Mittwoch, 4. Juli 2007

Österreich: Glücksspielgesetz europarechtswidrig?

Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung "DER STANDARD" hat das Landesgericht Korneuburg es als "offenkundig (bezeichnet), dass das österreichische Glücksspielgesetz mehrfach gemeinschaftsrechtswidrig ist".

Das Gericht wies einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Online-Anbieter Wettpunkt ab, der von Malta aus operiert und in Österreich über keine Konzession verfügt. Nicht erfolgreich war damit die Internet-Firma Omnia, die unter der Domain http://www.zaster.com/ Quiz-Unterhaltung, aber keine Kasino-Spiele offeriert.

Der Antragstellerin wird nach dem Zeitungsbericht von Marktteilnehmern ein Naheverhältnis zu Casinos Austria und den Österreichischen Lotterien unterstellt, was von dieser zurückgewiesen wird. Die beiden Platzhirsche, die als einzige Unternehmen in Österreich über eine Glücksspiel-Online-Lizenz verfügen, verteidigen das Monopol massiv.

Genau genommen hat das Landesgericht den Antrag auf Unterlassung bereits deswegen abgewiesen, weil zwischen Omnia und Wettpunkt kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Das findet Omnia-Rechtsanwalt Georg Streit "lebensfremd" und hat Rekurs eingelegt. Brisanter sind freilich laut "DER STANDARD" die Aussagen des zuständigen Richters Jörg Iglseder zur EU-Widrigkeit des Monopols: Nach dieser Interpretation könnte jeder Antrag auf Konzessionserteilung im Glücksspielbereich gerichtlich durchgesetzt werden, meint Anwalt Streit. Das Monopol würde damit ohne Gesetzesänderung gesprengt, weil die Gerichte den Vorrang des EU-Rechts anerkennen.

Das Landesgericht begründete die Europarechtswidrigkeit wie folgt: "Wie der EuGH zuletzt in der Rechtssache Planica ausführt, sind - zusammengefasst - nationale Regelungen zur Beschränkung des Glücksspiels dann zulässig, wenn sich in ihnen der Gedanke des Verbraucher- und Spielerschutzgedankens manifestiert. Unter diesem Gesichtspunkt ist es - ohne dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens bedürfte - offenkundig, dass das österreichische Glücksspielgesetz mehrfach gemeinschaftswidrig ist, insbesondere wenn in den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz die Zahl der Konzessionsnehmer beschränkt, eine Betriebspflicht auferlegt, oder die Entscheidung über die Konzessionserteilung von fiskalpolitischen Gesichtspunkten abhängig gemacht wird."

Quelle: DER STANDARD www.derstandard.at

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