Donnerstag, 29. November 2007

Bundeskartellamt untersagt Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Bundeskartellamt hat dem Land Rhein­land-Pfalz eine geplante Mehr­heits­betei­ligung an der Lotto Rhein­land-Pfalz GmbH verboten. Für dieses private, den Sportbünden Rheinland, Pfalz und Rheinhessen gehörende Unternehmen besteht in diesem Bundesland ein ohne Ausschreibung erteiltes Glücksspielmonopol. Dies hatte die Europäische Kommission bereits als rechtswidrig beurteilt. Die Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bietet ihre Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-Mitgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Glücksspiel- und Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen.

Das Bundeskartellamt begründete die Untersagung damit, dass bei einem Ein­stieg des Landes Rheinland-Pfalz in die Lot­toge­sell­schaft deren ohnehin schon markt­beherr­schende Stel­lung in dem Bun­des­land noch ver­stärkt werde. Die Kartellbehörde hatte bereits im letzten Jahr das Verhalten der in dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften als kartellrechtswidrig beurteilt. Das Verhalten der Monopolanbieter sei insbesondere nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar.

Gegen die Ent­schei­dung des Bun­des­kar­tell­amts, wonach dem Land die Über­nahme von 51 Prozent der Anteile von den Sportbünden (die weiter mit 49% beteiligt sein sollten) ver­boten wird, würden Rechts­mit­tel ein­gelegt, teilte das rhein­land-pfäl­zische Finanz­minis­terium heute in Mainz mit. Das Land werde den Kartellsenat des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf anrufen und dort den Bescheid des Kartellamtes anfech­ten.

Ohne eine staatliche Mehrheitsbeteiligung an der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft ist die Zukunft des geplanten Glücksspielstaatsvertrags fragwürdig. Begründet wir ein dadurch verschärftes Monopol nämlich damit, dass nur der Staat Glücksspiele anbieten dürfe, nicht jedoch ein privates Unternehmen. Auch verfassungsrechtlich dürfte ein ohne Ausschreibung unter der Hand vergebenes privates Monopol nicht zu halten sein.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92

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