Verbriefte Sportwetten nunmehr im Regulierten Markt
Für die seit Frühjahr im Freiverkehr gehandelten Sportzertifikate, mit denen langfristige Fußballwetten verbrieft werden (Meisterschaft bzw. Platzierung bei der Deutschen Fußball-Bundesliga), gibt es nunmehr ein eigenes Börsensegment. Bei der Börse Berlin wurde ein Segment mit der Bezeichnung Eventplus eingeführt. Hintergrund ist hierfür, dass seit dem 1. November 2007, mit dem die MiFID-Umsetzung in Deutschland in Kraft trat, Finanzprodukte mit einer ereignisabhängigen Grundlage (d.h. ohne Bezugsgröße wie Aktie oder Index) erlaubt sind. In diesem Zusammenhang plant die Börse Berlin auch den Handel mit Wetterderivaten als weitere ereignisabhängige Finanzprodukte.
Die Wertpapierhandelsbank TRADEGATE AG wird für alle von der Wiener Firma Ex-tra Sportwetten AG emittierten Sportzertifikate An- und Verkaufskurse im Regulierten Markt an der Börse Berlin stellen und auch als Skontroführer die Kurse feststellen. Daneben erfolgt der Handel provisions- und spesenfrei auch auf der eigenen Handelsplattform TRADEGATE.
Martin Arendts
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 30. November 2007
Donnerstag, 29. November 2007
Bundeskartellamt untersagt Erwerb von Anteilen des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 29.11.2007
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der noch keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Anteilseigner sind derzeit die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde.
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfügt mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibt, auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Mit der Nord- und der Süddeutschen Klassenlotterie, den beiden Fernsehlotterien Aktion Mensch und ARD-Fernsehlotterie sowie über die gewerblichen Spielvermittler existiert auf diesem Markt nur ein geringer Restwettbewerb. Zudem bestehen wegen der starken Regulierung von Lotterien durch den geltenden Lotteriestaatsvertrag und den zukünftigen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, hohe rechtliche und tatsächliche Marktzutrittsschranken.
Durch die Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz wäre es zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung gekommen. Stärkster Wettbewerber auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt ist die Süddeutsche Klassenlotterie, die von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragen wird. Durch den Zusammenschluss wäre eine strukturelle Verbindung zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie entstanden, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte. Da die Trägerländer der Süddeutschen Klassenlotterie mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz zudem die jeweiligen Landeslottogesellschaften kontrollieren, wäre auch der aktuelle und potenzielle Wettbewerb zwischen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und den Landeslottogesellschaften dieser Trägerländer vermindert worden. Dies hätte nicht nur die marktbeherrschende Stellung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt weiter abgesichert, sondern auch zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen der Landeslottogesellschaften der fünf anderen Trägerländer auf den jeweiligen Landeslotteriemärkten geführt.
Das Bundeskartellamt hat mit dieser Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" sind. Das Kartellrecht, hier die Fusionskontrolle, ist ohne Einschränkungen anwendbar.
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der noch keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Anteilseigner sind derzeit die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde.
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfügt mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibt, auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Mit der Nord- und der Süddeutschen Klassenlotterie, den beiden Fernsehlotterien Aktion Mensch und ARD-Fernsehlotterie sowie über die gewerblichen Spielvermittler existiert auf diesem Markt nur ein geringer Restwettbewerb. Zudem bestehen wegen der starken Regulierung von Lotterien durch den geltenden Lotteriestaatsvertrag und den zukünftigen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, hohe rechtliche und tatsächliche Marktzutrittsschranken.
Durch die Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz wäre es zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung gekommen. Stärkster Wettbewerber auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt ist die Süddeutsche Klassenlotterie, die von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragen wird. Durch den Zusammenschluss wäre eine strukturelle Verbindung zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie entstanden, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte. Da die Trägerländer der Süddeutschen Klassenlotterie mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz zudem die jeweiligen Landeslottogesellschaften kontrollieren, wäre auch der aktuelle und potenzielle Wettbewerb zwischen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und den Landeslottogesellschaften dieser Trägerländer vermindert worden. Dies hätte nicht nur die marktbeherrschende Stellung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt weiter abgesichert, sondern auch zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen der Landeslottogesellschaften der fünf anderen Trägerländer auf den jeweiligen Landeslotteriemärkten geführt.
Das Bundeskartellamt hat mit dieser Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" sind. Das Kartellrecht, hier die Fusionskontrolle, ist ohne Einschränkungen anwendbar.
WestLotto erwartet Klagewelle gegen Staatsvertrag
Die größte staatliche Lotteriegesellschaft in Deutschland, WestLotto, erwartet für 2008 Jahr eine Klagewelle gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag. "Es wird eine schlagartige Lawine kommen", sagte der Geschäftsführer der Westdeutschen Lotteriegesellschaft (WestLotto), Winfried Wortmann, am Donnerstag in Düsseldorf.
Der zu Jahresbeginn in Kraft tretende Staatsvertrag räumt dem Ziel der Spielsucht-Bekämpfung höchste Priorität ein und manifestiert das bisher bestehende Glücksspiel- Monopol des Staates. Glücksspiel und dessen Vermittlung im Internet werden nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr erlaubt sein.
Quelle: dpa
Der zu Jahresbeginn in Kraft tretende Staatsvertrag räumt dem Ziel der Spielsucht-Bekämpfung höchste Priorität ein und manifestiert das bisher bestehende Glücksspiel- Monopol des Staates. Glücksspiel und dessen Vermittlung im Internet werden nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr erlaubt sein.
Quelle: dpa
Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 87). Die dagegen von der Stadt Worms eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr verworfen (Beschluss vom 22. November 2007, Az. 6 B 11043/07.OVG). Damit kann die Sportwettenvermittlungsgesellschaft weiterhin Wetten von Kunden in Rheinland-Pfalz an den in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Die Stadt Worms, die ihre Beschwerde zu spät eingelegt hatte, hat nunmehr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 87). Die dagegen von der Stadt Worms eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr verworfen (Beschluss vom 22. November 2007, Az. 6 B 11043/07.OVG). Damit kann die Sportwettenvermittlungsgesellschaft weiterhin Wetten von Kunden in Rheinland-Pfalz an den in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Die Stadt Worms, die ihre Beschwerde zu spät eingelegt hatte, hat nunmehr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92
Bundeskartellamt untersagt Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundeskartellamt hat dem Land Rheinland-Pfalz eine geplante Mehrheitsbeteiligung an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verboten. Für dieses private, den Sportbünden Rheinland, Pfalz und Rheinhessen gehörende Unternehmen besteht in diesem Bundesland ein ohne Ausschreibung erteiltes Glücksspielmonopol. Dies hatte die Europäische Kommission bereits als rechtswidrig beurteilt. Die Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bietet ihre Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-Mitgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Glücksspiel- und Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen.
Das Bundeskartellamt begründete die Untersagung damit, dass bei einem Einstieg des Landes Rheinland-Pfalz in die Lottogesellschaft deren ohnehin schon marktbeherrschende Stellung in dem Bundesland noch verstärkt werde. Die Kartellbehörde hatte bereits im letzten Jahr das Verhalten der in dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften als kartellrechtswidrig beurteilt. Das Verhalten der Monopolanbieter sei insbesondere nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar.
Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts, wonach dem Land die Übernahme von 51 Prozent der Anteile von den Sportbünden (die weiter mit 49% beteiligt sein sollten) verboten wird, würden Rechtsmittel eingelegt, teilte das rheinland-pfälzische Finanzministerium heute in Mainz mit. Das Land werde den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anrufen und dort den Bescheid des Kartellamtes anfechten.
Ohne eine staatliche Mehrheitsbeteiligung an der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft ist die Zukunft des geplanten Glücksspielstaatsvertrags fragwürdig. Begründet wir ein dadurch verschärftes Monopol nämlich damit, dass nur der Staat Glücksspiele anbieten dürfe, nicht jedoch ein privates Unternehmen. Auch verfassungsrechtlich dürfte ein ohne Ausschreibung unter der Hand vergebenes privates Monopol nicht zu halten sein.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92
Das Bundeskartellamt hat dem Land Rheinland-Pfalz eine geplante Mehrheitsbeteiligung an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verboten. Für dieses private, den Sportbünden Rheinland, Pfalz und Rheinhessen gehörende Unternehmen besteht in diesem Bundesland ein ohne Ausschreibung erteiltes Glücksspielmonopol. Dies hatte die Europäische Kommission bereits als rechtswidrig beurteilt. Die Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bietet ihre Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-Mitgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Glücksspiel- und Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen.
Das Bundeskartellamt begründete die Untersagung damit, dass bei einem Einstieg des Landes Rheinland-Pfalz in die Lottogesellschaft deren ohnehin schon marktbeherrschende Stellung in dem Bundesland noch verstärkt werde. Die Kartellbehörde hatte bereits im letzten Jahr das Verhalten der in dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften als kartellrechtswidrig beurteilt. Das Verhalten der Monopolanbieter sei insbesondere nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar.
Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts, wonach dem Land die Übernahme von 51 Prozent der Anteile von den Sportbünden (die weiter mit 49% beteiligt sein sollten) verboten wird, würden Rechtsmittel eingelegt, teilte das rheinland-pfälzische Finanzministerium heute in Mainz mit. Das Land werde den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anrufen und dort den Bescheid des Kartellamtes anfechten.
Ohne eine staatliche Mehrheitsbeteiligung an der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft ist die Zukunft des geplanten Glücksspielstaatsvertrags fragwürdig. Begründet wir ein dadurch verschärftes Monopol nämlich damit, dass nur der Staat Glücksspiele anbieten dürfe, nicht jedoch ein privates Unternehmen. Auch verfassungsrechtlich dürfte ein ohne Ausschreibung unter der Hand vergebenes privates Monopol nicht zu halten sein.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 92
Dienstag, 27. November 2007
Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) wählt neues Sprecherteam
Auf ihrer Jahresvollversammlung am 26. und 27. November 2007 in Duisburg wählte die DeSIA für die kommenden zwei Jahre ein neues Sprecherteam: Matthias Hein, Geschäftsführer der Spielbank SH GmbH, wurde in seinem Amt bestätigt. Rainer Chrubassik, Geschäftsführer der Spielbanken Niedersachsen GmbH, folgt Michael Seegert, geschäftsführender Gesellschafter Spielbank Bad Neuenahr GmbH & C. KG. Traditionell werden somit die in privater und die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen konzessionierten Spielbankgesellschaften innerhalb der DeSIA gleichberechtigt vertreten.
Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DesSIA) wurde im Jahr 2002 gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit unter den konzessionierten deutschen Spielbanken zu fördern und gemeinsame Interessen auf Bundes- und EU-Ebene zu vertreten.
Pressemitteilung der DeSIA
Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DesSIA) wurde im Jahr 2002 gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit unter den konzessionierten deutschen Spielbanken zu fördern und gemeinsame Interessen auf Bundes- und EU-Ebene zu vertreten.
Pressemitteilung der DeSIA
OLG Celle: Spielbank muss Spieler trotz Sperre Gewinn auszahlen
Spielbank muss Spieler trotz Sperre einen größeren Gewinn auszahlen, wenn sie ihn jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und gegen Vorlage des Personalausweises Gewinne ausgezahlt hat
Ein Spieler klagt gegen eine niedersächsische Spielbank auf Auszahlung seines Gewinns. Gegen ihn liegt eine Sperrmitteilung aus einem anderen Bundesland aus dem Jahre 1989 vor. Dennoch ließ ihn die Spielbank, deren Leiter persönlich mit dem Kläger bekannt ist, jahrelang ungehindert spielen und zahlte auch Gewinne an ihn aus. Nachdem er eine größere Summe gewann, verweigerte die Spielbank die Auszahlung unter Berufung auf die Sperrmitteilung und eine entsprechende Vorschrift in ihrer Hausordnung.
Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Hannover hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle der Klage nun Erfolgsaussicht eingeräumt.
Zwar darf eine Spielbank in ihrer Hausordnung allgemeine Kriterien festlegen, nach denen Spielverträge mit bestimmten Personen nicht zustande kommen sollen. Es reicht hierfür aber nach Auffassung des Senats nicht aus, dass ihr eine Sperrmitteilung von einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliegt. Der Spieler könne in einem solchen Fall nicht erkennen, ob eine solche Sperrmitteilung ergangen ist, ob der Spielbetrieb hiervon Kenntnis hat und ob er im Ergebnis tatsächlich ausgeschlossen ist.
Zudem handele ein Spielbetrieb dann treuwidrig, wenn er den Spieler jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und gegen Vorlage des Personalausweises auch Gewinne ausgezahlt hat, sich dann aber bei einem größeren Gewinn „aus heiterem Himmel“ auf die über 15 Jahre alte Sperre berufen will.
OLG Celle - Beschluss vom 20. November 2007, Aktenzeichen: 4 W 206/07
Pressemitteilung des OLG Celle
Ein Spieler klagt gegen eine niedersächsische Spielbank auf Auszahlung seines Gewinns. Gegen ihn liegt eine Sperrmitteilung aus einem anderen Bundesland aus dem Jahre 1989 vor. Dennoch ließ ihn die Spielbank, deren Leiter persönlich mit dem Kläger bekannt ist, jahrelang ungehindert spielen und zahlte auch Gewinne an ihn aus. Nachdem er eine größere Summe gewann, verweigerte die Spielbank die Auszahlung unter Berufung auf die Sperrmitteilung und eine entsprechende Vorschrift in ihrer Hausordnung.
Auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Hannover hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle der Klage nun Erfolgsaussicht eingeräumt.
Zwar darf eine Spielbank in ihrer Hausordnung allgemeine Kriterien festlegen, nach denen Spielverträge mit bestimmten Personen nicht zustande kommen sollen. Es reicht hierfür aber nach Auffassung des Senats nicht aus, dass ihr eine Sperrmitteilung von einer anderen Spielbank in Deutschland oder Österreich vorliegt. Der Spieler könne in einem solchen Fall nicht erkennen, ob eine solche Sperrmitteilung ergangen ist, ob der Spielbetrieb hiervon Kenntnis hat und ob er im Ergebnis tatsächlich ausgeschlossen ist.
Zudem handele ein Spielbetrieb dann treuwidrig, wenn er den Spieler jahrelang unkontrolliert hat spielen lassen und gegen Vorlage des Personalausweises auch Gewinne ausgezahlt hat, sich dann aber bei einem größeren Gewinn „aus heiterem Himmel“ auf die über 15 Jahre alte Sperre berufen will.
OLG Celle - Beschluss vom 20. November 2007, Aktenzeichen: 4 W 206/07
Pressemitteilung des OLG Celle
adesso AG: Beratungsauftrag für größtes Lotterieprojekt in Osteuropa übernommen
Die adesso AG unterstützt den Aufbau der ersten landesweiten Online-Lotterie und zukünftig größten Lotterie Russlands. Mitarbeiter von adesso begleiten das Großprojekt als Berater bei fachlichen Themen und der Auswahl von internationalen Lieferanten, bei Vertragsverhandlungen und bei der Einführung der technischen Infrastruktur. Bereits 2008 soll die Lotterie starten und das Vertriebsnetz sukzessive ausgebaut werden.
Online-Lotterie für sechs Zeitzonen
Mit dem Großprojekt wird in Russland Pionierarbeit betrieben: Zwar existieren dort bereits regionale und auch landesweit operierende Lotterien, jedoch kein Online-Angebot. Dr. Rüdiger Striemer, Vorstandsmitglied der adesso AG sagt dazu: "Genau hier liegt die Herausforderung: In einem Land von der Ausdehnung Russlands einen Online-Verkauf aufzubauen, der sich über sechs Zeitzonen erstrecken wird."
"Online" bedeutet dabei, dass der Lottoschein jedes Spielers am Verkaufstresen im Moment des Verkaufs elektronisch registriert und verarbeitet wird. Dabei steht das Verkaufsterminal in direktem Kontakt zu einem Zentralsystem, das sämtliche Spielaufträge entgegennimmt und verarbeitet. Ein Prozess, der absolut sicher und verbindlich funktionieren muss.
Projektverlauf und Aufgaben
In einem ersten Projektschritt haben die Berater von adesso dabei geholfen, die Lieferanten der technischen Infrastruktur (Zentralsystem, Terminals, Netzwerk) auszuwählen und entsprechende Vereinbarungen auszuhandeln. Der nächste, umfangreiche Schritt umfasst die eigentliche Umsetzung – eine anspruchsvolle Aufgabe, da die Lotteriegesellschaft zunächst aufgebaut werden muss. Parallel sind aber bereits wichtige Entscheidungen zu treffen: so zum Beispiel, wie zentrale Prozesse - von der Spielauftragsannahme bis hin zur Gewinnauszahlung - gestaltet werden sollen. Ziel ist, 2008 den Verkauf zu starten und dann das Vertriebsnetz auszubauen. Auf dem Weg dorthin werden die adesso-Mitarbeiter ihre umfangreichen Erfahrungen im europäischen Lotteriegeschäft einsetzen können.
Lotto-Kompetenz von adesso
Die in Deutschland und in der Schweiz an sechs Hauptstandorten vertretene adesso AG ist seit Jahren gefragter Partner der staatlichen Lottogesellschaften. Bereits acht der 16 deutschen Landesgesellschaften arbeiten mit dem IT-Dienstleister zusammen, beispielsweise bei Projekten in Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Sachsen. Darüber hinaus bietet das Unternehmen die Dienstleistungen für Lotteriegesellschaften verstärkt auch im europäischen Ausland an.
Internationalisierungsstrategie
Für Rüdiger Striemer ist der Auftrag aus Russland ein deutlicher Beleg für den Erfolg der Internationalisierungsstrategie des Unternehmens im Lotteriebereich: "Auch in Luxemburg und der Schweiz haben wir bereits Gesellschaften als Kunden gewonnen. Das Thema Lotto, speziell im Online-Bereich, ist international interessant. Hier machen uns Fachwissen und Erfahrung zu einem spezialisierten Dienstleister, der auch im Ausland gefragt ist. Wir sehen das Großprojekt in Russland als wichtigen Baustein im Rahmen unserer Wachstumsstrategie, die wir konsequent weiter verfolgen."
Pressemitteilung von adesso
Online-Lotterie für sechs Zeitzonen
Mit dem Großprojekt wird in Russland Pionierarbeit betrieben: Zwar existieren dort bereits regionale und auch landesweit operierende Lotterien, jedoch kein Online-Angebot. Dr. Rüdiger Striemer, Vorstandsmitglied der adesso AG sagt dazu: "Genau hier liegt die Herausforderung: In einem Land von der Ausdehnung Russlands einen Online-Verkauf aufzubauen, der sich über sechs Zeitzonen erstrecken wird."
"Online" bedeutet dabei, dass der Lottoschein jedes Spielers am Verkaufstresen im Moment des Verkaufs elektronisch registriert und verarbeitet wird. Dabei steht das Verkaufsterminal in direktem Kontakt zu einem Zentralsystem, das sämtliche Spielaufträge entgegennimmt und verarbeitet. Ein Prozess, der absolut sicher und verbindlich funktionieren muss.
Projektverlauf und Aufgaben
In einem ersten Projektschritt haben die Berater von adesso dabei geholfen, die Lieferanten der technischen Infrastruktur (Zentralsystem, Terminals, Netzwerk) auszuwählen und entsprechende Vereinbarungen auszuhandeln. Der nächste, umfangreiche Schritt umfasst die eigentliche Umsetzung – eine anspruchsvolle Aufgabe, da die Lotteriegesellschaft zunächst aufgebaut werden muss. Parallel sind aber bereits wichtige Entscheidungen zu treffen: so zum Beispiel, wie zentrale Prozesse - von der Spielauftragsannahme bis hin zur Gewinnauszahlung - gestaltet werden sollen. Ziel ist, 2008 den Verkauf zu starten und dann das Vertriebsnetz auszubauen. Auf dem Weg dorthin werden die adesso-Mitarbeiter ihre umfangreichen Erfahrungen im europäischen Lotteriegeschäft einsetzen können.
Lotto-Kompetenz von adesso
Die in Deutschland und in der Schweiz an sechs Hauptstandorten vertretene adesso AG ist seit Jahren gefragter Partner der staatlichen Lottogesellschaften. Bereits acht der 16 deutschen Landesgesellschaften arbeiten mit dem IT-Dienstleister zusammen, beispielsweise bei Projekten in Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Sachsen. Darüber hinaus bietet das Unternehmen die Dienstleistungen für Lotteriegesellschaften verstärkt auch im europäischen Ausland an.
Internationalisierungsstrategie
Für Rüdiger Striemer ist der Auftrag aus Russland ein deutlicher Beleg für den Erfolg der Internationalisierungsstrategie des Unternehmens im Lotteriebereich: "Auch in Luxemburg und der Schweiz haben wir bereits Gesellschaften als Kunden gewonnen. Das Thema Lotto, speziell im Online-Bereich, ist international interessant. Hier machen uns Fachwissen und Erfahrung zu einem spezialisierten Dienstleister, der auch im Ausland gefragt ist. Wir sehen das Großprojekt in Russland als wichtigen Baustein im Rahmen unserer Wachstumsstrategie, die wir konsequent weiter verfolgen."
Pressemitteilung von adesso
Montag, 26. November 2007
SPORTWETTEN.DE AG: FLUXX AG veröffentlicht Angebotsunterlage
Die FLUXX AG hat dem Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG die Angebotsunterlage für ein Freiwilliges Übernahmeangebot übermittelt. Dieses Angebot ist auf der Internetseite der FLUXX AG unter www.fluxx.com abrufbar.
Für den Erwerb aller auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stamm-Stückaktien der SPORTWETTEN.DE AG, ISIN DE000548851 / WKN 548851 und ISIN DE000A0EPT67 / WKN A0EPT6 bietet die FLUXX AG dabei eine Gegenleistung von 1,09 EUR je Aktie an. Dieses Angebot kann bis zum Freitag, 21. Dezember 2007, 24.00 Uhr angenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG werden sich zu gegebenen Zeitpunkt zu dem Angebot äußern.
Für den Erwerb aller auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stamm-Stückaktien der SPORTWETTEN.DE AG, ISIN DE000548851 / WKN 548851 und ISIN DE000A0EPT67 / WKN A0EPT6 bietet die FLUXX AG dabei eine Gegenleistung von 1,09 EUR je Aktie an. Dieses Angebot kann bis zum Freitag, 21. Dezember 2007, 24.00 Uhr angenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG werden sich zu gegebenen Zeitpunkt zu dem Angebot äußern.