Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch.
Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis sind teilnahmeberechtigt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur Personen ab 21 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten. Weiterhin gibt die Spielbankerlaubnis vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.
Der Beklagte meldete sich von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab die ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte aufgrund von 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ er die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.
Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat eine Nichtigkeit der Spielgeschäfte gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verneint. Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteilnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Der Beklagte unterlief die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar, sondern lediglich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage.
Der Verstoß gegen diese Auflage macht die Spielverträge auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar kann die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern ist zwingend vorzuschreiben. Diese Vorgabe dient dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim Glücksspiel einsetzen kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn ein Limit zu setzen, eine sinnvolle Hilfestellung. Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Suchtkranke oder gefährdete Spieler können durch einen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten Spielbanken – so auch die Klägerin für das Internet-Spiel die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spielsperre zu verhängen. Der Sinn einer solchen Spielsperre besteht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflichtet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Eine vergleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukommen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in welchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität eines generellen Limits das beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist spricht auch, dass die Höhe des Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst sein muss. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden.
III ZR 190/07 – Urteil vom 3. April 2008
Amtsgericht Koblenz - Urteil vom 28. November 2006 – 131C 726/06
Landgericht Koblenz - Urteil vom 26. Juni 2007 – 6 S 342/06
Karlsruhe, den 3. April 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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