Dienstag, 6. März 2007

Quo vadis Glücksspielstaatsvertrag? – Alternativentwurf der CDU Schleswig-Holstein

Welche Auswirkungen hat das Placanica-Urteil auf den im Dezember 2006 von 15 der 16 deutschen Länderministerpräsidenten verabschiedeten Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags? Die staatlichen Anbieter geben sich zuversichtlich und sehen sich sogar bestätigt. „Der von den Ministerpräsidenten im Dezember 2006 eingeschlagene Weg kann nun konsequent beschritten und weiterverfolgt werden“, kommentiert Hansjörg Höltkemeier, Vorstand der staatlichen Deutschen Klassenlotterie Berlin, das Urteil.

Ganz anders sieht dies der Deutsche Lottoverband, in dem sich private Glücksspielvermittler zusammen gefunden haben. "Das heute Morgen verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Placanica macht den geplanten deutschen Glücksspielsstaatsvertrag zur Makulatur. Die Länder müssen sich endlich ernsthaft mit dem dualen Staatsvertragssystem auseinandersetzen." fordert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Danach würde das Sportwettenrecht wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert neu geregelt; bei Lotto und Lotterien bliebe es dagegen beim Lotteriestaatsvertrag von 2004: Der geltende Staatsvertrag bietet ausreichende Instrumente, den Lotteriemarkt zu regeln und die Förderung von Sport, Sozialem und Kultur zu sichern."

Was stimmt? Nach dem Placanica-Urteil ist klar, dass das Angebot von Sportwetten von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen von dem Empfangsstaat nicht strafrechtlich sanktioniert und auch nicht verwaltungsrechtlich unterbunden werden darf. Eine Abschottung des deutschen Marktes – so wie sie bisher versucht wurde – ist daher nicht mehr möglich. Der EuGH hat auch nicht die Möglichkeit eines staatlichen Monopols für Glücksspiele bestätigt, wie heute Vertreter der staatlichen Anbieter geäußert haben. Vielmehr bejaht der Gerichtshof im seinem Placanica-Urteil die grundsätzliche Möglichkeit einen Konzessionssystems, d.h. die kontrollierte Zulassung privater Anbieter. Laut EuGH kann ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Europarechtlich ist daher ein Konzessionssystem durchaus denkbar, das allerdings nicht diskriminierend sein darf und auch sonst den Anforderungen des EuGH genügen muss (insbesondere Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit).

Die CDU Schleswig-Holstein hat heute Nachmittag einen Alternativentwurf für einen Staatsvertrag vorlegen, der ein Konzessionsmodell für Sportwetten vorsieht. Der von den Landtagsabgeordneten Hans-Jörn Arp und Thomas Stritzl vorgelegte Entwurf sieht die Zulassung privater Anbieter vor (§ 4 Sportwettenstaatsvertrag-E). In dem Entwurf ist der Schutz Minderjähriger, deren Teilnahme ausdrücklich verboten wird, und Spielsüchtiger geregelt. Die Konzessionäre müssen – ähnlich wie in Österreich – eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie hinterlegen (§ 8). Für den Verbraucherschutz sind umfangreiche Informationspflichten vorgesehen (§ 9). Auch muss auf Spielscheinen auf die Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten hingewiesen werden (§ 10). Des Weiteren ist ein übergreifendes Sperrsystem zur Bekämpfung der Wettsucht vorgesehen (§ 11), verbunden mit einer Sperrdatei (§ 14).

Nicht zuletzt sieht der Alternativentwurf natürlich in § 12 Konzessionsabgaben vor. Diese Abgabe soll 15% des Rohertrags (Spieleinsatz abzüglich Spielgewinn) betragen. So will man sicherstellen (so auch eines der ausdrücklich genannten Ziele des Alternativentwurfs), dass ein erheblicher Teil der Einnahmen gemeinnützigen Zwecken, dem Sport und der Suchtforschung zugute kommt.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 72

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