Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteilen vom 6. Oktober 2008 (Az. 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt.
Diese Vergnügungssteuersatzung sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor, wobei der Spieleinsatz die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Wenn der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht ermittelt werden kann, gilt als Spieleinsatz das dreifache des Einspielergebnisses.
Das OVG kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Satzung vorgesehene Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Spieleinsatzes dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe. Dieser sei daher kein tauglicher Steuermaßstab. Der Aufwand des Spielers besteht aus dem Betrag, den er in das Gerät einwirft sowie aus zusätzlichen Gewinnen, die auf das Punktekonto gebucht werden und zum weiteren Spiel verwandt werden. Die in den Auslesestreifen der Geräte ausgewiesenen und im Satzungsgebiet zur Berechnung der Vergnügungsteuer herangezogenen Positionen "Einwurf" oder "Einsätze" sind nicht bereinigt um den auf die Vergnügungssteuer entfallenden Anteil des vom Spieler getätigten Einsatzes. D.h. der Vergnügungssteueranteil wird nicht vor dem Spiel rechnerisch abgesondert und wird daher auch als Teil des Spielkapitals der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt, obwohl er vorher herausgerechnet werden müsste.
Solange aber eine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital nicht möglich sei, werde der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht gewahrt, weil die Bemessungsgrundlage auf den gesamten eingesetzten Geldbetrag bezogen sei.
Im Ergebnis ist bei Zugrundelegung des Steuermaßstabes "Spieleinsatz" der Vergnügungssteueranteil in der Höhe nicht vorhersehbar, weil der Spielverlauf nicht absehbar ist und sich die Positionen "Einsatz" und "Einwurf" nicht proportional zum Einspielergebnis verhalten.
Insbesondere fehlt es nach Ansicht des Sächsischen OVG an dem erforderlichen lockeren Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand, der durch den Spieleinsatz nicht gewährleistet ist, wenn das Spielkapital wie hier nicht vom Vergnügungssteueranteil zu trennen ist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird, höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist.
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