Die Vermittlung privater Sportwetten ist unter Auflagen, die der Bekämpfung der Spielsucht dienen, vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages und des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 38/2006 und 21/2007) geändert. Über weitere 59 Beschwerden wird in Kürze entschieden.
Die Untersagung privater Sportwetten, die das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, wäre als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nur dann rechtmäßig, wenn das Land Rheinland-Pfalz die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hätte. Danach müssten die Bundesländer die Anzahl der Annahmestellen begrenzen sowie die Werbung auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Ein vom Land nach dem Landesglücksspielgesetz noch aufzustellendes Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen könnte gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht durchgesetzt werden. Denn das Land habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile durch das Bundeskartellamt untersagt worden sei. Außerdem gehe die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH über die noch zulässige Information und Aufklärung hinaus. U. a. im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert worden.
Die einstweilige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter könne allerdings nur unter Auflagen erteilt werden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Insbesondere dürfe der private Wettvermittler keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spielsuchtgefährdeten oder überschuldeten Personen annehmen. An geeigneter Stelle des Geschäftslokals müsse ein Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht angebracht werden. Weiterhin sei jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten unzulässig. Schließlich müsse der Wettvermittler unangekündigte behördliche Kontrollen in seinen Räumlichkeiten dulden.
Beschluss vom 18. August 2008, Aktenzeichen 6 B 10338/08.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz
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