Freitag, 11. Juli 2008

Verwaltungsgericht Berlin hebt Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen Sportwettenvermittler auf: Staatliches Monopol faktisch beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte in den letzten Monaten bereits in mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag geäußert und daher von Untersagungsverfügungen betroffenen Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gewährt (siehe Sportwettenrecht aktuell Nr. 102). Nunmehr hob das VG Berlin auch in der Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin als rechtswidrig auf (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.

Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung vom 6. März 2008. Die genauen Urteilsgründe stehen noch aus. Das Gericht hatte allerdings - wie berichtet - bereits in dem Vollstreckungsschutzverfahren erhebliche Bedenken geäußert, ob die neuen Regelungen eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage darstellten. Das staatliche Sportwettenmonopol sei als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Das VG Berlin hat die Berufung gegen dieses Urteil ausdrücklich zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der der Glücksspielstaatsvertrag für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin dieses Rechtsmittel einlegen wird. Bis auf Weiteres ist das staatliche Monopol jedoch faktisch beendet, da der Sportwettenmarkt in Berlin nicht mehr – wie bisher – gegenüber staatlich zugelassenen Buchmachern aus anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschottet werden kann.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 109

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