Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hält auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an seiner bisherigen Auffassung fest, dass private Wettbüros keine Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher vermitteln dürfen (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2006).
Der Entscheidung lag eine Untersagungsverfügung zugrunde, mit der die Stadtverwaltung Wörth ein privates Wettbüro geschlossen hat. Dies sei zur Bekämpfung der Wettgefahren zulässig, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, die das Monopol für Sportwetten besitze, Einschränkungen des Wettangebots, des Vertriebs und der Werbung sowie Maßnahmen der Suchtprävention aufgegeben habe. Konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einführung einer Kundenkarte als Voraussetzung für die Teilnahme an Sportwetten der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sowie die Schließung ihres Internet-Spielangebots seien inzwischen umgesetzt. Der Verbraucherschutz und die Betrugsvorbeugung rechtfertigten eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss vom 2. Mai 2007, Aktenzeichen: 6 B 10118/07.OVG
Pressemitteilung des OVG vom 14. Mai 2007
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