhallenkomplexe." Das Verbot von Mehrfachkonzessionen bedeutet, dass künftig keine Erlaubnis für eine Spielhalle mehr erteilt werden darf, wenn im baulichen Verbund bereits eine weitere Spielhalle existiert. Zusätzlich soll die Möglichkeit zum Glücksspiel auch durch eine Verlängerung der Sperrzeiten für Spielhallen eingeschränkt werden.Der Innenminister: "Wir schlagen künftig eine generelle Mindestsperrzeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Den Gemeinden wollen wir aber weitergehend die Möglichkeit einräumen, die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu verlängern. Damit geben wir ihnen ein zusätzliches Steuerungsinstrument in die Hand, um ganz konkret in jedem Einzelfall reagieren zu können."
Der Glücksspielstaatsvertrag selbst verschärft zudem die Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Werbung für Spielhallen. Spielhallen werden künftig auch eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen, mit der die Einhaltung der Beschränkungen sichergestellt werden kann. Für bereits bestehende Spielhallen gibt es übergangsweise Sonderregelungen, da hier aus Rechtsgründen auf Bestandsschutz Rücksicht zu nehmen ist. So müssen Spielhallen, die bereits vor dem im Glücksspielstaatsvertrag festgesetzten Stichtag 28. Oktober 2011 betrieben wurden, erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die strengen Anforderungen erfüllen.
Der Entwurf für ein Ausführungsgesetz enthält schließlich auch die notwendigen Regelungen zur Festlegung der zuständigen Behörden und Verfahren. Er soll zeitgleich mit dem Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten.
Beck: Glücksspielstaatsvertrag sichert Spieler- und Jugendschutz
30 Jahre "Lotto am Mittwoch"
Seit 30 Jahren gibt es das Mittwochslotto. In einer Feierstunde aus diesem Anlass von Lotto Rheinland-Pfalz in den Räumen des ZDF in Mainz betonte Ministerpräsident Kurt Beck auch die Bedeutung des Glücksspielstaatsvertrages. "Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es richtig ist, das Glücksspiel durch den Glücksspielstaatsvertrag dem Ordnungsrecht zu unterwerfen und dadurch die Ausweitung von Glücksspielsucht und von betrügerischen Machenschaften einzudämmen", sagte der Ministerpräsident.
Der Staat schütze nicht nur spielsuchtgefährdete Personen, die sich durch übermäßiges Spielen von Glücksspielen verschuldeten sowie ihren Arbeitsplatz und ihre persönlichen Beziehungen gefährdeten, sondern auch deren Familien, die unter der Verschuldung, dem Arbeitsplatzverlust und den Veränderungen der Persönlichkeit des Spielsüchtigen zu leiden hätten. Kurt Beck: "Durch die im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz enthaltene Erlaubnispflicht wird sichergestellt, dass nur zuverlässige Personen oder Unternehmen öffentliche Glücksspiele veranstalten und vermitteln. Dies dient insbesondere dem Spieler- und dem Jugendschutz, einem weiteren Ziel des Glücksspielstaatsvertrages."
Der Ministerpräsident verwies auch auf die bisherige Bilanz des Gewinnspiels: "Das Lotto am Mittwoch hat inzwischen millionenfach kleine und größere Gewinne ausgeschüttet und auch rund 700 Spielteilnehmer zu Millionären gemacht. Dabei summieren sich die Spieleinsätze seit 1982 auf beeindruckende 28,7 Milliarden Euro." In Rheinland-Pfalz würden 50 Prozent an die Gewinner ausgeschüttet, und 38 Prozent entfielen als Lotteriesteuer und Konzessionsangaben an das Land. Ein großer Teil der eingespielten Gelder komme damit dem Gemeinwohl zugute.
Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Hans-Jörn Arp zu TOP 19+23: Die CDU in Schleswig-Holstein hält die Tür für ein notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz offen!
Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag sagte zum Glücksspielneuordnungsaufhebungsgesetz der SPD sowie zum Antrag der Dänenampel zum Glücksspielstaatsvertrag:
"Die Regierungskoalition hält die Tür für ein notifiziertes, europarechtskonformes Glücksspielgesetz von den anderen 15 Bundesländern offen."
Die Koalition nehme zur Kenntnis, dass dem Gesetzentwurf zum Lotterie- und Sportwettengesetz des Bundesrates ein Beihilfeverfahren drohen könnte. Im Gesetzentwurf sei eine Absenkung des Steuersatzes von 16 2/3 auf 5 Prozent vorgesehen. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf das Steueraufkommen insgesamt und damit auch auf die Beihilfe für Rennvereine, die daraus ihre Zuchtprogramme betrieben. Durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag könnten so ausländische gegenüber inländischen Rennvereinen diskriminiert werden, weil auf Wetten im Ausland ebenfalls eine Steuer von 5 Prozent erhoben werde, ausländische Rennvereine jedoch nicht beihilfeberechtigt seien.
"Die Dänenampel sollte bei den anderen Bundesländern darauf hinwirken, dass ein notifizierter, europarechtskonformer Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt wird. Das ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Wir haben uns für ein modernes Glücksspielrecht ausgesprochen und eine seriöse Neuregulierung vorgenommen", so Hans-Jörn Arp abschließend.
Quelle: CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Wolfgang Kubicki: Glücksspielstaatsvertrag ist europarechtswidrig
In seiner Rede zu Top 19 und 23 (Erste Lesung des Entwurfes eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels; Beitritt des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag) erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
"Wir beraten heute bereits zum zweiten Mal das Gesetz zur Aufhebung des Glücksspielgesetzes. Ein objektiver Zuhörer müsste nun die Erwartung haben, dass sich neue Tatbestände ergeben haben, die die Regierungskoalition zwingen müsste, ihre bisherige Meinung zu überdenken. Für die Antragssteller scheint ein Grund die Stellungnahme der EU-Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag der anderen fünfzehn Bundesländer zu sein. Tatsächlich aber ist diesem von Seiten der EU-Kommission nur eine höflich formulierte, aber ein-deutige Absage erteilt worden.
Dass Sie, Herr Dr. Stegner, eine ungewöhnliche, teils geradezu bizarre Rechtsauffassung vertreten, war mir bekannt. Als Politologe sei Ihnen das auch gestattet. Aber mittlerweile zweifle ich an Ihren Englischkenntnissen. Sie haben hier im Plenum am 21. März erklärt, dass eine Befassung problemlos möglich sei, auch wenn die Mitteilung bis dahin nur in englischer Sprache vorlag.
Nur weil die Mitteilung der EU-Kommission in diplomatisch-höflichem Ton geschrieben ist, heißt das nicht, dass die EU-Kommission den Entwurf positiv bewertet. Sie dürfen Höflichkeit nicht als Zustimmung auslegen.
Die EU-Kommission sieht auch weiterhin die quantitative Anzahl der Lizenzen äußerst kritisch. Dazu zitiere ich aus der EU-Mitteilung: 'Die Kommission hat festgestellt, dass sie im Zusammenhang mit den von den deutschen Behörden angegebenen Hauptzielen (im Einzelnen die Kanalisierung der Verbrauchernachfrage in ein gesteuertes System sowie die Bekämpfung von Kriminalität und Betrug) nicht erkennen kann, inwiefern eine Beschränkung der Gesamtzahl der Konzessionen für das Angebot von Online-Sportwetten zur Erreichung der gesetzten Ziele geeignet ist.‘
Statt möglichst hohe Standards gegen Geldwäsche und beim Spielerschutz zu setzen und damit die Probleme zu bekämpfen, wollen die anderen Bundesländer durch die quantitative Beschränkung der Anzahl das Problem lösen. Das wäre in etwa so, wie wenn wir beschließen würden, dass wir die Qualität bei den Medizinberufen dadurch steigen wollen, dass wir die Zahl der Zulassungen bei Ärzten beschränken. Da fordern wir doch auch qualitative Hochschulabschlüsse und lassen nicht jeden selbst ernannten Medizinmann eine Lizenz erwerben.
Die EU-Kommission wird auf Seite 2 der deutschen Stellungnahme noch deutlicher, indem sie die 15 Bundesländer deutlich ermahnt. 'Die Dienststellen der Kommission möchten jedoch daran erinnern, dass derartige Beschränkungen zur Erreichung der avisierten Ziele geeignet sein und die Bedingungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit erfüllen müssen, welche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt wurden.‘
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat alle Umstände darlegen muss, weshalb und wie er eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU durch eine nationale Maßnahme begründen möchte. Denn nur dann ist eine Einschätzung möglich, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser Forderung sind die 15 Bundesländer nicht nachgekommen. Die Kommission kritisiert in ihrer Mitteilung mehrfach die fehlenden wissenschaftlichen Erhebungen, welche die Maßnahmen aus dem Glücksspielstaatsvertrag rechtfertigen könnten.
Zudem zeigt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag nun auch unüberbrückbare beihilferechtliche Schwierigkeiten bekommen wird. In einem Brief an den Finanzausschuss weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die vorgeschlagene Absenkung des Steuersatzes im Rennwett- und Lotteriegesetzes europarechtswidrig ist. Die seit 1922 geltende Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten, mit denen die Pferdezucht finanziert wird, stellt eine Beihilfe dar.
Dass dies bislang nicht beanstandet wurde, liegt an der Tatsache, dass der Kommission die Existenz dieser Vergünstigung vermutlich gar nicht bekannt war. Wenn nun durch den Glücksspielstaatsvertrag eine materiell-rechtliche Änderung des Steuergesetzes erfolgt, wird eine Notifizierung durch die EU-Kommission notwendig. Aufgrund der beihilferechtlichen Problematik bei Pferdewetten sowie der vorgesehenen unterschiedlichen Besteuerung von Sport- und Pferdewetten, die objektiv nicht begründbar ist, würde die gewünschten Genehmigung der Beihilfe seitens der EU-Kommission ausbleiben.
Die EU-Kommission kritisiert weiter, dass ihr schleierhaft sei, wie man mit der 'beschränkten Zahl verfügbarer Konzessionen und mit einer sehr hohen Glücksspielabgabe in der Summe (…), ein wirtschaftlich tragfähiges und in der Folge stabiles und attraktives Onlineangebot für Sportwetten bereit(zu)stellen‘ will.
Wer dem uns hier vorliegenden Gesetzentwurf der SPD zustimmt, zwingt den Landtag einer europarechtswidrigen Regelung zuzustimmen, die vor Gericht keinen Bestand haben wird. Der Glücksspielstaatsvertrag ist kein geeignetes Mittel, um den bestehenden Graumarkt auszutrocknen und das Glücksspiel unter strengere staatlicher Aufsicht zu stellen.
Und wer dem Gesetzesentwurf der SPD zustimmt, wird keine zusätzlichen Einnahmen, weder für den Haushalt noch für den Sport im Land, erzielen. Es reicht nicht, in Sonntagsreden immer nur die Bedeutung des Sports für Gesellschaft, Integration und Entwicklung anzupreisen. Es müssen auch Taten erfolgen. Mit der heutigen Abstimmung können Sie das dokumentieren. Wer dem vorgelegten Gesetzentwurf der SPD zustimmt, stimmt gleichzeitig gegen den Breitensport in unserem Land."
Quelle: FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Mittwoch, 25. April 2012
ZAK untersagt Glücksspielwerbung bei Sky
ZAK-Pressemitteilung 06/2012 vom 24.4.2012 (Auszug)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Halle (Saale) festgestellt, dass die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bwin“ durch den Pay-TV-Sender Sky ein Rechtsverstoß ist. Die ZAK hat die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen für „bwin“ untersagt und den Sofortvollzug dieser Aufsichtsmaßnahme angeordnet. Sky hatte in der Sendung „Live Fußball: Bundesliga / Samstags-Konferenz“ am 28. Januar 2012 mehrfach Sponsorhinweise und Splitscreenwerbung für „bwin“ ausgestrahlt und damit gegen das Verbot der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen.
Dienstag, 24. April 2012
Ministerpräsident Beck: Neues Gesetz sichert Ausgleich der Interessen
Der Ministerrat hat heute einen Gesetzentwurf verabschiedet, der den von der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember 2011 beschlossenen Glückspieländerungsstaatsvertrag in Landesrecht transformiert und um weitere Vorschriften ergänzt. Ministerpräsident Beck sagte, dass die Landesregierung damit einen überzeugenden Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen erreicht habe: "Der Gesetzentwurf trägt den wichtigen Zielen Rechnung, die Spielsucht und den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie den Jugend- und Spielerschutz zu verstärken. Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Interessen der seriösen Glücksspielanbieter gewahrt", so Beck. Entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes werde die Vermittlung von Glücksspielen mit Augenmaß weiterentwickelt. Künftig würden die unterschiedlichen Arten von Glücksspielen entsprechend ihrer spezifischen Gefährdungspotenziale differenziert behandelt. Der Ministerpräsident kündigte an, dass das Gesetz – ebenso wie vergleichbare Gesetze in den anderen Ländern zur Umsetzung des Glückspieländerungsstaatsvertrages – bereits am 1. Juli in Kraft treten solle.
Die Gesetzesinitiative wurde notwendig, weil der Europäische Gerichtshof in den letzten zwei Jahren in mehreren Entscheidungen das Glücksspielrecht in Deutschland beanstandet hat. Die Länder – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, das einen eigenen Weg gehen möchte – haben deshalb mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der nach dessen Notifizierung seitens der EU-Kommission am 20. März 2012 nunmehr mit entsprechenden Ländergesetzen ausgefüllt und erweitert wird.
Die Kernpunkte im Einzelnen:
- Lotterien unterliegen auch künftig einem staatlichen bzw. staatlich verantworteten Veranstaltungsmonopol. In Rheinland-Pfalz wird diese Aufgabe auch weiterhin durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die mehrheitlich im Besitz des Landes ist, wahrgenommen.
- Der Sportwettbereich wird liberalisiert. Für einen Zeitraum von sieben Jahren soll anstelle des bisherigen Wettveranstaltungsmonopols des Staates ein Konzessionssystem mit maximal 20 Sportwettkonzessionen erprobt werden.
- Künftig können in Rheinland-Pfalz in 240 Wettlokalen der Konzessionsnehmer Sportwetten vermittelt werden. Dort dürfen künftig auch Live-Wetten zugelassen werden. Ist die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Konzessionsnehmer, kann die Vermittlung von Sportwetten an diese auch in den zahlenmäßig ab 1. Juli 2014 begrenzten Annahmestellen erfolgen. Live-Wetten sind in Annahmestellen unzulässig. Das Gleiche gilt für Verkaufsstellen sonstiger Konzessionsnehmer, in denen Sportwetten künftig als Nebengeschäft vermittelt werden können.
- Unter dem Aspekt der Schwarzmarktbekämpfung wird das bisherige Internetverbot gelockert. Künftig können unter strengen Voraussetzungen Lotterien, Sport- und Pferdewetten im Internet veranstaltet oder vermittelt werden. Wegen des besonders hohen Suchtpotenzials gilt dies nicht für Casinospiele, die auch weiterhin nicht im Internet angeboten werden können.
- Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen kann künftig nur noch dann erteilt werden, wenn die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht oder die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer Jugendeinrichtung nicht unterschreitet. Damit soll eine weitere Ausdehnung der in den vergangenen Jahren stark angewachsenen Zahl von Spielhallen verhindert und die von dem gewerblichen Spiel in Spielhallen ausgehende Suchtgefahr eingedämmt werden.
- Der Jugend- und Spielerschutz werden verstärkt. Künftig sind die Spielhallen verpflichtet, vor jedem Zutritt zu einer Spielhalle durch Kontrolle des Ausweises eine Identitätskontrolle und einen Abgleich mit einer Spielersperrliste vorzunehmen. Bislang hatten die Spielhallen nur bei Zweifeln an der Volljährigkeit die Pflicht, eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Eine Spielersperrliste gab es bislang nicht. Dem Jugendschutz dienen sollen auch Testkäufe und Testspiele mit minderjährigen Personen, die im Glückspieländerungsstaatsvertrag ausdrücklich zugelassen wurden.
- Klassenlotterien werden nur noch von einer von allen Vertragsländern gemeinsamen getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet. Anstelle der Nordwestdeutschen Klassenlotterie und der Süddeutschen Klassenlotterie tritt künftig die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder.
Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Oberlandesgericht Hamm: Sportwettbüro kann dem Rauchverbot unterliegen
Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.04.2012
Ein Betreiber eines Sportwettbüros muss sich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW verantworten, weil er in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 22. März 2012 entschieden.
In einem Sportwettbüro, welches mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Getränkeautomaten für nicht alkoholische Getränke ausgestattet war, trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Februar 2011 rauchende Gäste an. Dessen Betreiber war daraufhin vom Amtsgericht Bielefeld wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden, seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte nur zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro.
Der Senat hat ausgeführt, das Sportwettbüro unterfiele dem gesetzlichen Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte.
Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen, er habe vielmehr Aschenbecher bereitgestellt und daher vorsätzlich gehandelt. Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun, entschuldige ihn nicht. Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen.
Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen (III-3 RBs 81/12)
Montag, 23. April 2012
Verwaltungsgericht Kassel: Klage gegen Verbot der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfolgreich
Pressemitteilung Nr. 9/2012
Kassel, den 23. April 2012
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 11.4.2012 einen Untersagungsbescheid aufgehoben, mit dem einem Gaststätteninhaber in Kassel das Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verboten worden ist.
Der Kläger hatte in seiner Gaststätte ohne behördliche Erlaubnis einen Sportwettenterminal aufgestellt, auf dem seine Gäste im Internet Seiten internationaler Wettveranstalter ansteuern konnten. Die Stadt Kassel als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde untersagte dem Kläger daraufhin die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach § 284 des Strafgesetzbuches zu unterbinden. Nach erfolglosem Widerspruch legte der Gaststätteninhaber im Jahr 2007 Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung ein, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 und 1.6.2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das Verwaltungsgericht nun zu seinen Gunsten entschieden.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass dem Kläger zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden sei. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden. In Deutschland seien nämlich die Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspielautomaten seit dem 1.1.2006 erheblich gelockert worden. Seither verhindere ein massiv expandierender Spielautomatenmarkt eine erfolgversprechende Eindämmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots. Die Regelungen und Praktiken auf dem Spielautomatenmarkt konterkarierten die für Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der widersprüchlichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Glückspielmarktes fehle es an einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Az.: 4 K 692/11.KS