Pressemitteilung von bwin e.K.
- Sportwetten dürfen auch über das Internet angeboten werden
- Nutzungseinschränkung für alte Bundesländer
- Bundesweite Bewerbung von bwin mit einschränkenden Hinweisen zulässig
- Staatliches Wettmonopol und Glücksspielstaatsvertrag der Länder nicht mehr umsetzbar
- Trennung von Lotto und Sportwette unausweichlich
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat heute letztinstanzlich weitgehend einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz wiederherzustellen. Das Regierungspräsidium Chemnitz hatte im August 2006 dem Inhaber der bwin e.K., Dr. Steffen Pfennigwerth, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit im Bereich Sportwetten in der derzeitigen Form untersagt. Gemäß der heutigen Entscheidung des OVG Bautzen darf die bwin e.K. sein Angebot auch über das Internet anbieten, allerdings untersagt das OVG bwin e.K., Wetten von Personen, die sich in den alten Bundesländern aufhalten, anzunehmen. Zur Umsetzung sei das Einfügen eines Disclaimers erforderlich, mit dem Personen ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bestätigen. Damit setzt sich das OVG Bautzen in Widerspruch zu Entscheidungen der landesweit zuständigen obersten Verwaltungsgerichte in Bayern und Hessen, die für diese Bundesländer das Angebot von bwin e.K. zugelassen hatten. In einer zweiten Entscheidung hat das OVG Bautzen das Angebot der internationalen bwin-Gruppe www.bwin.com für Sachsen untersagt, diese Entscheidung aber regional auf Sachsen begrenzt, so dass dieses Angebot in den übrigen Bundesländern von der Entscheidung nicht berührt wird.
Die bundesweite Bewerbung von bwin e.K. ist laut OVG Bautzen zulässig, wenn ein entsprechender Hinweis darauf aufgenommen wird, dass Personen, die sich in den alten Bundesländern aufhalten nicht teilnehmen dürfen.
Dr. Steffen Pfennigwerth, Inhaber der bwin e.K.: "Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt endgültig klar, dass das bwin Angebot in Deutschland legal zur Verfügung gestellt wird und - mit entsprechenden Hinweisen - bundesweit beworben werden kann. Damit ist der Glücksspielstaatsvertrag der Länder, der ein staatliches Monopol für Sportwetten in Deutschland festschreiben soll, nicht mehr umsetzbar. Nach der Entscheidung des OVG Bautzen ist ein Monopol nicht mehr herstellbar - ein gesetzliches Verbot eines legalen Sportwettenanbieters wäre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Ich freue mich insbesondere, dass damit die Arbeitsplätze meiner Mitarbeiter am Standort Neugersdorf in Sachsen gesichert sind. Gleichzeitig befremdet es mich, dass ausgerechnet ein Sächsisches Gericht entgegen der Regelungen des Einigungsvertrages wieder in den Grenzen der alten DDR denkt und entscheidet. Damit werden Mauern wieder aufgezogen, die ich schon längst überwunden glaubte."
Pfennigwerth fügte hinzu: "Die Entscheidung bestätigt die Wirksamkeit der mir erteilten Sportwettenerlaubnis und bedeutet weiterhin einen wichtigen Meilenstein in der Einhaltung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als fundamentale Grundsätze der Europäischen Union. Die bwin Gruppe ist damit nicht mehr aus dem deutschen Markt zu drängen."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K.
Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Für Rückfragen:
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 13. Dezember 2007
Dienstag, 11. Dezember 2007
Sechs deutsche Sportwetten-Verfahren vom EuGH zur gemeinsamen Verhandlung verbunden
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die jeweils drei Vorlageverfahren der beiden deutschen Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser bereits am 15. Oktober 2007 vom Präsidenten des EuGH gefaßte Beschluss wurde nunmehr vom Gerichtshof veröffentlicht. Eine derartige Verfahrensverbindung war von Europarechtsexperten bereits erwartet worden (vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347, 351).
Davon getrennt wird der EuGH über die ihm bereits im letzten Jahr vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegte Rechtssache Winner Wetten (Rs. C-409/06) entscheiden. Hierbei geht es um die Nichtanwendung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten für eine Übergangszeit. Dem lagen mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zugrunde, das trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Grundfreiheiten nicht angewendet hatte.
Der EuGH verwies in dem Verbindungsbeschluss darauf, dass diese sechs Rechtssachen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten beträfen, wenn durch ein staatliches Monopol die Erteilung einer Genehmigung praktisch unmöglich gemacht werde. Damit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang.
Diese Verbindung dürfte zu einer umfassenden Klärung des europarechtlich höchst problematischen Glücksspielmonopols in Deutschland führen. In Deutschland gibt es in 15 Bundesländern ein staatliches Glücksspielmonopol sowie in dem Land Rheinland-Pfalz ein einem privaten Unternehmen erteiltes Monopol. Nur diese Monopolunternehmen dürfen nach Auffassung der deutschen Behörden Glücksspiele, zu denen nach herrschender, wenn auch bestrittener Auffassung Sportwetten gehören, anbieten. Dieses Monopol wird durch die §§ 284 ff. StGB strafrechtlich abgesichert, da Tatbestandsmerkmal des § 284 Abs. 1 StGB das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung ist. Eine derartige behördliche Genehmigung wird allerdings in Deutschland einem privaten Antragsteller nicht erteilt.
* * *
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07, C‑359/07, C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die jeweils drei Vorlageverfahren der beiden deutschen Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser bereits am 15. Oktober 2007 vom Präsidenten des EuGH gefaßte Beschluss wurde nunmehr vom Gerichtshof veröffentlicht. Eine derartige Verfahrensverbindung war von Europarechtsexperten bereits erwartet worden (vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347, 351).
Davon getrennt wird der EuGH über die ihm bereits im letzten Jahr vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegte Rechtssache Winner Wetten (Rs. C-409/06) entscheiden. Hierbei geht es um die Nichtanwendung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten für eine Übergangszeit. Dem lagen mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zugrunde, das trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Grundfreiheiten nicht angewendet hatte.
Der EuGH verwies in dem Verbindungsbeschluss darauf, dass diese sechs Rechtssachen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten beträfen, wenn durch ein staatliches Monopol die Erteilung einer Genehmigung praktisch unmöglich gemacht werde. Damit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang.
Diese Verbindung dürfte zu einer umfassenden Klärung des europarechtlich höchst problematischen Glücksspielmonopols in Deutschland führen. In Deutschland gibt es in 15 Bundesländern ein staatliches Glücksspielmonopol sowie in dem Land Rheinland-Pfalz ein einem privaten Unternehmen erteiltes Monopol. Nur diese Monopolunternehmen dürfen nach Auffassung der deutschen Behörden Glücksspiele, zu denen nach herrschender, wenn auch bestrittener Auffassung Sportwetten gehören, anbieten. Dieses Monopol wird durch die §§ 284 ff. StGB strafrechtlich abgesichert, da Tatbestandsmerkmal des § 284 Abs. 1 StGB das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung ist. Eine derartige behördliche Genehmigung wird allerdings in Deutschland einem privaten Antragsteller nicht erteilt.
* * *
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07, C‑359/07, C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Staatsvertrag mit der Brechstange: Skepsis in den Landtagen
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes
Zwei Wochen vor Weihnachten diskutieren noch 11 von 16 Landtagen, ob sie dem geplanten Glückspielstaatsvertrag zustimmen oder nicht. Dabei soll der Staatsvertrag bereits zum 1. Januar in Kraft treten. Die Zweifel der Parlamentarier beziehen sich nicht nur auf die drohenden Verluste in dreistelliger Millionenhöhe , sondern auch auf rechtliche Bedenken. Die führenden deutschen Verfassungsrechtler, das Bundeskartellamt und die EU-Kommission verurteilen den Glückspielstaatsvertrag als rechtswidrig.
"Seit nun mehr über einem Jahr versuchen die Länder mit der erfundenen "Lottosucht" das Glückspielmonopol zu erzwingen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Es bleibt unverständlich, wie ein so offensichtlich rechtswidriger Staatsvertrag zur Ratifizierung vorgelegt werden konnte." Mit welchen Mitteln die Abgeordneten unter Druck gesetzt werden, zeigen die jüngsten Beispiele aus Niedersachsen und Hamburg: Ministerpräsident Christian Wulff drohte (nach Berichten von Landtagsabgeordneten) mit dem Ende der Koalition und der Erste Bürgermeister Ole von Beust mit Rücktritt, falls ihre Landtage dem geplanten Glückspielstaatsvertrag nicht zustimmen sollten.
Im Sächsischen Landtag fand am Montag eine Anhörung zum Staatsvertrag statt. Dort ist es auch um die Folgen eines Inkrafttretens gegangen: Denn selbst wenn der geplante Glückspielstaatsvertrag am 1. Januar in Kraft tritt, würde sein marodes Fundament das deutsche Lotto in ein Rechtschaos stürzen und Deutschland teuer zu stehen kommen. Da die Landesregierungen bewusst die Notifizierungspflicht der Ausführungsgesetze bei der EU missachten, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt. Daneben sind Schadenersatzforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe von betroffenen Unternehmen zu erwarten.
Norman Faber: "Die Landesregierungen setzen die Brechstange an, um den Glücksspielstaatsvertrag durchzuboxen. Gegen die zunehmenden Zweifel und die massive Kritik von Politikern und Fachleuten."
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse@deutscherlottoverband.de
Zwei Wochen vor Weihnachten diskutieren noch 11 von 16 Landtagen, ob sie dem geplanten Glückspielstaatsvertrag zustimmen oder nicht. Dabei soll der Staatsvertrag bereits zum 1. Januar in Kraft treten. Die Zweifel der Parlamentarier beziehen sich nicht nur auf die drohenden Verluste in dreistelliger Millionenhöhe , sondern auch auf rechtliche Bedenken. Die führenden deutschen Verfassungsrechtler, das Bundeskartellamt und die EU-Kommission verurteilen den Glückspielstaatsvertrag als rechtswidrig.
"Seit nun mehr über einem Jahr versuchen die Länder mit der erfundenen "Lottosucht" das Glückspielmonopol zu erzwingen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Es bleibt unverständlich, wie ein so offensichtlich rechtswidriger Staatsvertrag zur Ratifizierung vorgelegt werden konnte." Mit welchen Mitteln die Abgeordneten unter Druck gesetzt werden, zeigen die jüngsten Beispiele aus Niedersachsen und Hamburg: Ministerpräsident Christian Wulff drohte (nach Berichten von Landtagsabgeordneten) mit dem Ende der Koalition und der Erste Bürgermeister Ole von Beust mit Rücktritt, falls ihre Landtage dem geplanten Glückspielstaatsvertrag nicht zustimmen sollten.
Im Sächsischen Landtag fand am Montag eine Anhörung zum Staatsvertrag statt. Dort ist es auch um die Folgen eines Inkrafttretens gegangen: Denn selbst wenn der geplante Glückspielstaatsvertrag am 1. Januar in Kraft tritt, würde sein marodes Fundament das deutsche Lotto in ein Rechtschaos stürzen und Deutschland teuer zu stehen kommen. Da die Landesregierungen bewusst die Notifizierungspflicht der Ausführungsgesetze bei der EU missachten, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt. Daneben sind Schadenersatzforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe von betroffenen Unternehmen zu erwarten.
Norman Faber: "Die Landesregierungen setzen die Brechstange an, um den Glücksspielstaatsvertrag durchzuboxen. Gegen die zunehmenden Zweifel und die massive Kritik von Politikern und Fachleuten."
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse@deutscherlottoverband.de