LG Köln, Urteil vom 07.03.2007 - Az. 26 O 77/05
"Opt-in" oder "Opt-out"? - Die Grenze zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei "Opt-out-Klauseln" dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung für den Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn an der Versagung der Einwilligung hindern.
1. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann allerdings nicht nur durch eine sogenannte "Opt-in-Klausel" gewahrt werden, bei der die Einwilligung erst durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative mit "Ja" erteilt wird, sondern auch durch sogenannte "Opt-out-Klauseln", bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt (vgl. OLG München, MMR 2007, 47). Die bloße Gefahr, dass der Kunde die Klausel überlesen könnte und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit einer Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei "Opt-out-Klauseln jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung in die Datennutzung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
3. Kann die Versagung der Einwilligung insofern nur durch das Ausstreichen der entsprechenden Klausel innerhalb eines Vertragsformulars erfolgen (hier: wurde entsprechend formuliert "ggf. ganzen Absatz streichen"), wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen. Das handschriftliche Ausstreichen einer mehrzeiligen Klausel erzeugt erheblich höherer psychologische Widerstände, als dies bei dem simplen Ankreuzen eines Kästchens der Fall ist. Allein die Überlegungen zum "Wie" der Versagung (im Hinblick etwa auf Art und Form des Ausstreichens) der Einwilligung überlagern in einem solchen Fall die eigentlich vom Kunden zu treffende Entscheidung über das "Ob" der Versagung, was bei einer Gestaltung der Klausel mit einem Kästchen zum Ankreuzen vermieden werden kann. Von einer freiwilligen Entscheidung des Kunden i.S.d. § 4a Abs. 1 BDSG kann aber dann nicht mehr die Rede sein.
MIR 2007, Dok. 288
Quelle: MIR MEDIEN INTERNET und RECHT
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1312
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