Schmid: "Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Placanica zeigt Tücken des "Konzessionsmodells" - Entscheidung der Länder für konsequenten Spielerschutz bestätigt"
"Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt die Tücken des "Konzessionsmodells" und bestätigt die Entscheidung der Länder für einen konsequenten Spielerschutz", betont Innenstaatssekretär Georg Schmid. Damit werden die Annahmen bestätigt, die die Länder beim Glücksspielstaatsvertrag geleitet haben. Ein Konzessionsmodell ist unter den gegenwärtigen europarechtlichen Rahmenbedingungen nicht geeignet, die ordnungs- und gesellschaftspolitischen Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Die Entscheidung des EuGH in Sachen Placanica zeigt, dass selbst eine Begrenzung auf 1000 Konzessionen in Frage gestellt wird und deshalb mit einer enormen Expansion des Angebots gerechnet werden müsste. Im gleichen Maß würde aber die Zahl der suchtkranken und suchtgefährdeten Glücksspieler steigen. Dagegen erfüllt die konsequente ordnungsrechtliche Ausrichtung des Wettmonopols am Ziel der Spielsuchtbekämpfung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, zugleich die Forderungen des EuGH an eine kohärente und systematische Politik im Glücksspielbereich. Die Kernziele eines Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit sind heute nur auf dem im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Weg zu verwirklichen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem heutigen Urteil in Sachen Placanica mit Einzelheiten des in Italien geltenden Konzessionsmodells bei Sportwetten beschäftigt. Er hat den bis 2003 geltenden Ausschluss börsennotierter Gesellschaften als gemeinschaftsrechtswidrig beanstandet und zu der Begrenzung der Zahl der Konzessionen auf 1000 für ganz Italien erhebliche Zweifel geäußert. Der EuGH hat andererseits seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Glücksspielen und Wetten einhergehen, Beschränkungen der Handelsfreiheiten des EG-Vertrages rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glückspiele zu bestimmen. Es steht in ihrem Ermessen, welche Erfordernisse zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich sind. Sie müssen dabei aber eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung der Möglichkeiten zum Spiel verfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
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