Verwaltungsgericht in Berlin urteilt: alle zentralen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags sind rechtswidrig
Lotto darf auch 2009 im Internet vermittelt werden
Werbebeschränkungen und Regionalisierung sind unzulässig
Hamburg, 24. September 2008 – Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass wesentliche Vorschriften des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf gewerbliche Lotto-Spielvermittler nicht angewendet werden dürfen, da sie die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Die Entscheidung erklärt zentrale Regelungen des Staatsvertrags und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes des Landes Berlin für nicht anwendbar soweit sie Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen pro Woche und Klassenlotterien betreffen. Im Einzelnen untersagt das Verwaltungsgericht die Anwendung:
- des Erlaubnisvorbehalts für die gewerbliche Spielvermittlung,
- des Verbots der Internet-Vermittlung von Lotterien
- der Werbeverbote bzw. -beschränkungen in- und außerhalb des Internet
- des Verbots von Provisionszahlungen an gewerbliche Spielvermittler.
Auch das Regionalitätsprinzip hat das Gericht für unzulässig erklärt. Es schloss sich damit der durch den BGH kürzlich bestätigten Auffassung des Bundeskartellamts an.
"Der Staatsvertrag ist gescheitert", erklärt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Das Gericht untersagt die Anwendung aller zentralen Elemente des Staatsvertrags auf Lotto und Lotterien und bestätigt dessen Europarechtswidrigkeit und damit die Auffassung der Europäischen Kommission." Die gewerblichen Lottovermittler sehen ihre Position durch diese Präzedenzentscheidung für weitere juristische Auseinandersetzungen gestärkt. "Lieber würden wir allerdings mit den politisch Verantwortlichen konstruktiv über Möglichkeiten einer europarechts- und verfassungskonformen Regelung des deutschen Lottomarktes sprechen, als weitere Verfahren zu führen", so Faber.
Quelle: Deutscher Lottoverband
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