Landeslotteriegesellschaften dürfen terrestrischen Vertrieb nicht unterbinden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat nunmehr auch in der Hauptsache das Verhalten des Deutschen Lotto- und Totoblocks für kartellrechtswidrig erklärt und eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes bestätigt. Das im Blockvertrag verankerte Regionalitätsprinzip stelle eine unzulässige Gebietsabsprache dar. Die Aufforderung, terrestrische Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler zurückzuweisen, stelle eine nach europäischem und deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar.
1. Hintergrund
In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und größeren Lotterien nach dem derzeitigen Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Zur Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die 16 Lottogesellschaften in einem Kartell, den sog. Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB), zusammengeschlossen. Dabei wird die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften in einem Blockvertrag geregelt, der unter § 2 bestimmt, dass die Lottogesellschaften die von ihnen angebotenen Glücksspiele nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet.
Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Mitglieder aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen.
2. Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes
Dieses Verhalten hielt das Bundeskartellamt für rechtswidrig. Es verstoße gegen die deutschen und europäischen Wettbewerbsregeln. Gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock, dessen 16 Gesellschafter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg erging daher am 23. August 2006 ein umfangreich begründeter, 200 Seiten umfassender Beschluss des Bundeskartellamtes (Az. B 10-92713-Kc-148/05).
Das Bundeskartellamt untersagte darin, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.
3. Entscheidung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes legten die betroffenen Lottogesellschaften Beschwerde ein und gingen zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen (und so nicht die Verbotsanordnungen des Bundeskartellamtes umsetzen zu müssen). Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf bestätigte jedoch im Eilverfahren mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az. VI – Kart 15/06) den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes in den wesentlichen Punkten.
Diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz hat das OLG Düsseldorf nunmehr auch in der Hauptsache bestätigt (1. Kartellsenat, Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI - Kart 15/06 (V)). Nach Ansicht des Gerichts dient die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte.
Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d. h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.
Das OLG Düsseldorf hat angesichts der Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dr. Friedhelm Repnik, der Geschäftsführer der im DLTB derzeit federführenden Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, kündigte bereits die Einlegung dieses Rechtsmittels an (Pressemitteilung vom 8. Juni 2007).
4. Kommentar
Nach der erneuten Bestätigung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes wird es für den Deutschen Lotto- und Totoblock, der erneut als rechtwidriges Kartell bestätigt wurde, eng. Auch die die Landespolitiker, die den Status quo auf jeden Fall aufrecht erhalten wollen (und bei denen es häufig Verflechtungen mit den Landeslottogesellschaften gibt), sollten sich nunmehr eine rechtlich haltbare neue Regelung überlegen, bevor ihnen das gesamte System um die Ohren fliegt.
Das OLG Düsseldorf hatte bereits in der Eilentscheidung vom 23. Oktober 2006 klar gemacht, dass Europarecht dem Landesrecht, hier dem Lotteriestaatsvertrag, vorgeht. Die unzulässige Gebietsaufteilung könne nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden: „Zum anderen – und das ist entscheidend – kann Landesrecht nicht das europäische Kartellrecht teilweise außer Kraft setzen. (…) Soweit der Lotteriestaatsvertrag darüber hinausgehend bezweckt, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der über die ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der gemäß Art. 10 EG dazu zwingt, das Landesrecht insoweit nicht anzuwenden.“
Die nach der nunmehrigen Bestätigung durch das OLG durch den DLTB geäußerte Rechtsauffassung, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt sei, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten, dürfte daher nicht ernsthaft zu halten sein. Auch die Rechtsansicht, dass jeglicher Wettbewerb unterblieben müsse, deutet auf das fehlende Verständnis der maßgeblichen Wettbewerbsregeln.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 82
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 9. Juni 2007
Lotto informiert: Lottogesellschaften setzen jetzt auf den Bundesgerichtshof
- Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt seine im Eilverfahren getroffene Entscheidung
- Regelungshoheit der Länder für Glücksspielstaatsvertrag bestätigt
- Lottogesellschaften müssen weiterhin nicht bedingungslos mit Vermittlern kooperieren
Mit seiner Entscheidung vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Zulässigkeit der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols bestätigt. Allerdings sollen sich die Lottogesellschaften bis dahin nicht gegen den beliebigen Ausbau eines parallelen Vertriebsnetzes durch gewerbliche Spielvermittler wehren dürfen.
Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit gewerblichen Spielvermittlern kooperieren.
„Jetzt sind die Behörden gefordert, unseren ordnungspolitischen Auftrag abzusichern, an den sich die Lottogesellschaften immer gehalten haben“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2007 entschieden, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland am Spielerschutz und der Eindämmung übermäßigen Spiels ausgerichtet werden muss. Jeglicher Wettbewerb und jede Ausweitung des Angebots muss unterbleiben. Wir können uns nach diesem Urteil nicht nach besten Kräften für den Spielerschutz einsetzen, da dieser mit ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Argumentation unterlaufen wird“, sagte Repnik.
„Wir werden das Urteil, dessen Begründung noch gar nicht vorliegt, sorgfältig prüfen. Insbesondere müssen wir die Tragweite hinsichtlich der regionalen Ausgestaltung der staatlichen Lotteriemonopole abwarten. Das OLG hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ich gehe davon aus, dass wir die heutige Entscheidung dort überprüfen lassen“, so Repnik weiter.
Zu betonen ist, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt ist, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten. Soweit das OLG Düsseldorf dem Kartellamt Recht gegeben hat, ändert sich dadurch nichts für das staatliche Glücksspielmonopol, das im künftigen Glücksspielstaatsvertrag noch strikter an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.
Presse-Kontakt:
Klaus Sattler
Telefon: 0711 81 000 110
Fax: 0711 81 000 115
presse@lotto-bw.de
Pressemitteilung Deutscher Lotto- und Totoblock vom 8. Juni 2007
- Regelungshoheit der Länder für Glücksspielstaatsvertrag bestätigt
- Lottogesellschaften müssen weiterhin nicht bedingungslos mit Vermittlern kooperieren
Mit seiner Entscheidung vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Zulässigkeit der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols bestätigt. Allerdings sollen sich die Lottogesellschaften bis dahin nicht gegen den beliebigen Ausbau eines parallelen Vertriebsnetzes durch gewerbliche Spielvermittler wehren dürfen.
Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit gewerblichen Spielvermittlern kooperieren.
„Jetzt sind die Behörden gefordert, unseren ordnungspolitischen Auftrag abzusichern, an den sich die Lottogesellschaften immer gehalten haben“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2007 entschieden, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland am Spielerschutz und der Eindämmung übermäßigen Spiels ausgerichtet werden muss. Jeglicher Wettbewerb und jede Ausweitung des Angebots muss unterbleiben. Wir können uns nach diesem Urteil nicht nach besten Kräften für den Spielerschutz einsetzen, da dieser mit ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Argumentation unterlaufen wird“, sagte Repnik.
„Wir werden das Urteil, dessen Begründung noch gar nicht vorliegt, sorgfältig prüfen. Insbesondere müssen wir die Tragweite hinsichtlich der regionalen Ausgestaltung der staatlichen Lotteriemonopole abwarten. Das OLG hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ich gehe davon aus, dass wir die heutige Entscheidung dort überprüfen lassen“, so Repnik weiter.
Zu betonen ist, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt ist, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten. Soweit das OLG Düsseldorf dem Kartellamt Recht gegeben hat, ändert sich dadurch nichts für das staatliche Glücksspielmonopol, das im künftigen Glücksspielstaatsvertrag noch strikter an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.
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Klaus Sattler
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Pressemitteilung Deutscher Lotto- und Totoblock vom 8. Juni 2007
EU-Kommission verschärft Kritik am Glücksspielstaatsvertrag
Deutscher Lottoverband fordert: Chance zum Umsteuern auf der Ministerpräsidenten-Konferenz am 22. Juni nutzen
Berlin, 31. Mai 2007. Vor der entscheidenden Ministerpräsidenten-konferenz am 22. Juni in Berlin hat die EU-Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag weiter verschärft und den Ländern eine letzte Frist bis Mitte Juli gesetzt, eine europarechtlich tragfähige Regelung des deutschen Glücksspielmarktes zu finden.
„Damit ist endgültig klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine Chance hat,“ kommentiert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Wenn die Ministerpräsidenten verantwortlich handeln wollen, müssen sie die Chance zum Umsteuern am 22. Juni nutzen. Alle zentralen Vorschriften des Vertragsentwurfs sind von der Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig angegriffen worden. Wer jetzt noch diesen Vertrag ratifizieren will, verletzt vorsätzlich Gemeinschaftsrecht.“ Insbesondere müsse die Frist der EU-Kommission sinnvoll genutzt werden, ohne weiter zu versuchen, in den Länderparlamenten rechtswidrige Tatsachen zu schaffen. In einem Schreiben an die Ministerpräsidenten fordert Faber daher die Ratifizierung sofort auszusetzen.
In dem von den Staatskanzleien unter Verschluss gehaltenen Brief vom 14. Mai erklärt die Generaldirektion Binnenmarkt der EU-Kommission den geplanten Staatsvertrag auf breiter Front für rechtlich unhaltbar. In der Kritik stehen die von der Mehrheit der Länder geplanten Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs, Werbeverbote, Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und Wettbewerbsbeschränkungen.
Bereits im März hatte Vizepräsident Verheugen im Notifizierungsverfahren das vollständige Internetverbot für Glücksspiele aller Art als gemeinschaftsrechtswidrig kritisiert und dabei angekündigt, dass die Kommission auch zu den anderen Bestimmungen des Staatsvertrags ausführlich Stellung beziehen wird.
„Die Kritik kommt für die Länder also nicht überraschend,“ so Faber, „die Deutlichkeit aber schon. Nach wie vor weigern sich Ministerpräsidenten, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, andere tun es nur unter Vorbehalt. Die EU-Kommission gibt ihnen Recht. Die Länder müssen sich jetzt zusammenraufen und den Bedenken der Kommission Rechnung tragen, um Vertragsverletzungsvefahren und Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe zu verhindern. Es ist allerhöchste Zeit, eine wirtschaftlich und politisch vernünftige Lösung auf den Weg zu bringen, der den Erhalt des deutschen Lottos sichert.“
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes
Berlin, 31. Mai 2007. Vor der entscheidenden Ministerpräsidenten-konferenz am 22. Juni in Berlin hat die EU-Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag weiter verschärft und den Ländern eine letzte Frist bis Mitte Juli gesetzt, eine europarechtlich tragfähige Regelung des deutschen Glücksspielmarktes zu finden.
„Damit ist endgültig klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine Chance hat,“ kommentiert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Wenn die Ministerpräsidenten verantwortlich handeln wollen, müssen sie die Chance zum Umsteuern am 22. Juni nutzen. Alle zentralen Vorschriften des Vertragsentwurfs sind von der Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig angegriffen worden. Wer jetzt noch diesen Vertrag ratifizieren will, verletzt vorsätzlich Gemeinschaftsrecht.“ Insbesondere müsse die Frist der EU-Kommission sinnvoll genutzt werden, ohne weiter zu versuchen, in den Länderparlamenten rechtswidrige Tatsachen zu schaffen. In einem Schreiben an die Ministerpräsidenten fordert Faber daher die Ratifizierung sofort auszusetzen.
In dem von den Staatskanzleien unter Verschluss gehaltenen Brief vom 14. Mai erklärt die Generaldirektion Binnenmarkt der EU-Kommission den geplanten Staatsvertrag auf breiter Front für rechtlich unhaltbar. In der Kritik stehen die von der Mehrheit der Länder geplanten Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs, Werbeverbote, Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und Wettbewerbsbeschränkungen.
Bereits im März hatte Vizepräsident Verheugen im Notifizierungsverfahren das vollständige Internetverbot für Glücksspiele aller Art als gemeinschaftsrechtswidrig kritisiert und dabei angekündigt, dass die Kommission auch zu den anderen Bestimmungen des Staatsvertrags ausführlich Stellung beziehen wird.
„Die Kritik kommt für die Länder also nicht überraschend,“ so Faber, „die Deutlichkeit aber schon. Nach wie vor weigern sich Ministerpräsidenten, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, andere tun es nur unter Vorbehalt. Die EU-Kommission gibt ihnen Recht. Die Länder müssen sich jetzt zusammenraufen und den Bedenken der Kommission Rechnung tragen, um Vertragsverletzungsvefahren und Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe zu verhindern. Es ist allerhöchste Zeit, eine wirtschaftlich und politisch vernünftige Lösung auf den Weg zu bringen, der den Erhalt des deutschen Lottos sichert.“
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes
Freitag, 8. Juni 2007
Oberlandesgericht Düsseldorf: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung durch staatliche Lotterien
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Kartellsenat Bestrebungen der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, unliebsame Konkurrenz insbesondere durch gewerbliche Spielvermittler zu unterbinden, eine Absage erteilt und den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Bundeskartellamts im wesentlichen bestätigt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die Lottogesellschaften im „Deutschen Lotto- und Totoblock“ (DLTB) zusammengeschlossen. Die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Unter § 2 ist dort bestimmt, dass die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet. Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Gesellschaften des DLTB aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt hat darauf hin dem DLTB sowie den Lottogesellschaften mit dem beanstandeten Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages
vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.
Diese Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes wird vom 1. Kartellsenat geteilt. Die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, diene alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte. Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d.h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 08.06.2007 – VI - Kart 15/06 (V))
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die Lottogesellschaften im „Deutschen Lotto- und Totoblock“ (DLTB) zusammengeschlossen. Die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Unter § 2 ist dort bestimmt, dass die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet. Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Gesellschaften des DLTB aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt hat darauf hin dem DLTB sowie den Lottogesellschaften mit dem beanstandeten Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages
vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.
Diese Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes wird vom 1. Kartellsenat geteilt. Die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, diene alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte. Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d.h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 08.06.2007 – VI - Kart 15/06 (V))
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Totalniederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem OLG Düsseldorf
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes:
- Oberlandesgericht bestätigt Beschluss des Bundeskartellamts
- Lottogesellschaften müssen sich dem Wettbewerb stellen
- Glücksspielstaatsvertrag wird am Kartellrecht scheitern
Düsseldorf, 08. Juni 2007. Vor der Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Juni in Berlin hat das Lottokartell mit der heute verkündeten Entscheidung des OLG Düsseldorf eine schwere Niederlage einstecken müssen. Das Gericht bestätigte den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006, nach der der Blockvertrag und das sog. Regionalitätsprinzip im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, ist ein schwerer Kartellrechtsverstoß.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem heute verkündeten Beschluss dem Deutschen Lotto- und Totoblock verboten, ihr Vertriebsgebiet und insbesondere den Internetvertrieb auf Spielteilnehmer mit Wohnsitz im eigenen Bundesland zu beschränken; das hat Folgen für den geplanten Glücksspielstaatsvertrag, der auf den Gebietsabsprachen nach dem Regionalitätsprinzip aufbaut;
die zentrale Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages und darauf aufbauende Vorschriften des Landesrechts als Verstoß gegen den EG-Vertrag außer Anwendung gesetzt und den staatlichen Lottogesellschaften die Befolgung dieser Bestimmungen verboten; auch das hat Rückwirkungen auf den GlüStV, der damit schon jetzt als gemeinschaftskartellrechtswidrig anzusehen ist;
den deutschen Lottogesellschaften klar attestiert, dass sie dem Kartellrecht unterliegen – sie hatten bis zuletzt beharrlich eine kartellrechtsfreie Zone für sich reklamiert;
den Lottogesellschaften die Behinderung gewerblicher Spielvermittler verboten;
den Lottoblock verpflichtet, Lottoscheine aus anderen EG-Mitgliedstaaten anzunehmen.
Mit der heutigen Entscheidung ist klargestellt, dass sich das künftige Lotterierecht der Länder am vorrangigen Kartellrecht des Bundes und der EG orientieren muss und nicht etwa umgekehrt. Damit hat das Oberlandesgericht auch die Europäische Kommission bestätigt, die mit Schreiben vom 14. Mai 2007 betont hat, dass das deutsche Lotto dem Wettbewerbsrecht unterliegt.
Der sehr hohe Streitwert, auf dessen Grundlage die Lottogesellschaften nun alle Kosten zu tragen haben, zeigt, dass die Länder hier einen letztlich vergeblichen, aber sehr teuren Kampf gegen das Gemeinschaftsrecht führen.
„Das Urteil macht nochmals deutlich, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag in dieser Form nicht haltbar ist. Wer Lottopolitik mit dem Mittel illegaler Kartellabsprachen betreibt, wird dauerhaft scheitern.“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Ministerpräsidenten müssen am 14. Juni darauf reagieren und die Weichen für eine Europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes stellen. Sonst landen wir am 1.1.2008 unweigerlich in einem Rechtchaos.“
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186 - 738
presse@deutscherlottoverband.de
- Oberlandesgericht bestätigt Beschluss des Bundeskartellamts
- Lottogesellschaften müssen sich dem Wettbewerb stellen
- Glücksspielstaatsvertrag wird am Kartellrecht scheitern
Düsseldorf, 08. Juni 2007. Vor der Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Juni in Berlin hat das Lottokartell mit der heute verkündeten Entscheidung des OLG Düsseldorf eine schwere Niederlage einstecken müssen. Das Gericht bestätigte den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006, nach der der Blockvertrag und das sog. Regionalitätsprinzip im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, ist ein schwerer Kartellrechtsverstoß.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem heute verkündeten Beschluss dem Deutschen Lotto- und Totoblock verboten, ihr Vertriebsgebiet und insbesondere den Internetvertrieb auf Spielteilnehmer mit Wohnsitz im eigenen Bundesland zu beschränken; das hat Folgen für den geplanten Glücksspielstaatsvertrag, der auf den Gebietsabsprachen nach dem Regionalitätsprinzip aufbaut;
die zentrale Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages und darauf aufbauende Vorschriften des Landesrechts als Verstoß gegen den EG-Vertrag außer Anwendung gesetzt und den staatlichen Lottogesellschaften die Befolgung dieser Bestimmungen verboten; auch das hat Rückwirkungen auf den GlüStV, der damit schon jetzt als gemeinschaftskartellrechtswidrig anzusehen ist;
den deutschen Lottogesellschaften klar attestiert, dass sie dem Kartellrecht unterliegen – sie hatten bis zuletzt beharrlich eine kartellrechtsfreie Zone für sich reklamiert;
den Lottogesellschaften die Behinderung gewerblicher Spielvermittler verboten;
den Lottoblock verpflichtet, Lottoscheine aus anderen EG-Mitgliedstaaten anzunehmen.
Mit der heutigen Entscheidung ist klargestellt, dass sich das künftige Lotterierecht der Länder am vorrangigen Kartellrecht des Bundes und der EG orientieren muss und nicht etwa umgekehrt. Damit hat das Oberlandesgericht auch die Europäische Kommission bestätigt, die mit Schreiben vom 14. Mai 2007 betont hat, dass das deutsche Lotto dem Wettbewerbsrecht unterliegt.
Der sehr hohe Streitwert, auf dessen Grundlage die Lottogesellschaften nun alle Kosten zu tragen haben, zeigt, dass die Länder hier einen letztlich vergeblichen, aber sehr teuren Kampf gegen das Gemeinschaftsrecht führen.
„Das Urteil macht nochmals deutlich, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag in dieser Form nicht haltbar ist. Wer Lottopolitik mit dem Mittel illegaler Kartellabsprachen betreibt, wird dauerhaft scheitern.“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Ministerpräsidenten müssen am 14. Juni darauf reagieren und die Weichen für eine Europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes stellen. Sonst landen wir am 1.1.2008 unweigerlich in einem Rechtchaos.“
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186 - 738
presse@deutscherlottoverband.de
Dienstag, 5. Juni 2007
Forschungsstelle Glücksspiel zur zweiten Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag
Die Forschungsstelle Glücksspiel informiert…
In einer zweiten Stellungnahme erweitert die Europäische Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag. Schon im März 2007 äußerte sich der EU-Kommissar Günter Verheugen zum Staatsvertrag, in dem er das vorgesehene Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet als europarechtswidrig kritisierte (Stellungnahme vom 22. März 2007 - Forschungsstelle Glücksspiel informierte).
In einem Schreiben vom 14. Mai 2007 erweitert die EU-Kommission nun ihre kritische Beurteilung zum Glücksspielstaatsvertrag, wobei sie sich auf die folgenden vier Kritikpunkte äußert:
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der geplante Staatsvertrag beinhaltet, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission möglicherweise eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs, da ein deutscherStaatsbürger, wenn er in einem EU-Mitgliedstaat Glücksspiele im Internet bezahlen will, seine deutsche Kreditkarte nicht verwenden dürfte. Selbst dann nicht, wenn dies in dem EU-Mitgliedstaat erlaubt sei. Bei Auszahlungen von Spielgewinnen könnte es eventuell auch noch zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kommen.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Für die Kommission stellt sich auch das vorgesehene Werbeverbot kritisch dar, da dies möglicherweise eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste bedeuten könnte. Die Kommission hält ebenso ein generelles Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telefon als nicht geeignet, wenn gleichzeitig die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio erlaubt ist. Auch das Verbot von Trikot- oder Bandenwerbung für Sportwetten beurteilt die Kommission als einen Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, wenn gleichzeitig keinsolches Werbeverbot für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (z.B. bei Glücksspielautomaten) vorgesehen ist.
Beschränkung des Vertriebs
Des Weiteren kritisiert die EU-Kommission, dass im geplanten Staatsvertrag die Anzahl der ca. 27.000 Annahmestellen auch in den kommenden vier Jahren begrenzt, jedoch nicht reduziert werden soll. Das bedeutet aber möglichenfalls eine Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, selbst dann wenn sie Produkte der Lottogesellschaften der deutschen Bundesländer anbieten. Die EU-Kommission spricht hier auch von der Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen EU-Mitgliedstaaten die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste anbieten möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Letztendlich kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die im geplanten Staatsvertrag fortgeschriebene regionale Aufteilung des Marktes (Lokalisierung) möglicherweise die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden, da die Lottogesellschaften ihre Angebote auf das Land begrenzen, in denen sie tätig sind. Dabei verweist die Kommission auch auf die diesbezügliche Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 23. August 2006.
Die vollständige Stellungnahme der Europäischen Kommission finden Sie auf der Homepage der Forschungsstelle Glücksspiel:
http://www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/aktuelles/StellungnahmeEUKommission2.pdf
Hohenheim, 5. Juni 2007
Newsletter 07/2007
In einer zweiten Stellungnahme erweitert die Europäische Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag. Schon im März 2007 äußerte sich der EU-Kommissar Günter Verheugen zum Staatsvertrag, in dem er das vorgesehene Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet als europarechtswidrig kritisierte (Stellungnahme vom 22. März 2007 - Forschungsstelle Glücksspiel informierte).
In einem Schreiben vom 14. Mai 2007 erweitert die EU-Kommission nun ihre kritische Beurteilung zum Glücksspielstaatsvertrag, wobei sie sich auf die folgenden vier Kritikpunkte äußert:
Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit
Der geplante Staatsvertrag beinhaltet, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission möglicherweise eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs, da ein deutscherStaatsbürger, wenn er in einem EU-Mitgliedstaat Glücksspiele im Internet bezahlen will, seine deutsche Kreditkarte nicht verwenden dürfte. Selbst dann nicht, wenn dies in dem EU-Mitgliedstaat erlaubt sei. Bei Auszahlungen von Spielgewinnen könnte es eventuell auch noch zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kommen.
Europarechtswidriges Werbeverbot
Für die Kommission stellt sich auch das vorgesehene Werbeverbot kritisch dar, da dies möglicherweise eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste bedeuten könnte. Die Kommission hält ebenso ein generelles Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telefon als nicht geeignet, wenn gleichzeitig die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio erlaubt ist. Auch das Verbot von Trikot- oder Bandenwerbung für Sportwetten beurteilt die Kommission als einen Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, wenn gleichzeitig keinsolches Werbeverbot für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (z.B. bei Glücksspielautomaten) vorgesehen ist.
Beschränkung des Vertriebs
Des Weiteren kritisiert die EU-Kommission, dass im geplanten Staatsvertrag die Anzahl der ca. 27.000 Annahmestellen auch in den kommenden vier Jahren begrenzt, jedoch nicht reduziert werden soll. Das bedeutet aber möglichenfalls eine Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, selbst dann wenn sie Produkte der Lottogesellschaften der deutschen Bundesländer anbieten. Die EU-Kommission spricht hier auch von der Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen EU-Mitgliedstaaten die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste anbieten möchten.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Letztendlich kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die im geplanten Staatsvertrag fortgeschriebene regionale Aufteilung des Marktes (Lokalisierung) möglicherweise die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden, da die Lottogesellschaften ihre Angebote auf das Land begrenzen, in denen sie tätig sind. Dabei verweist die Kommission auch auf die diesbezügliche Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 23. August 2006.
Die vollständige Stellungnahme der Europäischen Kommission finden Sie auf der Homepage der Forschungsstelle Glücksspiel:
http://www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/aktuelles/StellungnahmeEUKommission2.pdf
Hohenheim, 5. Juni 2007
Newsletter 07/2007
Montag, 4. Juni 2007
Norsk Tipping pleased with EFTA Court statement in Ladbrokes case
press release of Norsk Tipping of 1 June 2007:
Norsk Tipping AS is pleased with the statement in the EFTA-Court Wednesday where the court confirmed that the principle of a state monopoly for gaming and gambling is not in conflict with EEA-law.
In a statement made to the Oslo City Court Wednesday, the EFTA Court confirmed that the main principles of Norwegian gaming and gambling policy are not in conflict with EEA (European Economic Area) law. The EFTA Court’s statement was made at the request of the Oslo City Court in connection with the international gambling company, Ladbrokes legal proceedings against the Norwegian Government.
“The conclusions are very positive for Norsk Tipping and we also believe that Norsk Tipping fulfils the requirements laid down by the court to justify the monopoly”, comments Reidar Nordby Jr., President and Chief Executive Officer of Norsk Tipping AS.
The Norwegian Attorney General, Dr. Fredrik Sejersted, was also very pleased with the EFTA Court ruling, and stated that it confirms the consistency and legitimacy of the Norwegian gaming legislation.
However, as Ladbrokes claims that Norwegian legislation of gaming and gambling is in conflict with the EEA-Agreement, the case will continue in the Oslo City Court, but the advice from the EFTA Court give important signals to the future proceedings. The Court has not yet fixed the date for these proceedings.
For more information, please contact: Peer J. Svenkerud, Vice-President Information and External Relations, Ph: +47 91554368
Norsk Tipping AS is pleased with the statement in the EFTA-Court Wednesday where the court confirmed that the principle of a state monopoly for gaming and gambling is not in conflict with EEA-law.
In a statement made to the Oslo City Court Wednesday, the EFTA Court confirmed that the main principles of Norwegian gaming and gambling policy are not in conflict with EEA (European Economic Area) law. The EFTA Court’s statement was made at the request of the Oslo City Court in connection with the international gambling company, Ladbrokes legal proceedings against the Norwegian Government.
“The conclusions are very positive for Norsk Tipping and we also believe that Norsk Tipping fulfils the requirements laid down by the court to justify the monopoly”, comments Reidar Nordby Jr., President and Chief Executive Officer of Norsk Tipping AS.
The Norwegian Attorney General, Dr. Fredrik Sejersted, was also very pleased with the EFTA Court ruling, and stated that it confirms the consistency and legitimacy of the Norwegian gaming legislation.
However, as Ladbrokes claims that Norwegian legislation of gaming and gambling is in conflict with the EEA-Agreement, the case will continue in the Oslo City Court, but the advice from the EFTA Court give important signals to the future proceedings. The Court has not yet fixed the date for these proceedings.
For more information, please contact: Peer J. Svenkerud, Vice-President Information and External Relations, Ph: +47 91554368