Die 10. Kammer verhandelt am 20.08.2007 um 11:45 Uhr Klage- und Eilverfahren der Spielbanken Niedersachsen GmbH gegen eine Verbotsverfügung des Landes.
Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Sie beruft sich dabei nicht nur auf die Vorschriften des Niedersächsischen Spielbankengesetzes sondern auch auf eine Regelung in dem Vertrag mit dem Land Niedersachsen aus Anlass des Verkaufs der Landesanteile an den Spielbanken. Darin hatte sich das Land verpflichtet, die Voraussetzungen für einen Internetspielbetrieb der Klägerin zu schaffen.
Nunmehr hat das Land jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt und den Betrieb unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.
- 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -
Für Nachfragen vor dem Termin: VorsRiVG Ingo Behrens, Tel.: 0511 8111 108
Pressemitteilung des VG Hannover
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