Das Verwaltungsgericht Minden hat mit 2 Urteilen vom 08.08.2007, Az. 3 K 82/07 und 3 K 2772/06, den Betrieb von Jackpot-Systemen, die über Kabelverbindungen mit Geldspielgeräten gekoppelt sind, als Verstoß gegen § 9 Absatz 2 und § 7 Absatz 4 Spielverordnung für unzulässig erklärt.
In den zu beurteilenden Fällen war ein Jackpotsystem über den Geldspielgeräten „Blue Power“ und „Croco“ installiert. Kabelverbindungen führten von dem Jackpot in beide Geldspielgeräte. Der Jackpot bestand aus drei rotierenden Walzen, zwei Anzeigen und der Angabe, bei welchen Kombinationen welcher Betrag auf den Jackpot addiert wird. Die untere Anzeige stand für den „Jackpot Silber“ und die obere Anzeige für den „Jackpot Gold“. Das Jackpotsystem war in einer Vielzahl von Gaststätten installiert und wurde zentral gesteuert. Es war während des ganzen Tages in Betrieb, unabhängig davon, ob die Gaststätte geöffnet war oder nicht. Eine Teilnahme war über das Spielen der Geldspielgeräte in den angeschlossenen Gaststätten und über Teilnahmekarten möglich. Bei einer Auslösung des Jackpots wurde angezeigt, in welcher der angeschlossenen Gaststätten der Jackpot ausgelöst worden war. Bei Auslösung des Jackpots leuchteten Pfeile auf der linken oder rechten Seite des Jackpotsystems in Richtung des gekoppelten Geldspielgerätes. Den Gewinner wurde der Betrag in bar in der Gaststätte ausgezahlt. Sofern das Geldspielgerät, das gewonnen hatte, zum Zeitpunkt der Auslösung nicht bespielt wurde und keiner den angezeigten Auslösungsbetrag per Karte getippt hatte, verfiel der Betrag.
Das Gericht sah in dem Betrieb des mit Geldspielgeräten gekoppelten Jackpotsystems einen Verstoß gegen § 9 Absatz 2 Spielverordnung, wobei es unerheblich ist, wenn das Jackpotangebot zivilrechtlich – z.B. durch einen anderen Betreiber – von dem Geldspielangebot getrennt wird.
Der Betrieb des gekoppelten Jackpot ist zudem bereits gemäß § 33 c Gewerbeordnung und § 7 Absatz 4 SpielV verboten. Für die technische Verbindung der beiden Geldspielgeräte mit dem Jackpot, bei der es sich insoweit um eine wesentliche bauliche Veränderung der Geldspielgeräte handelt, liegt eine Zulassung nicht vor, wobei es zweifelhaft ist, ob eine Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erfolgen könne. Durch die technische Koppelung wird das Geldspielgerät in seiner Bauart derart verändert, dass die Erfüllung der in § 13 SpielV genannten Spielbedingungen in Frage zu stellen sei. Durch die aktuelle Gewinnanzeige mittels der optisch auffälligen, digitalen Leuchtanzeige des Jackpotsystems erhält das Geldspielgerät einen zusätzlichen Spielanreiz. Es sei durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Einsatz und möglichem Gewinn gekennzeichnet, das den Spieler zu einem Dauerspiel und damit zu unangemessen hohen Verlusten verleite, da die statistische Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes äußerst gering sei. Darüber hinaus sei durch die Kopplung der Geldspielgeräte mit dem Jackpot die ordnungsgemäße Funktion der Geldspielgeräte gestört. Das gewinnentscheidende Ereignis des Jackpot wird nicht in dem Spielplan des Geldspielgerätes verzeichnet. Darüber hinaus entspricht die Summe aus beiden Gewinnen nicht mehr dem im Gewinnplan angegebenen Betrag. Gemäß § 7 Absatz 4 SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät, dessen ordnungsgemäße Funktion gestört ist, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.
Weitere Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 051/07 vom 17.09.2007 entnehmen, dem auch die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 08.08.2007, Az. 3 K 82/07 und 3 K 2772/06, beigefügt sind.
Quelle: BA Bundesverband Auromatenunternehmer e.V.
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