Beschluss vom 16. Januar 2007, Az. 8 TG 1753/06
GewArch 2007, 290
Leitsatz:
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nur für die Durcjführung von Bauartzulassungsverfahren für Gewinnspielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 S. 2 und § 33f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV zuständig, nicht aber für die gemäß § 33c Abs. 1 S. 1 GewO und § 6a SpielV zu treffende Entscheidung, ob bestimmte Spielgeräte Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnis- und zulassungspflichtige Gewinnspielgeräte und nicht als erlaubte Unterhaltungsspielgeräte anzusehen sind.
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