Im Rahmen der Herbstkonferenz des Human Capital Clubs wurde die HCC Börse vorgestellt. Mit Hilfe der Börse soll prognostiziert werden, wie sich in Deutschland die Aufmerksamkeit für das Thema Humankapital entwickelt. „Die Börse wirkt für uns wie ein Seismograph. Faszinierend, wie sich hier aktuell und dynamisch die Meinungen aller Mitglieder abbilden lassen“, so HCC Vorstand Peter Friederichs. Seine Vorstandskollegin Daniela Sfameni ist ebenfalls begeistert: „Als Human Capital Club sind wir natürlich angetan, dass das sprichwörtliche Humankapital, also das Wissen von Menschen, auf diese Art hochgradig schnell aggregiert werden kann.“
Der aktuelle Markt läuft noch bis zum 31.12.2007, sicherlich werden bald weitere Fragestellungen rund um das Thema Humankapital gestellt werden. Und die Arbeiten an einem Artikel zur Börse für den humancapitalreport laufen ebenfalls bereits. Alle Mitglieder und Human-Capital-Interessierte sind aufgerufen, sich an dem Markt zu beteiligen.
Quelle: gexid
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 19. Oktober 2007
Seminar Informationsmärkte
Erstmalig in Deutschland wird an der Universität Witten/Herdecke ein komplettes Seminar zum Thema Informationsmärkte durchgeführt. Im Rahmen der Veranstaltung werden wir uns aus theoretischer, aber auch aus anwendungsorientierter Sichtweise dem Thema Informationsmärkte nähern. Wie funktionieren diese speziellen Märkte? Welche Voraussetzungen sind notwendig? Welche Anwendungen sind bereits mit welchen Auswirkungen und Ergebnissen vorhanden? Welche Anwendungen sind denkbar?
Zusätzlich gibt Maximilian Kammerer, Vice President von Nokia, einen Einblick, wie kollektive Intelligenz bereits bei Nokia zum weltweiten Einsatz kommt und welche Szenarien aus Unternehmensperspektive noch vorstellbar sind. Neben Studenten wird das Seminar im Rahmen der Executive Education der Fakultät auch ausgewählten Personen aus der Wirtschaft offenstehen, so dass ein reger Austausch mit Unternehmensvertretern und evtl. eigeninitiierte Kooperationen möglich sind.
Termine:
Teil 1: Freitag, 09.11.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 10.11.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Teil 2: Freitag, 11.01.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 12.01.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Kosten für Externe: 350,- EUR; Es gibt nur 6 Plätze für Externe! Anmeldung bitte an info[at]gexid.com
Zusätzlich gibt Maximilian Kammerer, Vice President von Nokia, einen Einblick, wie kollektive Intelligenz bereits bei Nokia zum weltweiten Einsatz kommt und welche Szenarien aus Unternehmensperspektive noch vorstellbar sind. Neben Studenten wird das Seminar im Rahmen der Executive Education der Fakultät auch ausgewählten Personen aus der Wirtschaft offenstehen, so dass ein reger Austausch mit Unternehmensvertretern und evtl. eigeninitiierte Kooperationen möglich sind.
Termine:
Teil 1: Freitag, 09.11.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 10.11.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Teil 2: Freitag, 11.01.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 12.01.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Kosten für Externe: 350,- EUR; Es gibt nur 6 Plätze für Externe! Anmeldung bitte an info[at]gexid.com
Bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide: Einspruchsverfahren ruhen weiterhin
BA Bundesverband Automatenunternehmer:
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat sich zum weiteren Umgang mit Einsprüchen gegen bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide im Hinblick auf die mit Unterstützung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. erhobene Verfassungsbeschwerde zur Durchbrechung der Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden , Az.:2 BvR 1321/07 (bisheriges vorläufiges Az.: AR 1587/07), geäußert.
OFD Koblenz v. 19.06.2007 - S 7165 A - St 44 2
Umsatzsteuerliche Behandlung der Geldspielautomatenumsätze; Anträge auf Änderung der Festsetzung in bestandskräftigen Fällen bzw. in Fällen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
„Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren ruhen.Der BFH hat mit Urteilen vom 23.11.2006 (Az. V R 28/05, V R 51/05 und V R67/05) die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide verneint. …Nunmehr wurde bekannt, dass gegen das ablehnende BFH-Urteil vom 23.11.2006 - V R 67/05 unter dem (vorläufigen) Aktenzeichen A R 1587/07 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde.
Die Einspruchsverfahren sind daher weiterhin ruhend zu stellen."
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat sich zum weiteren Umgang mit Einsprüchen gegen bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide im Hinblick auf die mit Unterstützung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. erhobene Verfassungsbeschwerde zur Durchbrechung der Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden , Az.:2 BvR 1321/07 (bisheriges vorläufiges Az.: AR 1587/07), geäußert.
OFD Koblenz v. 19.06.2007 - S 7165 A - St 44 2
Umsatzsteuerliche Behandlung der Geldspielautomatenumsätze; Anträge auf Änderung der Festsetzung in bestandskräftigen Fällen bzw. in Fällen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
„Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren ruhen.Der BFH hat mit Urteilen vom 23.11.2006 (Az. V R 28/05, V R 51/05 und V R67/05) die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide verneint. …Nunmehr wurde bekannt, dass gegen das ablehnende BFH-Urteil vom 23.11.2006 - V R 67/05 unter dem (vorläufigen) Aktenzeichen A R 1587/07 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde.
Die Einspruchsverfahren sind daher weiterhin ruhend zu stellen."
Niedersächsisches FG hält Umsatzbesteuerung bei Geldgewinnspielen für rechtmäßig
BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.:
In den vergangenen Wochen haben wir mehrfach über Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz informiert, in denen erneut die Europarechtskonformität des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG und damit die vollständige Umsatzbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten in Frage gestellt worden ist. Verschiedene Finanzgerichte haben in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
Mit Urteil vom 18.10.2007 hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu dieser Frage Stellung genommen (Aktenzeichen: 5 K 137/07). Sobald uns das schriftliche Urteil vorliegt, werden wir es Ihnen selbstverständlich unverzüglich bekannt geben.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Neufassung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG mit dem Europarecht vereinbar ist. Nicht überzeugt hat das Gericht damit die Argumentation, Art. 135 Abs. 1 lit. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (ehemals Art. 13 Teil B lit. f) der 6. Richtlinie) verlange eine Umsatzsteuerbefreiung auch der Leistungen in Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten. Die Klage eines Aufstellunternehmers von Geldgewinnspielgeräten gegen seine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2007 ist dementsprechend abgewiesen worden. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Grundsätzlich bestätigt dieses Urteil die bereits in der Vergangenheit geäußerte Zurückhaltung des BA gegenüber einer zu großen Erwartungshaltung nach den AdV-Beschlüssen verschiedener Finanzgerichte und des BFH (Az. V B 96/07), die sich wegen der Besonderheiten des AdV-Verfahrens mit der materiell-rechtlichen Frage jedoch nicht befassen mussten.
Es steht zu erwarten, dass das Niedersächsische FG auch in den noch anhängigen Parallelverfahren in gleicher Weise entscheiden wird, soweit diese Verfahren nicht – wie auch Verfahren bei anderen FG – in Hinblick auf eine mögliche Revision beim BFH ausgesetzt werden. Wir erwarten, dass der Kläger Revision einlegen wird, so dass über den Erfolg der Klage - möglicherweise erst nach Vorlage an den EuGH - letztinstanzlich der BFH entscheiden wird.
In den vergangenen Wochen haben wir mehrfach über Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz informiert, in denen erneut die Europarechtskonformität des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG und damit die vollständige Umsatzbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten in Frage gestellt worden ist. Verschiedene Finanzgerichte haben in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
Mit Urteil vom 18.10.2007 hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu dieser Frage Stellung genommen (Aktenzeichen: 5 K 137/07). Sobald uns das schriftliche Urteil vorliegt, werden wir es Ihnen selbstverständlich unverzüglich bekannt geben.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Neufassung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG mit dem Europarecht vereinbar ist. Nicht überzeugt hat das Gericht damit die Argumentation, Art. 135 Abs. 1 lit. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (ehemals Art. 13 Teil B lit. f) der 6. Richtlinie) verlange eine Umsatzsteuerbefreiung auch der Leistungen in Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten. Die Klage eines Aufstellunternehmers von Geldgewinnspielgeräten gegen seine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2007 ist dementsprechend abgewiesen worden. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Grundsätzlich bestätigt dieses Urteil die bereits in der Vergangenheit geäußerte Zurückhaltung des BA gegenüber einer zu großen Erwartungshaltung nach den AdV-Beschlüssen verschiedener Finanzgerichte und des BFH (Az. V B 96/07), die sich wegen der Besonderheiten des AdV-Verfahrens mit der materiell-rechtlichen Frage jedoch nicht befassen mussten.
Es steht zu erwarten, dass das Niedersächsische FG auch in den noch anhängigen Parallelverfahren in gleicher Weise entscheiden wird, soweit diese Verfahren nicht – wie auch Verfahren bei anderen FG – in Hinblick auf eine mögliche Revision beim BFH ausgesetzt werden. Wir erwarten, dass der Kläger Revision einlegen wird, so dass über den Erfolg der Klage - möglicherweise erst nach Vorlage an den EuGH - letztinstanzlich der BFH entscheiden wird.
Deutscher Lottoverband: Lottochaos - Koch ist gefordert
- Wiesbaden ist am Zug: Tricksen und Täuschen muss ein Ende haben
- DLV fordert Kurskorrektur beim Glücksspielstaatsvertrag
Hamburg, 18. Oktober 2007. Seit mehr als einem Jahr wird die hitzige Debatte um den Glücksspielstaatsvertrag geführt. Der niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff konnte während seines Vorsitzes in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) keinen Weg aus dem selbst gestifteten Chaos auf dem Glücksspielmarkt finden. Jetzt übernimmt Hessen den Vorsitz in der MPK. „Diesen Wechsel sollten die Ministerpräsidenten als Anlass für eine längst überfällige Kurskorrektur in Sachen Glücksspielstaatsvertrag nutzen. Jetzt ist Roland Koch gefordert“, sagt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Der Hessische Ministerpräsident hat jetzt die Aufgabe das Glücksspielrecht wieder auf einen verfassungsgemäßen Weg zurückzuführen.
Die Verfechter des Glücksspielstaatsvertrages versuchen private Vermittler wie Faber, Fluxx und Tipp24 rücksichtslos vom Markt zu verdrängen. Dabei scheuen sie weder vor der Erfindung der „Lottosucht“ noch vor dem kalkulierten Bruch von Europa- und Verfassungsrecht zurück. Auch wiederholte Ermahnungen der Europäischen Kommission liefen bislang ins Leere. „Inzwischen hat sogar der wissenschaftliche Dienst in Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag klare Verstöße gegen das Europa- und Verfassungsrecht bescheinigt“, so Faber. „Die Ministerpräsidenten müssen nun endlich ihren Kurs korrigieren, bevor sie das deutsche Lotto und zigtausende Arbeitsplätze gegen die Wand fahren.“
Nachdem die Kommission klar gestellt hat, dass alle Ausführungsgesetze zum Staatsvertrag einzeln der Notifizierung, also einer mindestens dreimonatigen Prüfung, unterzogen werden müssen, ist der Zeitplan der Länder durcheinander geraten. Jetzt planen die Länder ein zweifelhaftes Ausweichmanöver. Die teilweise bereits den Landtagen vorgelegten Gesetze sollen geteilt werden. Ein erster Teil enthält nur die von der EU nach Auffassung der Länderchefs nicht zu notifizierenden Bestimmungen und wird noch dieses Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Der zweite Teil würde dann im nächsten Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Nicht nur der renommierte Europarechtler Prof. Dr. Rudolf Streinz hält das für einen „untauglichen Versuch“ der Notifizierungspflicht zu entgehen: „Es besteht eine generelle Pflicht zur Notifizierung der Gesetzentwürfe“. Damit ist eine fristgerechte Verabschiedung der Ausführungsgesetze und in Folge des gesamten Staatsvertrages nicht mehr möglich.
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse(at)deutscherlottoverband.de
- DLV fordert Kurskorrektur beim Glücksspielstaatsvertrag
Hamburg, 18. Oktober 2007. Seit mehr als einem Jahr wird die hitzige Debatte um den Glücksspielstaatsvertrag geführt. Der niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff konnte während seines Vorsitzes in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) keinen Weg aus dem selbst gestifteten Chaos auf dem Glücksspielmarkt finden. Jetzt übernimmt Hessen den Vorsitz in der MPK. „Diesen Wechsel sollten die Ministerpräsidenten als Anlass für eine längst überfällige Kurskorrektur in Sachen Glücksspielstaatsvertrag nutzen. Jetzt ist Roland Koch gefordert“, sagt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Der Hessische Ministerpräsident hat jetzt die Aufgabe das Glücksspielrecht wieder auf einen verfassungsgemäßen Weg zurückzuführen.
Die Verfechter des Glücksspielstaatsvertrages versuchen private Vermittler wie Faber, Fluxx und Tipp24 rücksichtslos vom Markt zu verdrängen. Dabei scheuen sie weder vor der Erfindung der „Lottosucht“ noch vor dem kalkulierten Bruch von Europa- und Verfassungsrecht zurück. Auch wiederholte Ermahnungen der Europäischen Kommission liefen bislang ins Leere. „Inzwischen hat sogar der wissenschaftliche Dienst in Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag klare Verstöße gegen das Europa- und Verfassungsrecht bescheinigt“, so Faber. „Die Ministerpräsidenten müssen nun endlich ihren Kurs korrigieren, bevor sie das deutsche Lotto und zigtausende Arbeitsplätze gegen die Wand fahren.“
Nachdem die Kommission klar gestellt hat, dass alle Ausführungsgesetze zum Staatsvertrag einzeln der Notifizierung, also einer mindestens dreimonatigen Prüfung, unterzogen werden müssen, ist der Zeitplan der Länder durcheinander geraten. Jetzt planen die Länder ein zweifelhaftes Ausweichmanöver. Die teilweise bereits den Landtagen vorgelegten Gesetze sollen geteilt werden. Ein erster Teil enthält nur die von der EU nach Auffassung der Länderchefs nicht zu notifizierenden Bestimmungen und wird noch dieses Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Der zweite Teil würde dann im nächsten Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Nicht nur der renommierte Europarechtler Prof. Dr. Rudolf Streinz hält das für einen „untauglichen Versuch“ der Notifizierungspflicht zu entgehen: „Es besteht eine generelle Pflicht zur Notifizierung der Gesetzentwürfe“. Damit ist eine fristgerechte Verabschiedung der Ausführungsgesetze und in Folge des gesamten Staatsvertrages nicht mehr möglich.
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse(at)deutscherlottoverband.de
VDSD: Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen Rechtschaos und Staatshaftung?
Dem VDSD e.V. liegt nunmehr eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages für die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH vor. Eingeholt wurde das Gutachten durch das Verbandsmitglied die Sportwetten Gera GmbH. Gutachter war Universitätsprofessor Dr. Hans- Detlef Horn. Prof. Horn ist bereits durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen zum Themenkreis öffentliches Recht und Glücksspiel bekannt.
Andreas Pietsch, Geschäftsführer der Sportwetten Gera GmbH, sieht sich angesichts der Aussagen des Gutachtens auch für die Zeit nach dem 31.12.2007 gut positioniert. Er teilt auf Anfrage des VDSD mit, dass das Gutachten deutlich mache, dass der verwaltungs- und berufsgrundrechtliche Vertrauensschutz in die erteilte Erlaubnis durch den Glücksspielsstaatsvertrag nicht ausgehebelt werden kann.
Prof. Horn kommt in seinem Gutachten im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH einen umfassenden, verwaltungsrechtlich gesicherten Rechtsstatus gewährt. Die Genehmigung ist wirksam, bestandskräftig, unwiderruflich und unabänderlich. Dies folge aus Art. 19 Einigungsvertrag, §§ 48,49 L-VwVfG. Weiterhin sei der Erlaubnisinhalt weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht beschränkt.
Prof. Horn stellt weiterhin sinngemäß fest, dass der gesetzgerberische Zugriff auf bereits erteilte Erlaubnisse unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und hier auch des Gebots der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Die Aufhebung der erteilten Erlaubnis durch das den Glücksspielstaatsvertrag ausführende Gesetz im Moment seines Inkrafttretens wäre unzumutbar und wegen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verfassungswidrig.
Andreas Pietsch geht somit davon aus, auch über den 31.12. 2007 mit der Sportwetten Gera GmbH Sportwetten anbieten zu können. Auf die Frage des VDSD e.V., wie man auf den Staatsvertrag seitens der Gesellschaft reagieren werde, sagte Andreas Pietsch: "Wir werden auf Grundlage der eingeholten Rechtsgutachten sämtliche notwendigen und erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen. Sollte unser Geschäftsbetrieb ohne Berechtigung eingeschränkt werden, so werden wir auch Staatshaftungsansprüche prüfen und erforderlichenfalls anmelden."
Aus Sicht des VDSD e.V. häufen sich die Bedenken gegen den Glücksspielsstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze. Diese werden nicht nur von Betroffenen vorgetragen. Neben der Diskussion um die Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze stellt sich auch die Unterwerfung der bestandskräftig erteilten Erlaubnisse unter die Regelung des Glücksspielstaatsvertrages als rechtlich problematisch dar. Ob daher das Monopol so wie geplant überhaupt umsetzbar ist, erscheint fraglich.
Angesichts der angesprochenen Unwägbarkeiten wäre eine Umkehr der Länder zur Schaffung einer vernünftigen und rechtlich haltbaren Lösung der richtige Weg. Ob dies jetzt noch möglich ist, erscheint bei realistischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. So wird sich auch im Jahre 2008 im Glücksspielbereich die rechtliche Situation als nicht geklärt erweisen.
Die Gerichte werden wieder dann zu entscheiden haben.
VDSD e.V.
R. Nitzschke
Quelle: VDSD e.V.
Andreas Pietsch, Geschäftsführer der Sportwetten Gera GmbH, sieht sich angesichts der Aussagen des Gutachtens auch für die Zeit nach dem 31.12.2007 gut positioniert. Er teilt auf Anfrage des VDSD mit, dass das Gutachten deutlich mache, dass der verwaltungs- und berufsgrundrechtliche Vertrauensschutz in die erteilte Erlaubnis durch den Glücksspielsstaatsvertrag nicht ausgehebelt werden kann.
Prof. Horn kommt in seinem Gutachten im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH einen umfassenden, verwaltungsrechtlich gesicherten Rechtsstatus gewährt. Die Genehmigung ist wirksam, bestandskräftig, unwiderruflich und unabänderlich. Dies folge aus Art. 19 Einigungsvertrag, §§ 48,49 L-VwVfG. Weiterhin sei der Erlaubnisinhalt weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht beschränkt.
Prof. Horn stellt weiterhin sinngemäß fest, dass der gesetzgerberische Zugriff auf bereits erteilte Erlaubnisse unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und hier auch des Gebots der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Die Aufhebung der erteilten Erlaubnis durch das den Glücksspielstaatsvertrag ausführende Gesetz im Moment seines Inkrafttretens wäre unzumutbar und wegen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verfassungswidrig.
Andreas Pietsch geht somit davon aus, auch über den 31.12. 2007 mit der Sportwetten Gera GmbH Sportwetten anbieten zu können. Auf die Frage des VDSD e.V., wie man auf den Staatsvertrag seitens der Gesellschaft reagieren werde, sagte Andreas Pietsch: "Wir werden auf Grundlage der eingeholten Rechtsgutachten sämtliche notwendigen und erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen. Sollte unser Geschäftsbetrieb ohne Berechtigung eingeschränkt werden, so werden wir auch Staatshaftungsansprüche prüfen und erforderlichenfalls anmelden."
Aus Sicht des VDSD e.V. häufen sich die Bedenken gegen den Glücksspielsstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze. Diese werden nicht nur von Betroffenen vorgetragen. Neben der Diskussion um die Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze stellt sich auch die Unterwerfung der bestandskräftig erteilten Erlaubnisse unter die Regelung des Glücksspielstaatsvertrages als rechtlich problematisch dar. Ob daher das Monopol so wie geplant überhaupt umsetzbar ist, erscheint fraglich.
Angesichts der angesprochenen Unwägbarkeiten wäre eine Umkehr der Länder zur Schaffung einer vernünftigen und rechtlich haltbaren Lösung der richtige Weg. Ob dies jetzt noch möglich ist, erscheint bei realistischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. So wird sich auch im Jahre 2008 im Glücksspielbereich die rechtliche Situation als nicht geklärt erweisen.
Die Gerichte werden wieder dann zu entscheiden haben.
VDSD e.V.
R. Nitzschke
Quelle: VDSD e.V.
SPORTWETTEN.DE AG: Fokussierung des Geschäftsbetriebes
Nach dem Wechsel im Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG sind die bisherigen Geschäftsbereiche der Gesellschaft kritisch vor allem auf ihre Wirtschaftlichkeit und Ertragskraft hin überprüft worden.
Die damit eingeleitete Umstrukturierung führte schon jetzt zu einer deutlichen Verschlankung des Unternehmens und soll bereits in diesem Geschäftsjahr besonders durch die damit verbundenen Kosteneinsparungen erhebliche Ergebniswirkungen für die SPORTWETTEN.DE AG nach sich ziehen.
Die Gesellschaft hat bisher defizitär arbeitende und rechtsunsichere Sparten, insbesondere die der Sportwetten, eingestellt. Das Internetwettangebot unter www.sportwetten.de wurde bereits Anfang Oktober 2007 vom Markt genommen. Weiterhin veräußerte die Gesellschaft die Geschäftsanteile an den Tochterunternehmen kicktip GmbH und Brose Wett Service GmbH, womit eine Trennung vom Ladengeschäft Sportwetten einhergeht.
Die Gesellschaft wird sich künftig vollständig auf den Bereich Pferdewetten im Internet unter www.pferdewetten.de und das Ladengeschäft als konzessionierter Pferdebuchmacher konzentrieren, um so die hier bestehende marktführende Position weiter ausbauen zu können. Dies soll durch organisches Wachstum erfolgen, aber auch durch punktuelle Übernahmen bereits tätiger Firmen in diesem Bereich.
Spürbare Wachstumseffekte werden durch die Erweiterung des Angebotes von ausländischen Pferdewetten erwartet. Die entsprechenden Verträge sind jetzt abgeschlossen worden und die technische Umsetzung hat bereits begonnen.
Ein nicht unwesentlicher Beitrag wird außerdem von dem jetzt neu begonnenen Angebot von Dienstleistungen für Betreiber stationärer Wettvermittlungsannahmestellen erwartet. Diesem Angebot kommt in der Branche ein Alleinstellungsmerkmal zu.
Pressemitteilung der SPORTWETTEN.DE AG
Die damit eingeleitete Umstrukturierung führte schon jetzt zu einer deutlichen Verschlankung des Unternehmens und soll bereits in diesem Geschäftsjahr besonders durch die damit verbundenen Kosteneinsparungen erhebliche Ergebniswirkungen für die SPORTWETTEN.DE AG nach sich ziehen.
Die Gesellschaft hat bisher defizitär arbeitende und rechtsunsichere Sparten, insbesondere die der Sportwetten, eingestellt. Das Internetwettangebot unter www.sportwetten.de wurde bereits Anfang Oktober 2007 vom Markt genommen. Weiterhin veräußerte die Gesellschaft die Geschäftsanteile an den Tochterunternehmen kicktip GmbH und Brose Wett Service GmbH, womit eine Trennung vom Ladengeschäft Sportwetten einhergeht.
Die Gesellschaft wird sich künftig vollständig auf den Bereich Pferdewetten im Internet unter www.pferdewetten.de und das Ladengeschäft als konzessionierter Pferdebuchmacher konzentrieren, um so die hier bestehende marktführende Position weiter ausbauen zu können. Dies soll durch organisches Wachstum erfolgen, aber auch durch punktuelle Übernahmen bereits tätiger Firmen in diesem Bereich.
Spürbare Wachstumseffekte werden durch die Erweiterung des Angebotes von ausländischen Pferdewetten erwartet. Die entsprechenden Verträge sind jetzt abgeschlossen worden und die technische Umsetzung hat bereits begonnen.
Ein nicht unwesentlicher Beitrag wird außerdem von dem jetzt neu begonnenen Angebot von Dienstleistungen für Betreiber stationärer Wettvermittlungsannahmestellen erwartet. Diesem Angebot kommt in der Branche ein Alleinstellungsmerkmal zu.
Pressemitteilung der SPORTWETTEN.DE AG
Donnerstag, 18. Oktober 2007
bwin plant Retail-Pilotprojekt in Spanien
Ein mit 7. Januar 2007 in der Provinz Madrid in Kraft getretenes Sportwettengesetz erlaubt und regelt den Betrieb von stationären Wettshops nach UK Muster.
Seit 1. Juli 2007 ist bwin Hauptsponsor von Real Madrid und hat seitdem seinen Bekanntheitsgrad in Spanien stark erhöht. Zusammen mit Betbull Plc, einem erfahrenen Wettshopbetreiber, an dem bwin eine strategische Beteiligung hält, wird nun ein Retail-Pilotprojekt in Madrid entwickelt. In Kürze erfolgt die Einbringung des finalen Lizenzantrags. Die Eröffnung des ersten Wettshops unter der Marke bwin in Madrid ist im Laufe des ersten Quartals 2008 geplant. Das Pilotprojekt soll zeigen, inwieweit die starke Markenbekanntheit von bwin erfolgreich auf den Retailbereich übertragen werden kann. Über die Details der Finanzierung wird nach erfolgter Lizenzerteilung berichtet.
Pressemitteilung bwin vom 18. Oktober 2007
Seit 1. Juli 2007 ist bwin Hauptsponsor von Real Madrid und hat seitdem seinen Bekanntheitsgrad in Spanien stark erhöht. Zusammen mit Betbull Plc, einem erfahrenen Wettshopbetreiber, an dem bwin eine strategische Beteiligung hält, wird nun ein Retail-Pilotprojekt in Madrid entwickelt. In Kürze erfolgt die Einbringung des finalen Lizenzantrags. Die Eröffnung des ersten Wettshops unter der Marke bwin in Madrid ist im Laufe des ersten Quartals 2008 geplant. Das Pilotprojekt soll zeigen, inwieweit die starke Markenbekanntheit von bwin erfolgreich auf den Retailbereich übertragen werden kann. Über die Details der Finanzierung wird nach erfolgter Lizenzerteilung berichtet.
Pressemitteilung bwin vom 18. Oktober 2007
FLUXX AG plant Übernahme der SPORTWETTEN.DE AG
Der Glücksspielspezialist FLUXX AG (Prime Standard; ISIN DE000A0JRU67) hat heute die Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots an die Aktionäre der SPORTWETTEN.DE AG (General Standard; ISIN DE0005488514) veröffentlicht.
Demnach beabsichtigt FLUXX, den Aktionären der SPORTWETTEN.DE AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots 1,05 Euro je SPORTWETTEN.DE-Aktie in bar zu zahlen. Das entspricht einem Unternehmenswert der SPORTWETTEN.DE AG in Höhe von 11,35 Mio. Euro.
Mit dem geplanten Übernahmeangebot beabsichtigt die FLUXX AG ihre Marktposition im Bereich der Pferdewette weiter auszubauen. Die SPORTWETTEN.DE AG hat sich in den letzten Jahren zu einem der führenden Anbieter von Pferdewetten im Internet entwickelt. Angeboten werden Wetten auf Pferderennen in 14 Ländern, die zum Teil live im Internet übertragen werden. Sportwetten werden aufgrund der Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr angeboten.Mit gesonderter Ad-Hoc Meldung vom heutigen Tag hat die FLUXX AG mitgeteilt, dass sie bereits 25,4% der Anteile an der Sportwetten.de AG erworben hat.
Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach vorläufigen, untestierten Angaben ein Konzernjahresergebnis in Höhe von -1,9 Mio. Euro bei einem Konzernumsatz in Höhe von rund 32 Mio. Euro. Der Großteil der Umsätze entfiel auf die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 2007 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach eigenen Angaben ein positives Konzernergebnis.
Im Gegensatz zu Sportwetten, Casinospielen und Lotterien fällt die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet nicht unter die Restriktionen des geplanten Glücksspielstaatsvertrags, der ab 1.1.2008 in Kraft treten soll. Die Pferdewette bleibt damit das einzige Glücksspiel, das weiterhin in Deutschland im Internet ohne die Einschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht, angeboten und beworben werden darf.
Bereits heute verfügt die FLUXX AG über ihre Beteiligungen JAXX GmbH und fluxx.com Telewette GmbH über ein umfassendes Angebot an Pferdewetten. Die Übernahme der SPORTWETTEN.DE AG würde die Position der FLUXX AG in diesem Segment erheblich stärken, was zu einer Erhöhung der Unabhängigkeit der FLUXX AG von dem durch den Glücksspielstaatsvertrag bedrohten Lottomarkt in Deutschland führen würde. Die Ausnutzung von Synergien zwischen den beiden Unternehmen könnte zu einer deutlichen Steigerung der Profitabilität in diesem Segment führen.
Pressemitteilung der FLUXX AG vom 16. Oktober 2007
Demnach beabsichtigt FLUXX, den Aktionären der SPORTWETTEN.DE AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots 1,05 Euro je SPORTWETTEN.DE-Aktie in bar zu zahlen. Das entspricht einem Unternehmenswert der SPORTWETTEN.DE AG in Höhe von 11,35 Mio. Euro.
Mit dem geplanten Übernahmeangebot beabsichtigt die FLUXX AG ihre Marktposition im Bereich der Pferdewette weiter auszubauen. Die SPORTWETTEN.DE AG hat sich in den letzten Jahren zu einem der führenden Anbieter von Pferdewetten im Internet entwickelt. Angeboten werden Wetten auf Pferderennen in 14 Ländern, die zum Teil live im Internet übertragen werden. Sportwetten werden aufgrund der Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr angeboten.Mit gesonderter Ad-Hoc Meldung vom heutigen Tag hat die FLUXX AG mitgeteilt, dass sie bereits 25,4% der Anteile an der Sportwetten.de AG erworben hat.
Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach vorläufigen, untestierten Angaben ein Konzernjahresergebnis in Höhe von -1,9 Mio. Euro bei einem Konzernumsatz in Höhe von rund 32 Mio. Euro. Der Großteil der Umsätze entfiel auf die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 2007 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach eigenen Angaben ein positives Konzernergebnis.
Im Gegensatz zu Sportwetten, Casinospielen und Lotterien fällt die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten im Internet nicht unter die Restriktionen des geplanten Glücksspielstaatsvertrags, der ab 1.1.2008 in Kraft treten soll. Die Pferdewette bleibt damit das einzige Glücksspiel, das weiterhin in Deutschland im Internet ohne die Einschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht, angeboten und beworben werden darf.
Bereits heute verfügt die FLUXX AG über ihre Beteiligungen JAXX GmbH und fluxx.com Telewette GmbH über ein umfassendes Angebot an Pferdewetten. Die Übernahme der SPORTWETTEN.DE AG würde die Position der FLUXX AG in diesem Segment erheblich stärken, was zu einer Erhöhung der Unabhängigkeit der FLUXX AG von dem durch den Glücksspielstaatsvertrag bedrohten Lottomarkt in Deutschland führen würde. Die Ausnutzung von Synergien zwischen den beiden Unternehmen könnte zu einer deutlichen Steigerung der Profitabilität in diesem Segment führen.
Pressemitteilung der FLUXX AG vom 16. Oktober 2007
FLUXX AG platziert Wandelanleihe erfolgreich
Der Glücksspielspezialist FLUXX AG (ISIN DE000A0JRU67) hat seine Wandelschuldverschreibung von 2007/2011 vollständig am Kapitalmarkt platziert. Insgesamt wurden 3.640.000 Teilschuldverschreibungen zum Preis von je 2,68 Euro ausgegeben. Die von den Altaktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts nicht gezeichneten Anteile wurden bei institutionellen Investoren platziert.
Der FLUXX AG fließt somit ein Emissionserlös in Höhe von 9,755 Mio. Euro zu. Mit dem zusätzlichen Kapital soll die Akquisition eines Unternehmens finanziert werden, das aufgrund der Marktausrichtung und des Produktportfolios eine optimale Ergänzung der FLUXX-Gruppe darstellt. "Diese Akquisition wäre eine Bereicherung für unser Konzernprofil und würde uns unabhängiger von dem ins Rechtschaos abgleitenden deutschen Lottomarkt machen", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Wir rechnen damit, dass wir in einigen Tagen über konkrete Details sprechen können." Der FLUXX Konzern verfolgt eine konsequente strategische Neuausrichtung, die unter anderem eine verstärkte Orientierung seiner Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland umfasst.
Die Teilschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe werden in den nächsten Tagen unter der separaten ISIN DE000A0S9D17 in die Depots der Aktionäre eingebucht. Die Teilschuldverschreibungen können erstmals in der Zeit vom 15. bis 20. Oktober 2007 in Aktien gewandelt werden.
Pressemitteilung der FLUXX AG vom 10. Oktober 2007
Der FLUXX AG fließt somit ein Emissionserlös in Höhe von 9,755 Mio. Euro zu. Mit dem zusätzlichen Kapital soll die Akquisition eines Unternehmens finanziert werden, das aufgrund der Marktausrichtung und des Produktportfolios eine optimale Ergänzung der FLUXX-Gruppe darstellt. "Diese Akquisition wäre eine Bereicherung für unser Konzernprofil und würde uns unabhängiger von dem ins Rechtschaos abgleitenden deutschen Lottomarkt machen", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Wir rechnen damit, dass wir in einigen Tagen über konkrete Details sprechen können." Der FLUXX Konzern verfolgt eine konsequente strategische Neuausrichtung, die unter anderem eine verstärkte Orientierung seiner Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland umfasst.
Die Teilschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe werden in den nächsten Tagen unter der separaten ISIN DE000A0S9D17 in die Depots der Aktionäre eingebucht. Die Teilschuldverschreibungen können erstmals in der Zeit vom 15. bis 20. Oktober 2007 in Aktien gewandelt werden.
Pressemitteilung der FLUXX AG vom 10. Oktober 2007
FLUXX AG: Übernahmeangebot bezüglich SPORTWETTEN.DE AG
Die FLUXX AG hat entschieden, den Aktionären der SPORTWETTEN.DE AG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der SPORTWETTEN.DE AG mit einem auf die einzelne Aktie rechnerisch jeweils entfallenden Betrag am Grundkapital von € 1,00 im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) im Einklang mit den Bestimmungen des WpÜG gegen Barzahlung eines Preises in Höhe von voraussichtlich
EUR 1,05 je Stückaktie der SPORTWETTEN.DE AG,
mindestens aber in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der SPORTWETTEN.DE-Aktien während des 3-Monats Zeitraums vor dieser Veröffentlichung zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen zu erwerben (das "Übernahmeangebot").
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") im Internet unter
http://www.fluxx.com
veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der SPORTWETTEN.DE AG dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach der Gestattung durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der SPORTWETTEN.DE AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten.
Altenholz, den 16. Oktober 2007
FLUXX AG
Der Vorstand
EUR 1,05 je Stückaktie der SPORTWETTEN.DE AG,
mindestens aber in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der SPORTWETTEN.DE-Aktien während des 3-Monats Zeitraums vor dieser Veröffentlichung zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen zu erwerben (das "Übernahmeangebot").
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") im Internet unter
http://www.fluxx.com
veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der SPORTWETTEN.DE AG dar. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach der Gestattung durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der SPORTWETTEN.DE AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten.
Altenholz, den 16. Oktober 2007
FLUXX AG
Der Vorstand
SPORTWETTEN.DE AG: Freiwilliges Übernahmeangebot durch die FLUXX AG angekündigt
Die FLUXX AG hat uns gestern mitgeteilt, dass sie entschieden hat, den Aktionären der SPORTWETTEN.DE AG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der SPORTWETTEN.DE AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) im Einklang mit den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) gegen Barzahlung von voraussichtlich 1,05 Euro je Stückaktie der SPORTWETTEN.DE AG zu erwerben.
Die Angebotsunterlage soll nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Internet unter www.fluxx.com veröffentlicht werden. Sobald das Angebot der FLUXX AG vorliegt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot abgeben.
Mitteilung der SPORTWETTEN.DE AG vom 17. Oktober 2007
Die Angebotsunterlage soll nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Internet unter www.fluxx.com veröffentlicht werden. Sobald das Angebot der FLUXX AG vorliegt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot abgeben.
Mitteilung der SPORTWETTEN.DE AG vom 17. Oktober 2007
SPORTWETTEN.DE AG: Stimmrechtsmitteilung
Die COMMIT GmbH, Lütticher Str. 32, 50675 Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 17.10.2007 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, Schlossstraße 38, 22041 Hamburg, Deutschland (ISIN: DE000A0EPT67 und DE0005488514) am 16.10.2007 durch Aktien die Schwellen von 10%, 5 % und 3 % der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 1,19 % (das entspricht 128.134 Stimmrechten) beträgt.
Desweiteren hat uns Herr Michel Aloui, Deutschland gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 17.10.2007 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, Schlossstraße 38, 22041 Hamburg, Deutschland (ISIN: DE000A0EPT67 und DE0005488514) am 16.10.2007 durch Aktien die Schwellen von 10%, 5 % und 3 % der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 1,19 % (das entspricht 128.134 Stimmrechten) beträgt. 1,19 % der Stimmrechte (das entspricht 128.134 Stimmrechten) sind Herrn Aloui gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 WpHG von der COMMIT GmbH, Lütticher Str. 32, 50674 Köln, Deutschland zuzurechnen.
Die FLUXX AG, Ostpreußenplatz 10, 24161 Altenholz, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 17.10.2007 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, Schlossstraße 38, 22041 Hamburg, Deutschland (ISIN: DE000A0EPT67 und DE0005488514) am 16.10.2007 durch Aktien die Schwelle von 3 %, 5 %, 10%, 15 %, 20 % und 25 % der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 25,405 % (das entspricht 2.746.736 Stimmrechten) beträgt.
Desweiteren hat uns Herr Michel Aloui, Deutschland gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 17.10.2007 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, Schlossstraße 38, 22041 Hamburg, Deutschland (ISIN: DE000A0EPT67 und DE0005488514) am 16.10.2007 durch Aktien die Schwellen von 10%, 5 % und 3 % der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 1,19 % (das entspricht 128.134 Stimmrechten) beträgt. 1,19 % der Stimmrechte (das entspricht 128.134 Stimmrechten) sind Herrn Aloui gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 WpHG von der COMMIT GmbH, Lütticher Str. 32, 50674 Köln, Deutschland zuzurechnen.
Die FLUXX AG, Ostpreußenplatz 10, 24161 Altenholz, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 17.10.2007 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, Schlossstraße 38, 22041 Hamburg, Deutschland (ISIN: DE000A0EPT67 und DE0005488514) am 16.10.2007 durch Aktien die Schwelle von 3 %, 5 %, 10%, 15 %, 20 % und 25 % der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 25,405 % (das entspricht 2.746.736 Stimmrechten) beträgt.
Mittwoch, 17. Oktober 2007
Johann Wadephul und Hans-Jörn Arp zum Glückspielstaatsvertrag
Dr. Johann Wadephul und Hans-Jörn Arp: Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag vor der Verabschiedung im Landtag verfassungsrechtlich auf Herz und Nieren prüfen!
Der schleswig-holsteinische CDU Fraktionsvorsitzende Dr. Johann Wadephul und Hans-Jörn Arp, MdL, haben heute (17.10.2007) angekündigt, den Schleswig-Holsteinischen Entwurf eines "Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland" (Drucks. 16/1566) vor der Verabschiedung im Landtag erneut verfassungs- und europarechtlich auf Herz und Nieren prüfen zu lassen.
Anlass dafür sei ein neues Gutachten des unabhängigen wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 12. Oktober 2007. Von diesen unabhängigen Beratern des Landtages wurden wenige Tage nach der erneuten Intervention der EU-Kommission "rechtliche Bedenken gegen zentrale Teile des Glückspielstaatsvertrages, aus denen sich ein beträchtliches Risiko für den gesamten Bestand des Glückspielstaatsvertrages ergeben kann", aufgeworfen. Wadephul erklärte, diese Bedenken müssten ausgeräumt werden, bevor eine Verabschiedung des Ausführungsgesetzes im Schleswig-Holsteinischen Landtag auf die Tagesordnung gesetzt werde: "Die Zahl der mahnenden Stimmen – vor allem auch derer, denen nicht im Entferntesten Parteilichkeit für die Privatanbieter unterstellt werden kann – hat in den letzten Wochen und Monaten so zugenommen, dass eine kritische Masse erreicht wurde", begründete der Fraktionschef diese Entscheidung. In dieser unklaren Rechtslage könnten ansonsten millionenschwere Schadenersatzforderungen auf das Land zukommen.
Es sei an der Zeit, dass die Befürworter des neuen Glückspielstaatsvertrags sich der breiten und fundierten Kritik in der Sache stellten, und diese endlich entkräfteten, ergänzte Arp: "Das einzige und seit Monaten unveränderte Argument der Befürworter gegen jede neue Schwachstelle im Glückspielstaatsvertrag lautet, es handle sich bei der Kritik lediglich um eine Kampagne der privaten Spielevermittler. Das ist mir zu wenig, um für diesen Glückspielstaatsvertrag die Hand zu heben." Er forderte die Befürworter des Staatsvertrages auf, jeden einzelnen Kritikpunkt zu entkräften. "Wenn die Befürworter des Glückspielstaatsvertrages Recht hätten, dürfte das ganz einfach sein. Leider kommt aber nichts", so Arp abschließend.
Dirk Hundertmark
Pressesprecher derCDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
e-mail: dirk.hundertmark@cdu.ltsh.de
Der schleswig-holsteinische CDU Fraktionsvorsitzende Dr. Johann Wadephul und Hans-Jörn Arp, MdL, haben heute (17.10.2007) angekündigt, den Schleswig-Holsteinischen Entwurf eines "Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland" (Drucks. 16/1566) vor der Verabschiedung im Landtag erneut verfassungs- und europarechtlich auf Herz und Nieren prüfen zu lassen.
Anlass dafür sei ein neues Gutachten des unabhängigen wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 12. Oktober 2007. Von diesen unabhängigen Beratern des Landtages wurden wenige Tage nach der erneuten Intervention der EU-Kommission "rechtliche Bedenken gegen zentrale Teile des Glückspielstaatsvertrages, aus denen sich ein beträchtliches Risiko für den gesamten Bestand des Glückspielstaatsvertrages ergeben kann", aufgeworfen. Wadephul erklärte, diese Bedenken müssten ausgeräumt werden, bevor eine Verabschiedung des Ausführungsgesetzes im Schleswig-Holsteinischen Landtag auf die Tagesordnung gesetzt werde: "Die Zahl der mahnenden Stimmen – vor allem auch derer, denen nicht im Entferntesten Parteilichkeit für die Privatanbieter unterstellt werden kann – hat in den letzten Wochen und Monaten so zugenommen, dass eine kritische Masse erreicht wurde", begründete der Fraktionschef diese Entscheidung. In dieser unklaren Rechtslage könnten ansonsten millionenschwere Schadenersatzforderungen auf das Land zukommen.
Es sei an der Zeit, dass die Befürworter des neuen Glückspielstaatsvertrags sich der breiten und fundierten Kritik in der Sache stellten, und diese endlich entkräfteten, ergänzte Arp: "Das einzige und seit Monaten unveränderte Argument der Befürworter gegen jede neue Schwachstelle im Glückspielstaatsvertrag lautet, es handle sich bei der Kritik lediglich um eine Kampagne der privaten Spielevermittler. Das ist mir zu wenig, um für diesen Glückspielstaatsvertrag die Hand zu heben." Er forderte die Befürworter des Staatsvertrages auf, jeden einzelnen Kritikpunkt zu entkräften. "Wenn die Befürworter des Glückspielstaatsvertrages Recht hätten, dürfte das ganz einfach sein. Leider kommt aber nichts", so Arp abschließend.
Dirk Hundertmark
Pressesprecher derCDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
e-mail: dirk.hundertmark@cdu.ltsh.de
Dienstag, 16. Oktober 2007
FLUXX AG erwirbt 25,4 % der Anteile an der SPORTWETTEN.DE AG
Der Vorstand der FLUXX AG (ISIN DE000A0JRU67), Altenholz, hat am heutigen Tage mit Zustimmung des Aufsichtsrats 2.500.000 Aktien der SPORTWETTEN.DE AG erworben und hält damit nunmehr 2.746.736 Aktien, das entspricht 25,4 % der Stimmrechte an der SPORTWETTEN.DE AG.
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln.
Die SPORTWETTEN.DE AG hat sich in den letzten Jahren zu einem der führenden Anbieter von Pferdewetten im Internet entwickelt. Angeboten werden Wetten auf Pferderennen in 14 Ländern, die zum Teil live im Internet übertragen werden. Sportwetten werden aufgrund der Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr angeboten. Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach vorläufigen, untestierten Angaben ein Konzernjahresergebnis in Höhe von -1,9 Mio. Euro bei einem Konzernumsatz in Höhe von rund 32 Mio. Euro. Der Großteil der Umsätze entfiel auf die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 2007 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach eigenen Angaben ein positives Konzernergebnis.
Ad-hoc-Meldung der FLUXX AG
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln.
Die SPORTWETTEN.DE AG hat sich in den letzten Jahren zu einem der führenden Anbieter von Pferdewetten im Internet entwickelt. Angeboten werden Wetten auf Pferderennen in 14 Ländern, die zum Teil live im Internet übertragen werden. Sportwetten werden aufgrund der Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr angeboten. Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach vorläufigen, untestierten Angaben ein Konzernjahresergebnis in Höhe von -1,9 Mio. Euro bei einem Konzernumsatz in Höhe von rund 32 Mio. Euro. Der Großteil der Umsätze entfiel auf die Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres 2007 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG nach eigenen Angaben ein positives Konzernergebnis.
Ad-hoc-Meldung der FLUXX AG
Montag, 15. Oktober 2007
Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Soest gewährt (Beschluss vom 12. Oktober 2007, Az. 1 L 726/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW beruhende Strafbarkeit sei mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) nicht vereinbar. Dies führe wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Rechtsnormen. Damit entfalle auch die Grundlage dafür, die Vermittlungstätigkeit zu unterbinden.
Das Sportwettengesetz NRW erfülle in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Gambelli-Urteil an eine verhältnismäßige Einschränkung der Grundfreiheiten. Die rechtliche Ausgestaltung des in Nordrhein-Westfalen bestehenden Wettmonopols sei dem höherrangigen Recht bislang nicht angepasst worden.
Die Ende 2007 auslaufende, vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Übergangsfrist sei hierbei unbeachtlich. Dem Europarecht und dem EuGH seien derartige Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter abwendbar sei, fremd. Im Übrigen dürfte nach der Rechtsprechung des EuGH (Unibet-Urteil) die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht werde daher nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil geschaffenen „Übergangsrechtslage“ behoben.
Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts könne auch nicht wegen einer sonst entstehenden „inakzeptablen Gesetzeslücke“ ausgeschlossen werden (so jedoch das OVG NRW, dagegen jedoch VG Köln und VG Minden). Der Vorrang des unmittelbar geltenden europäischen Rechts vor nationalem Recht sei ein „Grundpfeiler des EG-Vertrags“. Die fortgesetzte Anwendung europarechtswidrigen nationalen Rechts durch einen Mitgliedstaat käme einer einseitigen Aufkündigung der vertraglichen Bindungen gleich und würde die Regelungen des EG-Vertrages der nationalen Beliebigkeit preisgeben.
Von einer Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen sei nicht auszugehen. Die ausländischen lizenzierten Wettanbieter unterlägen in den konzessionierenden EU-Mitgliedstaaten bereits einer behördlichen Kontrolle nach den dortigen gesetzlichen Vorgaben. Gewichtige Unterschiede im Handeln der öffentlichen und privaten Sportwettenanbieter seien derzeit nicht zu erkennen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 89
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Soest gewährt (Beschluss vom 12. Oktober 2007, Az. 1 L 726/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW beruhende Strafbarkeit sei mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) nicht vereinbar. Dies führe wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Rechtsnormen. Damit entfalle auch die Grundlage dafür, die Vermittlungstätigkeit zu unterbinden.
Das Sportwettengesetz NRW erfülle in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Gambelli-Urteil an eine verhältnismäßige Einschränkung der Grundfreiheiten. Die rechtliche Ausgestaltung des in Nordrhein-Westfalen bestehenden Wettmonopols sei dem höherrangigen Recht bislang nicht angepasst worden.
Die Ende 2007 auslaufende, vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Übergangsfrist sei hierbei unbeachtlich. Dem Europarecht und dem EuGH seien derartige Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter abwendbar sei, fremd. Im Übrigen dürfte nach der Rechtsprechung des EuGH (Unibet-Urteil) die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht werde daher nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil geschaffenen „Übergangsrechtslage“ behoben.
Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts könne auch nicht wegen einer sonst entstehenden „inakzeptablen Gesetzeslücke“ ausgeschlossen werden (so jedoch das OVG NRW, dagegen jedoch VG Köln und VG Minden). Der Vorrang des unmittelbar geltenden europäischen Rechts vor nationalem Recht sei ein „Grundpfeiler des EG-Vertrags“. Die fortgesetzte Anwendung europarechtswidrigen nationalen Rechts durch einen Mitgliedstaat käme einer einseitigen Aufkündigung der vertraglichen Bindungen gleich und würde die Regelungen des EG-Vertrages der nationalen Beliebigkeit preisgeben.
Von einer Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen sei nicht auszugehen. Die ausländischen lizenzierten Wettanbieter unterlägen in den konzessionierenden EU-Mitgliedstaaten bereits einer behördlichen Kontrolle nach den dortigen gesetzlichen Vorgaben. Gewichtige Unterschiede im Handeln der öffentlichen und privaten Sportwettenanbieter seien derzeit nicht zu erkennen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 89
Britische Glückspielstudie: Trotz Marktausweitung kein erhöhtes problematisches Glücksspielverhalten
von Alla Kolpakova
Die britische Glücksspielkommission veröffentlichte kürzlich eine umfangreiche Glückspielstudie unter dem Titel „Gambling Prevalence Survey 2007“, die im Auftrag der Kommission vom National Centre for Social Research durchgeführt wurde.
Die Glücksspielkommission (http://www.gamblingcommission.gov.uk/) wurde im Oktober 2005 in Umsetzung des neuen britischen Glücksspielgesetzes (Gambling Act 2005) gegründet. Die Kommission übernahm vom britischen Glücksspielausschuss die Aufsicht über Spielbanken, Spielautomaten, Bingo und Lotterie. 2007 kamen als weitere Aufgaben die Überwachung der Wetten, der Jugendschutz, der Schutz von Risikogruppen sowie die Unterstützung von Spielabhängigen hinzu. Die Kommission ist unabhängig und wird vom britischen Ministerium für Kultur, Medien und Sport finanziert.
Der Bericht ist die Fortsetzung einer Studie aus dem Jahr 1999 und soll die Entwicklung des Spielverhaltens analysieren, Daten liefern und problematisches Spielverhalten aufzeigen. Seit 1999 hat sich das Glückspielangebot in Großbritannien grundlegend geändert, was auf der Änderung der Gesetzeslage und vor allem auf dem breiteren Angebot beruht. Die Befragung soll die aktuelle Lage angesichts des im September 2007 in Kraft getretenen neuen Glücksspielgesetzes darstellen.
Für eine vollständige Untersuchung wurden auch die jüngeren Glückspielarten, wie Wettterminals, Online-Wetten und Wettbörsen einbezogen. Dabei wurden zwei Fragebögen verwendet, zum einen nach der vierten Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of the American Psychiatric Association (DSN IV) und zum anderen nach dem Canadian Problem Gambling Severity Index (PGSI).
Drei Hauptziele der Studie
Die Befragung verfolge drei Hauptziele: Erstens sollte festgestellt werden, wie hoch die Teilnehmerzahl im kommerziellen und privaten Glücksspiel ist. Besonderes Augenmerk war auf die Einnahmen und Ausgaben gerichtet. Zweitens sollt das problematische Glücksspielverhalten eingeschätzt werden, wobei es auf die Frage ankam, welche Glückspielarten hierbei besonders gefährlich sind. Das dritte Ziel war es, die sozialen und demographischen Faktoren in Verbindung mit dem Glücksspiel zu untersuchen.
Wer spielt was?
68% der britischen Bevölkerung, d.h. ca. 32 Millionen Erwachsene, beteiligten sich in den letzten Jahren an verschiedenen Arten des Glücksspiels. Die beliebteste Glückspielart der Briten ist dabei nach wie vor die Lotterie (National Lottery Draw) mit 48% der Teilnehmer, gefolgt von Rubbellosen mit 20% Teilnehmer, Pferderennen mit 17% und Glücksspielautomaten mit 14%. Die Beteiligungszahl bei den neueren Glückspielarten wie Wetten über das Internet liegt bei 6%, bei den Wettbörsen bei 3 % und bezüglich Wettterminals bei 4%. Die traditionellen Casinos und Casinospiele haben eine Teilnehmerzahl von 4%.
Problematisches Glücksspielverhalten
Ein problematisches Verhalten ist nur bei ca. 0,6% (DSM IV) oder 0,5% (PGSI) der Bevölkerung über 16 Jahren festgestellt worden. Trotz des breiteren Angebots hat sich diese Zahl seit 1999 nicht geändert. Nur bei der staatlichen Lotterie ist der Wert von 1,2% leicht auf 1,3% der Lotterieteilnehmer angestiegen. Allgemein ist somit etwa 1 von 200 Erwachsenen gefährdet. Der Vorsitzende der Glückspielkommission, Peter Dean, sprach von einem überraschenden Ergebnis der Studie, da mehr als 99% der Glücksspielteilnehmer von insgesamt 32 Millionen als risikofrei beurteilt wurden.
Ansonsten zeigt die Untersuchung, dass das gefährdete Geschlecht eher die Männer sind, der höhere Gefährdungsprozentsatz liegt vor allem bei der jüngeren Altersgruppe. Weitere gefährdete Gruppe sind dabei Familienväter mit niedrigem Einkommen. Auffallend ist, dass der regelmäßige und suchtgefährdete Spieler ein starker Raucher und Trinker ist. Die meisten von ihnen haben körperliche Beschwerden.
Laut der demographischen Untersuchung nach DSM IV zeigt sich das problematische Spielverhalten überwiegend bei Asiaten und Briten asiatischen Ursprungs sowie Schwarzen und Briten afrikanischen Ursprungs. Nach dem PGSI sind geschiedene oder allein stehende Menschen, Menschen mit weniger qualifizierten Ausbildung und vor allem Menschen bis 55 Jahren zum problematischen Glücksspielverhalten prädestiniert. Die höchste Rate der Gefährdeten ist dabei bei den Glückspielarten auffällig, die schnelle, unmittelbare Gewinne eines höheren Betrags versprechen. Diese Arten sind zum Beispiel Wettterminals und Wettbörsen.
Im internationalen Vergleich ist der Prozentsatz des problematischen Spielverhaltens bei der britischen Bevölkerung unter dem in Norwegen, jedoch vergleichbar mit dem Prozentsatz in Kanada, Neuseeland, Schweden und der Schweiz. Höher ist dagegen der Prozentsatz in Afrika, US, Singapur, Macao und Hongkong.
Fazit
Fazit der Studie ist, dass der Anteil beim problematischen Glücksspielverhalten in Großbritannien seit 1999 trotz des breiteren Angebots der Spielarten und -möglichkeiten nicht angestiegen ist. Es gibt einen konstanter Bevölkerungsanteil, der eine Neigung zur Spielsucht hat. Dieser Wert ist gering und unverändert geblieben.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 89
Die britische Glücksspielkommission veröffentlichte kürzlich eine umfangreiche Glückspielstudie unter dem Titel „Gambling Prevalence Survey 2007“, die im Auftrag der Kommission vom National Centre for Social Research durchgeführt wurde.
Die Glücksspielkommission (http://www.gamblingcommission.gov.uk/) wurde im Oktober 2005 in Umsetzung des neuen britischen Glücksspielgesetzes (Gambling Act 2005) gegründet. Die Kommission übernahm vom britischen Glücksspielausschuss die Aufsicht über Spielbanken, Spielautomaten, Bingo und Lotterie. 2007 kamen als weitere Aufgaben die Überwachung der Wetten, der Jugendschutz, der Schutz von Risikogruppen sowie die Unterstützung von Spielabhängigen hinzu. Die Kommission ist unabhängig und wird vom britischen Ministerium für Kultur, Medien und Sport finanziert.
Der Bericht ist die Fortsetzung einer Studie aus dem Jahr 1999 und soll die Entwicklung des Spielverhaltens analysieren, Daten liefern und problematisches Spielverhalten aufzeigen. Seit 1999 hat sich das Glückspielangebot in Großbritannien grundlegend geändert, was auf der Änderung der Gesetzeslage und vor allem auf dem breiteren Angebot beruht. Die Befragung soll die aktuelle Lage angesichts des im September 2007 in Kraft getretenen neuen Glücksspielgesetzes darstellen.
Für eine vollständige Untersuchung wurden auch die jüngeren Glückspielarten, wie Wettterminals, Online-Wetten und Wettbörsen einbezogen. Dabei wurden zwei Fragebögen verwendet, zum einen nach der vierten Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of the American Psychiatric Association (DSN IV) und zum anderen nach dem Canadian Problem Gambling Severity Index (PGSI).
Drei Hauptziele der Studie
Die Befragung verfolge drei Hauptziele: Erstens sollte festgestellt werden, wie hoch die Teilnehmerzahl im kommerziellen und privaten Glücksspiel ist. Besonderes Augenmerk war auf die Einnahmen und Ausgaben gerichtet. Zweitens sollt das problematische Glücksspielverhalten eingeschätzt werden, wobei es auf die Frage ankam, welche Glückspielarten hierbei besonders gefährlich sind. Das dritte Ziel war es, die sozialen und demographischen Faktoren in Verbindung mit dem Glücksspiel zu untersuchen.
Wer spielt was?
68% der britischen Bevölkerung, d.h. ca. 32 Millionen Erwachsene, beteiligten sich in den letzten Jahren an verschiedenen Arten des Glücksspiels. Die beliebteste Glückspielart der Briten ist dabei nach wie vor die Lotterie (National Lottery Draw) mit 48% der Teilnehmer, gefolgt von Rubbellosen mit 20% Teilnehmer, Pferderennen mit 17% und Glücksspielautomaten mit 14%. Die Beteiligungszahl bei den neueren Glückspielarten wie Wetten über das Internet liegt bei 6%, bei den Wettbörsen bei 3 % und bezüglich Wettterminals bei 4%. Die traditionellen Casinos und Casinospiele haben eine Teilnehmerzahl von 4%.
Problematisches Glücksspielverhalten
Ein problematisches Verhalten ist nur bei ca. 0,6% (DSM IV) oder 0,5% (PGSI) der Bevölkerung über 16 Jahren festgestellt worden. Trotz des breiteren Angebots hat sich diese Zahl seit 1999 nicht geändert. Nur bei der staatlichen Lotterie ist der Wert von 1,2% leicht auf 1,3% der Lotterieteilnehmer angestiegen. Allgemein ist somit etwa 1 von 200 Erwachsenen gefährdet. Der Vorsitzende der Glückspielkommission, Peter Dean, sprach von einem überraschenden Ergebnis der Studie, da mehr als 99% der Glücksspielteilnehmer von insgesamt 32 Millionen als risikofrei beurteilt wurden.
Ansonsten zeigt die Untersuchung, dass das gefährdete Geschlecht eher die Männer sind, der höhere Gefährdungsprozentsatz liegt vor allem bei der jüngeren Altersgruppe. Weitere gefährdete Gruppe sind dabei Familienväter mit niedrigem Einkommen. Auffallend ist, dass der regelmäßige und suchtgefährdete Spieler ein starker Raucher und Trinker ist. Die meisten von ihnen haben körperliche Beschwerden.
Laut der demographischen Untersuchung nach DSM IV zeigt sich das problematische Spielverhalten überwiegend bei Asiaten und Briten asiatischen Ursprungs sowie Schwarzen und Briten afrikanischen Ursprungs. Nach dem PGSI sind geschiedene oder allein stehende Menschen, Menschen mit weniger qualifizierten Ausbildung und vor allem Menschen bis 55 Jahren zum problematischen Glücksspielverhalten prädestiniert. Die höchste Rate der Gefährdeten ist dabei bei den Glückspielarten auffällig, die schnelle, unmittelbare Gewinne eines höheren Betrags versprechen. Diese Arten sind zum Beispiel Wettterminals und Wettbörsen.
Im internationalen Vergleich ist der Prozentsatz des problematischen Spielverhaltens bei der britischen Bevölkerung unter dem in Norwegen, jedoch vergleichbar mit dem Prozentsatz in Kanada, Neuseeland, Schweden und der Schweiz. Höher ist dagegen der Prozentsatz in Afrika, US, Singapur, Macao und Hongkong.
Fazit
Fazit der Studie ist, dass der Anteil beim problematischen Glücksspielverhalten in Großbritannien seit 1999 trotz des breiteren Angebots der Spielarten und -möglichkeiten nicht angestiegen ist. Es gibt einen konstanter Bevölkerungsanteil, der eine Neigung zur Spielsucht hat. Dieser Wert ist gering und unverändert geblieben.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 89