Mehrere Spielhallenbetreiber klagen gegen eine von der Stadt Augsburg erlassene Sperr-zeitverordnung, durch die die Sperrzeit in Spielhallen auf den Zeitraum von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr verlängert wird. Ihre Anträge, die Verordnung zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen, sind ohne Erfolg geblieben. Die Spielhallenbetreiber hätten nicht glaubhaft ge-macht, dass ihnen aufgrund der verlängerten Sperrzeit derart gravierende Umsatzeinbu-ßen entstehen würden, dass ihnen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine existenzielle Gefährdung bereits bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Hauptsacheverfahren unmittelbar drohe. Ob die Sperrzeitverordnung gültig ist, ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren offen. Die inhaltlichen Anforderungen und Grenzen der neu geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV bedürften einer besonders gründlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 7. Mai 2013, Az.10 NE 13.211, 10 NE 13.213, 10 NE 13.215, 10 NE 13.217, 10 NE 13.226, 10 NE 13.249
Quelle: Rechtsprechungs-Newsletter der Landesanwaltschaft Bayern vom 16. Mai 2013