Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat es einem Fernsehsender vorläufig untersagt, auf dem Gebiet der alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht von den Behörden des jeweils betroffenen Landes erlaubt sind.
Mit einem am 1. Februar 2007 verkündeten Urteil (13 U 195/06) hat der für Wettbewerbssachen zuständige 13. Zivilsenat des OLG Celle das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert und dem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Fernsehsender stattgegeben.
Der bundesweit tätige Fernsehsender hatte während der Fußballweltmeisterschaft Werbespots eines Internet-Sportwettenangebots gesendet. Der Inhaber der Internetdomain war ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das über die Bewilligung eines österreichischen Bundeslands verfügte, in diesem Bundesland gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen. Die Klägerin veranstaltet in Niedersachsen Sportwetten mit Genehmigung nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz.
Nach dem Urteil ist eine Werbung für unerlaubte Glückspiele unlauter. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist § 284 Strafgesetzbuch (StGB), die auch zum Schutz der Verbraucher unerlaubte Werbung für Glückspiele unter Strafe stellt. § 284 StGB ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2023/06) möglicherweise verfassungswidrig ist. Das in § 284 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstößt auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteilung OLG Celle
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