In der Debatte über die Zukunft der Spielbanken in Sachsen-Anhalt hat der Landtag für die Offenlegung einer Studie zur Privatisierung plädiert. Alle Landtagsfraktionen stimmten einem FDP-Antrag zu, wonach die Studie den Ausschüssen für Finanzen und Inneres zur Verfügung gestellt werden soll.
Finanzminister Jens Bullerjahn (SPD) wies allerdings darauf hin, dass die im Herbst 2005 im Auftrag des Landesregierung erstellte Studie als "streng vertraulich" gekennzeichnet sei und sensible Geschäftsdaten enthalte. Es müsse daher noch beraten werden, welche Daten den Ausschüssen zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Studie, in der die Privatisierung der Spielbanken empfohlen wird, war zu Zeiten der CDU/FDP-Vorgängerregierung von einer Unternehmensberatung erarbeitet worden.
CDU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass die drei Spielbanken des Landes in Magdeburg, Halle und Wernigerode nicht privatisiert werden sollen. "Die Landesregierung sieht derzeit keinen Grund, über diesen Punkt zu verhandeln", sagte Bullerjahn.
Die Diskussion war nach einem Vorstoß des CDU-Abgeordneten Marco Tullner wieder in Gang gekommen. In der Debatte sprach er sich für die Veröffentlichung der Studie aus. "Es kann nicht sein, dass wir 161.000 Euro für ein Gutachten ausgeben und es dann in der Versenkung verschwinden lassen."
Über einen Verkauf der drei Spielbanken mit etwa 100 Beschäftigten war in der vergangenen Legislaturperiode diskutiert worden. Damals wurden die möglichen Einnahmen mit etwa 18 Millionen Euro beziffert.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 24. Februar 2007
Staatsanwaltschaft Bielefeld stellt Ermittlungsverfahren gegen Gauselmann-Manager mangels Tatverdacht ein
Vor wenigen Tagen hatte der SPIEGEL auf einer Doppelseite (Seite 48/49) berichtet „Fahnder nehmen Deutschlands größtes Spiel-Imperium ins Visier(Heft 7/2007). Es war die Rede von Überwachung und computergesteuerter Manipulation. Wie schon so oft in der Vergangenheit hatten wirtschaftlich gescheiterte Außenseiter und Neider aus der eigenen Branche den wiederholten Versuch unternommen, das Unternehmen Gauselmann und seinen Gründer und Vorstandssprecher Paul Gauselmann zu denunzieren. Obwohl die Unternehmensgruppe auch gegenüber dem Nachrichtenmagazin SPIEGEL bereits im Vorfeld der Veröffentlichung die haltlosen Verdächtigungen mit Entschiedenheit zurückgewiesen hatte, ließ sich der SPIEGEL nicht von dieser scheinbar spektakulären Story abbringen. Bundesweit wurde dieses Top-Thema von den Medien aufgegriffen und die dort zitierten Haltungen und Verdächtigungen verbreitet.
Im Frühjahr 2005 übernahm die Staatsanwaltschaft Bielefeld aufgrund von Anzeigen die Ermittlungen; diese stellte das Verfahren allerdings Anfang 2006 wieder ein. Nach einer Beschwerde eines Anzeigenerstatters wurde das Verfahren im September 2006 wieder aufgenommen. Diese Bielefelder-Anzeige geht auf ein Ermittlungsverfahren in Augsburg zurück, das bereits am 1.März 2006 endgültig eingestellt wurde.
Hätte der SPIEGEL nachhaltiger recherchiert, so wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld kurz vor der Verfahrenseinstellung stand, so Paul Gauselmann. Nur vier Tage nach der SPIEGEL-Veröffentlichung hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren gegen Manager und Mitarbeiter der Gauselmann Gruppe mit Datum vom 16. Februar 2007 nach 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt! Mit dieser Einstellung, die am 23. Februar 2007 zugestellt wurde, haben sich die SPIEGEL-Story und die darin erhobenen massiven Vorwürfe und Verdächtigungen in Luft aufgelöst.
Ich hoffe, dass nun auch die wirtschaftlich gescheiterten Außenseiter und Neider endlich verstanden haben, dass ihre haltlosen und verleumderischen Unterstellungen zwar viel Staub aufwirbeln, aber zu keinem Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen haben, so Paul Gauselmann.
Quelle: Pressemitteilung Gauselmann-Gruppe
Im Frühjahr 2005 übernahm die Staatsanwaltschaft Bielefeld aufgrund von Anzeigen die Ermittlungen; diese stellte das Verfahren allerdings Anfang 2006 wieder ein. Nach einer Beschwerde eines Anzeigenerstatters wurde das Verfahren im September 2006 wieder aufgenommen. Diese Bielefelder-Anzeige geht auf ein Ermittlungsverfahren in Augsburg zurück, das bereits am 1.März 2006 endgültig eingestellt wurde.
Hätte der SPIEGEL nachhaltiger recherchiert, so wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld kurz vor der Verfahrenseinstellung stand, so Paul Gauselmann. Nur vier Tage nach der SPIEGEL-Veröffentlichung hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren gegen Manager und Mitarbeiter der Gauselmann Gruppe mit Datum vom 16. Februar 2007 nach 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt! Mit dieser Einstellung, die am 23. Februar 2007 zugestellt wurde, haben sich die SPIEGEL-Story und die darin erhobenen massiven Vorwürfe und Verdächtigungen in Luft aufgelöst.
Ich hoffe, dass nun auch die wirtschaftlich gescheiterten Außenseiter und Neider endlich verstanden haben, dass ihre haltlosen und verleumderischen Unterstellungen zwar viel Staub aufwirbeln, aber zu keinem Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen haben, so Paul Gauselmann.
Quelle: Pressemitteilung Gauselmann-Gruppe
Freitag, 23. Februar 2007
Bayerischer Landtag: Anfrage zur Werbung des FC Bayern München für ODDSET
Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge, Bündnis 90/Die Grünen
zum Plenum vom 30. Januar 2007
Bis zu welchem Zeitpunkt bezahlt bzw. bezahlte die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern den FC Bayern München als Werbepartner für ODDSET?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen
Der Vertrag zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung und dem FC Bayern München läuft bis 30. Juni 2010. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sportwetten vom 28. März 2006 haben sich die Werbemöglichkeiten für die Staatliche Lotterieverwaltung entscheidend verändert. Durch dieses Urteil bzw. den von den Ministerpräsidenten am 13. Dezember 2006 zustimmend zur Kenntnis genommenen Entwurf für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag ist die ursprüngliche Geschäftsgrundlage für den Vertrag mit dem FC Bayern weggefallen. Über eine Anpassung bzw. Beendigung des Vertrages werden derzeit noch Gespräche mit dem FC Bayern geführt.
zum Plenum vom 30. Januar 2007
Bis zu welchem Zeitpunkt bezahlt bzw. bezahlte die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern den FC Bayern München als Werbepartner für ODDSET?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen
Der Vertrag zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung und dem FC Bayern München läuft bis 30. Juni 2010. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sportwetten vom 28. März 2006 haben sich die Werbemöglichkeiten für die Staatliche Lotterieverwaltung entscheidend verändert. Durch dieses Urteil bzw. den von den Ministerpräsidenten am 13. Dezember 2006 zustimmend zur Kenntnis genommenen Entwurf für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag ist die ursprüngliche Geschäftsgrundlage für den Vertrag mit dem FC Bayern weggefallen. Über eine Anpassung bzw. Beendigung des Vertrages werden derzeit noch Gespräche mit dem FC Bayern geführt.
Bayerischer Landtag: Anfrage zum Jugendschutz beim staatlichen Glücksspielangebot
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge, Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Glücksspiel und Sportwetten in Bayern – Staatliches Glücksspiel und Jugendschutz
(Glücksspiel und Wetten XX)
„Lotto Bayern ist dem Jugendschutz verpflichtet und stellt per Ausweiskontrolle sicher, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.“ Mit diesem Spruch wirbt die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern auf Plakaten, darunter auch auf Großplakaten fernab der Lotto-Annahmestellen. Abgesehen davon, dass die Logos einzelner Produkte von Lotto Bayern (6 aus 49, Bayernlos, Glücksspirale, Oddset, Toto) viel größer und prominenter als der Text zum Jugendschutz auf besagten Plakaten zu finden sind, gibt oben zitierter Spruch auch nicht ansatzweise die Realität wieder. In den allermeisten Fällen dürfen Jugendliche in bayerischen Annahmestellen Lottoscheine auf ihren Namen ausfüllen und abgeben oder auch Sportwetten abschließen. Bei aktuellen Testkäufen konnten 13 bzw. 15-jährige Schüler in gut drei viertel der Fälle problemlos ihre Tippscheine abgeben. Dies ist um so erstaunlicher, werden doch die Annahmestellen derzeit immer wieder gewarnt, dass Testkäufe stattfinden. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass der Freistaat Bayern, anders als die meisten anderen Länder, die Verletzung von Jugendschutzbestimmungen in seinem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLottStV) nicht sanktioniert, ja nicht einmal als Ordnungswidrigkeit normiert hat.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie reagiert die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern auf Bekanntwerden von Verstößen der Annahmestellen gegen Jugendschutzbestimmungen?
2. Weshalb wurden Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Bayern bisher nicht als Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand normiert?
3. Ist vorgesehen, künftig Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Bayern als Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand zu normieren?
4. Handelt es sich nach Auffassung der Staatsregierung bei den oben genannten Plakaten, bei denen wohlgemerkt die Logos von Produkten von Lotto Bayern viel größer und prominenter als der Text zum Jugendschutz zu finden ist und die Überschrift lautet „Täglich gewinnt der Verstand“ für Werbung im Sinne von Aufklärung, auch dann wenn die Plakate fernab der Annahmestellen aufgestellt sind?
Martin Runge
Glücksspiel und Sportwetten in Bayern – Staatliches Glücksspiel und Jugendschutz
(Glücksspiel und Wetten XX)
„Lotto Bayern ist dem Jugendschutz verpflichtet und stellt per Ausweiskontrolle sicher, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.“ Mit diesem Spruch wirbt die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern auf Plakaten, darunter auch auf Großplakaten fernab der Lotto-Annahmestellen. Abgesehen davon, dass die Logos einzelner Produkte von Lotto Bayern (6 aus 49, Bayernlos, Glücksspirale, Oddset, Toto) viel größer und prominenter als der Text zum Jugendschutz auf besagten Plakaten zu finden sind, gibt oben zitierter Spruch auch nicht ansatzweise die Realität wieder. In den allermeisten Fällen dürfen Jugendliche in bayerischen Annahmestellen Lottoscheine auf ihren Namen ausfüllen und abgeben oder auch Sportwetten abschließen. Bei aktuellen Testkäufen konnten 13 bzw. 15-jährige Schüler in gut drei viertel der Fälle problemlos ihre Tippscheine abgeben. Dies ist um so erstaunlicher, werden doch die Annahmestellen derzeit immer wieder gewarnt, dass Testkäufe stattfinden. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass der Freistaat Bayern, anders als die meisten anderen Länder, die Verletzung von Jugendschutzbestimmungen in seinem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (AGLottStV) nicht sanktioniert, ja nicht einmal als Ordnungswidrigkeit normiert hat.
In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie reagiert die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern auf Bekanntwerden von Verstößen der Annahmestellen gegen Jugendschutzbestimmungen?
2. Weshalb wurden Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Bayern bisher nicht als Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand normiert?
3. Ist vorgesehen, künftig Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Bayern als Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand zu normieren?
4. Handelt es sich nach Auffassung der Staatsregierung bei den oben genannten Plakaten, bei denen wohlgemerkt die Logos von Produkten von Lotto Bayern viel größer und prominenter als der Text zum Jugendschutz zu finden ist und die Überschrift lautet „Täglich gewinnt der Verstand“ für Werbung im Sinne von Aufklärung, auch dann wenn die Plakate fernab der Annahmestellen aufgestellt sind?
Martin Runge
Bayerischer Landtag: Anfrage zur ODDSET-Werbung
Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Runge,
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
zum Plenum vom 15. Februar 2007
Wie viel Geld zahlt/zahlte die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern dem FC Bayern München je Jahr für die vereinbarte Werbepartnerschaft für ODDSET und in welcher Größenordnung bewegen/bewegten sich die Geldzahlungen der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern an andere bayerische Profi-Fußballvereine (1. FC Nürnberg, SpVgg Fürth, SV Wacker Burghausen, FC Augsburg und SpVgg Unterhaching)?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen
Die Staatliche Lotterieverwaltung hat Werbevereinbarungen mit den in der Anfrage genannten bayerischen Profifußballvereinen abgeschlossen. Dabei betrifft die Werbepartnerschaft nicht allein ODDSET, sondern den gesamten Lotteriebereich. Die Einzelheiten der Verträge können im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage zum Plenum aus Rechtsgründen nicht mitgeteilt werden.
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
zum Plenum vom 15. Februar 2007
Wie viel Geld zahlt/zahlte die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern dem FC Bayern München je Jahr für die vereinbarte Werbepartnerschaft für ODDSET und in welcher Größenordnung bewegen/bewegten sich die Geldzahlungen der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern an andere bayerische Profi-Fußballvereine (1. FC Nürnberg, SpVgg Fürth, SV Wacker Burghausen, FC Augsburg und SpVgg Unterhaching)?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen
Die Staatliche Lotterieverwaltung hat Werbevereinbarungen mit den in der Anfrage genannten bayerischen Profifußballvereinen abgeschlossen. Dabei betrifft die Werbepartnerschaft nicht allein ODDSET, sondern den gesamten Lotteriebereich. Die Einzelheiten der Verträge können im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage zum Plenum aus Rechtsgründen nicht mitgeteilt werden.
VPRT und Arbeitskreis Wetten fordern Duales System für den Wettmarkt
Der Arbeitskreis Wetten und der Verband privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) haben am 12. Oktober 2006 in Berlin die Ergebnisse einer Studie zur Konzessionierung von Sportwetten vorgestellt.
Die Studie, die von Deloitte & Touche erstellt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass ein Konzessionsmodell sowohl für Bund und Länder als auch für Unternehmen nur Vorteile hätte. Der VPRT und die im AK Wetten organisierten Medienunternehmen Bild T-Online, DSF, ProSiebenSat.1 Media AG, RTL Interactive und Premiere haben auf Grund der Studienergebnisse erneut einen dringlichen Appell an Bund und Länder gerichtet, den im Entwurf vorliegenden Lotteriestaatsvertrag zu überdenken und in wesentlichen Teilen maßgeblich zu überarbeiten. AK Wetten und VPRT fordern die Politik auf, ein duales Wettsystem zu etablieren, das durch eine Konzessionsbehörde sowohl die Vergabe von Konzessionen als auch die Aufsicht über die Konzessionäre verantwortet.
Deloitte-Studie: Signifikanter Anstieg des Steueraufkommens durch Marktöffnung
Die Studie von Deloitte & Touche kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Beibehaltung des staatlichen Monopols das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben bis zum Jahr 2011 bei Fortschreibung der Umsatzentwicklung der staatlichen Sportwettenanbieter in den letzten zwei Jahren um bis zu 78 Prozent sinken kann. Dies ginge zu Lasten von Wirtschaft, Staat und Destinatären. In der Studie hat Deloitte & Touche zwei verschiedene Konzessionsmodelle skizziert. Bei beiden Modellen käme es nach einer Modellrechnung bis zum Jahr 2011 zu einem deutlichen Umsatzwachstum und einem daraus resultierenden signifikant steigenden Steueraufkommen.
Doetz: Duales System mit Nebeneinander von staatlichen und privaten Anbietern in Einklang mit Bundesverfassungsgericht
VPRT-Präsident Jürgen Doetz machte deutlich, dass die viel beachtete Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols gefällt hat, zwei Optionen aufzeige. Dazu gehöre ausdrücklich die normierte und kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmer: „Man muss jedoch heute den Eindruck gewinnen, dass dieses ausdrückliche Plädoyer, ein duales Nebeneinander staatlicher und privater Anbieter zu prüfen, über der Erhaltung des Monopols und der Sicherung staatlicher Einkünfte in Vergessenheit geraten ist. Aus unserer Sicht läuft aber die aktuelle politische Diskussion in die falsche Richtung, da in erster Linie versucht wird, das Staatsmonopol zu retten – koste es, was es wolle. Dieses Modell verhindert nicht nur einen Markt von Wettanbietern, sondern trifft auch die Medienunternehmen empfindlich“, so Doetz.
Sachliche Diskussion über Ausgleich zwischen fiskalischen Interessen der Bundesländer und wirtschaftlichen Interessen der Medienunternehmen notwendig
Thomas Deissenberger, Geschäftsführer DSF und stellvertretender Sprecher des AK Wetten, betonte die drohenden Wettbewerbsnachteile für die deutschen Medienunternehmen: „Der Entwurf des Lotterie-Staatsvertrags greift massiv in die unternehmerische Freiheit der deutschen Medienunternehmen ein. Die Beibehaltung eines staatlichen Monopols mit den im Entwurf des Lotterie-Staatsvertrags festgehaltenen Einschränkungen würden bedeuten, dass deutsche Medienunternehmen – im Gegensatz beispielsweise zu österreichischen oder britischen Medienanbietern – keine Werbung mehr für die Anbieter von Sportwetten schalten dürfen.“ Deissenberger führte aus, dass einige der im AK Wetten zusammengeschlossenen Medienunternehmen eigene Angebote auf der Agenda haben und damit direkt betroffen wären: „Der Markt für Sportwetten ist ein Wachstumsmarkt. Ein staatliches Monopol würde nicht nur die Medienwirtschaft, sondern auch andere Unternehmungen von diesen Wachstumsmöglichkeiten abschneiden. Eine Versachlichung der Diskussion ist dringend notwendig“, so Deissenberger weiter.
Glaubwürdige und transparente Schutzmechanismen unverzichtbar bei der Einführung privater Wettangebote
AK Wetten und VPRT haben in Berlin auch ein Konzept zur Sicherung des Jugendschutzes und zur Suchtprävention vorgestellt. Die beiden Organisationen schlagen vor, Altersverifikationssysteme einzuführen, die sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den Wettangeboten erhalten. Durch ein vernetztes System von Teilnehmersperren, Aufklärung über das Wettrisiko, die Einrichtung von Hilfs- und Beratungsstellen sowie die Finanzierung von regelmäßigen Untersuchungen über das Suchtpotenzial soll für den privaten Wettsektor ein Portfolio aufeinander abgestimmter Maßnahmen gebündelt werden, das eine wirkungsvolle Suchtprävention und Jugendschutz sicherstellt. Bei einem staatlichen Monopol kann die Suchtprävention und der Jugendschutz nicht gewährleistet werden, da die Umsätze in den grauen Markt und den Schwarzmarkt abwandern werden.
„Neben den wirtschaftlichen Implikationen für den Staat, die Konzessionäre und die im Arbeitskreis Wetten und im VPRT vertretenen Unternehmen haben für uns selbstverständlich die Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention eine hohe Priorität“, sagte Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik ProSiebenSat.1 Media AG und Sprecherin des Arbeitskreises Wetten. „Als Rundfunkunternehmen in einem regulierten Markt haben wir in den letzten Jahren gezeigt, dass wir uns der gesellschaftlichen Verantwortung stellen und schlagen eine Adaption der bewährten Strukturen auch für ein duales Wettsystem vor“, so Kümmel weiter.
Pressemitteilung Arbeitskreis Wetten und VPRT vom 12. Oktober 2006
Die Kurzfassung der Deloitte-Studie kann unter http://www.vprt.de/dateien/stud_deloitte_kurz_121006.pdf heruntergeladen werden (siehe auch weitere Informationen/Links).
Die Studie, die von Deloitte & Touche erstellt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass ein Konzessionsmodell sowohl für Bund und Länder als auch für Unternehmen nur Vorteile hätte. Der VPRT und die im AK Wetten organisierten Medienunternehmen Bild T-Online, DSF, ProSiebenSat.1 Media AG, RTL Interactive und Premiere haben auf Grund der Studienergebnisse erneut einen dringlichen Appell an Bund und Länder gerichtet, den im Entwurf vorliegenden Lotteriestaatsvertrag zu überdenken und in wesentlichen Teilen maßgeblich zu überarbeiten. AK Wetten und VPRT fordern die Politik auf, ein duales Wettsystem zu etablieren, das durch eine Konzessionsbehörde sowohl die Vergabe von Konzessionen als auch die Aufsicht über die Konzessionäre verantwortet.
Deloitte-Studie: Signifikanter Anstieg des Steueraufkommens durch Marktöffnung
Die Studie von Deloitte & Touche kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Beibehaltung des staatlichen Monopols das Gesamtaufkommen aus Steuern und Abgaben bis zum Jahr 2011 bei Fortschreibung der Umsatzentwicklung der staatlichen Sportwettenanbieter in den letzten zwei Jahren um bis zu 78 Prozent sinken kann. Dies ginge zu Lasten von Wirtschaft, Staat und Destinatären. In der Studie hat Deloitte & Touche zwei verschiedene Konzessionsmodelle skizziert. Bei beiden Modellen käme es nach einer Modellrechnung bis zum Jahr 2011 zu einem deutlichen Umsatzwachstum und einem daraus resultierenden signifikant steigenden Steueraufkommen.
Doetz: Duales System mit Nebeneinander von staatlichen und privaten Anbietern in Einklang mit Bundesverfassungsgericht
VPRT-Präsident Jürgen Doetz machte deutlich, dass die viel beachtete Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols gefällt hat, zwei Optionen aufzeige. Dazu gehöre ausdrücklich die normierte und kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmer: „Man muss jedoch heute den Eindruck gewinnen, dass dieses ausdrückliche Plädoyer, ein duales Nebeneinander staatlicher und privater Anbieter zu prüfen, über der Erhaltung des Monopols und der Sicherung staatlicher Einkünfte in Vergessenheit geraten ist. Aus unserer Sicht läuft aber die aktuelle politische Diskussion in die falsche Richtung, da in erster Linie versucht wird, das Staatsmonopol zu retten – koste es, was es wolle. Dieses Modell verhindert nicht nur einen Markt von Wettanbietern, sondern trifft auch die Medienunternehmen empfindlich“, so Doetz.
Sachliche Diskussion über Ausgleich zwischen fiskalischen Interessen der Bundesländer und wirtschaftlichen Interessen der Medienunternehmen notwendig
Thomas Deissenberger, Geschäftsführer DSF und stellvertretender Sprecher des AK Wetten, betonte die drohenden Wettbewerbsnachteile für die deutschen Medienunternehmen: „Der Entwurf des Lotterie-Staatsvertrags greift massiv in die unternehmerische Freiheit der deutschen Medienunternehmen ein. Die Beibehaltung eines staatlichen Monopols mit den im Entwurf des Lotterie-Staatsvertrags festgehaltenen Einschränkungen würden bedeuten, dass deutsche Medienunternehmen – im Gegensatz beispielsweise zu österreichischen oder britischen Medienanbietern – keine Werbung mehr für die Anbieter von Sportwetten schalten dürfen.“ Deissenberger führte aus, dass einige der im AK Wetten zusammengeschlossenen Medienunternehmen eigene Angebote auf der Agenda haben und damit direkt betroffen wären: „Der Markt für Sportwetten ist ein Wachstumsmarkt. Ein staatliches Monopol würde nicht nur die Medienwirtschaft, sondern auch andere Unternehmungen von diesen Wachstumsmöglichkeiten abschneiden. Eine Versachlichung der Diskussion ist dringend notwendig“, so Deissenberger weiter.
Glaubwürdige und transparente Schutzmechanismen unverzichtbar bei der Einführung privater Wettangebote
AK Wetten und VPRT haben in Berlin auch ein Konzept zur Sicherung des Jugendschutzes und zur Suchtprävention vorgestellt. Die beiden Organisationen schlagen vor, Altersverifikationssysteme einzuführen, die sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den Wettangeboten erhalten. Durch ein vernetztes System von Teilnehmersperren, Aufklärung über das Wettrisiko, die Einrichtung von Hilfs- und Beratungsstellen sowie die Finanzierung von regelmäßigen Untersuchungen über das Suchtpotenzial soll für den privaten Wettsektor ein Portfolio aufeinander abgestimmter Maßnahmen gebündelt werden, das eine wirkungsvolle Suchtprävention und Jugendschutz sicherstellt. Bei einem staatlichen Monopol kann die Suchtprävention und der Jugendschutz nicht gewährleistet werden, da die Umsätze in den grauen Markt und den Schwarzmarkt abwandern werden.
„Neben den wirtschaftlichen Implikationen für den Staat, die Konzessionäre und die im Arbeitskreis Wetten und im VPRT vertretenen Unternehmen haben für uns selbstverständlich die Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention eine hohe Priorität“, sagte Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik ProSiebenSat.1 Media AG und Sprecherin des Arbeitskreises Wetten. „Als Rundfunkunternehmen in einem regulierten Markt haben wir in den letzten Jahren gezeigt, dass wir uns der gesellschaftlichen Verantwortung stellen und schlagen eine Adaption der bewährten Strukturen auch für ein duales Wettsystem vor“, so Kümmel weiter.
Pressemitteilung Arbeitskreis Wetten und VPRT vom 12. Oktober 2006
Die Kurzfassung der Deloitte-Studie kann unter http://www.vprt.de/dateien/stud_deloitte_kurz_121006.pdf heruntergeladen werden (siehe auch weitere Informationen/Links).
Sportwetten-Gutachten des DFB und der DFL in der Diskussion
Das Wettmonopol in Deutschland verstößt laut einem im Auftrag des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL) erstellten Rechtsgutachten gegen Grundrechte und bestehendes Europarecht.
Betroffen seien davon private Sportwettenanbieter, Sportveranstalter und -vereine sowie werbetreibende Medien und andere Interessengruppen, teilten DFB und DFL gestern in einer gemeinsamen Presseerklärung mit. Sie hatten das Gutachten nach der Entscheidung der Ministerpräsidenten-Konferenz am 13. Dezember 2007 bei der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz in Auftrag gegeben.
Die Gutachter Prof. Dr. Rupert Scholz (Berlin) und Prof. Dr. Clemens Weidemann (Stuttgart) kommen zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Staatsvertrag die in Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG), die Medienfreiheit (Artikel 5 GG) und den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletze. Dasselbe gelte für die Eigentumsrechte von Sportwettenanbietern mit erworbener DDR-Lizenz wie etwa der Firma bwin, hieß es in der Mitteilung. Zudem kritisiert das Gutachten, dass die von der Kommission Sportwetten empfohlene Option einer kontrollierten Marktöffnung nicht weiterverfolgt wurde.
Des Weiteren beschränke der Glücksspielvertrag europarechtlich die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 EG). Zudem würde wegen der uneinheitlichen Bundes- und Landesgesetzgebung gegen Europarecht verstoßen.
"Wir können die offensichtlich extreme Rechtsmeinung der Gutachter nicht nachvollziehen", sagte Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu der Vorlage: "Das Gutachten enthält nichts Neues." Denn dass die derzeitige Regelung nicht verfassungskonform sei, wisse man seit März 2006, als das Bundesverfassungsgericht sein Sportwetten-urteil verkündete. Dabei sei auch die Beibehaltung des staatlichen Monopols ausdrücklich zugelassen, so Repnik.
Der DFB wies die Kritik aus dem Lotto-Lager zurück: "Herr Repnik hat offensichtlich den Inhalt unseres Rechtsgutachtens nicht verstanden. Es bezieht sich nämlich auf den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 und damit auf die geplante Änderung des Lotterie-Staatsvertrages", sagte der Wettbeauftragte von DFB und Ligaverband, Wilfried Straub.
15 der 16 Ministerpräsidenten der deutschen Länder - Schleswig-Holstein war dagegen - hatten im Dezember den Entwurf eines neuen Glücksspiel-Staatsvertrag gebilligt, mit dem Lotterien, Wetten, Spielbanken und sonstiges Glücksspiel Sache der Länder bleibt. Der neue Vertrag soll Anfang 2008 in Kraft treten.
DFB und DFL bevorzugen dagegen ein Konzessionsmodell, das die Zusammenarbeit mit ausgewählten Wettanbietern vorsieht. Auch die CDU Schleswig-Holstein hatte kürzlich für Sportwetten ein Konzessionsmodell vorgeschlagen.
Betroffen seien davon private Sportwettenanbieter, Sportveranstalter und -vereine sowie werbetreibende Medien und andere Interessengruppen, teilten DFB und DFL gestern in einer gemeinsamen Presseerklärung mit. Sie hatten das Gutachten nach der Entscheidung der Ministerpräsidenten-Konferenz am 13. Dezember 2007 bei der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz in Auftrag gegeben.
Die Gutachter Prof. Dr. Rupert Scholz (Berlin) und Prof. Dr. Clemens Weidemann (Stuttgart) kommen zu dem Ergebnis, dass der derzeitige Staatsvertrag die in Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG), die Medienfreiheit (Artikel 5 GG) und den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletze. Dasselbe gelte für die Eigentumsrechte von Sportwettenanbietern mit erworbener DDR-Lizenz wie etwa der Firma bwin, hieß es in der Mitteilung. Zudem kritisiert das Gutachten, dass die von der Kommission Sportwetten empfohlene Option einer kontrollierten Marktöffnung nicht weiterverfolgt wurde.
Des Weiteren beschränke der Glücksspielvertrag europarechtlich die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 EG). Zudem würde wegen der uneinheitlichen Bundes- und Landesgesetzgebung gegen Europarecht verstoßen.
"Wir können die offensichtlich extreme Rechtsmeinung der Gutachter nicht nachvollziehen", sagte Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu der Vorlage: "Das Gutachten enthält nichts Neues." Denn dass die derzeitige Regelung nicht verfassungskonform sei, wisse man seit März 2006, als das Bundesverfassungsgericht sein Sportwetten-urteil verkündete. Dabei sei auch die Beibehaltung des staatlichen Monopols ausdrücklich zugelassen, so Repnik.
Der DFB wies die Kritik aus dem Lotto-Lager zurück: "Herr Repnik hat offensichtlich den Inhalt unseres Rechtsgutachtens nicht verstanden. Es bezieht sich nämlich auf den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 und damit auf die geplante Änderung des Lotterie-Staatsvertrages", sagte der Wettbeauftragte von DFB und Ligaverband, Wilfried Straub.
15 der 16 Ministerpräsidenten der deutschen Länder - Schleswig-Holstein war dagegen - hatten im Dezember den Entwurf eines neuen Glücksspiel-Staatsvertrag gebilligt, mit dem Lotterien, Wetten, Spielbanken und sonstiges Glücksspiel Sache der Länder bleibt. Der neue Vertrag soll Anfang 2008 in Kraft treten.
DFB und DFL bevorzugen dagegen ein Konzessionsmodell, das die Zusammenarbeit mit ausgewählten Wettanbietern vorsieht. Auch die CDU Schleswig-Holstein hatte kürzlich für Sportwetten ein Konzessionsmodell vorgeschlagen.
Donnerstag, 22. Februar 2007
Deutscher Lotto- und Totoblock gegen Rechtsgutachten des DFB und der DFL
Das heute veröffentlichte Rechtsgutachten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL) interpretiert sowohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zur Neuregelung des Glücksspiels als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einseitig zu Gunsten der Auftraggeber. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof lassen staatliche Wettmonopole unter bestimmten Bedingungen zu.
„Das Gutachten enthält nichts Neues. Dass die derzeitige Regelung nicht verfassungskonform ist, wissen wir seit März 2006“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik aufgegeben, bis Ende 2007 einen rechtskonformen Zustand herzustellen und dabei auch die Beibehaltung des staatlichen Monopols ausdrücklich zugelassen“, so Dr. Repnik.
Die Regelungen im neuen Staatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hat, wurden von ausgewiesenen Rechtsexperten erarbeitet und im Vorfeld der Entscheidung einer umfangreichen Anhörung unterzogen.
„Wir können die offensichtlich extreme Rechtsmeinung der Gutachter nicht nachvollziehen“ sagte Repnik.
Staatliche Toto-Lotto GmbH
Baden-Württemberg
Federführende Gesellschaft des
Deutschen Lotto- und Totoblocks
Nordbahnhofstraße 201
70191 Stuttgart
„Das Gutachten enthält nichts Neues. Dass die derzeitige Regelung nicht verfassungskonform ist, wissen wir seit März 2006“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik aufgegeben, bis Ende 2007 einen rechtskonformen Zustand herzustellen und dabei auch die Beibehaltung des staatlichen Monopols ausdrücklich zugelassen“, so Dr. Repnik.
Die Regelungen im neuen Staatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hat, wurden von ausgewiesenen Rechtsexperten erarbeitet und im Vorfeld der Entscheidung einer umfangreichen Anhörung unterzogen.
„Wir können die offensichtlich extreme Rechtsmeinung der Gutachter nicht nachvollziehen“ sagte Repnik.
Staatliche Toto-Lotto GmbH
Baden-Württemberg
Federführende Gesellschaft des
Deutschen Lotto- und Totoblocks
Nordbahnhofstraße 201
70191 Stuttgart
Rechtsgutachten: Wettmonopol verstößt gegen geltendes Recht
Der von der Ministerpräsidenten-Konferenz am 13. Dezember 2006 beschlossene Entwurf des Lotteriestaatsvertrages steht im Widerspruch zum Grundgesetz und bestehendem Europarecht - das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens der renommierten Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz.
Im Rahmen einer wissenschaftlichen Betrachtung stellen die Experten das Staatsmonopol zur Regulierung von Sportwetten und anderen Glücksspielen in Frage.
Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hatten die Expertise als Reaktion auf die Entscheidung der Ministerpräsidenten der Länder bei Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr. Clemens Weidemann in Auftrag gegeben.
Scholz und Weidemann kommen zu dem Ergebnis, dass der Staatsvertrag in der jetzigen Form die Grundrechte von privaten Sportwettanbietern, Sportveranstaltern und -vereinen, der werbetreibenden Medien und anderen Interessengruppen verletzt. Betroffene Grundrechte sind laut Gutachten die in Artikel 12 des Grundgesetzes verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG), die Medienfreiheit (Artikel 5 GG) und der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG).
Der Glücksspielvertrag verletze außerdem die Eigentumsrechte von Sportwettanbietern mit erworbener DDR-Lizenz wie etwa der Firma bwin. Europarechtlich beschränke der Glücksspielvertrag die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 EG), und verstoße aufgrund der uneinheitlichen Bundesund Landesgesetzgebung gegen das Europarecht. Zudem kritisiert das Gutachten, dass die von der Kommission Sportwetten empfohlene Option einer kontrollierten Marktöffnung nicht weiterverfolgt wurde.
Eine Zusammenfassung des Gutachtens wurde von DFL und DFB u.a. an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Justizministerin Brigitte Zypries, Finanzminister Peer Steinbrück, Wirtschaftsminister Michael Glos sowie an die Ministerpräsidenten der Länder, an die Fraktionsvorsitzenden aller Landtage und an die Geschäftsführungen der Bundesliga-Klubs geschickt.
Pressemitteilung Deutsche Fußball Liga
Im Rahmen einer wissenschaftlichen Betrachtung stellen die Experten das Staatsmonopol zur Regulierung von Sportwetten und anderen Glücksspielen in Frage.
Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hatten die Expertise als Reaktion auf die Entscheidung der Ministerpräsidenten der Länder bei Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr. Clemens Weidemann in Auftrag gegeben.
Scholz und Weidemann kommen zu dem Ergebnis, dass der Staatsvertrag in der jetzigen Form die Grundrechte von privaten Sportwettanbietern, Sportveranstaltern und -vereinen, der werbetreibenden Medien und anderen Interessengruppen verletzt. Betroffene Grundrechte sind laut Gutachten die in Artikel 12 des Grundgesetzes verbriefte Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG), die Medienfreiheit (Artikel 5 GG) und der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG).
Der Glücksspielvertrag verletze außerdem die Eigentumsrechte von Sportwettanbietern mit erworbener DDR-Lizenz wie etwa der Firma bwin. Europarechtlich beschränke der Glücksspielvertrag die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 EG) und die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 EG), und verstoße aufgrund der uneinheitlichen Bundesund Landesgesetzgebung gegen das Europarecht. Zudem kritisiert das Gutachten, dass die von der Kommission Sportwetten empfohlene Option einer kontrollierten Marktöffnung nicht weiterverfolgt wurde.
Eine Zusammenfassung des Gutachtens wurde von DFL und DFB u.a. an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Justizministerin Brigitte Zypries, Finanzminister Peer Steinbrück, Wirtschaftsminister Michael Glos sowie an die Ministerpräsidenten der Länder, an die Fraktionsvorsitzenden aller Landtage und an die Geschäftsführungen der Bundesliga-Klubs geschickt.
Pressemitteilung Deutsche Fußball Liga
Mittwoch, 21. Februar 2007
Hessisches Finanzgericht: Umsätze aus der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Das Hessische Finanzgericht hat kürzlich die Umsatzsteuerpflicht von Sportwettenvermittlern geklärt (Urteil vom 6. Dezember 2006, Az. 6 K 3480/01). Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten sind demnach gegenüber einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland nicht steuerbar, wenn der Vermittler nicht nur bloße Hilfsperson ist.
Dem Fall betraf einen Sportwettenvermittler, der Wetten an einen in der Isle of Man zugelassenen Buchmacher vermittelt hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Wettumsätze der Umsatzsteuer in Deutschland unterlägen. Eine sonstige Leistung werde zwar gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe, werde aber die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gelte gemäß Satz 2 der Vorschrift die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Der Vermittler sei als bloße Hilfsperson des Buchmachers tätig geworden, so dass die Wettumsätze im Inland erbracht worden seien. Unter Berücksichtigung der der 6. EG-Richtlinie zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es deshalb erforderlich, als Ort der Wettumsätze Deutschland anzunehmen. Da die Vermittlung von Wettumsätzen im Inland keiner Steuerbefreiung unterfalle, seien diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen.
Der Kläger machte geltend, er sei ausschließlich als Vermittler für den Buchmacher tätig geworden. In der Richtlinie 2002/38 EG des Rates vom 7. Mai 2002 werde der Ort der Besteuerung für elektronische Dienstleistungen, zu denen auch Glücksspiele und Lotterien gehörten, geregelt.
Das Finanzgericht entschied, dass die vom Kläger erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten nicht steuerbar sind, da sie nicht im Inland erbracht worden sind. Der Vermittler habe keine Sportwetten veranstaltet, wobei es auf die einschlägige Rechtsprechung verwies:
„Als Veranstalter einer Wette gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R50/67, BStBl II 1971, 193 m.w.N.) derjenige, der die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Eine Lotterie, Ausspielung oder Sportwette setzt derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist, aufgrund dieser Genehmigung die Abhaltung von Glücksspielen ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgebend gestaltet. Diese maßgebliche Gestaltung wird bei Sportwetten in erster Linie durch den bestimmt, der die Wettquoten festsetzt, denn die Quote ist letztendlich verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Veranstalters. Die Begriffsbestimmung des Veranstalters dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Personen, die lediglich als Helfer tätig sind.“
Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-89/05) ergebe sich, dass nicht der Kläger, sondern der Buchmacher mit Sitz auf der Isle of Man die Wettumsätze erbracht habe. Der Buchmacher trage nämlich das Risiko des Erfolgs oder Misserfolgs der Wetten.
Die vom Kläger erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten sind damit nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht worden sind. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nur wenn die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Bei den Wettbüros des Klägers handele es sich jedoch nicht um Niederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne der 6. EG-Richtlinie. Das Finanzgericht begründet dies damit, dass der Kläger nicht als bloße nicht selbständige Hilfsperson des Buchmachers anzusehen sei und deshalb seine im Inland belegenen Wettannahmebüros weder Niederlassungen des Buchmacher im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie noch diesen im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung diesen gleichzusetzende Betriebsstätten des Buchmachers seien.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 66
Dem Fall betraf einen Sportwettenvermittler, der Wetten an einen in der Isle of Man zugelassenen Buchmacher vermittelt hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Wettumsätze der Umsatzsteuer in Deutschland unterlägen. Eine sonstige Leistung werde zwar gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe, werde aber die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gelte gemäß Satz 2 der Vorschrift die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Der Vermittler sei als bloße Hilfsperson des Buchmachers tätig geworden, so dass die Wettumsätze im Inland erbracht worden seien. Unter Berücksichtigung der der 6. EG-Richtlinie zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es deshalb erforderlich, als Ort der Wettumsätze Deutschland anzunehmen. Da die Vermittlung von Wettumsätzen im Inland keiner Steuerbefreiung unterfalle, seien diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen.
Der Kläger machte geltend, er sei ausschließlich als Vermittler für den Buchmacher tätig geworden. In der Richtlinie 2002/38 EG des Rates vom 7. Mai 2002 werde der Ort der Besteuerung für elektronische Dienstleistungen, zu denen auch Glücksspiele und Lotterien gehörten, geregelt.
Das Finanzgericht entschied, dass die vom Kläger erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten nicht steuerbar sind, da sie nicht im Inland erbracht worden sind. Der Vermittler habe keine Sportwetten veranstaltet, wobei es auf die einschlägige Rechtsprechung verwies:
„Als Veranstalter einer Wette gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R50/67, BStBl II 1971, 193 m.w.N.) derjenige, der die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Eine Lotterie, Ausspielung oder Sportwette setzt derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist, aufgrund dieser Genehmigung die Abhaltung von Glücksspielen ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgebend gestaltet. Diese maßgebliche Gestaltung wird bei Sportwetten in erster Linie durch den bestimmt, der die Wettquoten festsetzt, denn die Quote ist letztendlich verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Veranstalters. Die Begriffsbestimmung des Veranstalters dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Personen, die lediglich als Helfer tätig sind.“
Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-89/05) ergebe sich, dass nicht der Kläger, sondern der Buchmacher mit Sitz auf der Isle of Man die Wettumsätze erbracht habe. Der Buchmacher trage nämlich das Risiko des Erfolgs oder Misserfolgs der Wetten.
Die vom Kläger erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten sind damit nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht worden sind. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nur wenn die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Bei den Wettbüros des Klägers handele es sich jedoch nicht um Niederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne der 6. EG-Richtlinie. Das Finanzgericht begründet dies damit, dass der Kläger nicht als bloße nicht selbständige Hilfsperson des Buchmachers anzusehen sei und deshalb seine im Inland belegenen Wettannahmebüros weder Niederlassungen des Buchmacher im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie noch diesen im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung diesen gleichzusetzende Betriebsstätten des Buchmachers seien.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 66
Oberlandesgericht Celle untersagt RTL Sportwettenwerbung
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 (13 U 195/06) dem Antrag des niedersächsischen Staatsunternehmens Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (LOTTO Niedersachsen) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Fernsehsender RTL stattgegeben und damit das den Antrag ablehnende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert. Das OLG entschied, dass es der Fernsehsender und dessen Geschäftsführerin zu unterlassen haben, auf dem Gebiet der elf alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht durch dasjenige Bundesland behördlich erlaubt seien, auf dessen Gebiet die Sportwetten beworben werden.
RTL hatte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 Werbespots eines Internet-Sportwettenangebots gesendet. Der Inhaber der beworbenen Internetdomain war ein in Österreich staatlich zugelassenes Buchmacherunternehmen. Dieses besaß die behördliche Genehmigung eines österreichischen Bundeslands, gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen.
Das OLG begründete sein Urteil mit der Anwendbarkeit des § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbiete Wettbewerbshandlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift sei § 284 StGB, da auch zum Schutz der Verbraucher Werbung für unerlaubte Glückspiele unter Strafe gestellt werde.
§ 284 StGB ist nach Auffassung des OLG Celle nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2023/06) möglicherweise verfassungswidrig sei. Erst recht sei eine solche Werbung nicht zulässig, wenn der Veranstalter bzw. Vermittler die erforderliche Genehmigung - hier durch die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen - gar nicht beantragt habe. Die Frage der Verletzung der Grundrechte sei im Falle der Versagung der Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Im vorliegenden Wettbewerbsprozess ist die Frage nach Ansicht des OLG nicht erheblich, weil eine etwaige Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols zwar möglicherweise zum Wegfall der Strafbarkeit nach § 284 StGB, nicht aber zur Unwirksamkeit der Strafvorschrift führe.
Das in § 284 Abs. 4 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstoße auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Das OLG begründete dies nach den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen mit dem „Schöner Wetten“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. April 2004 (Az. I ZR 317/01). In diesem Urteil hatte der BGH in einem obiter dictum ausgeführt, die Vorschrift des § 284 StGB „als solche“ verstoße nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar sein sollten, wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig. Danach obliegt es nach Ansicht des OLG dem einzelnen Wettanbieter, bei der zuständigen Landesbehörde den Antrag auf Erteilung einer Zulassung zu stellen. In dem anschließenden Verwaltungsverfahren sei dann den „Belangen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung Rechnung zu tragen“.
Kommentar: Das OLG verkennt in grober Weise den Charakter der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Bezeichnenderweise zitiert das OLG keine einzige EuGH-Entscheidung, sondern vielmehr maßgeblich ein inzwischen überholtes, drei Jahre altes Urteil des BGH, das sich nur am Rande mit der Vereinbarkeit des § 284 StGB mit den Grundfreiheiten beschäftigt hat (mit der sehr begrenzten Aussage des BGH, dass diese verwaltungsrechtsakzessorische Vorschrift „an sich“ vielleicht nicht gemeinschaftswidrig sei, während Bedenken hinsichtlich der landesrechtlichen Regelungen bestünden). Zur Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ist allerdings allein der EuGH berufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH gelten die Grundfreiheiten unmittelbar und gehen entgegen stehenden nationalen Vorschriften vor (Vorrang des Gemeinschaftsrechts). Jeder Bürger und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat kann sich darauf berufen, ohne hierfür einen Antrag bei irgendeiner Behörde stellen zu müssen und Jahre oder Jahrzehnte seine Rechte auf dem Behörden- und Verwaltungsgerichtsweg durchzufechten (so jedoch offenkundig die Auffassung des OLG).
Erstaunlich ist auch, dass sich das OLG in den Urteilsgründen mit keinem Wort mit der bevorstehenden, unmittelbar einschlägigen Placanica-Entscheidung des EuGH auseinander setzt, die am 6. März 2007 verkündet werden wird. Der Generalanwalt des EuGH hatte in seinen Schlussanträgen vom 16. Mai 2006 den nunmehr auch vom OLG vertreten Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der Zulassung zu berufen, als klaren Verstoß gegen die Gemeinschaftstreue verworfen. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ Folgt der EuGH dieser Auffassung, dürfte sich das Urteil des OLG Celle für LOTTO Niedersachsen als teures Danäergeschenk erweisen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 66
RTL hatte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 Werbespots eines Internet-Sportwettenangebots gesendet. Der Inhaber der beworbenen Internetdomain war ein in Österreich staatlich zugelassenes Buchmacherunternehmen. Dieses besaß die behördliche Genehmigung eines österreichischen Bundeslands, gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen.
Das OLG begründete sein Urteil mit der Anwendbarkeit des § 284 Strafgesetzbuch (StGB). Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbiete Wettbewerbshandlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift sei § 284 StGB, da auch zum Schutz der Verbraucher Werbung für unerlaubte Glückspiele unter Strafe gestellt werde.
§ 284 StGB ist nach Auffassung des OLG Celle nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2023/06) möglicherweise verfassungswidrig sei. Erst recht sei eine solche Werbung nicht zulässig, wenn der Veranstalter bzw. Vermittler die erforderliche Genehmigung - hier durch die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen - gar nicht beantragt habe. Die Frage der Verletzung der Grundrechte sei im Falle der Versagung der Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Im vorliegenden Wettbewerbsprozess ist die Frage nach Ansicht des OLG nicht erheblich, weil eine etwaige Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols zwar möglicherweise zum Wegfall der Strafbarkeit nach § 284 StGB, nicht aber zur Unwirksamkeit der Strafvorschrift führe.
Das in § 284 Abs. 4 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstoße auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Das OLG begründete dies nach den nunmehr veröffentlichten Urteilsgründen mit dem „Schöner Wetten“-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. April 2004 (Az. I ZR 317/01). In diesem Urteil hatte der BGH in einem obiter dictum ausgeführt, die Vorschrift des § 284 StGB „als solche“ verstoße nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar sein sollten, wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig. Danach obliegt es nach Ansicht des OLG dem einzelnen Wettanbieter, bei der zuständigen Landesbehörde den Antrag auf Erteilung einer Zulassung zu stellen. In dem anschließenden Verwaltungsverfahren sei dann den „Belangen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung Rechnung zu tragen“.
Kommentar: Das OLG verkennt in grober Weise den Charakter der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Bezeichnenderweise zitiert das OLG keine einzige EuGH-Entscheidung, sondern vielmehr maßgeblich ein inzwischen überholtes, drei Jahre altes Urteil des BGH, das sich nur am Rande mit der Vereinbarkeit des § 284 StGB mit den Grundfreiheiten beschäftigt hat (mit der sehr begrenzten Aussage des BGH, dass diese verwaltungsrechtsakzessorische Vorschrift „an sich“ vielleicht nicht gemeinschaftswidrig sei, während Bedenken hinsichtlich der landesrechtlichen Regelungen bestünden). Zur Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ist allerdings allein der EuGH berufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH gelten die Grundfreiheiten unmittelbar und gehen entgegen stehenden nationalen Vorschriften vor (Vorrang des Gemeinschaftsrechts). Jeder Bürger und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat kann sich darauf berufen, ohne hierfür einen Antrag bei irgendeiner Behörde stellen zu müssen und Jahre oder Jahrzehnte seine Rechte auf dem Behörden- und Verwaltungsgerichtsweg durchzufechten (so jedoch offenkundig die Auffassung des OLG).
Erstaunlich ist auch, dass sich das OLG in den Urteilsgründen mit keinem Wort mit der bevorstehenden, unmittelbar einschlägigen Placanica-Entscheidung des EuGH auseinander setzt, die am 6. März 2007 verkündet werden wird. Der Generalanwalt des EuGH hatte in seinen Schlussanträgen vom 16. Mai 2006 den nunmehr auch vom OLG vertreten Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der Zulassung zu berufen, als klaren Verstoß gegen die Gemeinschaftstreue verworfen. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ Folgt der EuGH dieser Auffassung, dürfte sich das Urteil des OLG Celle für LOTTO Niedersachsen als teures Danäergeschenk erweisen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 66
Montag, 19. Februar 2007
Century Casinos an Lotterien-Beteiligung der Bawag interessiert
Century Casinos-Chef Peter Hötzinger interessiert sich für Lotterien-Anteil der Bawag. Der kolportierte Kaufpreis von 200 Millionen € sei durchaus attraktiv.
Die in Wien und an der New Yorker Nasdaq notierten Century Casinos haben Grosses vor: „Wir sind am Kauf des Lotterien-Drittels, das zur Zeit die Bawag hält, sehr interessiert“, sagt Hötzinger. Und setzt hinzu: „Wir glauben, dass der geschätzte Preis von 200 Millionen € für einen Käufer sehr attraktiv ist“.
Die Summe sollte für den Betreiber mittelgrosser Casinos in Kanada, Südafrika und Prag kein Problem sein: Century Casinos (Eigenkapitalquote 60 Prozent) habe von Marktteilnehmern, Finanzinvestoren und Banken Angebote erhalten, bei der Finanzierung behilflich zu sein. Dass vor allem Sportwettenanbieter Bwin mit Sitz in Gibraltar mit von der Partie sein könnte, wie Branchenkreise vermuten, will Hötzinger nicht bestätigen: „Kein Kommentar.“
Die in Wien und an der New Yorker Nasdaq notierten Century Casinos haben Grosses vor: „Wir sind am Kauf des Lotterien-Drittels, das zur Zeit die Bawag hält, sehr interessiert“, sagt Hötzinger. Und setzt hinzu: „Wir glauben, dass der geschätzte Preis von 200 Millionen € für einen Käufer sehr attraktiv ist“.
Die Summe sollte für den Betreiber mittelgrosser Casinos in Kanada, Südafrika und Prag kein Problem sein: Century Casinos (Eigenkapitalquote 60 Prozent) habe von Marktteilnehmern, Finanzinvestoren und Banken Angebote erhalten, bei der Finanzierung behilflich zu sein. Dass vor allem Sportwettenanbieter Bwin mit Sitz in Gibraltar mit von der Partie sein könnte, wie Branchenkreise vermuten, will Hötzinger nicht bestätigen: „Kein Kommentar.“
Lottovermittler Tipp24 gewinnt ProSiebenSat.1 als Partner
Der deutsche Internet-Lottovermittler Tipp24 hat die deutsche Sendergruppe ProSiebenSat.1 als Partner gewonnen und will verstärkt mit den Internetportalen weiterer Medien zusammenarbeiten. Ab sofort bestehe eine Zusammenarbeit mit dem Online-Vermarkter der Sendergruppe, der SevenOne Interactive, teilte Tipp24 am Montag in Hamburg mit. Es sei die erste Kooperation mit einem Fernsehsender.
Lottospieler könnten auf den Internetseiten von ProSieben, Sat.1, Kabeleins oder N24 ihre Einsätze abgeben. Tipp24 bezeichnete die Partnerschaft als "richtungsweisend" für dieses Geschäftsjahr.
Pro Monat besuchen laut Tipp24 rund zehn Mio. Menschen die Internetportale der Sendergruppe. Der Lottovermittler hofft auf eine breite Zielgruppe: die Jüngeren bei ProSieben und die Älteren bei Sat.1. Im Schnitt würden bis zu fünf Prozent der Website-Besucher auch online Lotto spielen, sagte ein Sprecher von Tipp24. Wenn es einen großen Lotto-Jackpot gebe, könnten es bis zu zehn Prozent werden.
Das Hamburger Unternehmen sei bei weiteren Fernsehsendern auf der Suche nach Partnern. Auch die Online-Ausgabe der "Bild"-Zeitung habe man ins Visier genommen und wolle bald zum Zuge kommen. Bisher arbeitet Tipp24 unter anderem mit Yahoo, Spiegel Online und der WAZ-Gruppe zusammen.
Lottospieler könnten auf den Internetseiten von ProSieben, Sat.1, Kabeleins oder N24 ihre Einsätze abgeben. Tipp24 bezeichnete die Partnerschaft als "richtungsweisend" für dieses Geschäftsjahr.
Pro Monat besuchen laut Tipp24 rund zehn Mio. Menschen die Internetportale der Sendergruppe. Der Lottovermittler hofft auf eine breite Zielgruppe: die Jüngeren bei ProSieben und die Älteren bei Sat.1. Im Schnitt würden bis zu fünf Prozent der Website-Besucher auch online Lotto spielen, sagte ein Sprecher von Tipp24. Wenn es einen großen Lotto-Jackpot gebe, könnten es bis zu zehn Prozent werden.
Das Hamburger Unternehmen sei bei weiteren Fernsehsendern auf der Suche nach Partnern. Auch die Online-Ausgabe der "Bild"-Zeitung habe man ins Visier genommen und wolle bald zum Zuge kommen. Bisher arbeitet Tipp24 unter anderem mit Yahoo, Spiegel Online und der WAZ-Gruppe zusammen.
Kundenkarten-Pflicht bei Sportwetten
Ab 5. März ist - aufgrund von Maßnahmen zur Spielsuchtprävention und zum Jugendschutz - für die Teilnahme an TOTO und ODDSET eine Kundenkarte zwingend notwendig.
Hinweis:Wenn Sie bereits eine Kundenkarte haben, brauchen Sie keine neue Lotto-ServiceCard oder einen Spielpass bestellen!
Hier die wichtigsten Informationen zu unseren Kundenkarten:
Lotto-ServiceCard
einsetzbar bei LOTTO, Spiel 77, SUPER 6, KENO, plus 5, GlücksSpirale, TOTO und ODDSET
Gewinne werden automatisch überwiesen
Speicherung von Spielscheinen für LOTTO, KENO und GlücksSpirale
kostet 5 € und ist 2 Jahre gültig
Spielpass
für Kunden ohne Lotto-ServiceCard
einsetzbar bei TOTO und ODDSET
kostenlos
keine Service-Leistungen wie automatische Gewinnüberweisung
Quelle: Lotto Baden-Württemberg
Hinweis:Wenn Sie bereits eine Kundenkarte haben, brauchen Sie keine neue Lotto-ServiceCard oder einen Spielpass bestellen!
Hier die wichtigsten Informationen zu unseren Kundenkarten:
Lotto-ServiceCard
einsetzbar bei LOTTO, Spiel 77, SUPER 6, KENO, plus 5, GlücksSpirale, TOTO und ODDSET
Gewinne werden automatisch überwiesen
Speicherung von Spielscheinen für LOTTO, KENO und GlücksSpirale
kostet 5 € und ist 2 Jahre gültig
Spielpass
für Kunden ohne Lotto-ServiceCard
einsetzbar bei TOTO und ODDSET
kostenlos
keine Service-Leistungen wie automatische Gewinnüberweisung
Quelle: Lotto Baden-Württemberg
Lotto Baden-Württemberg warnt vor betrügerischen Gewinnmitteilungen
Zurzeit sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die den Empfängern hohe Lotteriegewinne ankündigen. Zumeist werden die Empfänger dieser Mails aufgefordert Vorauszahlungen zu leisten, da nur dann die Gewinne überwiesen werden könnten. Die deutschen Lottogesellschaften warnen davor, auf solche Schreiben zu reagieren. Keinesfalls sollten Kontoverbindungen preisgegeben, Abbuchungsermächtigungen erteilt oder Zahlungen geleistet werden.
Unterzeichnet sind diese E-Mails häufig mit den Namen von in- und ausländischen Lotterie-Unternehmen. Die deutschen Lotto-Gesellschaften weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie mit diesen Internetschreiben nichts zu tun haben. Die Firmennamen werden illegal als Absenderangabe genutzt.
Grundsätzlich gilt: Gewinnen kann nur, wer mitspielt und die Gewinne werden nur gegen Vorlage der Spielquittung ausgezahlt. Anhand dieser kann jeder Spielteilnehmer selbst prüfen, ob er gewonnen hat.
Quelle: Presseinformation Lotto Baden-Württemberg
Unterzeichnet sind diese E-Mails häufig mit den Namen von in- und ausländischen Lotterie-Unternehmen. Die deutschen Lotto-Gesellschaften weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie mit diesen Internetschreiben nichts zu tun haben. Die Firmennamen werden illegal als Absenderangabe genutzt.
Grundsätzlich gilt: Gewinnen kann nur, wer mitspielt und die Gewinne werden nur gegen Vorlage der Spielquittung ausgezahlt. Anhand dieser kann jeder Spielteilnehmer selbst prüfen, ob er gewonnen hat.
Quelle: Presseinformation Lotto Baden-Württemberg
Staatliche Lotteriegesellschaften machen keine Telefonwerbung
Bei den 16 staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland häufen sich erneut Beschwerden über Telefonanrufe von Unternehmen, die für die Teilnahme an Lotterien und Gewinnspielen werben. In vielen Fällen wurde erklärt, man biete exklusive Gewinnchancen bei Preisgabe der Bankverbindung. Auch eine aktuelle Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung bestätigt den Trend zu diesen unerwünschten Geschäftspraktiken, von denen sich die staatlichen Lotteriegesellschaften eindeutig distanzieren.
„LOTTO steht nicht hinter solchen Anrufen und lehnt diese ab. Wir werben nicht telefonisch um Kunden und verlangen schon gar nicht fernmündlich eine Bankverbindung“, erklärte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB). „Von ungebetenen Anrufen und ähnlichen unlauteren Geschäftspraktiken haben wir uns seit jeher fern gehalten“, so Repnik weiter.
Die Gesellschaft für Konsumforschung hatte bekannt gegeben, dass es in den ersten drei Quartalen 2006 etwa 224 Millionen telefonische Werbekontakte und damit nahezu ein Drittel mehr als im Vorjahreszeitraum gegeben habe. In einer aktuellen Umfrage der Verbraucherzentralen wurde deutlich, dass 95 Prozent der Befragten sich durch unerwünschte Telefonwerbung belästigt fühlen. Deshalb hat die Politik bereits gehandelt und jede Form von Telefonmarketing im Bereich Glücksspiel untersagt. Das Verbot, das in den neuen Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen wurde, soll ab dem 1. Januar 2008 gelten.
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Lotto- und Totoblock
„LOTTO steht nicht hinter solchen Anrufen und lehnt diese ab. Wir werben nicht telefonisch um Kunden und verlangen schon gar nicht fernmündlich eine Bankverbindung“, erklärte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB). „Von ungebetenen Anrufen und ähnlichen unlauteren Geschäftspraktiken haben wir uns seit jeher fern gehalten“, so Repnik weiter.
Die Gesellschaft für Konsumforschung hatte bekannt gegeben, dass es in den ersten drei Quartalen 2006 etwa 224 Millionen telefonische Werbekontakte und damit nahezu ein Drittel mehr als im Vorjahreszeitraum gegeben habe. In einer aktuellen Umfrage der Verbraucherzentralen wurde deutlich, dass 95 Prozent der Befragten sich durch unerwünschte Telefonwerbung belästigt fühlen. Deshalb hat die Politik bereits gehandelt und jede Form von Telefonmarketing im Bereich Glücksspiel untersagt. Das Verbot, das in den neuen Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen wurde, soll ab dem 1. Januar 2008 gelten.
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Lotto- und Totoblock
LOTTO Niedersachsen wieder online
LOTTO Niedersachsen nimmt seinen Spielbetrieb im Internet am Freitag, 5. Januar 2007, wieder auf. Das Ministerium für Inneres und Sport hatte mit Verfügung vom 24. November 2006 dem Unternehmen aufgegeben, den Spielbetrieb im Internet mit sofortiger Wirkung einzustellen.
LOTTO Niedersachsen hat sich gegen diese Verfügung mit einer Klage und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht Hannover gewehrt. Noch vor Weihnachten - nämlich am 20. Dezember 2006 - hat daraufhin das Innenministerium die sofortige Vollziehung - mit Ausnahme von Sportwetten - aufgehoben, so dass die Spielteilnehmer von LOTTO Niedersachsen ab dem 5. Januar 2007 wieder im Internet spielen können.
Hintergrund des Rechtsstreites ist eine Auseinandersetzung mit dem Bundeskartellamt, welches angedroht hatte, dass alle Lottogesellschaften ihre Internetspielangebote bundesweit - und nicht nur länderbezogen - anbieten müssten. Um den Konflikt zwischen Kartellamt und den verschiedenen Landeslotteriegesetzen abzuwenden, hatten die Chefs der Staatskanzleien beschlossen, das Internetangebot insgesamt zu verbieten.
LOTTO Niedersachsen ist nunmehr die erste Lottogesellschaft in Deutschland, die ihren Kunden den gewohnten Internetservice wieder anbietet.
Quelle: Presseinformation LOTTO Niedersachsen vom 4. Januar 2007
LOTTO Niedersachsen hat sich gegen diese Verfügung mit einer Klage und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht Hannover gewehrt. Noch vor Weihnachten - nämlich am 20. Dezember 2006 - hat daraufhin das Innenministerium die sofortige Vollziehung - mit Ausnahme von Sportwetten - aufgehoben, so dass die Spielteilnehmer von LOTTO Niedersachsen ab dem 5. Januar 2007 wieder im Internet spielen können.
Hintergrund des Rechtsstreites ist eine Auseinandersetzung mit dem Bundeskartellamt, welches angedroht hatte, dass alle Lottogesellschaften ihre Internetspielangebote bundesweit - und nicht nur länderbezogen - anbieten müssten. Um den Konflikt zwischen Kartellamt und den verschiedenen Landeslotteriegesetzen abzuwenden, hatten die Chefs der Staatskanzleien beschlossen, das Internetangebot insgesamt zu verbieten.
LOTTO Niedersachsen ist nunmehr die erste Lottogesellschaft in Deutschland, die ihren Kunden den gewohnten Internetservice wieder anbietet.
Quelle: Presseinformation LOTTO Niedersachsen vom 4. Januar 2007
LOTTO Niedersachsen gegen RTL
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 01.02.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen LOTTO Niedersachsen und RTL entschieden, dass der TV-Sender es zu unterlassen habe, auf dem Gebiet der elf alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht durch dasjenige Bundesland behördlich erlaubt sind, auf dessen Gebiet die Sportwetten beworben werden.
Nachdem das Landgericht Hannover noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, sahen die Richter des Oberlandesgerichts in Celle den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB in vollem Umfang erfüllt. Nach § 284 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und auch das sind Sportwetten - öffentlich wirbt. RTL konnte sich auch nicht auf das Rechtsinstitut des sogenannten "entschuldbaren Verbotsirrtums" berufen, da nach Auffassung des OLG Celle aufgrund der obergerichtlichen Rechtssprechung und der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, RTL hätte deutlich sein müssen, dass ihr Handeln unzulässig sei.
Die Geschäftsführung von LOTTO Niedersachsen ist über diesen Urteilsspruch hoch befriedigt, stellt er doch nunmehr sicher, dass - nachdem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits die Werbung für private Sportwetten aufgegeben haben - nun-mehr auch die privaten Fernsehveranstalter davon ausgehen müssen, dass ihre bislang vorgenommene Werbung für bwin, starbet u.a. strafrechtlich relevant ist.
Die Entscheidung - so die Geschäftsführung - helfe mit, den Markt der illegalen Sportwettenanbieter weiter aktiv bekämpfen zu können und gibt darüber hinaus zumindest auch den Ordnungsbehörden der elf alten Bundesländern weitere Handhabe, um gegen die illegalen Sportwettenanbieter vorzugehen.
Dr. Rolf Stypmann, Geschäftführer
Quelle: Presseinformation LOTTO Niedersachsen
Nachdem das Landgericht Hannover noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, sahen die Richter des Oberlandesgerichts in Celle den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB in vollem Umfang erfüllt. Nach § 284 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und auch das sind Sportwetten - öffentlich wirbt. RTL konnte sich auch nicht auf das Rechtsinstitut des sogenannten "entschuldbaren Verbotsirrtums" berufen, da nach Auffassung des OLG Celle aufgrund der obergerichtlichen Rechtssprechung und der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, RTL hätte deutlich sein müssen, dass ihr Handeln unzulässig sei.
Die Geschäftsführung von LOTTO Niedersachsen ist über diesen Urteilsspruch hoch befriedigt, stellt er doch nunmehr sicher, dass - nachdem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits die Werbung für private Sportwetten aufgegeben haben - nun-mehr auch die privaten Fernsehveranstalter davon ausgehen müssen, dass ihre bislang vorgenommene Werbung für bwin, starbet u.a. strafrechtlich relevant ist.
Die Entscheidung - so die Geschäftsführung - helfe mit, den Markt der illegalen Sportwettenanbieter weiter aktiv bekämpfen zu können und gibt darüber hinaus zumindest auch den Ordnungsbehörden der elf alten Bundesländern weitere Handhabe, um gegen die illegalen Sportwettenanbieter vorzugehen.
Dr. Rolf Stypmann, Geschäftführer
Quelle: Presseinformation LOTTO Niedersachsen
Gewerkschaft ver.di gegen Internetspielbanken
Der Bundesarbeitskreis Spielbanken von ver.di begrüßt die Entscheidung des Finanzministeriums von Niedersachsen vom 16.02.07, den Antrag der niedersächsischen Spielbanken auf Eröffnung einer Internetspielbank abzulehnen, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Diese Entscheidung ist die logische Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 28.03.06 zu den Sportwetten und der Absicht der Ministerpräsidenten, das Glücksspielmonopol in Deutschland zu erhalten und in einem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zu regeln, so Stracke. Dieser Vertrag soll am 01.01.2008 in Kraft treten.
Die Beschäftigten in den Spielbanken in Niedersachsen sind erleichtert, so Max Fuchs, Gesamtbetriebsratsvorsitzender der niedersächsischen Spielbanken, sollte doch die Internetspielbank als Konkurrenz zum klassischen Spiel und den Automaten in einer ausgelagerten Firma betrieben werden.
Nach Rechtsauffassung von ver.di lässt das Bundersverfassungsgerichtsurteil keine Internetspielbanken zu. Wir fordern daher erneut die Landesregierung von Hessen auf, so Stracke, das Online-Casino in Wiesbaden unverzüglich vom Netz zu nehmen.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di-Bundeskoordinierung Spielbanken, Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück
Diese Entscheidung ist die logische Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 28.03.06 zu den Sportwetten und der Absicht der Ministerpräsidenten, das Glücksspielmonopol in Deutschland zu erhalten und in einem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zu regeln, so Stracke. Dieser Vertrag soll am 01.01.2008 in Kraft treten.
Die Beschäftigten in den Spielbanken in Niedersachsen sind erleichtert, so Max Fuchs, Gesamtbetriebsratsvorsitzender der niedersächsischen Spielbanken, sollte doch die Internetspielbank als Konkurrenz zum klassischen Spiel und den Automaten in einer ausgelagerten Firma betrieben werden.
Nach Rechtsauffassung von ver.di lässt das Bundersverfassungsgerichtsurteil keine Internetspielbanken zu. Wir fordern daher erneut die Landesregierung von Hessen auf, so Stracke, das Online-Casino in Wiesbaden unverzüglich vom Netz zu nehmen.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di-Bundeskoordinierung Spielbanken, Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück
Sonntag, 18. Februar 2007
OLG Celle: Fernsehwerbung für unerlaubte Sportwetten ist wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat es einem Fernsehsender vorläufig untersagt, auf dem Gebiet der alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht von den Behörden des jeweils betroffenen Landes erlaubt sind.
Mit einem am 1. Februar 2007 verkündeten Urteil (13 U 195/06) hat der für Wettbewerbssachen zuständige 13. Zivilsenat des OLG Celle das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert und dem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Fernsehsender stattgegeben.
Der bundesweit tätige Fernsehsender hatte während der Fußballweltmeisterschaft Werbespots eines Internet-Sportwettenangebots gesendet. Der Inhaber der Internetdomain war ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das über die Bewilligung eines österreichischen Bundeslands verfügte, in diesem Bundesland gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen. Die Klägerin veranstaltet in Niedersachsen Sportwetten mit Genehmigung nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz.
Nach dem Urteil ist eine Werbung für unerlaubte Glückspiele unlauter. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist § 284 Strafgesetzbuch (StGB), die auch zum Schutz der Verbraucher unerlaubte Werbung für Glückspiele unter Strafe stellt. § 284 StGB ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2023/06) möglicherweise verfassungswidrig ist. Das in § 284 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstößt auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteilung OLG Celle
Mit einem am 1. Februar 2007 verkündeten Urteil (13 U 195/06) hat der für Wettbewerbssachen zuständige 13. Zivilsenat des OLG Celle das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert und dem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Fernsehsender stattgegeben.
Der bundesweit tätige Fernsehsender hatte während der Fußballweltmeisterschaft Werbespots eines Internet-Sportwettenangebots gesendet. Der Inhaber der Internetdomain war ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das über die Bewilligung eines österreichischen Bundeslands verfügte, in diesem Bundesland gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen. Die Klägerin veranstaltet in Niedersachsen Sportwetten mit Genehmigung nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz.
Nach dem Urteil ist eine Werbung für unerlaubte Glückspiele unlauter. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist § 284 Strafgesetzbuch (StGB), die auch zum Schutz der Verbraucher unerlaubte Werbung für Glückspiele unter Strafe stellt. § 284 StGB ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2023/06) möglicherweise verfassungswidrig ist. Das in § 284 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstößt auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteilung OLG Celle