Dienstag, 23. Dezember 2008

Sportwettenmonopol: Anfrage an die Europäische Kommission

MÜNDLICHE ANFRAGE für die Fragestunde während der Dezember-Tagung 2008 gemäß Artikel 109 der Geschäftsordnung von Karin Riis-Jørgensen an die Kommission

Betrifft: Liberalisierung des staatlichen Glücksspielmonopols


Zwischen dem 6. und 8. November 2008 wurden in Griechenland (Athen und Thessaloniki) zwei Vermittler eines in der EU zugelassenen und den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegenden Sportwettenanbieters zusammen mit drei Kunden von den griechischen Behörden festgenommen und inhaftiert, weil sie gegen die griechischen Rechtsvorschriften über das Sportwettenmonopol verstoßen hatten.

Diese Rechtsvorschriften sind bereits Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission am 28. Februar 2008 im Zusammenhang mit in den letzten zweieinhalb Jahren gegen 10 Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren übermittelt hat.

Hält die Kommission diese Verhaftungen in Anbetracht von Randnr. 73 Absatz 4(1) des Urteils des EUGH in der Rechtssache Placanica (C-338/04) für unverhältnismäßig?

Warum geht die Kommission nicht energischer vor und leitet gegen die Länder, denen bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, wie Griechenland, Dänemark, Schweden, Finnland und die Niederlande und die durch Aktionen wie vorstehend für Griechenland beschrieben oder durch völlige Untätigkeit deutlich gezeigt haben, dass sie nicht bereit sind, sich an den EU-Vertrag zu halten, vor dem EuGH Verfahren ein?

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Fußnote
(1) Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.

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