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Montag, 29. April 2013
Strafzweck des § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel)?
Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) hat zutreffend den fiskalischen Zweck des § 284 StGB erkannt. Ein Strafverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (hier: Vermittlung von Sportwetten) wird von ihr "zum Nachteil von Staatliche Lotterieverwaltung, München" geführt.