Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung sieht „in einem ersten Schritt“ lediglich eine personenungebundene Spielerkarte vor (BR-Drucks. 472/12). Die Entwicklung einer personengebundenen Spielerkarte sei „ein mittelfristiges Projekt“, für das insbesondere noch datenschutzrechtliche Frage zu klären seien.
Die zuständigen Ausschüsse, der federführende Wirtschaftsausschuss, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten lehnen in ihrer Empfehlung zur Bundesratssitzung am 21. September 2012 dagegen eine personenungebundene Spielerkarte als "nicht hinreichend zielführend" ab (BR-Drucks. 472/1/12). Nur mit einer personengebundenen Karte könnten Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden. Mit der Schaffung einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage solle dafür "ein deutliches Signal" gesetzt werden.
Als Begründung führen die Ausschüsse u.a. an:
„Ein "personenungebundenes" Identifikationsmittel (zum Beispiel Spielerkarte) wird den Anforderungen an einen wirksamen Jugend- und Spielerschutz nicht gerecht. Insbesondere ist ein solches Identifikationsmittel beliebig weitergabefähig. Aus diesem Grund sind auch wirksame Ausgabe- und Rücknahmekontrollen sowie personenbezogene Verlustbeschränkungen und Spielunterbrechungen nicht möglich. Zudem können sich Spielerinnen und Spieler unschwer mehrere Identifikationsmittel verschaffen.Wesentliche Ziele zur Verbesserung von Spieler- und Jugendschutz, wie der sichere Ausschluss Jugendlicher von der Geldspielgerätenutzung, die Verhinderung der gleichzeitigen Bespielung mehrerer Geräte sowie eine personenbezogene Nutzungsbeschränkung ("Spielersperre"), können mit einem personenungebundenen Identifikationsmittel nicht erreicht werden."
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Mittwoch, 19. September 2012
AWI Aktuell: Aktuelle Presseberichte zur Spielerkarte
In verschiedenen Tageszeitungen wird am 21.08.2012 unter anderem auf eine Meldung der Nachrichtenagentur dapd zurückgegriffen, wonach die Bundesregierung Geldspiele an Automaten (Geldspielgeräten) künftig erschweren will. Zur Bekämpfung der Spielsucht sollen die Geräte nur noch mit einer elektronischen „Spielerkarte“ benutzt werden können. Wer demnächst sein Geld in einen Automaten werfen will, soll vorher in Gaststätten oder Spielhallen eine elektronische Karte kaufen müssen. Auf die lädt der Spieler dann die Summe, die er einsetzen will. Im Gespräch sind laut „Saarbrücker Zeitung“ maximal 200 Euro pro Tag und Spielstätte. Die Karte soll zudem dafür sorgen, dass nach einer Stunde am Automaten eine Zwangspause eingeleitet wird, um Spieler zu bremsen (Artikel in Welt-online vom 21.08.2012).
Tatsächlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze beschlossen, der den Länder-Wirtschaftsministerien zur Stellungnahme zugleitet worden ist und dem Bundesrat zur Beratung vorliegt (BR-Drs. 472/12). Ausweislich des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines „personenungebundenen Identifikationsmittels“ beabsichtigt, das der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen (§ 33f Abs. 1 Nr. 3 h) E). In der Begründung zur Einführung der Spielerkarte wird ausdrücklich klargestellt, dass „in einem ersten Schritt eine personenungebundene Spielerkarte angestrebt [wird]. Die Entwicklung einer personengebundenen Spielerkarte ist dagegen ein mittelfristiges Projekt. Denn die Entwicklung einer derartigen Karte, die einen noch höheren Grad des Spielerschutz gewährleisten soll, erfordert zunächst die Klärung einer Reihe datenschutzrechtlicher und technischer Fragen sowie die Bereitstellung einer dazugehörigen Infrastruktur einschließlich der Umstellung des Zulassungsverfahrens bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die dafür notwendigen Untersuchungen werden zügig angegangen“ (Gesetzesbegründung, Teil B. Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu Nr. 5, Seite 13).
In einem Gespräch mit dem BMWi am 21.08.2012 wurde gegenüber den Verbänden ausdrücklich bestätigt, dass seitens der Bundesregierung die Einführung einer spielergebundenen Karte mit der Möglichkeit des Aufbuchens von Geldbeträgen nicht beabsichtigt ist. Die anderslautenden Presseberichte kann man sich dort nicht erklären.
Die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft befürworten eine personenungebundene Spielerkarte zur Sicherstellung des Jugendschutzes.
Kontakt: Dirk Lamprecht, Tel.: 030 – 24 08 77 60
Berlin, 21. August 2012
Tatsächlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze beschlossen, der den Länder-Wirtschaftsministerien zur Stellungnahme zugleitet worden ist und dem Bundesrat zur Beratung vorliegt (BR-Drs. 472/12). Ausweislich des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines „personenungebundenen Identifikationsmittels“ beabsichtigt, das der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen (§ 33f Abs. 1 Nr. 3 h) E). In der Begründung zur Einführung der Spielerkarte wird ausdrücklich klargestellt, dass „in einem ersten Schritt eine personenungebundene Spielerkarte angestrebt [wird]. Die Entwicklung einer personengebundenen Spielerkarte ist dagegen ein mittelfristiges Projekt. Denn die Entwicklung einer derartigen Karte, die einen noch höheren Grad des Spielerschutz gewährleisten soll, erfordert zunächst die Klärung einer Reihe datenschutzrechtlicher und technischer Fragen sowie die Bereitstellung einer dazugehörigen Infrastruktur einschließlich der Umstellung des Zulassungsverfahrens bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die dafür notwendigen Untersuchungen werden zügig angegangen“ (Gesetzesbegründung, Teil B. Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu Nr. 5, Seite 13).
In einem Gespräch mit dem BMWi am 21.08.2012 wurde gegenüber den Verbänden ausdrücklich bestätigt, dass seitens der Bundesregierung die Einführung einer spielergebundenen Karte mit der Möglichkeit des Aufbuchens von Geldbeträgen nicht beabsichtigt ist. Die anderslautenden Presseberichte kann man sich dort nicht erklären.
Die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft befürworten eine personenungebundene Spielerkarte zur Sicherstellung des Jugendschutzes.
Kontakt: Dirk Lamprecht, Tel.: 030 – 24 08 77 60
Berlin, 21. August 2012
Montag, 17. September 2012
Bundesgerichtshof: Verhandlung zu europarechtlichen Staatshaftungansprüchen eines privaten Buchmachers
Verhandlungstermin: 20. September 2012
III ZR 196/11
LG Landshut – 54 O 30/10 – Entscheidung vom 30. November 2010
OLG München – 1 U 392/11 – Entscheidung vom 15. Juli 2011
und
III ZR 197/11
LG Passau – 1 O 1118/09 – Entscheidung vom 04. November 2010
OLG München – 1 U 5279/10 – Entscheidung vom 15. Juli.2011
Die Klägerin beider Verfahren, eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Sportwetten, macht gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung europäischen Rechts geltend.
Sie verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten, die sie in Bayern auch über Wettbüros vertrieb, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen den Geschäftsbesorgern die Vermittlung von Sportwetten, weil sie nicht über die erforderliche staatliche Erlaubnis verfügten. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar erklärt hat, fordert die Klägerin nunmehr Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne.
Das Oberlandesgericht hat einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, es fehle an dem hierfür erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen europäisches Recht. Bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union sei die Rechtsfrage, ob das Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht in dem Maße geklärt gewesen, dass die Maßnahmen der Beklagten als offenkundige Verstöße gegen Unionsrecht einzustufen gewesen seien. Deshalb sei ein – in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelter – unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben.
Gegen diese Beurteilung richten sich die Revisionen der Klägerin.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
III ZR 196/11
LG Landshut – 54 O 30/10 – Entscheidung vom 30. November 2010
OLG München – 1 U 392/11 – Entscheidung vom 15. Juli 2011
und
III ZR 197/11
LG Passau – 1 O 1118/09 – Entscheidung vom 04. November 2010
OLG München – 1 U 5279/10 – Entscheidung vom 15. Juli.2011
Die Klägerin beider Verfahren, eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Sportwetten, macht gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung europäischen Rechts geltend.
Sie verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten, die sie in Bayern auch über Wettbüros vertrieb, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen den Geschäftsbesorgern die Vermittlung von Sportwetten, weil sie nicht über die erforderliche staatliche Erlaubnis verfügten. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar erklärt hat, fordert die Klägerin nunmehr Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne.
Das Oberlandesgericht hat einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, es fehle an dem hierfür erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen europäisches Recht. Bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union sei die Rechtsfrage, ob das Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht in dem Maße geklärt gewesen, dass die Maßnahmen der Beklagten als offenkundige Verstöße gegen Unionsrecht einzustufen gewesen seien. Deshalb sei ein – in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelter – unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben.
Gegen diese Beurteilung richten sich die Revisionen der Klägerin.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501