Der Betreiber der Schlecker-Drogeriemärkte darf in seinen saarländischen Filialen während einer gesetzlichen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin Lotteriespiele anbieten und bewerben, ohne hierzu einer behördlichen Erlaubnis zu bedürfen.
Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 30. Januar 2008 entschieden, indem er den Antrag eines saarländischen Inhabers mehrerer Lottoannahmestellen auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Betreiber der Schlecker-Drogerie-Märkte in zweiter Instanz zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.
Urteil v. 30. Januar 2008 - Az.: 1 U 534/07-169
Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland vom 5. Februar 2008
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen