Erste Klage zum grenzüberschreitenden Glücksspielangebot in den laufenden Vertragsverletzungsverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die von den EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten errichteten Barrieren gegen ein grenzüberschreitendes Sportwetten- und Glücksspielangebot stehen bereits seit einigen Jahren unter strenger Prüfung der Europäischen Kommission. Diese beurteilt zahlreiche nationale Regelungen für europarechtswidrig und hat deswegen bereits gegen eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland (zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen des Sportwettenmonopols und des Glücksspielstaatsvertrags) und Österreich, förmlich Vertragsverletzungsverfahren eingereicht. In dem ersten dieser Verfahren hat die Kommission nach dem erfolglosen Vorverfahren (förmliche Anfrage der Kommission, Stellungnahme der Regierung) nunmehr gegen das Königreich Spanien Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht (Rechtssache C-153/08). Bislang hatte die Kommission lediglich vor vier Jahren Italien wegen der ohne Ausschreibung erfolgten Vergabe von Pferdewettkonzessionen verklagt und erreichte im letzten Jahr ein positives Urteil des EuGH (Rechtssache C-260/04).
Die Europäische Kommission macht in der Klageschrift gegen Spanien eine gegen Europarecht verstoßende diskriminierende Besteuerung geltend. Nach der spanischen Regelung seien Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften (vergleichbar den Bundesländern) veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der ONCE (Organización Nacional de Ciegos Españoles, die nationale Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der Einkommensteuer befreit. Einkünfte aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von anderen Anbietern, auch aus anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, veranstaltet werden, würden jedoch der Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet und unterlägen progressiven Steuersätzen.
Die Europäische Kommission beruft sich vor allem auf die einschlägigen, ebenfalls die Glücksspielbesteuerung betreffenden EuGH-Urteile in den Rechtssachen Lindman (C-42/02) und Safir (C-118/96) und erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung die Veranstaltung von Lotterien als Dienstleistungstätigkeit im Sinne des EG-Vertrags anzusehen sei. Weiter verbiete Art. 49 EG nach der EuGH-Rechtsprechung jede Beschränkung und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gälten, und er schließe die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die bewirke, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert werde. Angesichts der Besonderheiten des Glücksspielgewerbes lasse die Rechtsprechung zwar bestimmte Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten zu. Hierfür müssten diese jedoch die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie ihren nicht diskriminierender Charakter nachweisen.
Nach Ansicht der Kommission ist die spanische Steuerregelung diskriminierend, da von der Steuerbefreiung Anbieter anderer Mitgliedstaaten ausgeschlossen seien. Selbst wenn die spanischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nachgewiesen hätten - was sie nicht getan hätten -, dass die streitige Regelung eine geeignete Maßnahme sei und im Verhältnis zu dem angegebenen Ziel des Schutzes der Verbraucher und der sozialen Ordnung stehe, könne diese Regelung daher in keinem Fall als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden, da sie jedenfalls diskriminierend sei.
Der EuGH wird daher mit einem Urteil in dieser Sache den Umfang des Diskriminierungsverbots beim binnengrenzüberschreitenden Glücksspiel- und Sportwettenangebot zu klären haben. So sind etwa die meisten deutschen Behörden der Auffassung, dass die Zulassung lediglich eines Glücksspielanbieters, an dem der Staat bzw. ein Teilstaat (Land) maßgeblich beteiligt ist, und das komplette Verbot von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten (über das Internet oder über Annahmestellen in Deutschland), nicht diskriminierend sei. Das Diskriminierungsverbot geht allerdings deutlich weiter. Als diskriminierend wurde eine Regelung vom EuGH bereits dann angesehen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten (binnengrenzüberschreitend) gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird.
Nach Einbringung dieser ersten Vertragsverletzungsklage ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission nunmehr auch der Reihe nach die anderen betroffenen Mitgliedstaaten verklagen wird, sofern diese die Bedenken der Kommission nicht ausräumen bzw. ihr nationales Recht nicht europarechtskonform ausgestalten wollen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 104
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 29. Mai 2008
Mittwoch, 28. Mai 2008
MTV-Gewinnspiel: LfM-Medienkommission spricht Beanstandung aus
Die Ausstrahlung eines Gewinnspiels in Programmen von MTV hat gegen Regelungen der Landesmedienanstalten verstoßen. Die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) unter dem Vorsitz von Frauke Gerlach hat dies heute (16. Mai) in Düsseldorf formell beanstandet. Der Veranstalter wird damit angewiesen, diesen Verstoß künftig zu unterlassen.
Das Gewinnspiel wurde in der Sendung "Money Express" am 29. November 2007 im Programm von VIVA und parallel bei Comedy Central und NICK (allesamt MTV Networks Germany GmbH) ausgestrahlt.
In der Sendung wurde nach Ansicht der LfM ein nicht vorhandener Zeitdruck aufgebaut und anrufende Zuschauer so in die Irre geführt. Dies ist nach den so genannten Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten unzulässig.
Pressemitteilung der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) vom 16. Mai 2008
Das Gewinnspiel wurde in der Sendung "Money Express" am 29. November 2007 im Programm von VIVA und parallel bei Comedy Central und NICK (allesamt MTV Networks Germany GmbH) ausgestrahlt.
In der Sendung wurde nach Ansicht der LfM ein nicht vorhandener Zeitdruck aufgebaut und anrufende Zuschauer so in die Irre geführt. Dies ist nach den so genannten Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten unzulässig.
Pressemitteilung der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) vom 16. Mai 2008
Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Anwendbarkeit europäischen Vergaberechts auf Spielbankenkonzessionen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach einer Vorlage des österreichischen Landesgerichts Linz zum Spielbankenmonopol (s. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kürzlich ein weiteres Verfahren zum Konzessionsverfahren bei Spielbanken, diesmal aus Griechenland, vorgelegt (Rechtssache C-145/08 – „Club Hotel Loutraki“). Das Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias betrifft die Frage, ob für eine Spielbankenkonzession europäisches Vergaberecht, hier die Vergaberichtlinie (Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge), Anwendung findet. Die eher technisch klingenden Vorlagefragen des griechischen Gerichts haben allerdings erhebliche praktische Auswirkungen. Ist die Vergaberichtlinie anwendbar, müssten entsprechende Konzessionen europaweit ausgeschrieben werden. Eine Entscheidung des EuGH könnte das derzeitige Konzessionssystem für Spielbanken in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland und Österreich, in Frage stellen.
Die zwei ersten Vorlagefragen des griechischen Gerichts betreffen die Vergabe und Ausschreibung einer Kasinolizenz. Das Gericht will wissen, ob die einschlägigen Richtlinien auf einen derartigen Konzessionsvertrag anwendbar sind:
• Stellt ein Vertrag, mit dem der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verwaltung eines Kasinounternehmens und die Durchführung eines Entwicklungsplans, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos und der unternehmerischen Verwertung der sich aus der Lizenz für dieses Kasino ergebenden Möglichkeiten besteht, überträgt und in dem eine Klausel enthalten ist, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn sich in dem weiter gefassten Gebiet, in dem das streitige Kasino tätig ist, ein anderes Kasino rechtmäßig tätig werden sollte, die Verpflichtung übernimmt, dem Auftragnehmer eine Entschädigung zu zahlen, einen durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht geregelten Konzessionsvertrag dar?
• Bei Verneinung der ersten Vorabentscheidungsfrage: Fällt ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209) fallenden Dienstleistungen vorsieht, und mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung (ein in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigter Grundsatz) geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395), oder ist die Anwendung dieser Richtlinie ausgeschlossen, da für das Verfahren der Vergabe des oben genannten Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten?
Zwei weitere Vorlagefragen beschäftigen sich mit der prozessualen Situation (Einlegung eines Rechtsbehelfs, Äußerungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen).
Sollte der EuGH die Anwendbarkeit der Vergaberichtlinie bejahen, sind die strengen Ausschreibungsregeln des europäischen Vergaberechts einzuhalten. Die Vergaberichtlinie regelt insbesondere, aus welchen Gründen ein Bieter ausgeschlossen werden kann und wie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters zu beurteilen ist. Eine dritte Vorschriftenkategorie betrifft die technische Leistungsfähigkeit. Die zweite Vorabentscheidungsfrage bezieht sich ausdrücklich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer bei einer Ausschreibung.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 103
Nach einer Vorlage des österreichischen Landesgerichts Linz zum Spielbankenmonopol (s. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kürzlich ein weiteres Verfahren zum Konzessionsverfahren bei Spielbanken, diesmal aus Griechenland, vorgelegt (Rechtssache C-145/08 – „Club Hotel Loutraki“). Das Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias betrifft die Frage, ob für eine Spielbankenkonzession europäisches Vergaberecht, hier die Vergaberichtlinie (Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge), Anwendung findet. Die eher technisch klingenden Vorlagefragen des griechischen Gerichts haben allerdings erhebliche praktische Auswirkungen. Ist die Vergaberichtlinie anwendbar, müssten entsprechende Konzessionen europaweit ausgeschrieben werden. Eine Entscheidung des EuGH könnte das derzeitige Konzessionssystem für Spielbanken in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland und Österreich, in Frage stellen.
Die zwei ersten Vorlagefragen des griechischen Gerichts betreffen die Vergabe und Ausschreibung einer Kasinolizenz. Das Gericht will wissen, ob die einschlägigen Richtlinien auf einen derartigen Konzessionsvertrag anwendbar sind:
• Stellt ein Vertrag, mit dem der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verwaltung eines Kasinounternehmens und die Durchführung eines Entwicklungsplans, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos und der unternehmerischen Verwertung der sich aus der Lizenz für dieses Kasino ergebenden Möglichkeiten besteht, überträgt und in dem eine Klausel enthalten ist, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn sich in dem weiter gefassten Gebiet, in dem das streitige Kasino tätig ist, ein anderes Kasino rechtmäßig tätig werden sollte, die Verpflichtung übernimmt, dem Auftragnehmer eine Entschädigung zu zahlen, einen durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht geregelten Konzessionsvertrag dar?
• Bei Verneinung der ersten Vorabentscheidungsfrage: Fällt ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209) fallenden Dienstleistungen vorsieht, und mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung (ein in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigter Grundsatz) geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395), oder ist die Anwendung dieser Richtlinie ausgeschlossen, da für das Verfahren der Vergabe des oben genannten Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten?
Zwei weitere Vorlagefragen beschäftigen sich mit der prozessualen Situation (Einlegung eines Rechtsbehelfs, Äußerungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen).
Sollte der EuGH die Anwendbarkeit der Vergaberichtlinie bejahen, sind die strengen Ausschreibungsregeln des europäischen Vergaberechts einzuhalten. Die Vergaberichtlinie regelt insbesondere, aus welchen Gründen ein Bieter ausgeschlossen werden kann und wie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters zu beurteilen ist. Eine dritte Vorschriftenkategorie betrifft die technische Leistungsfähigkeit. Die zweite Vorabentscheidungsfrage bezieht sich ausdrücklich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer bei einer Ausschreibung.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 103
Montag, 26. Mai 2008
bwin setzt sich gegen Österreichische Lotterien durch
Wien, Österreich (ots) -
- Handelsgericht Wien bestätigt legales Angebot von bwin
- Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht vereinbar
- Lotterien müssen irreführende Werbung einstellen
bwin hat sich mit einer Klage gegen die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) vor dem Handelsgericht Wien durchgesetzt. Die ÖLG haben ihr Online-Angebot als "das einzig legale Spielangebot im Internet" beworben. Dies ist laut Handelsgericht irreführend und herabsetzend, denn auch bwin bietet legales Glücksspiel in Österreich an.
Das österreichische Glücksspielmonopol ist laut Gericht außerdem nicht mit EU-Recht vereinbar. Schon im April 2008 hat das Handelsgericht Wien der ÖLG die Behauptung des einzig legalen Glücksspiels mit einstweiliger Verfügung untersagt. Zusätzlich wurde auch die Behauptung, daß Gewinner bei ausländischen Internetspielen leicht ins Visier der Finanzbehörden geraten könnten, verboten. Diese einstweilige Verfügung wurde nun rechtskräftig. Am 26. Mai 2008 haben die Österreichischen Lotterien das Unterlassungsbegehren und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils im Internet ausdrücklich anerkannt.
"Die Entscheidung des Handelsgerichts Wien sowie das von den Österreichischen Lotterien akzeptierte Ergebnis zeigen einmal mehr, dass in Österreich Handlungsbedarf für die Politik besteht. Sofern Österreich Gemeinschaftsrecht entsprechen will - wovon auszugehen ist - ist eine zeitgemäße Regulierung des Online-Glücksspiels unerlässlich" so Norbert Teufelberger, Co-CEO von bwin.
Pressekontakt:
Kevin O'Neal, Press Officer
Bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Österreich
Tel: +43 (0)50 858 24010
E-mail: press@bwin.org
- Handelsgericht Wien bestätigt legales Angebot von bwin
- Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht vereinbar
- Lotterien müssen irreführende Werbung einstellen
bwin hat sich mit einer Klage gegen die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) vor dem Handelsgericht Wien durchgesetzt. Die ÖLG haben ihr Online-Angebot als "das einzig legale Spielangebot im Internet" beworben. Dies ist laut Handelsgericht irreführend und herabsetzend, denn auch bwin bietet legales Glücksspiel in Österreich an.
Das österreichische Glücksspielmonopol ist laut Gericht außerdem nicht mit EU-Recht vereinbar. Schon im April 2008 hat das Handelsgericht Wien der ÖLG die Behauptung des einzig legalen Glücksspiels mit einstweiliger Verfügung untersagt. Zusätzlich wurde auch die Behauptung, daß Gewinner bei ausländischen Internetspielen leicht ins Visier der Finanzbehörden geraten könnten, verboten. Diese einstweilige Verfügung wurde nun rechtskräftig. Am 26. Mai 2008 haben die Österreichischen Lotterien das Unterlassungsbegehren und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils im Internet ausdrücklich anerkannt.
"Die Entscheidung des Handelsgerichts Wien sowie das von den Österreichischen Lotterien akzeptierte Ergebnis zeigen einmal mehr, dass in Österreich Handlungsbedarf für die Politik besteht. Sofern Österreich Gemeinschaftsrecht entsprechen will - wovon auszugehen ist - ist eine zeitgemäße Regulierung des Online-Glücksspiels unerlässlich" so Norbert Teufelberger, Co-CEO von bwin.
Pressekontakt:
Kevin O'Neal, Press Officer
Bwin Interactive Entertainment AG
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