Donnerstag, 20. September 2007

Einstweilige Verfügung gegen Schlecker wegen Lottoangebots

Das Landgericht Saarbrücken hat durch am 19.09.2007 verkündetes Urteil die Einstweilige Verfügung eines Lotto-Annahmestelleninhabers vom 3.8.2007 (Az. 71 O 79/07) gegen Schlecker bestätigt. Der Inhaber einer Lotto-Annahmestelle im Saarland hatte gegen den Einzelkaufmann Herrn Schlecker eine Einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es ihm verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Zahlenlotterien, insbesondere die Lotterie "6 aus 49", anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Das Verbot ist gestützt auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4 Satz 1, 8 Satz 1 SportwettenGSaarl.

Hiergegen hatte Schlecker Widerspruch eingelegt, der nunmehr nach mündlicher Verhandlung abgewiesen und die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Die begründete Entscheidung liegt noch nicht vor. Gegen dieses Urteil kann Schlecker binnen Monatsfrist seit Zustellung Berufung bei dem zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

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