Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einem Antrag der Firma bwin e.K. entsprochen, die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Regierung von Mittelfranken auszusetzen. Die Regierung von Mittelfranken hatte bwin untersagt, in Bayern via Internet den Abschluss von Sportwetten anzubieten oder mit Spielteilnehmern in Bayern Sportwetten abzuschließen. Das Verwaltungsgericht stellt in seiner Begründung klar, dass erhebliche Zweifel beständen, ob eine Umsetzung dieser Verfügung technisch überhaupt möglich wäre. Das Gericht hatte im Übrigen erhebliche Zweifel, ob ein bundesweites Abschalten von bwin, nur um die Untersagung für Bayern umzusetzen, auch verhältnismäßig wäre.
Quelle: bwin e.K.
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Mittwoch, 20. Dezember 2006
Bundesgerichtshof stellt Strafverfahren gegen privaten Wettvermittler ein
In einem Revisionsverfahren hat der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. November 2006 das Verfahren gegen einen 2005 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilten privaten Wettvermittler wegen rechtlicher Bedenken gegen das erstinstanzliche Urteil eingestellt (Az. 2 StR 55/06). Damit wurde die Verurteilung des Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt aufgehoben. Das Landgericht hatte dem Angeklagten vorgeworfen, ohne Erlaubnis Sportwetten einer in London ansässigen Gesellschaft, die (nur) eine nach britischem Recht erforderliche Genehmigung verfüge, vermittelt zu haben (§ 284 StGB).
In seiner Begründung folgte der Bundesgerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwalts, der ebenfalls für die Einstellung des Verfahrens plädierte. In ihrer Stellungnahme führte die Bundesanwaltschaft aus, dass es fragwürdig sei, „ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt“. Die Bundesanwaltschaft folgte auch der Urteilsbegründung des OLG Stuttgart vom Juni 2006, wonach das Risiko extrem unklarer und zum Teil widersprüchlicher Entscheidungen der Straf- wie auch der Verwaltungsgerichte nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden könne. Der Strafsenat verwies auch auf das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und das Gambelli-Urteil des EuGH. Der Generalbundesanwalt fand zudem deutliche Worte zum Vorgehen der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die versucht habe, an dem Angeklagten ein Exempel zu statuieren.
Quelle: VEWU
In seiner Begründung folgte der Bundesgerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwalts, der ebenfalls für die Einstellung des Verfahrens plädierte. In ihrer Stellungnahme führte die Bundesanwaltschaft aus, dass es fragwürdig sei, „ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt“. Die Bundesanwaltschaft folgte auch der Urteilsbegründung des OLG Stuttgart vom Juni 2006, wonach das Risiko extrem unklarer und zum Teil widersprüchlicher Entscheidungen der Straf- wie auch der Verwaltungsgerichte nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden könne. Der Strafsenat verwies auch auf das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und das Gambelli-Urteil des EuGH. Der Generalbundesanwalt fand zudem deutliche Worte zum Vorgehen der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die versucht habe, an dem Angeklagten ein Exempel zu statuieren.
Quelle: VEWU
Sonntag, 17. Dezember 2006
EFTA-Gerichtshof verhandelt Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols
Der EFTA-Gerichtshof verhandelt am 31. Januar 2007 und ggf. am darauf folgenden Tag die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele nach europäischem Recht. Die Entscheidung in dieser Vorlagesache (Rechtssache E-3/06) dürfte erhebliche Bedeutung nicht nur für die EFTA-Staaten, sondern auch für die Europäische Union haben, da grundsätzlich die Berechtigung eines staatlichen Monopols auf dem Prüfstand steht. Auch geht es um die Frage, ob das Angebot von Glücksspielen zwingend mit gemeinnützigen Zwecken verbunden werden darf.
Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2006 fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:
1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?
2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?
3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?
4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?
5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?
Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.
Eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs dürfte relativ bald nach der mündlichen Verhandlung ergehen.
Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2006 fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:
1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?
2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?
3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?
4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?
5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?
Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.
Eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs dürfte relativ bald nach der mündlichen Verhandlung ergehen.
Staatsanwaltschaft München I: Grenzüberschreitendes Sportwettenangebot nicht strafbar
Die Staatsanwaltschaft München I hat ein langjähriges Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche eines österreichischen Buchmachers aus Rechtsgründen eingestellt. Das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten durch einen in Österreich zugelassenen Buchmacher sei nicht nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) strafbar. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05). Das OLG habe die Unvereinbarkeit des Bayerischen Staatslotteriegesetzes sowohl mit Artikel 43, 49 EG-Vertrag wie auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus:
„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“
Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.
„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“
Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.