- BGH bestätigt Europarechtswidrigkeit des bisherigen Sportwettenmonopols
- BGH-Urteil verdeutlicht auch die Relevanz des Europarechts für den neuen Glücksspielstaatsvertrag
- Lottoverband fordert erneut europarechtskonforme Regelung
Hamburg, 15.2.2008. Gestern hat der Bundesgerichtshof in vier Fällen die Klagen gegen private Sportwettenbetreiber abgewiesen. Demnach sind Internet Sportwetten von Anbietern, die im europäischen Ausland lizensiert sind, auch ohne deutsche Lizenz bis April 2006 zulässig gewesen. Auch wenn sich das Urteil auf die Vergangenheit bezieht, hat es auch für den seit am 1.1.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag Bedeutung.
Das höchste deutsche Gericht bestätigt mit seinem Urteil eindeutig die Relevanz des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Glücksspielmarkt festgestellt, was ohne Einschränkungen auch für neuen Glücksspielstaatsvertrag gilt. Damit sind die Tage des neuen Glücksspielstaatsvertrages gezählt, da er ganz offensichtlich nicht europarechtskonform ist. Gerade das hat die EU-Kommission vor wenigen Wochen in ihrem Aufforderungsschreiben, mit dem sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet hat, in aller Deutlichkeit festgestellt. So weist sie darin u.a. auf den eklatanten Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit hin.
"Das deutsche Glücksspiel braucht endlich eine vernünftige, europarechtskonforme Regelung, die dem Gemeinschaftsrecht, der deutschen Verfassung und einem zeitgemäßen europäischen Markt gerecht wird", so Faber. "Denn das würde sich lohnen; für den Staat, für den Sport und für das Gemeinwohl. Deutschland darf sich mit seiner rückwärtsgewandten Glücksspielpolitik in Europa nicht weiter isolieren. Während in Ländern wie Italien, Spanien, Schweden und selbst Frankreich gesetzliche Lösungen zur regulierten Liberalisierung der Glücksspielmärkte auf den Weg gebracht werden, stoppen in Deutschland besitzstandswahrende Bürokraten eine zukunftweisende Milliardenindustrie. Wir plädieren für den Erhalt und den Aufbau deutscher Arbeitsplätze und fordern deshalb: Weg mit dem Glücksspielstaatsvertrag!"
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse@deutscherlottoverband.de
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 15. Februar 2008
Donnerstag, 14. Februar 2008
Richtungsweisender Beschluss: Gericht entscheidet für liberalen Glücksspielmarkt
OLG Wien bestätigt Rechtmäßigkeit von Europa-Lizenzen; Glücksspielmonopol gerät ins Wanken
Der Beschluss hat es in sich: Am 31. Oktober 2007 (GZ 5 R 161/07v) fällte das Oberlandesgericht (OLG) Wien eine weitere für die Zukunft des österreichischen Glücksspielmarktes richtungweisende Entscheidung. Der zentrale Punkt: Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit europäischer Glücksspiellizenzen in Österreich. Anlassfall war eine von „Omnia Communications-Centers“ angestrebte einstweilige Verfügung gegen den privaten Anbieter „Cashpoint“.
Das OLG lehnte einen Rekurs des Klägers ab. Cashpoint, das eine Konzession aus Malta hält, darf nun weiterhin auch in Österreich Glücksspiele anbieten. Das Sensationelle am Entscheid ist die Begründung des Oberlandesgerichts. Der Beschluss bestätigt nicht nur die bisherige Spruchpraxis (zuletzt Urteile am 25. Juli und 5. September 2007), er geht darüber hinaus. Folgende Punkte werden in Österreich noch für Aufsehen sorgen und dürften das Glücksspielmonopol in seinen Grundfesten erschüttern:
Das OLG stellt fest, dass österreichische Gerichte für die Einhaltung europarechtlicher Normen sorgen müssen. Das Gericht weist nach, dass EU-Recht vor nationales Recht geht („Anwendungsvorrang“ für EU-Recht). Heimische Gesetze müssen also nicht erst geändert werden, um Europarecht durchzusetzen. Das ist im Lichte der derzeit diskutierten Novellen zum Glücksspielgesetz ein klarer Hinweis für den Gesetzgeber.
Das Gericht beurteilt detailliert die Gutachten der Streitparteien. Sukkus: Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (Univ. Prof. Eilmannsberger) – es versuchte die EU-Rechts-Konformität der heimischen Gesetzeslage nachzuweisen – wird als nicht stichhaltig gesehen. Das Gericht stützt sich voll auf Gutachten der beklagten Partei: bwin hatte eines davon (Univ. Prof. Heinz Mayer und RA Walter Schwartz) schon in anderem Zusammenhang präsentiert, weitere kamen von Univ. Prof. Theodor Öhlinger sowie Univ. Prof. Peter Lewisch. Alle Gutachten weisen klar auf die unhaltbare Rechtslage in Österreich hin. Und das Gericht gibt ihnen Recht.
Das OLG verweist gleich mehrmals auf die Rechtsprechung des EuGH. Besonders der Fall „Placanica“ hat das Gericht überzeugt: Dieses jüngste Urteil des EuGH war ein klarer Auftrag zur Liberalisierung des europäischen Glücksspielmarktes.
Für Österreich lässt sich aus „Placanica“ klar ableiten, dass das Glücksspielmonopol gegen Europarecht steht. Das auch deshalb, weil neben dem staatlichen Monopol keine Maßnahmen zur Einschränkung der Spielleidenschaft vorgesehen sind. Zudem verstößt die heimische Beschränkung der Konzessionsvergabe auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland gegen das Diskriminierungsverbot.
Klarer kann ein Urteil eines Gerichts kaum ausfallen. Mit seinen Hinweisen hat das OLG wesentlich zur Rechtssicherheit in Österreich beigetragen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat auch den Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen. Das deshalb, weil für den Fall, dass Gemeinschaftsrecht dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift widerspricht, bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. bwin begrüßt auch diesen Schritt des OLG: Er wird zur längst fälligen höchstgerichtlichen Klärung der österreichischen Situation beitragen.
Alfred Autischer
Trimedia Communications Austria
Der Beschluss hat es in sich: Am 31. Oktober 2007 (GZ 5 R 161/07v) fällte das Oberlandesgericht (OLG) Wien eine weitere für die Zukunft des österreichischen Glücksspielmarktes richtungweisende Entscheidung. Der zentrale Punkt: Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit europäischer Glücksspiellizenzen in Österreich. Anlassfall war eine von „Omnia Communications-Centers“ angestrebte einstweilige Verfügung gegen den privaten Anbieter „Cashpoint“.
Das OLG lehnte einen Rekurs des Klägers ab. Cashpoint, das eine Konzession aus Malta hält, darf nun weiterhin auch in Österreich Glücksspiele anbieten. Das Sensationelle am Entscheid ist die Begründung des Oberlandesgerichts. Der Beschluss bestätigt nicht nur die bisherige Spruchpraxis (zuletzt Urteile am 25. Juli und 5. September 2007), er geht darüber hinaus. Folgende Punkte werden in Österreich noch für Aufsehen sorgen und dürften das Glücksspielmonopol in seinen Grundfesten erschüttern:
Das OLG stellt fest, dass österreichische Gerichte für die Einhaltung europarechtlicher Normen sorgen müssen. Das Gericht weist nach, dass EU-Recht vor nationales Recht geht („Anwendungsvorrang“ für EU-Recht). Heimische Gesetze müssen also nicht erst geändert werden, um Europarecht durchzusetzen. Das ist im Lichte der derzeit diskutierten Novellen zum Glücksspielgesetz ein klarer Hinweis für den Gesetzgeber.
Das Gericht beurteilt detailliert die Gutachten der Streitparteien. Sukkus: Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (Univ. Prof. Eilmannsberger) – es versuchte die EU-Rechts-Konformität der heimischen Gesetzeslage nachzuweisen – wird als nicht stichhaltig gesehen. Das Gericht stützt sich voll auf Gutachten der beklagten Partei: bwin hatte eines davon (Univ. Prof. Heinz Mayer und RA Walter Schwartz) schon in anderem Zusammenhang präsentiert, weitere kamen von Univ. Prof. Theodor Öhlinger sowie Univ. Prof. Peter Lewisch. Alle Gutachten weisen klar auf die unhaltbare Rechtslage in Österreich hin. Und das Gericht gibt ihnen Recht.
Das OLG verweist gleich mehrmals auf die Rechtsprechung des EuGH. Besonders der Fall „Placanica“ hat das Gericht überzeugt: Dieses jüngste Urteil des EuGH war ein klarer Auftrag zur Liberalisierung des europäischen Glücksspielmarktes.
Für Österreich lässt sich aus „Placanica“ klar ableiten, dass das Glücksspielmonopol gegen Europarecht steht. Das auch deshalb, weil neben dem staatlichen Monopol keine Maßnahmen zur Einschränkung der Spielleidenschaft vorgesehen sind. Zudem verstößt die heimische Beschränkung der Konzessionsvergabe auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland gegen das Diskriminierungsverbot.
Klarer kann ein Urteil eines Gerichts kaum ausfallen. Mit seinen Hinweisen hat das OLG wesentlich zur Rechtssicherheit in Österreich beigetragen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat auch den Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen. Das deshalb, weil für den Fall, dass Gemeinschaftsrecht dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift widerspricht, bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. bwin begrüßt auch diesen Schritt des OLG: Er wird zur längst fälligen höchstgerichtlichen Klärung der österreichischen Situation beitragen.
Alfred Autischer
Trimedia Communications Austria
Gericht zieht österreichisches Glücksspielmonopol in Zweifel
Wichtiger Etappensieg für bwin: Richterin bezeichnet bestehende Rechtslage als „EU-widrig“; Einstweilige Verfügung gegen Omnia Communication-Centers erlassen
Das neue Jahr beginnt wie das alte geendet hatte: Mit eindeutigen Gerichtsentscheidungen gegen das österreichische Glücksspielmonopol. Hatte 2007 das Oberlandesgericht Wien mehrmals richtungsweisende Urteile für private Wettanbieter getroffen, machte gleich 2008 das Handelsgericht Wien den Anfang. In der Begründung einer zu Jahresbeginn zugestellten Einstweiligen Verfügung (GZ 19 Cg 161/07h, 27.12.2007) gegen die Omnia Communication-Centers GmbH lässt Richterin Elfriede Dworak keinen Zweifel an der Unhaltbarkeit der österreichischen Situation.
Das Handelsgericht attackiert das Glücksspielmonopol gleich an mehreren Fronten und greift damit voll die Unzulässigkeit von Glücksspiellizenzen anderer EU-Staaten an: Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die in Österreich bestehenden Einschränkungen für ausländische Glücksspielbetreiber EU-widrig sind. Auch die vom Gesetzgeber geforderte inländische Niederlassung kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die Richterin im Klartext: „Es ist davon auszugehen, dass die Beschränkungen, wonach nur Kapital- und Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich als Konzessionär in Betracht kommen, dem Diskriminierungsverbot zuwider laufen.“
bwin federführend in Sachen Spielerschutz
bwin ist in Sachen Spielerschutz international führend. Dieses von bwin immer wieder ins Treffen geführtes Argument wird vom Gericht vollinhaltlich geteilt. Von Österreich wird dieses Faktum allerdings derzeit nicht gewürdigt.
Das Handelsgericht sieht den Spielerschutz hierzulande als nur dürftig geregelt. Für das Gericht ist es demnach auch nicht nachvollziehbar, warum der Schutz von Glücksspielteilnehmern nur durch österreichische Betreiber gewährleistet sein soll. Dies unterstützt vollinhaltlich die Einwände privater Wettanbieter gegen die bestehenden österreichischen Glücksspielgesetze.
Alfred Autischer
Trimedia Communications Austria
Das neue Jahr beginnt wie das alte geendet hatte: Mit eindeutigen Gerichtsentscheidungen gegen das österreichische Glücksspielmonopol. Hatte 2007 das Oberlandesgericht Wien mehrmals richtungsweisende Urteile für private Wettanbieter getroffen, machte gleich 2008 das Handelsgericht Wien den Anfang. In der Begründung einer zu Jahresbeginn zugestellten Einstweiligen Verfügung (GZ 19 Cg 161/07h, 27.12.2007) gegen die Omnia Communication-Centers GmbH lässt Richterin Elfriede Dworak keinen Zweifel an der Unhaltbarkeit der österreichischen Situation.
Das Handelsgericht attackiert das Glücksspielmonopol gleich an mehreren Fronten und greift damit voll die Unzulässigkeit von Glücksspiellizenzen anderer EU-Staaten an: Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die in Österreich bestehenden Einschränkungen für ausländische Glücksspielbetreiber EU-widrig sind. Auch die vom Gesetzgeber geforderte inländische Niederlassung kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die Richterin im Klartext: „Es ist davon auszugehen, dass die Beschränkungen, wonach nur Kapital- und Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich als Konzessionär in Betracht kommen, dem Diskriminierungsverbot zuwider laufen.“
bwin federführend in Sachen Spielerschutz
bwin ist in Sachen Spielerschutz international führend. Dieses von bwin immer wieder ins Treffen geführtes Argument wird vom Gericht vollinhaltlich geteilt. Von Österreich wird dieses Faktum allerdings derzeit nicht gewürdigt.
Das Handelsgericht sieht den Spielerschutz hierzulande als nur dürftig geregelt. Für das Gericht ist es demnach auch nicht nachvollziehbar, warum der Schutz von Glücksspielteilnehmern nur durch österreichische Betreiber gewährleistet sein soll. Dies unterstützt vollinhaltlich die Einwände privater Wettanbieter gegen die bestehenden österreichischen Glücksspielgesetze.
Alfred Autischer
Trimedia Communications Austria
BGH: Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 29/2008
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in vier Fällen die Klagen gegen private Anbieter oder Vermittler von Sportwetten abgewiesen. Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden.
In einer Sache hatte das Oberlandesgericht München der vom Freistaat Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter erhobenen Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Begründung stattgegeben, das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne deutsche behördliche Erlaubnis sei rechts- und wettbewerbswidrig. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften reiche die der Beklagten von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich nicht aus, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. In den drei weiteren Fällen hatten die Vorinstanzen gleichfalls einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von Sportwetten in den hier zu entscheidenden Fällen, in denen in den Jahren 2003 bis 2005 begangene Tathandlungen zu beurteilen seien (sog. Altfälle), nicht angewendet werden. Es fehle daher an einer für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erforderlichen Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesvorschrift. Einer Prüfung, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nunmehr mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, bedurfte es in den entschiedenen Fällen, in denen die Angebote privater Sportwettenanbieter aus der Zeit vor dem 28. März 2006 zu beurteilen waren, nicht.
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 140/04
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 187/04
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 13/06
OLG Hamburg, Urteil vom 12.8.2004 – 5 U 131/03, MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85
LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2003 – 312 O 689/02
OLG Bremen, Urteil vom 11.11. 2004 – 2 U 39/04, OLG-Rep 2005, 171
LG Bremen, Urteil vom 4.3. 2004 – 12 O 405/03
OLG München, Urteil vom 27.11. 2005 – 6 U 5104/04, GRUR-RR 2006, 137
LG München I, Urteil vom 21.9. 2004 – 33 O 10180/03
OLG Köln, Urteil vom 9.12. 2005 – 6 U 91/05, MMR 2006, 230 = CR 2006, 553
LG Köln, Urteil vom 28.4. 2005 – 31 O 600/04
Karlsruhe, den 14. Februar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in vier Fällen die Klagen gegen private Anbieter oder Vermittler von Sportwetten abgewiesen. Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden.
In einer Sache hatte das Oberlandesgericht München der vom Freistaat Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter erhobenen Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Begründung stattgegeben, das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne deutsche behördliche Erlaubnis sei rechts- und wettbewerbswidrig. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften reiche die der Beklagten von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich nicht aus, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. In den drei weiteren Fällen hatten die Vorinstanzen gleichfalls einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von Sportwetten in den hier zu entscheidenden Fällen, in denen in den Jahren 2003 bis 2005 begangene Tathandlungen zu beurteilen seien (sog. Altfälle), nicht angewendet werden. Es fehle daher an einer für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erforderlichen Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesvorschrift. Einer Prüfung, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nunmehr mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, bedurfte es in den entschiedenen Fällen, in denen die Angebote privater Sportwettenanbieter aus der Zeit vor dem 28. März 2006 zu beurteilen waren, nicht.
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 140/04
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 187/04
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05
Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 13/06
OLG Hamburg, Urteil vom 12.8.2004 – 5 U 131/03, MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85
LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2003 – 312 O 689/02
OLG Bremen, Urteil vom 11.11. 2004 – 2 U 39/04, OLG-Rep 2005, 171
LG Bremen, Urteil vom 4.3. 2004 – 12 O 405/03
OLG München, Urteil vom 27.11. 2005 – 6 U 5104/04, GRUR-RR 2006, 137
LG München I, Urteil vom 21.9. 2004 – 33 O 10180/03
OLG Köln, Urteil vom 9.12. 2005 – 6 U 91/05, MMR 2006, 230 = CR 2006, 553
LG Köln, Urteil vom 28.4. 2005 – 31 O 600/04
Karlsruhe, den 14. Februar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
PARR: Glücksspielstaatsvertrag stiftet nur Unfrieden und verstärkt Rechtsunsicherheit
Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion vom 13.02.2008
BERLIN. Zur Klage des deutschen Fußballmeisters VfB Stuttgart gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Der neue Glücksspielstaatsvertrag stiftet nur Unfrieden. Es ist erst wenige Tage her, da leitete Brüssel ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung ein. Heute strengte der deutsche Fußballmeister VfB Stuttgart ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht an. Morgen entscheidet der BGH über Zulässigkeit von Internet-Sportwetten. Rechtsfrieden sieht anders aus.
Wann endlich erkennen die Verantwortlichen in den Ländern und beim Bund, welches Chaos sie mit dem Staatsvertrag angerichtet haben? Es ist dringend an der Zeit, diesen ordnungspolitischen Irrsinn zu beenden. Alternativvorschläge liegen auf dem Tisch. Die FDP-Bundestagsfraktion hat zwei Modelle – ein Konzessionsmodell und eine gewerberechtliche Lösung – für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes in den Deutschen Bundestag eingebracht. Wir fordern alle Beteiligten auf, vor dem Hintergrund der Klagewelle ihre ablehnende Haltung zu prüfen und sich auf Grundlage unserer Modelle eines Besseren zu besinnen.
BERLIN. Zur Klage des deutschen Fußballmeisters VfB Stuttgart gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Der neue Glücksspielstaatsvertrag stiftet nur Unfrieden. Es ist erst wenige Tage her, da leitete Brüssel ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung ein. Heute strengte der deutsche Fußballmeister VfB Stuttgart ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht an. Morgen entscheidet der BGH über Zulässigkeit von Internet-Sportwetten. Rechtsfrieden sieht anders aus.
Wann endlich erkennen die Verantwortlichen in den Ländern und beim Bund, welches Chaos sie mit dem Staatsvertrag angerichtet haben? Es ist dringend an der Zeit, diesen ordnungspolitischen Irrsinn zu beenden. Alternativvorschläge liegen auf dem Tisch. Die FDP-Bundestagsfraktion hat zwei Modelle – ein Konzessionsmodell und eine gewerberechtliche Lösung – für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes in den Deutschen Bundestag eingebracht. Wir fordern alle Beteiligten auf, vor dem Hintergrund der Klagewelle ihre ablehnende Haltung zu prüfen und sich auf Grundlage unserer Modelle eines Besseren zu besinnen.
Mittwoch, 13. Februar 2008
Poker-Boom im Internet weiterhin ungebrochen
"Schlechter Ruf des Spiels ist mittlerweile überwunden"
Leinfelden - Online-Gambling ist seit etwa 2002 ein boomender Markt. Das Umsatzvolumen weltweit liegt mit geschätzten Einnahmen von rund zehn bis 15 Mrd. Dollar pro Jahr auf ähnlichem Niveau wie das der Pornobranche. Die Casinobetreiber können vor allem auch deshalb so viel Profit erwirtschaften, da die Kosten für den Betrieb einer Web-Spielhölle durch ein Minimum an Personal und relativ geringem technischen Aufwand sehr niedrig gehalten werden können. Auch ein Verbot von Online-Gambling, das in den USA seit Oktober 2006 als Bundesgesetz gilt, konnte den Poker-Boom nicht bremsen. Vielmehr hatte dieser drastische Schritt zur Konsequenz, dass US-Glücksspielkonzerne stärker auf andere Märkte wie etwa den europäischen drängten.
"Der Poker-Boom im Internet ist weiterhin ungebrochen, auch wenn die Zuwachskurve mittlerweile nicht mehr ganz so steil nach oben zeigt wie etwa im vergangenen Jahr", meint Dirk Oetzmann, Poker-Experte und Redakteur beim Magazin "POKER Tribune" http://www.poker-tribune.de, im Gespräch mit pressetext. Geschätzte Spielerzahlen von 1,5 bis 2,5 Mio. Poker-spielenden Internetnutzern würden in diesem Zusammenhang eine eindeutige Sprache sprechen. "In Deutschland wurde der Boom vor allem durch ein Ereignis ausgelöst: Den Sieg von Chris Moneymaker beim Hauptturnier der World Series of Poker 2003", erklärt der Poker-Experte. Dieser habe gezeigt, dass auch ein Amateur sich in der Szene gegen professionelle Spieler erfolgreich durchsetzen kann. "Moneymaker hat sich für die Teilnahme an den Poker Series qualifiziert, indem er 39 Dollar an einen Online-Poker-Anbieter zahlte, um in einem Aufstiegsturnier mitspielen zu können", erläutert Oetzmann. Beendet hat er das Turnier schließlich mit dem ersten Platz und 2,5 Mio. Dollar Preisgeld.
Als ausschlaggebend dafür, dass Poker noch vor einigen Jahren kein großer Anziehungspunkt der Massen gewesen ist, galt lange Zeit auch das angeschlagene Image des Kartenspiels. "Auswanderer haben bereits im 18. Jahrhundert Vorläufer des Poker-Spiels mit nach Amerika gebracht", schildert Oetzmann. Der schlechte Ruf des Spiels resultiere aus dem Umstand, dass viele Menschen damals dadurch ihr komplettes Hab und Gut verspielt hätten. Auch am Online-Sektor hatte die Branche lange Zeit mit einem schlechten Image zu kämpfen. So galten viele Online-Casino-Betreiber noch vor wenigen Jahren als unseriös und unsicher. "Obwohl die Seriosität von Poker-Diensten im Internet mittlerweile auch statistisch belegt ist, können Missbrauchsfälle nicht immer ausgeschlossen werden", räumt Oetzmann ein. So konnte Ende Oktober letzten Jahres beispielsweise ein Betrugsfall beim Anbieter Absolute Poker nachgewiesen werden (pressetext berichtete: http://www.pte.at/pte.mc?pte=071023029).
Die ersten Online-Casinos entstanden bereits Ende der Neunziger. Aufgrund einer noch nicht sehr ausgeprägten Internetanbindung hielt sich die Zahl der Nutzer allerdings in Grenzen. Auch war es zu diesem Zeitpunkt technisch noch nicht möglich, Spiele in Echtzeit durchzuführen. Deshalb beschränkte sich das Angebot lange Zeit im Wesentlichen auf Roulette oder Black Jack, das nur gegen das Casino gespielt werden konnte. Erst durch die Verbreitung echter Breitbandverbindungen wurde das interaktive Gegeneinander-Antreten menschlicher Spieler möglich.
Quelle: pressetext.austria
Leinfelden - Online-Gambling ist seit etwa 2002 ein boomender Markt. Das Umsatzvolumen weltweit liegt mit geschätzten Einnahmen von rund zehn bis 15 Mrd. Dollar pro Jahr auf ähnlichem Niveau wie das der Pornobranche. Die Casinobetreiber können vor allem auch deshalb so viel Profit erwirtschaften, da die Kosten für den Betrieb einer Web-Spielhölle durch ein Minimum an Personal und relativ geringem technischen Aufwand sehr niedrig gehalten werden können. Auch ein Verbot von Online-Gambling, das in den USA seit Oktober 2006 als Bundesgesetz gilt, konnte den Poker-Boom nicht bremsen. Vielmehr hatte dieser drastische Schritt zur Konsequenz, dass US-Glücksspielkonzerne stärker auf andere Märkte wie etwa den europäischen drängten.
"Der Poker-Boom im Internet ist weiterhin ungebrochen, auch wenn die Zuwachskurve mittlerweile nicht mehr ganz so steil nach oben zeigt wie etwa im vergangenen Jahr", meint Dirk Oetzmann, Poker-Experte und Redakteur beim Magazin "POKER Tribune" http://www.poker-tribune.de, im Gespräch mit pressetext. Geschätzte Spielerzahlen von 1,5 bis 2,5 Mio. Poker-spielenden Internetnutzern würden in diesem Zusammenhang eine eindeutige Sprache sprechen. "In Deutschland wurde der Boom vor allem durch ein Ereignis ausgelöst: Den Sieg von Chris Moneymaker beim Hauptturnier der World Series of Poker 2003", erklärt der Poker-Experte. Dieser habe gezeigt, dass auch ein Amateur sich in der Szene gegen professionelle Spieler erfolgreich durchsetzen kann. "Moneymaker hat sich für die Teilnahme an den Poker Series qualifiziert, indem er 39 Dollar an einen Online-Poker-Anbieter zahlte, um in einem Aufstiegsturnier mitspielen zu können", erläutert Oetzmann. Beendet hat er das Turnier schließlich mit dem ersten Platz und 2,5 Mio. Dollar Preisgeld.
Als ausschlaggebend dafür, dass Poker noch vor einigen Jahren kein großer Anziehungspunkt der Massen gewesen ist, galt lange Zeit auch das angeschlagene Image des Kartenspiels. "Auswanderer haben bereits im 18. Jahrhundert Vorläufer des Poker-Spiels mit nach Amerika gebracht", schildert Oetzmann. Der schlechte Ruf des Spiels resultiere aus dem Umstand, dass viele Menschen damals dadurch ihr komplettes Hab und Gut verspielt hätten. Auch am Online-Sektor hatte die Branche lange Zeit mit einem schlechten Image zu kämpfen. So galten viele Online-Casino-Betreiber noch vor wenigen Jahren als unseriös und unsicher. "Obwohl die Seriosität von Poker-Diensten im Internet mittlerweile auch statistisch belegt ist, können Missbrauchsfälle nicht immer ausgeschlossen werden", räumt Oetzmann ein. So konnte Ende Oktober letzten Jahres beispielsweise ein Betrugsfall beim Anbieter Absolute Poker nachgewiesen werden (pressetext berichtete: http://www.pte.at/pte.mc?pte=071023029).
Die ersten Online-Casinos entstanden bereits Ende der Neunziger. Aufgrund einer noch nicht sehr ausgeprägten Internetanbindung hielt sich die Zahl der Nutzer allerdings in Grenzen. Auch war es zu diesem Zeitpunkt technisch noch nicht möglich, Spiele in Echtzeit durchzuführen. Deshalb beschränkte sich das Angebot lange Zeit im Wesentlichen auf Roulette oder Black Jack, das nur gegen das Casino gespielt werden konnte. Erst durch die Verbreitung echter Breitbandverbindungen wurde das interaktive Gegeneinander-Antreten menschlicher Spieler möglich.
Quelle: pressetext.austria
Glücksspieler treffen nicht nur irrationale Entscheidungen
Süchtige können Impulsverhalten kontrollieren
Halle-Wittenberg - Die gängige Einschätzung von Glücksspielern, dass diese irrationale Entscheidungen treffen und stark impulsgesteuert handeln, ist in einer wissenschaftlichen Untersuchung nun angezweifelt worden. Nach Erkenntnissen von Bernd Sobottka, leitender Psychologe der Klinik Schweringer See http://www.uni-halle.de/, können Glücksspieler ihre Impulse sehr wohl kontrollieren und ein kompetentes Entscheidungsverhalten erlernen.
Sobottka veröffentlichte seine Ergebnisse in Buchform unter dem Titel "Entscheidungsverhalten bei pathologischen Glücksspielern". Für Bernd Leplow, klinischer Psychologe an derselben Universität, ist Sobottkas Arbeit absolut innovativ, da bislang nur sehr wenige Arbeiten in diesem Bereich vorliegen. "Die besondere Qualität dieser Arbeit besteht in der experimentellen Untersuchung von Patienten mit einer schweren psychischen Störung, wobei das übliche Laborsetting zusätzlich zur Realsituation simuliert wurde", ist Leplow überzeugt. Glücksspieler sowie die Kontrollgruppe alkoholabhängiger Patienten und jene gesunder Menschen wurden in einer von Sobottka erzeugten Spielhallenatmosphäre zum Kartenspiel eingeladen. Das gleiche Spiel wurde mit den Probanden ebenfalls unter solchen Bedingungen gespielt, die frei von einer Spielhallenatmosphäre waren. "Alkoholsüchtige weisen die gleichen Entzugserscheinungen auf wie pathologisch Spielsüchtige. Deswegen entschied ich mich für alkoholabhängige Patienten als Kontrollgruppe", führte Sobottka im Gespräch mit pressetext an.
Während den Untersuchungen fielen besonders die Glücksspieler auf. Diese erzielten in der Spielhallen-Situation bessere Ergebnisse. "Im Laufe des Spiels waren sie in der Lage, ein rationales Entscheidungsverhalten zu erlernen", so Sobottka. Für Sobottka steht somit fest, dass es anders als bislang in der Fachwelt angenommen keine grundsätzlichen Defizite im Entscheidungsverhalten von Glücksspielern gibt. Auch waren die Glücksspieler unter den von Sobottka erstellten Bedingungen absolut dazu imstande, ihre Impulse zu kontrollieren. "Die vorliegenden Befunde deuten auf ein suchtspezifisches Entscheidungsverhalten bei Glücksspielern hin, die unter Beteiligung von Stoffwechselprozessen im Gehirn dem Belohnungssystem zuzuordnen sind", so Sobottka. So müssen Menschen, die an Spielsucht leiden, selbst alternative Möglichkeiten entwickeln, um ihr Belohnungssystem zu aktivieren. Alternative Möglichkeiten wären aus der Sicht Sobottkas positive Erfahrungen im Sport oder bei sozialen Kontakten. "Mit bestimmten Stimulus-Kontroll-Techniken können wir also eventuell den Gang in die Spielhalle verhindern", ist Sobottka überzeugt.
Quelle: pressetext.deutschland
Halle-Wittenberg - Die gängige Einschätzung von Glücksspielern, dass diese irrationale Entscheidungen treffen und stark impulsgesteuert handeln, ist in einer wissenschaftlichen Untersuchung nun angezweifelt worden. Nach Erkenntnissen von Bernd Sobottka, leitender Psychologe der Klinik Schweringer See http://www.uni-halle.de/, können Glücksspieler ihre Impulse sehr wohl kontrollieren und ein kompetentes Entscheidungsverhalten erlernen.
Sobottka veröffentlichte seine Ergebnisse in Buchform unter dem Titel "Entscheidungsverhalten bei pathologischen Glücksspielern". Für Bernd Leplow, klinischer Psychologe an derselben Universität, ist Sobottkas Arbeit absolut innovativ, da bislang nur sehr wenige Arbeiten in diesem Bereich vorliegen. "Die besondere Qualität dieser Arbeit besteht in der experimentellen Untersuchung von Patienten mit einer schweren psychischen Störung, wobei das übliche Laborsetting zusätzlich zur Realsituation simuliert wurde", ist Leplow überzeugt. Glücksspieler sowie die Kontrollgruppe alkoholabhängiger Patienten und jene gesunder Menschen wurden in einer von Sobottka erzeugten Spielhallenatmosphäre zum Kartenspiel eingeladen. Das gleiche Spiel wurde mit den Probanden ebenfalls unter solchen Bedingungen gespielt, die frei von einer Spielhallenatmosphäre waren. "Alkoholsüchtige weisen die gleichen Entzugserscheinungen auf wie pathologisch Spielsüchtige. Deswegen entschied ich mich für alkoholabhängige Patienten als Kontrollgruppe", führte Sobottka im Gespräch mit pressetext an.
Während den Untersuchungen fielen besonders die Glücksspieler auf. Diese erzielten in der Spielhallen-Situation bessere Ergebnisse. "Im Laufe des Spiels waren sie in der Lage, ein rationales Entscheidungsverhalten zu erlernen", so Sobottka. Für Sobottka steht somit fest, dass es anders als bislang in der Fachwelt angenommen keine grundsätzlichen Defizite im Entscheidungsverhalten von Glücksspielern gibt. Auch waren die Glücksspieler unter den von Sobottka erstellten Bedingungen absolut dazu imstande, ihre Impulse zu kontrollieren. "Die vorliegenden Befunde deuten auf ein suchtspezifisches Entscheidungsverhalten bei Glücksspielern hin, die unter Beteiligung von Stoffwechselprozessen im Gehirn dem Belohnungssystem zuzuordnen sind", so Sobottka. So müssen Menschen, die an Spielsucht leiden, selbst alternative Möglichkeiten entwickeln, um ihr Belohnungssystem zu aktivieren. Alternative Möglichkeiten wären aus der Sicht Sobottkas positive Erfahrungen im Sport oder bei sozialen Kontakten. "Mit bestimmten Stimulus-Kontroll-Techniken können wir also eventuell den Gang in die Spielhalle verhindern", ist Sobottka überzeugt.
Quelle: pressetext.deutschland
Fußballclub VfB klagt gegen Glücksspielstaatsvertrag
von Rechtsanwalt Martin Arendts
Der Fußballclub VfB Suttgart hat als erster deutscher Bundesliga-Club gegen den seit Jahresbeginn geltenden Glücksspielstaatsvertrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Eilverfahren eingeleitet. Dies gaben der VfB und der Ligaverband heute auf einer Pressekonferenz in Frankfurt am Main bekannt. VfB-Präsident Erwin Staudt begründete die Anrufung des Gerichts wie folgt: "Wir sind davon überzeugt, dass der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtswidrig ist. Deshalb gehen wir dagegen vor." Auch eine Klage auf Schadensersatz gegen das Land Baden-Württemberg schloss er nicht aus.
Mit dem Glücksspielstaatvertrag wollen die deutschen Länder ihr Monopol für Sportwetten und Glücksspiele für mindestens vier Jahre weiter sichern, nachdem das Bundesverfassungericht im März 2006 die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis Ende 2007 aufgefordert hatte.
Der VfB wies darauf hin, dass ihm durch das staatliche Monopol und das damit verbundene Werbeverbot für private Sportwettenanbieter bereits ein erheblicher Einnahmeausfall entstanden sei. Dem VfB war insbesondere die Werbung für den privaten Buchmacher Bwin (früher: betandwin) verboten worden. Dies hatte zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. Weitere Leidtragende sind die Fußballclubs Werder Bremen und 1860 München, bei denen Bwin aufgrund von Untersagungsverfügungen als Trikotsponsor abgesprungen ist. Durch den neuen Staatsvertrag soll die Werbung für private Anbieter noch weit umfassender eingeschränkt werden.
Dies ist nach Ansicht des Ligaverbands nicht hinnehmbar. Aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols müsse der Profifußball in Deutschland auf jährliche Einnahmen in Höhe von 100 bis 300 Mio. Euro verzichten. "Es ist an der Zeit, gemeinsam mit allen Beteiligten den Dialog für ein künftiges Marktmodell aufzunehmen. Für den deutschen Profifußball bedeutet das Wettmonopol einen erheblichen Nachteil im internationalen Wettbewerb", sagte Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball auf der heutigen Pressekonferenz. "Von einem liberalisierten Sportwettenmarkt profitiert nicht nur die Bundesliga, sondern auch der Amateurfußball und der Breitensport." Das deutsche Werbeverbot sei laut Rauball eine „eklatante Ungleichbehandlung“. So sei es den Clubs in EU-Ländern wie Spanien, Italien und Österreich im Gegensatz zu den deutschen Vereinen erlaubt, für private Anbieter zu werben.
Wegen der bereits im letzten Jahr als europarechtswidrig beurteilten Glücksspielstaatsvertrags hat die Europäische Kommission unmittelbar nach dessen Inkrafttreten ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auch mehrere deutsche Verwaltungsgerichte berurteilen den Staatsvertrag als europarechtlich nicht haltbar. So haben die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Frankfurt am Main im Januar Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gewährt, so dass diese weiter tätig werden können. Auch das Verwaltungsgericht Schleswig hat kürzlich durchgreifende Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Staatsvertrags geäußert und ein Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.
Der Fußballclub VfB Suttgart hat als erster deutscher Bundesliga-Club gegen den seit Jahresbeginn geltenden Glücksspielstaatsvertrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Eilverfahren eingeleitet. Dies gaben der VfB und der Ligaverband heute auf einer Pressekonferenz in Frankfurt am Main bekannt. VfB-Präsident Erwin Staudt begründete die Anrufung des Gerichts wie folgt: "Wir sind davon überzeugt, dass der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtswidrig ist. Deshalb gehen wir dagegen vor." Auch eine Klage auf Schadensersatz gegen das Land Baden-Württemberg schloss er nicht aus.
Mit dem Glücksspielstaatvertrag wollen die deutschen Länder ihr Monopol für Sportwetten und Glücksspiele für mindestens vier Jahre weiter sichern, nachdem das Bundesverfassungericht im März 2006 die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis Ende 2007 aufgefordert hatte.
Der VfB wies darauf hin, dass ihm durch das staatliche Monopol und das damit verbundene Werbeverbot für private Sportwettenanbieter bereits ein erheblicher Einnahmeausfall entstanden sei. Dem VfB war insbesondere die Werbung für den privaten Buchmacher Bwin (früher: betandwin) verboten worden. Dies hatte zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. Weitere Leidtragende sind die Fußballclubs Werder Bremen und 1860 München, bei denen Bwin aufgrund von Untersagungsverfügungen als Trikotsponsor abgesprungen ist. Durch den neuen Staatsvertrag soll die Werbung für private Anbieter noch weit umfassender eingeschränkt werden.
Dies ist nach Ansicht des Ligaverbands nicht hinnehmbar. Aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols müsse der Profifußball in Deutschland auf jährliche Einnahmen in Höhe von 100 bis 300 Mio. Euro verzichten. "Es ist an der Zeit, gemeinsam mit allen Beteiligten den Dialog für ein künftiges Marktmodell aufzunehmen. Für den deutschen Profifußball bedeutet das Wettmonopol einen erheblichen Nachteil im internationalen Wettbewerb", sagte Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball auf der heutigen Pressekonferenz. "Von einem liberalisierten Sportwettenmarkt profitiert nicht nur die Bundesliga, sondern auch der Amateurfußball und der Breitensport." Das deutsche Werbeverbot sei laut Rauball eine „eklatante Ungleichbehandlung“. So sei es den Clubs in EU-Ländern wie Spanien, Italien und Österreich im Gegensatz zu den deutschen Vereinen erlaubt, für private Anbieter zu werben.
Wegen der bereits im letzten Jahr als europarechtswidrig beurteilten Glücksspielstaatsvertrags hat die Europäische Kommission unmittelbar nach dessen Inkrafttreten ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Auch mehrere deutsche Verwaltungsgerichte berurteilen den Staatsvertrag als europarechtlich nicht haltbar. So haben die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Frankfurt am Main im Januar Sportwettenvermittlern Vollstreckungsschutz gewährt, so dass diese weiter tätig werden können. Auch das Verwaltungsgericht Schleswig hat kürzlich durchgreifende Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Staatsvertrags geäußert und ein Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.
Fußball-Ligaverband unterstützt VfB Stuttgart gegen Glücksspielstaatsvertrag
Der Ligaverband unterstützt den VfB Stuttgart bei seinen Bemühungen um einen geöffneten und kontrollierten Wettmarkt. Das gaben der Ligaverband und der VfB Stuttgart heute in Frankfurt/Main bei einer Pressekonferenz bekannt. Der VfB hat als erster Bundesliga-Club ein neues gerichtliches Eilverfahren gegen den seit Jahresbeginn geltenden Glücksspielstaatsvertrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart angestrengt.
"Verfassungs- und europarechtswidrig"
Durch das bestehende Monopol und das sich daraus ableitende Werbeverbot für private Sportwettenanbieter ist dem VfB Stuttgart ein erheblicher Einnahmeausfall entstanden.
VfB-Präsident Erwin Staudt: "Wir sind davon überzeugt, dass der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtswidrig ist. Deshalb gehen wir dagegen vor."
Liberalisierter Sportwettenmarkt angestrebt
Insgesamt muss der Profifußball in Deutschland auf jährliche Einnahmen in Höhe von 100 bis 300 Mio. Euro verzichten. "Es ist an der Zeit, gemeinsam mit allen Beteiligten den Dialog für ein künftiges Marktmodell aufzunehmen. Für den deutschen Profifußball bedeutet das Wettmonopol einen erheblichen Nachteil im internationalen Wettbewerb", sagte Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball. "Von einem liberalisierten Sportwettenmarkt profitiert nicht nur die Bundesliga, sondern auch der Amateurfußball und der Breitensport."
Duales System wie in anderen Ländern
Auch die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingereicht, mit dem die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durchgesetzt werden soll. Ein duales System mit einem Nebeneinander von Staat und Privatanbietern funktioniert in Ländern wie Großbritannien, Spanien, Österreich und Italien schon seit Jahren erfolgreich.
Quelle: http://www.vfb.de/
"Verfassungs- und europarechtswidrig"
Durch das bestehende Monopol und das sich daraus ableitende Werbeverbot für private Sportwettenanbieter ist dem VfB Stuttgart ein erheblicher Einnahmeausfall entstanden.
VfB-Präsident Erwin Staudt: "Wir sind davon überzeugt, dass der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtswidrig ist. Deshalb gehen wir dagegen vor."
Liberalisierter Sportwettenmarkt angestrebt
Insgesamt muss der Profifußball in Deutschland auf jährliche Einnahmen in Höhe von 100 bis 300 Mio. Euro verzichten. "Es ist an der Zeit, gemeinsam mit allen Beteiligten den Dialog für ein künftiges Marktmodell aufzunehmen. Für den deutschen Profifußball bedeutet das Wettmonopol einen erheblichen Nachteil im internationalen Wettbewerb", sagte Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball. "Von einem liberalisierten Sportwettenmarkt profitiert nicht nur die Bundesliga, sondern auch der Amateurfußball und der Breitensport."
Duales System wie in anderen Ländern
Auch die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingereicht, mit dem die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durchgesetzt werden soll. Ein duales System mit einem Nebeneinander von Staat und Privatanbietern funktioniert in Ländern wie Großbritannien, Spanien, Österreich und Italien schon seit Jahren erfolgreich.
Quelle: http://www.vfb.de/
Dienstag, 12. Februar 2008
OLG Saarland: Schlecker-Drogeriemärkte dürfen weiterhin Lotteriespiele anbieten
Der Betreiber der Schlecker-Drogeriemärkte darf in seinen saarländischen Filialen während einer gesetzlichen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin Lotteriespiele anbieten und bewerben, ohne hierzu einer behördlichen Erlaubnis zu bedürfen.
Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 30. Januar 2008 entschieden, indem er den Antrag eines saarländischen Inhabers mehrerer Lottoannahmestellen auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Betreiber der Schlecker-Drogerie-Märkte in zweiter Instanz zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.
Urteil v. 30. Januar 2008 - Az.: 1 U 534/07-169
Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland vom 5. Februar 2008
Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 30. Januar 2008 entschieden, indem er den Antrag eines saarländischen Inhabers mehrerer Lottoannahmestellen auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen den Betreiber der Schlecker-Drogerie-Märkte in zweiter Instanz zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.
Urteil v. 30. Januar 2008 - Az.: 1 U 534/07-169
Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland vom 5. Februar 2008
Montag, 11. Februar 2008
Deutscher Lotto- und Totoblock bestätigt Pläne einer europäischen Super-Lotterie
Der Sprecher der im Deutschen Lotto- und Totoblock derzeit federführenden Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Klaus Sattler, bestätigte am Samstag in Stuttgart einen Bericht der Bild-Zeitung, wonach an der bislang größten staatlichen Lotterie gearbeitet werde: "Es ist richtig, dass es Überlegungen mehrerer europäischer Lotterien gibt, ein gemeinsames jackpot-orientiertes Spiel auf den Weg zu bringen."
Von April an soll nach Sattlers Worten mit den für die Aufsicht zuständigen Bundesländern und dem vom neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen wissenschaftlichen Fachbeirat über das Vorhaben diskutiert werden.
Nach Informationen der Bild-Zeitung soll die neue Super-Lotterie ab Herbst gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden. Mit Jackpots von weit mehr als 100 Millionen Euro soll eine deutliche Umsatzsteuerung erreicht werden.
Von April an soll nach Sattlers Worten mit den für die Aufsicht zuständigen Bundesländern und dem vom neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen wissenschaftlichen Fachbeirat über das Vorhaben diskutiert werden.
Nach Informationen der Bild-Zeitung soll die neue Super-Lotterie ab Herbst gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden. Mit Jackpots von weit mehr als 100 Millionen Euro soll eine deutliche Umsatzsteuerung erreicht werden.
Sonntag, 10. Februar 2008
"Euro-Lotto" mit Millionen-Jackpot: neue Superlotterie in Deutschland?
von Martin Arendts
Bereits seit längerer Zeit gab es immer wieder Meldungen über eine geplante europäische Superlotterie mit Jackpots in mindestens zweistelliger Millionen-Höhe. Diese Pläne verschwanden allerdings in der Schublade, da man zunächst den Glücksspielstaatsvertrag in trockenen Tüchern haben wollte. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrags hat man diese Pläne offenbar wieder herausgeholt. Einem Zeitungsbericht zufolge soll in Deutschland bald die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten. Das länderübergeifende "Euro-Lotto" soll bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens zehn Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen Euro möglich sein sollen. Damit träte man in unmittelbare Konkurrenz zu dem bereits seit 2004 u.a. in Österreich und weiteren acht Staaten angebotenen paneuropäischen Lotterieangebot "EuroMillionen"/"EuroMillions". Als mögliche Partner Deutschlands waren im letzten Jahr die skandinavischen Staaten, Estland, die Niederlande und Italien genannt worden.
Wie die Bild-Zeitung berichtete, soll "Euro-Lotto" bereits im Herbst diesen Jahres starten. Die neue Lotterie soll gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden. Mit zwei Euro pro Tipp solle das neue "Euro-Lotto" teurer sein als das Samstags- und Mittwochslotto mit jeweils 75 Cent pro Tipp.
Gespielt werde nach dem System "5 aus 50". Für den Gewinn des Jackpots müsse der Tipper aber in einer Zusatz-Ziehung zwei weitere Zahlen aus acht auf dem Tippzettel vorgegebenen Zahlen richtig haben.
In Deutschland muß das neue Lottoangebot noch von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer genehmigt werden. Entsprechende Anträge wollen die Lotteriegesellschaften laut dem Zeitungsbericht im April 2008 einreichen.
Erfahrungsgemäß steigen bei Jackpots in zweistelliger Millionenhöhe, die bereits jetzt bei der Bewerbung des Konkurrenzprodukts "EuroMillionen" in den Vordergrund gestellt werden, die Lotterieumsätze signifikant an (was auch zu einem ansteigenden Grenzverkehr zum Loskauf bei besonders hohen Jackpots führt). Mit dem angeblichen Ziel des Glücksspielstaatsvertrags, die Spielleidenschaft zu bekämpfen, ist dies allerdings nicht in Einklang zu bringen.
Bereits seit längerer Zeit gab es immer wieder Meldungen über eine geplante europäische Superlotterie mit Jackpots in mindestens zweistelliger Millionen-Höhe. Diese Pläne verschwanden allerdings in der Schublade, da man zunächst den Glücksspielstaatsvertrag in trockenen Tüchern haben wollte. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrags hat man diese Pläne offenbar wieder herausgeholt. Einem Zeitungsbericht zufolge soll in Deutschland bald die größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten. Das länderübergeifende "Euro-Lotto" soll bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens zehn Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen Euro möglich sein sollen. Damit träte man in unmittelbare Konkurrenz zu dem bereits seit 2004 u.a. in Österreich und weiteren acht Staaten angebotenen paneuropäischen Lotterieangebot "EuroMillionen"/"EuroMillions". Als mögliche Partner Deutschlands waren im letzten Jahr die skandinavischen Staaten, Estland, die Niederlande und Italien genannt worden.
Wie die Bild-Zeitung berichtete, soll "Euro-Lotto" bereits im Herbst diesen Jahres starten. Die neue Lotterie soll gemeinsam mit acht weiteren europäischen Staatslotterien jeweils freitags gespielt werden. Mit zwei Euro pro Tipp solle das neue "Euro-Lotto" teurer sein als das Samstags- und Mittwochslotto mit jeweils 75 Cent pro Tipp.
Gespielt werde nach dem System "5 aus 50". Für den Gewinn des Jackpots müsse der Tipper aber in einer Zusatz-Ziehung zwei weitere Zahlen aus acht auf dem Tippzettel vorgegebenen Zahlen richtig haben.
In Deutschland muß das neue Lottoangebot noch von den Aufsichtsbehörden der Bundesländer genehmigt werden. Entsprechende Anträge wollen die Lotteriegesellschaften laut dem Zeitungsbericht im April 2008 einreichen.
Erfahrungsgemäß steigen bei Jackpots in zweistelliger Millionenhöhe, die bereits jetzt bei der Bewerbung des Konkurrenzprodukts "EuroMillionen" in den Vordergrund gestellt werden, die Lotterieumsätze signifikant an (was auch zu einem ansteigenden Grenzverkehr zum Loskauf bei besonders hohen Jackpots führt). Mit dem angeblichen Ziel des Glücksspielstaatsvertrags, die Spielleidenschaft zu bekämpfen, ist dies allerdings nicht in Einklang zu bringen.