Wiesbaden, 18. September 2008. Nach einem Urteil des Landgerichts Kassel hat es die gewerbliche Spielevermittlerin Happy Tipp Services GmbH zu unterlassen, unter Verstoß gegen § 5 GlüStV die Teilnahme an einer Lotterieveranstaltung zu bewerben, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel aufgehende Suchtgefahr und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen. Dieses Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 30.04.2008 erwirkte die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen (LOTTO Hessen), Wiesbaden, vor dem Landgericht (Az.: 11 O 4057/08). Die Entscheidung ist unter www.gluecksspielstaatsvertrag.de veröffentlicht.
Des Weiteren wurde Happy Tipp untersagt, mit der Gewährung eines 5 € Bonus die erstmalige Spielteilnahme zu bewerben sowie die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen auf dem Gebiet des Landes Hessen über das Internet ohne behördliche Erlaubnis zu vermitteln. Hierauf muss Happy Tipp wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs, 3 GlüStV verzichten, da das Unternehmen nicht die erforderliche Erlaubnis der hessischen Behörden vorlegen konnte.
Die seitens Happy Tipp gegen das Urteil eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde mit Beschluss vom 19.08.2008 als unzulässig verworfen, da die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.
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LOTTO Hessen, Unternehmenskommunikation
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