Pressemitteilung vom 22. Januar 2014
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 € verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt.
Die Klägerin veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein sog. Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. 15 € hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.
Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht. Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG 8 C 26.12 - Urteil vom 22. Januar 2014
Vorinstanz:
VG Halle 3 A 124/11 - Urteil vom 11. Juni 2012
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Donnerstag, 23. Januar 2014
OASIS-Sperrdatei für alle hessischen Spielhallen
Informationen zu OASIS HSpielhG
Für die hessischen Spielhallen betreibt das Land Hessen, vertreten durch das HMdIS, gemäß § 11 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Sperrsystem nach dem Glückspielstaatsvertrag und dem Hessischen Spielhallengesetz vom 25. Juni 2013 ein eigenes Spielersperrsystem, im Weiteren „OASIS HSpielhG“ (Onlineabfrage Spielerstatus nach Hessischem Spielhallengesetz) genannt.
Die Anbindung der hessischen Spielhallen an OASIS HSpielhG erfolgt im Rahmen einer Einführungsphase im Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 31.03.2014. Diese Zeitspanne soll den Spielhallen den Aufbau und die Anbindung der IT-Infrastrukturen an OASIS HSpielhG sowie die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen.
Ab dem 01.04.2014 ist das Spielersperrsystem OASIS HSpielhG von allen Hessischen Spielhallenbetreibern verbindlich zu nutzen, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Ein Antrag zum Anschluss an OASIS kann unter
https://dienstleistungsplattform.hessen.de/
ab dem 18. November 2013 gestellt werden. Spätester Termin für die Antragstellung ist der 31.01.2014, um noch rechtzeitig zum Ende der Einführungsphase am 31.03.2014 zur Nutzung von OASIS HSpielhG zugelassen werden zu können.
Hinweis: Für den Anschluss einer Spielhalle an OASIS HSpielhG ist auch in Zukunft ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen ab Antragseingang einzuplanen.
Als Hilfestellung für den Antragsprozess finden Sie im Downloadbereich eine „Checkliste“, die Sie durch das gesamte Antragsverfahren bis zum Anschluss an OASIS HSpielhG leitet. Darüber hinaus stehen für Sie unverbindliche Musterformulare sowohl zur Beantragung einer Selbst- als auch Fremdsperre nach dem HSpielhG sowie zur Aufhebung der Spielersperre nach dem HSpielhG im Downloadbereich bereit.
Voraussetzung für den Anschluss und die Nutzung des Spielersperrsystems OASIS HSpielhG ist der Abschluss des „Nutzungsvertrags OASIS HSpielhG“, der Ihnen ebenfalls im Downloadbereich (mit allen Anlagen) zur Verfügung steht.
Desweiteren benötigen Sie zur Anmeldung an OASIS ein sogenanntes „Zertifikat“. Zu diesem Thema finden Sie im Downloadbereich das Dokument „Zertifikatsbeschaffung“ mit nützlichen Tipps zu Zertifikatseigenschaften, -beschaffung und -installation.
Sofern Sie auf Basis einer IT-technischen (Eigen- oder Fremd-) Lösung einen Anschluss an OASIS WS planen, benötigen Sie für diese Lösung eine Freigabeerklärung durch das HMdIS. Mit dieser Freigabeerklärung wird bestätigt, dass Ihre Lösung den im Dokument „Spezifikation Anschluss OASIS WS“ dargelegten Anforderungen entspricht. Dieses Dokument steht für Sie auf der OASIS Informationsplattform bereit.
Weitere Hinweise, Informationen und Dokumente stehen auf der OASIS Informationsplattform zur Verfügung.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Friedrich-Ebert-Allee 12 . 65185 Wiesbaden
Ab dem 01.04.2014 ist das Spielersperrsystem OASIS HSpielhG von allen Hessischen Spielhallenbetreibern verbindlich zu nutzen, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Ein Antrag zum Anschluss an OASIS kann unter
https://dienstleistungsplattform.hessen.de/
ab dem 18. November 2013 gestellt werden. Spätester Termin für die Antragstellung ist der 31.01.2014, um noch rechtzeitig zum Ende der Einführungsphase am 31.03.2014 zur Nutzung von OASIS HSpielhG zugelassen werden zu können.
Hinweis: Für den Anschluss einer Spielhalle an OASIS HSpielhG ist auch in Zukunft ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen ab Antragseingang einzuplanen.
Als Hilfestellung für den Antragsprozess finden Sie im Downloadbereich eine „Checkliste“, die Sie durch das gesamte Antragsverfahren bis zum Anschluss an OASIS HSpielhG leitet. Darüber hinaus stehen für Sie unverbindliche Musterformulare sowohl zur Beantragung einer Selbst- als auch Fremdsperre nach dem HSpielhG sowie zur Aufhebung der Spielersperre nach dem HSpielhG im Downloadbereich bereit.
Voraussetzung für den Anschluss und die Nutzung des Spielersperrsystems OASIS HSpielhG ist der Abschluss des „Nutzungsvertrags OASIS HSpielhG“, der Ihnen ebenfalls im Downloadbereich (mit allen Anlagen) zur Verfügung steht.
Desweiteren benötigen Sie zur Anmeldung an OASIS ein sogenanntes „Zertifikat“. Zu diesem Thema finden Sie im Downloadbereich das Dokument „Zertifikatsbeschaffung“ mit nützlichen Tipps zu Zertifikatseigenschaften, -beschaffung und -installation.
Sofern Sie auf Basis einer IT-technischen (Eigen- oder Fremd-) Lösung einen Anschluss an OASIS WS planen, benötigen Sie für diese Lösung eine Freigabeerklärung durch das HMdIS. Mit dieser Freigabeerklärung wird bestätigt, dass Ihre Lösung den im Dokument „Spezifikation Anschluss OASIS WS“ dargelegten Anforderungen entspricht. Dieses Dokument steht für Sie auf der OASIS Informationsplattform bereit.
Weitere Hinweise, Informationen und Dokumente stehen auf der OASIS Informationsplattform zur Verfügung.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Friedrich-Ebert-Allee 12 . 65185 Wiesbaden