Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 02.04.2008 in einem von Herrn Kollegen Rechtsanwalt Rainer Struß, Berlin, geführten Abänderungsverfahren einen früheren Beschluss des VG Berlin vom 14.12.2007 nunmehr abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung hergestellt.
Das VG Berlin hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag des Landes Berlin.
Es stützt seine Bedenken im Wesentlichen darauf, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes an eine verfassungskonforme Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinsichtlich inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten nur ansatzweise erfüllt seien, und auch nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch den staatlichen Monopolisten eingewirkt hat und gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vermarktung der Sportwetten als "Gut des täglichen Lebens" eine Veränderung geschaffen habe. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Glücksspielgesetz ausreichend strukturell alle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten enthalte, sowie erhebliche Zweifel daran, ob bei der gesetzlichen Konstituierung der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet wurden. Schlussendlich hat das Gericht Zweifel daran, ob mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Berliner Glücksspielgesetz nicht weiterhin finanzielle Interessen verfolgt werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin ist nunmehr das dritte Verwaltungsgericht, welches mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.03.2006 gesetzten Übergangsfrist zum 31.12.2007 seine Rechtsprechung nunmehr geändert hat. Das Verwaltungsgericht Berlin stellt unmissverständlich klar, dass nunmehr ab dem 01.01.2008 eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits herzustellen ist. Insofern kann nicht mehr auf die gerichtlichen Entscheidungen, die auf der Sachlage der Rechtslage bis zum 31.12.2007 basieren, zurückgegriffen werden. Diese vollständige Konsistenz ist nach Ansicht der Kammer nicht gegeben.
Die Entscheidung ist im Volltext unter der Homepage www.vewu.de einsehbar.
Pressemeldung des VEWU
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