Pressemitteilung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) vom 9. August 2012
Am 1. Juli trat der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland in Kraft. Nach der darin enthaltenen Experimentierklausel sollen maximal 20 Unternehmen eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet sowie – zahlenmäßig je Bundesland beschränkt – auch Erlaubnisse zum Betrieb von stationären Wettvermittlungsgeschäften und Annahmestellen erhalten. Für die Vergabe soll für alle 15 Bundesländer als zuständige Behörde zentral das Ministerium für Inneres und Sport in Hessen zuständig sein. „Eher zufällig ist eines unserer Mitglieder Vorgestern auf der Internetseite des Ministeriums in Hessen darauf gestoßen, dass die europaweite Ausschreibung bereits begonnen hat“ sagt Markus Maul, Präsident des Verband Europäischer Wettunternehmer – VEWU.
Als Kontaktstelle des Ministeriums in Hessen wird in den Ausschreibungsbestimmungen für die Einreichung der Anträge die Anwaltskanzlei CBH in Köln genannt. Die Kanzlei CBH berät und vertritt seit vielen Jahren die Gesellschaften des Deutschen Toto- und Lottoblocks. „Als ich das gelesen habe, ist mir fast die Tasse aus der Hand gefallen. Das ist ja wie in einer Bananenrepublik.“ entrüstet sich Maul. „Die Kanzlei CBH verteidigt verbittert das Monopol und führt für einzelne Gesellschaften des Lottoblocks noch heute gerichtlich anhängige Verfahren gegen private Sportwettenunternehmen, die potentielle Bewerber für eine Konzession sind. Teilweise geht es in den Verfahren um Auskünfte zum Umsatz und Gewinn der Unternehmen sowie Schadensersatz. Und ausgerechnet diese Kanzlei soll nun die Anträge der Bewerber entgegennehmen, die u. a. Wirtschaftlichkeitskonzepte und vertrauliche Unternehmensdaten beinhalten. Da fällt mir nichts mehr ein“ sagt Maul. „Selbst wenn CBH keinen Einfluss auf die Entscheidung haben sollte, drängt sich die Gefahr einer Interessenkollision auf. Wir werden prüfen lassen, ob das nach anwaltlichem Standesrecht zulässig ist. Zum anderen stellt sich aber vor allem die Frage, ob nicht das ganze Vergabeverfahren anfechtbar ist“ so Maul. „Ich verstehe sowieso nicht, warum das Ministerium in Hessen eine Anwaltskanzlei beauftragen muss, um die Anträge zu bearbeiten. Es wird doch wohl genügend fachlich qualifizierte Beamte geben, die dazu in der Lage sein sollten. Ich reiche einen Bauantrag doch auch nicht bei einem Anwalt sondern beim zuständigen Bauamt ein.“
Die Antragsfrist endet bereits am 4. September 2012. Die Unterlagen sollen in deutscher Sprache eingereicht werden. „Wenn ein ausländischer Unternehmer glücklicherweise von dem Vergabeverfahren Kenntnis nimmt, hat er also noch 3 Wochen Zeit, die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zusammenzustellen und sie übersetzen zu lassen. Das ist doch kein Zulassungs- sondern ein Verhinderungsverfahren“ kommentiert Maul abschließend.
RA Markus Maul – Präsident VEWU
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Freitag, 10. August 2012
Donnerstag, 9. August 2012
Europaweite Ausschreibung der 20 deutschen Sportwetten-Konzessionen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. August 2012 ist die Vergabe der 20 Sportwetten-Konzessionen nach dem in derzeit 14 Ländern (außer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) in Kraft getretenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag veröffentlicht worden (Auftragsbekanntmachung 2012/S 151-253153). Anträge sind bis zum 4. September 2012 einzureichen, so dass für eine Bewerbung weniger als ein Monat bleibt.
Die Auswahl erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe ist die Bewerbung in einem verschlossenen Briefumschlag einzureichen. Sofern die Bewerber die Voraussetzungen erfüllen, können sie in einer zweiten Stufe „ihre Bewerbung ergänzen und so einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Konzession“ stellen (Ziff. VI.3).
Als Kontaktstelle für das Ausschreibungsverfahren ist nicht das für die Vergabe zuständige Hessischer Ministerium des Innern und für Sport angegeben, sondern die Kanzlei CBH Rechtsanwälte, die seit Jahrzehnten den Deutschen Lotto- und Totoblock und deren Gesellschafter, die 16 Landeslotteriegesellschaften vertritt. Der Deutsche Lotto- und Totoblock wird sich voraussichtlich über die kürzlich gegründete ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH, München, ebenfalls um eine der 20 Konzessionen bewerben. Insoweit sind Zweifel an der Unparteilichkeit der Kontaktstelle angebracht, insbesondere nachdem diese auch auf dreimalige E-mails hin nicht die in der Ausschreibung erwähnten Formblätter zur Verfügung stellen wollte.
In der Ausschreibung sind über die gesetzliche Regelungen hinaus gehende Voraussetzungen festgelegt. So muss die IT-Abteilung aus mindestens zwei Personen bestehen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen müssen. Eine gleiche Regelung gibt es für den „kaufmännischen Bereich“. Der für die Veranstaltung Verantwortliche muss eine Ausbildung als (Pferde-)Buchmacher nach dem RWG oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen. Alternativ muss eine Berufserfahrung von drei Jahren mit der Veranstaltung von Glücksspielen nachgewiesen werden (was für eine Marktöffnung ungewöhnlich ist, da es bislang ja keine privaten Anbieter gab und Pferdewetten nach bisheriger Auffassung der Behörden mit Sportwetten nicht zu vergleichen sind).
Völlig unterschiedlich ist die Vermittlung von Sportwetten in den jeweiligen Ausführungsgesetzen geregelt (die – anders als der Änderungsstaatsvertrag – nicht der Europäischen Kommission notifiziert worden sind). So darf es in ganz Sachsen-Anhalt nur drei Wettvermittlungsstellen je Konzessionsnehmer geben, während in Niedersachen voraussichtlich 2.400 zugelassen sind. Für diese extremen Unterschiede ist eine sachliche Berechtigung nicht ersichtlich. Insoweit dürfte es grundsätzliche Zweifel geben, ob tatsächlich ein „level playing field“ zwischen den neuen Konzessionsnehmern und den Landeslotteriegesellschaften und deren neuer Tochtergesellschaft ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH besteht (vgl. hierzu das Costa-Urteil des EuGH http://wettrecht.blogspot.de/2012/02/costa-urteil-europaischer-gerichtshof.html).
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Nachtrag vom 10. August 2012:
Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte hat mir nunmehr heute aufgrund einer Entscheidung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) die mehrfach angeforderten Formblätter zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht der Kanzlei CBH muss für eine Anforderung der Name des potentiellen Bewerbers genannt und eine anwaltliche Vollmacht vorgelegt werden, da ansonsten eine Übersendung nicht in Aussicht gestellt werden könne (was nach meiner Ansicht den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen ist und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH widerspricht). In dem Begleit-E-mail der Kanzlei CBH von heute heißt es dagegen nunmehr:
"Unabhängig davon hat das HMdIS entschieden, die Unterlagen in einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden großzügigen Verfahrensweise nun auch allen sonstigen persönlich interessierten Personen zur Verfügung zu stellen. Da wir unterstellen, dass ihr angedeutetes persönliches Interesse fortbesteht, erhalten Sie deshalb nun anliegend die erbetenen Unterlagen."
In Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. August 2012 ist die Vergabe der 20 Sportwetten-Konzessionen nach dem in derzeit 14 Ländern (außer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) in Kraft getretenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag veröffentlicht worden (Auftragsbekanntmachung 2012/S 151-253153). Anträge sind bis zum 4. September 2012 einzureichen, so dass für eine Bewerbung weniger als ein Monat bleibt.
Die Auswahl erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe ist die Bewerbung in einem verschlossenen Briefumschlag einzureichen. Sofern die Bewerber die Voraussetzungen erfüllen, können sie in einer zweiten Stufe „ihre Bewerbung ergänzen und so einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Konzession“ stellen (Ziff. VI.3).
Als Kontaktstelle für das Ausschreibungsverfahren ist nicht das für die Vergabe zuständige Hessischer Ministerium des Innern und für Sport angegeben, sondern die Kanzlei CBH Rechtsanwälte, die seit Jahrzehnten den Deutschen Lotto- und Totoblock und deren Gesellschafter, die 16 Landeslotteriegesellschaften vertritt. Der Deutsche Lotto- und Totoblock wird sich voraussichtlich über die kürzlich gegründete ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH, München, ebenfalls um eine der 20 Konzessionen bewerben. Insoweit sind Zweifel an der Unparteilichkeit der Kontaktstelle angebracht, insbesondere nachdem diese auch auf dreimalige E-mails hin nicht die in der Ausschreibung erwähnten Formblätter zur Verfügung stellen wollte.
In der Ausschreibung sind über die gesetzliche Regelungen hinaus gehende Voraussetzungen festgelegt. So muss die IT-Abteilung aus mindestens zwei Personen bestehen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen müssen. Eine gleiche Regelung gibt es für den „kaufmännischen Bereich“. Der für die Veranstaltung Verantwortliche muss eine Ausbildung als (Pferde-)Buchmacher nach dem RWG oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen. Alternativ muss eine Berufserfahrung von drei Jahren mit der Veranstaltung von Glücksspielen nachgewiesen werden (was für eine Marktöffnung ungewöhnlich ist, da es bislang ja keine privaten Anbieter gab und Pferdewetten nach bisheriger Auffassung der Behörden mit Sportwetten nicht zu vergleichen sind).
Völlig unterschiedlich ist die Vermittlung von Sportwetten in den jeweiligen Ausführungsgesetzen geregelt (die – anders als der Änderungsstaatsvertrag – nicht der Europäischen Kommission notifiziert worden sind). So darf es in ganz Sachsen-Anhalt nur drei Wettvermittlungsstellen je Konzessionsnehmer geben, während in Niedersachen voraussichtlich 2.400 zugelassen sind. Für diese extremen Unterschiede ist eine sachliche Berechtigung nicht ersichtlich. Insoweit dürfte es grundsätzliche Zweifel geben, ob tatsächlich ein „level playing field“ zwischen den neuen Konzessionsnehmern und den Landeslotteriegesellschaften und deren neuer Tochtergesellschaft ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH besteht (vgl. hierzu das Costa-Urteil des EuGH http://wettrecht.blogspot.de/2012/02/costa-urteil-europaischer-gerichtshof.html).
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Nachtrag vom 10. August 2012:
Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte hat mir nunmehr heute aufgrund einer Entscheidung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) die mehrfach angeforderten Formblätter zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht der Kanzlei CBH muss für eine Anforderung der Name des potentiellen Bewerbers genannt und eine anwaltliche Vollmacht vorgelegt werden, da ansonsten eine Übersendung nicht in Aussicht gestellt werden könne (was nach meiner Ansicht den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen ist und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH widerspricht). In dem Begleit-E-mail der Kanzlei CBH von heute heißt es dagegen nunmehr:
"Unabhängig davon hat das HMdIS entschieden, die Unterlagen in einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden großzügigen Verfahrensweise nun auch allen sonstigen persönlich interessierten Personen zur Verfügung zu stellen. Da wir unterstellen, dass ihr angedeutetes persönliches Interesse fortbesteht, erhalten Sie deshalb nun anliegend die erbetenen Unterlagen."
Montag, 6. August 2012
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sportwettenkonzession nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zeitgleich mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten ist zum 1. Juli 2012 auch der Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser sieht nunmehr im Rahmen eine „Experimentierklausel“ die Zulassung privater Wettanbieter vor. Diese Konzessionen werden europaweit ausgeschrieben.
In der „Experimentierklausel“ (§ 10a Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag – GlüÄndStV) ist, vorerst beschränkt auf einen Zeitraum von sieben Jahren, abweichend vom grundsätzlichen Fortbestand des staatlichen Monopols für Glücksspiel (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüÄndStV), die Erteilung von 20 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten vorgesehen.
Eine Konzessionserteilung an private Sportwettenveranstalter ist nur dann möglich, wenn der Bewerber die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, die sich aus § 4a Abs. 4 GlüÄndStV ergeben:
1. Erweiterte Zuverlässigkeit
Gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GlüÄndStV ist die sog. erweiterte Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers erforderlich. Zu deren Nachweis hat der Konzessionsnehmer seine vollständigen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. In diesem Zusammenhang sind bei Personengesellschaften die Identität und Adresse aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber anzugeben. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts ist die Angabe der Identität und der Adressen der Anteilseigner erforderlich, die mehr als 5% des Grundkapitals halten oder die mehr als 5% der Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus sind alle Treuhandverhältnisse anzugeben.
Im Rahmen der sog. erweiterten Zuverlässigkeit ist auch erforderlich, dass der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Sportwetten erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Insofern müssen sie die Gewähr dafür bieten, dass die Sportwetten ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die Behörde, die die Konzession erteilt, nachvollziehbar durchgeführt werden. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die entsprechende Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt nur, wer die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung von Sportwetten erforderlichen Geldmittel darlegen kann.
2. Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers
§ 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GlüÄndStV erfordert die Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers. Danach ist erforderlich, dass der Konzessionsnehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und ein einwandfreies Geschäftsverhalten des Konzessionsnehmers gewährleistet ist.
Zudem muss der Konzessionsnehmer im Rahmen der Leistungsfähigkeit die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Sportwettenveranstaltung unter Berücksichtigung der Abgaben darlegen. Weiterhin hat der Konzessionsnehmer nachzuweisen, dass die erforderlichen Sicherheitsleistungen gegeben sind und die zum Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen wurden.
3. Transparenz und Sicherheit der Sportwettenveranstaltung
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 enthält Regelungen zur Sicherheit und Transparenz der zu veranstaltenden Sportwetten. Demnach hat der Konzessionsnehmer die Transparenz des Betriebes sicherzustellen und muss gewährleisten, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist. Insoweit ist auch darzulegen, dass die Überwachung des Vertriebsnetzes durch die Aufsichtsbehörde nicht durch Außenstehende oder am Betrieb Beteiligte vereitelt wird.
Der Konzessionsnehmer muss einen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben.
Insofern der Konzessionsnehmer über keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, hat er der Verwaltungsbehörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dieser muss gleichfalls die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b) GlüÄndStV erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Veranstaltung der Sportwetten besitzen.
Für das Angebot im Internet hat der Konzessionsnehmer auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ zu errichten.
Der Konzessionsnehmer hat für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge eine eigene Buchführung einzurichten und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein deutsches Konto oder ein Konto einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union abzuwickeln.
Der Konzessionsnehmer hat Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen muss gewährleistet sein, dass vom Sportwettkunden eingezahlte Beträge unmittelbar nach Eingang der Zahlung beim Konzessionsnehmer auf dem Spielkonto gutgeschrieben werden und ein etwaiges Guthaben dem Spieler auf Wunsch jederzeit ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat eine getrennte Verwaltung der auf den Spielkonten deponierten Kundengelder vom sonstigen Vermögen des Konzessionsnehmers zu erfolgen. Die Kundengelder dürfen insoweit auch nicht zum Risikoausgleich verwendet werden. Darüber hinaus muss das gesamte Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt sein.
4. Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüÄndStV
Über § 4a Abs. 4 Satz 2 iVm § 4 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Konzessionsvergabe die Ziele des § 1 GlüÄndStV zu berücksichtigen. Insoweit darf die Veranstaltung der Sportwetten nicht den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderlaufen (wirksame Suchtbekämpfung, Lenkung des natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, ordnungsgemäße Durchführung, Schutz vor betrügerischen Machenschaften und Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität sowie Integrität des sportlichen Wettbewerbs).
Konzessionsverfahren gem. § 4b Abs. 1 bis 4 GlüÄndStV
Die Sportwettenkonzessionen werden im Rahmen eines unionsweiten Ausschreibungsverfahrens vergeben. Das Ausschreibungsverfahren wird hierfür im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
Die Bewerbung für eine der 20 Konzessionen hat in Schriftform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Auch alle vorzulegenden Auskünfte, Nachweise und Unterlagen sind in deutscher Sprache (bzw. Übersetzung) vorzulegen.
Insbesondere ist im Konzessionierungsverfahren vorzulegen:
Auswahlkriterien zur Vergabe der Konzessionen
Die 20 zu vergebenden Konzessionen werden nach Geeignetheit der Bewerber vergeben. Insoweit regelt § 4b Abs. 5 Nr. 3 bis 5 GlüÄndStV die maßgeblichen Eignungskriterien. Insoweit ist der Konzessionsbewerber am besten geeignet, der seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist, der einen wirtschaftlichen Betrieb und die Erfüllung der Abgabenpflichten gewährleistet.
Die maßgeblichen Zuschlagskriterien für die Zuteilung einer Konzession sind dagegen in § 4b Abs. 5 Nr. 1 und 2 GlüÄndStV geregelt. Demnach wird der den Zuschlag erhalten, der bei der Veranstaltung der Sportwetten die Erreichung der oben Ziffer unter II.2.4 bezeichneten Ziele des § 1 GlüÄndStV am besten gewährleistet und der zuständigen Aufsichtsbehörde die am weitesten gehenden Informations- Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse einräumt.
Konzessionserteilung
Nachdem das für die Erteilung der Konzession zuständige Land Hessen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüÄndStV) zur Bewerbung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union aufgerufen und darin eine angemessene Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen gesetzt hat, die eingegangenen Bewerbungen geprüft hat und eine Auswahl von 20 Veranstaltern anhand der eingereichten Unterlagen nach § 4b Abs. 5 GlüÄndStV getroffen hat, erteilt das Land Hessen für den gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland (zumindest jedoch für die bis dahin beigetretenen deutschen Länder) die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gem. § 4c GlüÄndStV.
Nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV ist eine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nur mit Zustimmung des auch für die Konzessionserteilung zuständigen Landes Hessen möglich.
In § 4c Abs. 2 GlüÄndStV ist der Konzessionsbehörde die Möglichkeit vorbehalten, die Konzession mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu versehen.
Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer vor Erteilung der Konzession zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Wettkunden und von staatlichen Zahlungsansprüchen, insbesondere Ansprüche der Länder auf die Konzessionsabgabe, eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen. Dabei muss die selbstschuldnerische Bürgschaft iHv mindestens EUR 5 Mio. bis zu maximal EUR 25 Mio. von einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union stammen.
Konzessionsabgabe gem. § 4d GlüÄndStV
Für die Erteilung der Konzession wird eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5% des Spieleinsatzes erhoben, die an das Land Hessen zu entrichten ist. Allerdings sind auf den Umsatz gezahlte Steuern anzurechnen, so dass nach einer effektiv auf den Spieleinsatz gezahlten Steuer nach dem neuen RWG ein Abgabensatz von 0% verbleibt.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer dieser Einsicht in die Bücher zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Damit ist der Behörde eine weitreichende Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche auf die Konzessionsabgabe kann die Behörde eine eigenständige Sicherheit, z.B. einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, verlangen.
Zeitgleich mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten ist zum 1. Juli 2012 auch der Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser sieht nunmehr im Rahmen eine „Experimentierklausel“ die Zulassung privater Wettanbieter vor. Diese Konzessionen werden europaweit ausgeschrieben.
In der „Experimentierklausel“ (§ 10a Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatsvertrag – GlüÄndStV) ist, vorerst beschränkt auf einen Zeitraum von sieben Jahren, abweichend vom grundsätzlichen Fortbestand des staatlichen Monopols für Glücksspiel (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüÄndStV), die Erteilung von 20 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten vorgesehen.
Eine Konzessionserteilung an private Sportwettenveranstalter ist nur dann möglich, wenn der Bewerber die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen, die sich aus § 4a Abs. 4 GlüÄndStV ergeben:
1. Erweiterte Zuverlässigkeit
Gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GlüÄndStV ist die sog. erweiterte Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers erforderlich. Zu deren Nachweis hat der Konzessionsnehmer seine vollständigen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. In diesem Zusammenhang sind bei Personengesellschaften die Identität und Adresse aller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeber anzugeben. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts ist die Angabe der Identität und der Adressen der Anteilseigner erforderlich, die mehr als 5% des Grundkapitals halten oder die mehr als 5% der Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus sind alle Treuhandverhältnisse anzugeben.
Im Rahmen der sog. erweiterten Zuverlässigkeit ist auch erforderlich, dass der Konzessionsnehmer und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Sportwetten erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Insofern müssen sie die Gewähr dafür bieten, dass die Sportwetten ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die Behörde, die die Konzession erteilt, nachvollziehbar durchgeführt werden. Im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die entsprechende Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt nur, wer die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung von Sportwetten erforderlichen Geldmittel darlegen kann.
2. Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers
§ 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GlüÄndStV erfordert die Leistungsfähigkeit des Konzessionsnehmers. Danach ist erforderlich, dass der Konzessionsnehmer über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und ein einwandfreies Geschäftsverhalten des Konzessionsnehmers gewährleistet ist.
Zudem muss der Konzessionsnehmer im Rahmen der Leistungsfähigkeit die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Sportwettenveranstaltung unter Berücksichtigung der Abgaben darlegen. Weiterhin hat der Konzessionsnehmer nachzuweisen, dass die erforderlichen Sicherheitsleistungen gegeben sind und die zum Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen wurden.
3. Transparenz und Sicherheit der Sportwettenveranstaltung
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 enthält Regelungen zur Sicherheit und Transparenz der zu veranstaltenden Sportwetten. Demnach hat der Konzessionsnehmer die Transparenz des Betriebes sicherzustellen und muss gewährleisten, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist. Insoweit ist auch darzulegen, dass die Überwachung des Vertriebsnetzes durch die Aufsichtsbehörde nicht durch Außenstehende oder am Betrieb Beteiligte vereitelt wird.
Der Konzessionsnehmer muss einen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben.
Insofern der Konzessionsnehmer über keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, hat er der Verwaltungsbehörde einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dieser muss gleichfalls die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b) GlüÄndStV erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Veranstaltung der Sportwetten besitzen.
Für das Angebot im Internet hat der Konzessionsnehmer auf der obersten Stufe eine Internetdomäne „.de“ zu errichten.
Der Konzessionsnehmer hat für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge eine eigene Buchführung einzurichten und spielbezogene Zahlungsvorgänge über ein deutsches Konto oder ein Konto einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union abzuwickeln.
Der Konzessionsnehmer hat Schnittstellen zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen muss gewährleistet sein, dass vom Sportwettkunden eingezahlte Beträge unmittelbar nach Eingang der Zahlung beim Konzessionsnehmer auf dem Spielkonto gutgeschrieben werden und ein etwaiges Guthaben dem Spieler auf Wunsch jederzeit ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat eine getrennte Verwaltung der auf den Spielkonten deponierten Kundengelder vom sonstigen Vermögen des Konzessionsnehmers zu erfolgen. Die Kundengelder dürfen insoweit auch nicht zum Risikoausgleich verwendet werden. Darüber hinaus muss das gesamte Kundenguthaben jederzeit durch liquide Mittel gedeckt sein.
4. Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüÄndStV
Über § 4a Abs. 4 Satz 2 iVm § 4 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Konzessionsvergabe die Ziele des § 1 GlüÄndStV zu berücksichtigen. Insoweit darf die Veranstaltung der Sportwetten nicht den Zielen des § 1 GlüÄndStV zuwiderlaufen (wirksame Suchtbekämpfung, Lenkung des natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, ordnungsgemäße Durchführung, Schutz vor betrügerischen Machenschaften und Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität sowie Integrität des sportlichen Wettbewerbs).
Konzessionsverfahren gem. § 4b Abs. 1 bis 4 GlüÄndStV
Die Sportwettenkonzessionen werden im Rahmen eines unionsweiten Ausschreibungsverfahrens vergeben. Das Ausschreibungsverfahren wird hierfür im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
Die Bewerbung für eine der 20 Konzessionen hat in Schriftform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Auch alle vorzulegenden Auskünfte, Nachweise und Unterlagen sind in deutscher Sprache (bzw. Übersetzung) vorzulegen.
Insbesondere ist im Konzessionierungsverfahren vorzulegen:
- Eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Konzessionsbewerber sowie aller mit ihm verbundenen Unternehmen. Zudem sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsmäßigen Bestimmungen des Konzessionsnehmers, sowie Vereinbarungen, die zwischen dem Konzessionsbewerber und an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen stehen.
- Vorzulegen ist auch ein sog. Sicherheitskonzept, das insbesondere die Belange der IT- und Datensicherheit berücksichtigt.
- Weiterhin sind ein Sozial- (Minderjährigen- und Spielerschutz) und ein Wirtschaftlichkeitskonzept, insbesondere unter Berücksichtigung der Abgabenpflicht, vorzulegen.
- Erforderlich ist auch eine Erklärung der Kostenübernahme für etwaige Sachverständige und Wirtschaftsprüfer, die von der Behörde zur Überprüfung der oben bezeichneten Konzepte hinzugezogen wird.
- Der Konzessionsnehmer hat eine Verpflichtungserklärung dergestalt abzugeben, dass er weder selbst noch durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen ein nicht konzessioniertes Glücksspiel in Deutschland anbietet.
- Zudem hat der Konzessionsnehmer zu versichern, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben im Konzessionsverfahren vollständig sind.
- Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können u.U. inländischen Nachweisen und Unterlagen gleichstehen. Diese sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
- Die Konzessionsbehörde ist zudem befugt, Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden, insbesondere in Bezug auf die rechtmäßige Herkunft der erforderlichen Geldmittel, abzufragen.
Auswahlkriterien zur Vergabe der Konzessionen
Die 20 zu vergebenden Konzessionen werden nach Geeignetheit der Bewerber vergeben. Insoweit regelt § 4b Abs. 5 Nr. 3 bis 5 GlüÄndStV die maßgeblichen Eignungskriterien. Insoweit ist der Konzessionsbewerber am besten geeignet, der seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist, der einen wirtschaftlichen Betrieb und die Erfüllung der Abgabenpflichten gewährleistet.
Die maßgeblichen Zuschlagskriterien für die Zuteilung einer Konzession sind dagegen in § 4b Abs. 5 Nr. 1 und 2 GlüÄndStV geregelt. Demnach wird der den Zuschlag erhalten, der bei der Veranstaltung der Sportwetten die Erreichung der oben Ziffer unter II.2.4 bezeichneten Ziele des § 1 GlüÄndStV am besten gewährleistet und der zuständigen Aufsichtsbehörde die am weitesten gehenden Informations- Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse einräumt.
Konzessionserteilung
Nachdem das für die Erteilung der Konzession zuständige Land Hessen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüÄndStV) zur Bewerbung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Union aufgerufen und darin eine angemessene Frist zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen gesetzt hat, die eingegangenen Bewerbungen geprüft hat und eine Auswahl von 20 Veranstaltern anhand der eingereichten Unterlagen nach § 4b Abs. 5 GlüÄndStV getroffen hat, erteilt das Land Hessen für den gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland (zumindest jedoch für die bis dahin beigetretenen deutschen Länder) die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gem. § 4c GlüÄndStV.
Nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 GlüÄndStV ist eine Übertragung der Konzession auf einen Dritten nur mit Zustimmung des auch für die Konzessionserteilung zuständigen Landes Hessen möglich.
In § 4c Abs. 2 GlüÄndStV ist der Konzessionsbehörde die Möglichkeit vorbehalten, die Konzession mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu versehen.
Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer vor Erteilung der Konzession zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Wettkunden und von staatlichen Zahlungsansprüchen, insbesondere Ansprüche der Länder auf die Konzessionsabgabe, eine Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen. Dabei muss die selbstschuldnerische Bürgschaft iHv mindestens EUR 5 Mio. bis zu maximal EUR 25 Mio. von einer Bank mit Sitz in der Europäischen Union stammen.
Konzessionsabgabe gem. § 4d GlüÄndStV
Für die Erteilung der Konzession wird eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5% des Spieleinsatzes erhoben, die an das Land Hessen zu entrichten ist. Allerdings sind auf den Umsatz gezahlte Steuern anzurechnen, so dass nach einer effektiv auf den Spieleinsatz gezahlten Steuer nach dem neuen RWG ein Abgabensatz von 0% verbleibt.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Konzessionsnehmer dieser Einsicht in die Bücher zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Damit ist der Behörde eine weitreichende Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben.
Zur Sicherung der Zahlungsansprüche auf die Konzessionsabgabe kann die Behörde eine eigenständige Sicherheit, z.B. einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft, verlangen.